Ax Rechtsanwälte

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3. Vergabekammer LSA: Beschlüsse 2020

vorgestellt von Thomas Ax

3 VK LSA 04/20

vom 19.03.2020 (nicht barrierefrei)

LVG LSA § 19 Abs. 2 Satz 4, VOB/A 2019 § 2 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2

– begründeter Nachprüfungsantrag

– Gebot der produktneutralen Ausschreibung

– unrechtmäßiger Angebotsausschluss

Die Entscheidung, welcher Gegenstand mit welcher Beschaffenheit und mit welchen Eigenschaften beschafft werden soll, obliegt dem öffentlichen Auftraggeber. Dieser ist in der Auswahl der von ihm zu beschaffenden Gegenstände grundsätzlich frei. Das Vergaberecht regelt nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung. Das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers ist jedoch durch den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung eingeschränkt.

Gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung wird nicht nur dann verstoßen, wenn einer der in § 7 Abs. 2 VOB/A genannten Ausnahmetatbestände nicht vorliegt, sondern auch dann, wenn die Vorgaben der Ausschreibung derart spezifisch auf ein bestimmtes Produkt zugeschnitten sind, dass es den Bietern letztlich unmöglich ist, eine davon abweichende Leistung anzubieten.

3 VK LSA 24/20

vom 23.06.2020 (nicht barrierefrei)

  • 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 15 VOB/A, § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A und § 16a Abs. 1 VOB/A

– rechtswidriger Ausschluss Angebot

– Bauablaufplan wird nicht Vertragsbestandteil

– Bauablaufplan ist kein Zuschlagkriterium

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A sind Angebote auszuschließen, bei denen der Bieter Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen hat. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.

Das Angebot der Antragstellerin entspricht den Vergabeunterlagen. Mit dem Bauablaufplan hat die Antragstellerin den Bauablauf nicht abgeändert. Sie hat in ihrem Angebotsschreiben auch die Langfassung des Leistungsverzeichnisses für verbindlich erklärt. Die fehlenden Angaben zu den Teilabschnitten rechtfertigen nicht den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin wegen Änderung an den Vergabeunterlagen.

3 VK LSA 27/20

vom 05.08.2020 (nicht barrierefrei)

LVG LSA § 7 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Satz 4; VOB/A 2019 § 6a Abs. 1 S. 1, § 6b, § 16a, § 16b Abs. 1

– begründeter Nachprüfungsantrag

– Wertungsergebnis rechtswidrig

– Eignungsnachweise / Präqualifikation

Geht der Auftraggeber hinsichtlich der Eignung eines Bieters aufgrund seiner Präqualifikation von dessen Fachkunde für den ausgeschriebenen Auftrag aus, ist auch nur diese Präqualifikation bei der Prüfung der Eignung zugrunde zu legen.

Mit dem Nachweis seiner Eignung im Angebot – hier mit der Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis –  ist der Bieter grundsätzlich an diese Erklärung gebunden, und eine Abänderung dieses Eignungsnachweises ist nicht zulässig.

Aus diesem Grund darf der Auftraggeber auch nicht die ihm fehlenden Informationen zur Eignung des Bieters gem. § 16a Abs. 1 VOB/A nachfordern.

Die Pflicht zur Nachforderung bezieht sich nur auf körperlich vorhandene Unterlagen, wenn sie in formaler Hinsicht von den Anforderungen abweichen, nicht jedoch, wenn sie damit inhaltlich nachgebessert werden sollen. Dies stellt aufgrund des vergaberechtlichen Gleichbehandlungs- und Transparenzgebots eine unzulässige inhaltliche Änderung des Angebots dar.

3 VK LSA 44/20

vom 26.08.2020 (nicht barrierefrei)

§19 Abs. 2 S. 4 LVG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 4 VOB/A, § 16 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A und § 16 Abs. 2 Nr. 4 VOB/A, § 14 LVG LSA und § 16d Abs. 1 Nr. 1 und 2 VOB/A

– kein unangemessen niedriger Preis

– kalkulierte Stundenlöhne sind im gesamten Angebot zu prüfen

– positionsbezogener Preisnachlass zulässig

Gemäß § 14 Abs. 2 LVG LSA ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, wenn ein Angebot um mindestens 10 v. H. vom nächst höheren Angebot abweicht, die Kalkulation zu überprüfen.

Bei der Prüfung der Tariflöhne dürfen nicht nur die Preise in den Positionen für Stundenlohnarbeiten betrachtet werden, sondern der Gesamtpreis.

Positionsbezogene Preisnachlässe sind zulässig. Sie gehören zur unternehmerischen Kalkulationsfreiheit. Sie müssen nicht an einer im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle ausgewiesen werden.