Ax Rechtsanwälte

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Aktuelle Baurechtsentscheidungen von A bis Z

A wie Abgebrannt
Baustelle abgebrannt: Wie muss der Bauherr den Schaden darlegen?


1. Macht der Auftraggeber nach einem Gebäudebrand gegen den Auftragnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz geltend, muss er die Maßnahmen, die zur Wiederherstellung erforderlich waren, sowie die dafür angefallenen Kosten konkret vortragen.
2. Ist der Brand während einer Umbaumaßnahme entstanden, muss der Auftraggeber auch zum Bautenstand zum Zeitpunkt des Brands vortragen, da sich nur so der Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen bestimmen lässt.
3. Eine Vermutung dafür, dass ein Schadensversicherer nur die maximal erforderlichen Zahlungen leistet oder ein von diesem eingeschalteter Sachverständiger nur konkret entstandene Schäden ermittelt und zur Regulierung freigibt, existiert nicht.
OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2019 – 14 U 157/18; BGH, Beschluss vom 11.03.2020 – VII ZR 119/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

A wie Anerkannte Regeln der Technik:
Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik: Abriss und Neubau erforderlich


1. Der Auftraggeber kann den Rückbau und die komplette Neuerstellung eines mangelhaften Bauwerks verlangen, wenn durch lediglich lokale Nachbesserungsarbeiten kein den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Zustand hergestellt werden kann.
2. Eine Mängelbeseitigung kann nicht in jedem Fall wegen „hoher Kosten“ verweigert werden. Entscheidend ist u. a., ob die Funktionsfähigkeit des Werks durch den Mangel beeinträchtigt wird.
3. Auch wenn die Statik des Gebäudes nicht gefährdet ist, muss der Auftraggeber das nach einer Nachbesserung verbleibende erhöhte Risiko von Putzrissen nicht hinnehmen.
OLG Dresden, Urteil vom 02.02.2017 – 10 U 672/12; BGH, Beschluss vom 04.09.2019 – VII ZR 42/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

A wie Aufstockungsverlangen:
Wann ist Aufstockungsverlangen treuwidrig?


1. Eine Geltendmachung der Mindestsätze kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung vertrauen durfte und ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann (hier bejaht).
2. Ein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung kann auch dann vorliegen, wenn der Auftraggeber Voraussetzungen für gegeben hält, die eine Mindestsatzunterschreitung ausschließen, wie beispielsweise eine nicht vollständige Beauftragung aller Grundleistungen, so dass eine Honorarkürzung geboten sein könnte.
OLG Celle, Urteil vom 27.04.2022 – 14 U 156/21

B wie Bauablaufbezogene Darstellung:
Qualität der bauablaufbezogenen Darstellung


1. Macht der Auftragnehmer wegen Bauablaufstörungen einen Anspruch auf Schadensersatz geltend, hat er schlüssig darzulegen, dass er durch Pflichtverletzungen des Auftraggebers behindert worden ist. Der Auftragnehmer muss substanziiert zu den dadurch entstandenen Behinderungen seiner Leistung vortragen. Dazu ist eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung unumgänglich.
2. Bei störenden Ereignissen wie z. B. verspäteten Planlieferungen genügt es nicht, die Abweichung zwischen Soll- und Ist-Planlieferung darzulegen sowie die dazwischen liegende Zeitspanne als konkrete bauablaufbezogene Störungsdauer auszugeben. Vielmehr ist es erforderlich, auch die konkret auf die Baustelle bezogenen Auswirkungen der Verspätung darzustellen.
OLG München, Urteil vom 26.09.2017 – 28 U 2834/09; BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – VII ZR 249/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

B wie Bauhandwerkersicherheit:
Welche Frist ist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB angemessen?


1. Eine Frist zur Stellung einer Sicherheit gem. § 650f BGB ist angemessen, wenn sie so bemessen ist, dass dem Besteller die Beschaffung der Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern möglich ist (hier bejaht für eine am 26.03.2020 zugehende Setzung einer Frist bis zum 07.04.2020).
2. Eine Bitte des Bestellers um Fristverlängerung unter Hinweis auf die Corona-Situation und die bevorstehenden Osterfeiertage ist unbeachtlich, wenn sich der Besteller auf derartige pauschale Aussagen beschränkt, ohne darzulegen, welche konkreten Auswirkungen die Corona-Situation auf seine Hausbank und damit auf die Beibringung der Sicherheit hat und aus welchem Grund ihm die Sicherheitsleistung vor den erst nach Ablauf der Frist beginnenden Osterfeiertagen nicht möglich sein wird.
KG, Beschluss vom 05.01.2021 – 27 W 1054/20

B wie Baukostenschätzung:
Architekt muss auf nur „grob“ geschätzte Baukosten hinweisen


1. Eine Überschreitung der Baukosten kann als Mangel der Architektenleistung einzustufen sein, wenn die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen haben, dass die Baukosten ein bestimmtes Limit nicht überschreiten dürfen.
2. Der Architekt ist verpflichtet, im Rahmen der Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen eines privaten Bauherrn abzustecken und ihn dazu nach seinen Vorstellungen zu fragen.
3. Nimmt der Architekt eine Kostenschätzung vor, muss die Schätzung zutreffend sein. Handelt es sich nur um eine grobe Schätzung, muss er über die Schwächen der Kostenangaben aufklären.
OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2019 - 6 U 521/17; BGH, Beschluss vom 08.12.2021 – VII ZR 224/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

B wie Bauüberwachung
Auch der Anscheinsbeweis für eine mangelhafte Bauüberwachung hat Grenzen


Ein Anscheinsbeweis kann (nur) dann angenommen werden, wenn Mängel vorliegen, die vom Architekten typischerweise entdeckt werden mussten, und ein typischer Geschehensablauf anzunehmen ist.
OLG Schleswig, Urteil vom 25.03.2020 – 12 U 162/19

B wie Bedenken:
Bedenken können an angestellten Bauleiter gerichtet werden


Der Grundsatz, dass dann, wenn der Bauleiter sich den vorgetragenen Bedenken des Werkunternehmers verschließt, der Bauherr selbst informiert werden muss, betrifft die Fälle, in denen der Bauleiter außerhalb der Sphäre des Bauherrn steht, insbesondere weil er mit dem Bauherrn durch einen Werkvertrag verbunden ist. Steht der Bauleiter in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bauherrn, so gelangt der Bedenkenhinweis unmittelbar in die Sphäre des Bauherrn. Die den Hinweis missachtende Anweisung ist dann ebenfalls der Sphäre des Bauherrn zuzurechnen.
OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2021 - 16 U 55/21

F wie Freigabe der Bürgschaft:
Muss eine Bürgschaft teilweise freigegeben werden?


1. Die Regelung des § 17 Abs. 8 VOB/B, wonach der Auftraggeber eine nicht verwertete Vertragserfüllungssicherheit spätestens nach Abnahme und Stellung der Gewährleistungssicherheit zurückzugeben hat, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Gewährleistungssicherheit umfasst sind, noch nicht erfüllt sind, hält einer isolierten Inhaltskontrolle stand und ist wirksam (Anschluss an BGH, IBR 1993, 139).
2. Auch wenn nur ein Teil der Gewährleistungsansprüche (noch) nicht verjährt ist, muss der Auftraggeber eine Gewährleistungssicherheit nicht teilweise freigeben.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.08.2016 – 23 U 158/15; BGH, Beschluss vom 22.05.2019 – VII ZR 325/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

F wie Fortsetzung fremder Projekte:
Fortsetzung fremder Projekte nicht ohne Risiko


1. Der Unternehmer hat das Werk (hier: Errichtung einer Aufzugsanlage) nicht nur frei von Sachmängeln, sondern auch frei von Rechtsmängeln herzustellen.
2. Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte (hier: ein anderer Aufzugsbauer) keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können. Als Rechtsmängel kommen fremde Patentrechte (hier: im Hinblick auf eine „angefangene Aufzugsanlage“) in Betracht.
3. Der Unternehmer haftet für Patentrechtsverletzungen bei der Erstellung des vertraglich vereinbarten Werks.
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2017 – 3 U 9/17; BGH, Beschluss vom 04.09.2019 – VII ZR 178/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

G wie GU:
GU oder nicht GU


1. Als Generalunternehmer wird angesehen, wer die Durchführung sämtlicher zu einem Bauvorhaben erforderlichen Leistungen übernommen hat, die er dann selbst oder durch Nachunternehmer ausführen kann. Im Verhältnis zum Auftraggeber ist der Generalunternehmer ein Alleinunternehmer.
2. Ein beschränkter Leistungsumfang und die Beauftragung anderer Unternehmer durch den Auftraggeber sprechen gegen eine Stellung als Generalunternehmer.
3. Der Vollzug der notwendigen Abstimmungen auf der Baustelle führt nicht dazu, dass der daran mitwirkende Auftragnehmer zum Generalunternehmer wird, der den von anderen Unternehmern gegenüber dem Auftraggeber geschuldeten Werkerfolg wie einen eigenen zu verantworten hat.
OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2020 – 13 U 2287/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

K wie Kontamination:
Wer mit Kontaminationen rechnen muss, erhält keine Mehrvergütung


1. Der Auftragnehmer darf nicht von einem unbelasteten Baugrund ausgehen, wenn aus dem der Ausschreibung beigefügten Baugrundgutachten hervorgeht, dass mit Kontaminationen gerechnet werden muss.
2. Berechtigen Verzögerungen aufgrund von Überprüfungen des Aushubs auf Kontaminationen nach den Ausschreibungsunterlagen nicht zur Geltendmachung von Mehrkosten, kann der Auftragnehmer für die Ausfallzeiten des von ihm eingesetzten Baggers keine Mehrvergütung oder Entschädigung verlangen, wenn der Aushub auf Schadstoffe untersucht werden muss.
OLG Naumburg, Urteil vom 18.07.2019 – 8 U 21/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

K wie Kündigung:
Auftragnehmer kann oder will nicht leisten: Auftraggeber darf fristlos kündigen!


Ein Bauvertrag kann vom Auftraggeber fristlos gekündigt werden, wenn der Auftragnehmer nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Leistung vertragsgemäß auszuführen.
OLG Celle, Urteil vom 26.09.2019 – 5 U 40/19; BGH, Beschluss vom 02.12.2020 – VII ZR 231/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

M wie Mängelbeseitigung:
Wann ist die Mängelbeseitigung an einem Hallendach unverhältnismäßig?


1. Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Unverhältnismäßigkeit ist anzunehmen, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.
2. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit ist auch das Verschulden des Auftragnehmers zu berücksichtigen.
OLG Celle, Urteil vom 05.03.2020 – 6 U 48/19; BGH, Beschluss vom 04.08.2021 – VII ZR 42/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

M wie Mehrkostenrisiko:
Mehrkostenrisiko übernommen: Weitere Nachträge ausgeschlossen


1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags in einer Ergänzungsvereinbarung, dass „für sämtliche erforderlichen Leistungen zur Realisierung der zweiten Baustufe ein Gesamt-Pauschalpreis neu gebildet wird“ und damit „gleichermaßen die bekannten, zugleich aber auch sämtliche unbekannten Sachverhalte, die zur vertragsgemäßen Fertigstellung der Gesamtleistung erforderlich sind und die Mehrkosten nach sich ziehen können,“ erledigt werden sollen, trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass ein Mehrvergütungsanspruch von dem in der Ergänzungsvereinbarung geregelten Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko nicht erfasst wird.
2. Nach Übernahme des Vollständigkeits- und Mehrkostenrisikos kann sich der Auftragnehmer nur noch ausnahmsweise auf einen Mehrkostensachverhalt berufen
OLG Rostock, Urteil vom 26.11.2019 – 4 U 47/18; BGH, Beschluss vom 23.09.2020 – VII ZR 290/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

P wie Pauschalpreis:
Pauschalpreis umfasst Hausanschlusskosten


Hausanschlusskosten, die dem Bauunternehmer/Verkäufer eines zu errichtenden Hauses während der Bauphase dafür entstanden sind, dass er gegenüber dem Versorgungsträger seinerseits die Errichtung der Hausanschlüsse veranlasst hat, kann der Bauunternehmer/Verkäufer im Rahmen eines Pauschalpreisvertrags grundsätzlich nicht nachträglich auf den Erwerber/Käufer abwälzen, wenn dem zugrundeliegenden Vertrag eine solche nachträgliche Übernahmeverpflichtung nicht zu entnehmen ist. Der Erwerber darf nach dem allgemeinen Verständnis davon ausgehen, dass der Unternehmer/Verkäufer derartige Kosten im Vorfeld kalkuliert und bei der Bildung des Pauschalpreises berücksichtigt hat, sodass etwaige Hausanschlusskosten mit der Zahlung des Pauschalpreises mitabgegolten sind.*)
OLG Celle, Beschluss vom 26.11.2021 – 14 U 100/21

P wie Planungsmängel:
Planungsmängel eines Bauunternehmers: Kündigung nach Bau- oder Architektenrecht?


1. Wird ein Unternehmer nicht nur mit Bauwerksarbeiten, sondern auch mit Planungsleistungen (hier: Erstellung der Tragwerksplanung) beauftragt, finden auf etwaige Planungsmängel nicht die Regelungen der VOB/B, sondern die gesetzlichen Vorschriften über Architekten- und Ingenieurverträge Anwendung.
2. Liegen besonders gravierende Planungsmängel vor, kann ein Architekten- oder Ingenieurvertrag vom Auftraggeber aus wichtigem Grund gekündigt werden.
3. Eine Kündigung muss nicht begründet werden. Der Auftraggeber ist auch an etwa geäußerte Kündigungsgründe nicht gebunden. Besteht ein benannter Grund nicht oder ist keiner benannt, kann der Auftraggeber auch später zur Rechtfertigung der Kündigung noch (andere) tatsächlich bestehende Kündigungsgründe nachschieben.
OLG Nürnberg, Urteil vom 28.03.2019 – 13 U 560/16; BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 83/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

P wie Preisfortschreibung:
Vorkalkulatorische Preisfortschreibung entfällt


Wie die Vergütungsanpassung vorzunehmen ist, regelt § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht. Die Klausel gibt nur vor, dass Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen sind. Im Übrigen legt die VOB/B die Verantwortung für die neue Preisbestimmung in die Hände der Vertragsparteien. Die Parteien können sich sowohl vor Vertragsschluss wie auch nachträglich über einzelne Teilelemente der Preisbildung verständigen.
Eine solche Verständigung liegt vorliegend dahingehend vor, dass der GU-Zuschlag von 20 % auf Fremdkosten bei der Bildung des neuen Einheitspreises heranzuziehen ist. Wenn und soweit sich die Parteien über die Preisbildung aber nicht einigen, so enthält der Vertrag eine Lücke, welche im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden muss. Danach ist entscheidend, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Es entspricht insoweit der Redlichkeit und dem bestmöglichen Ausgleich der wechselseitigen Interessen, dass durch die Mengenmehrung keine der Vertragsparteien besser oder schlechter gestellt wird. Auf Seiten des Auftragnehmers gilt es eine nicht auskömmliche Vergütung zu vermeiden und auf Seiten des Auftraggebers eine übermäßige Belastung zu verhindern.
Unter Abwägung dieser beiderseitigen Interessen ergibt die ergänzende Vertragsauslegung, dass der neue Einheitspreise für Mehrmengen nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge zu bemessen ist. Hierdurch wird, so der BGH, die Kostenwirklichkeit am besten abgebildet. Der AN erhält so für die relevanten Mehrmengen eine auskömmliche Vergütung. Es widerspricht Treu und Glauben, würde der AN aufgrund der Mengenmehrung auf Kosten des AG einen über die angemessenen Zuschläge hinausgehenden Gewinn erwirtschaften oder der AG von einem für den AN unauskömmlichen und unwirtschaftlichen Preis profitieren.
Eines Rückgriffs auf die vorkalkulatorische Preisfortschreibung bedarf es nicht um der Störung des Äquivalenzverhältnisses adäquat zu begegnen.
Die im Wettbewerb zustande gekommene Vergütungsvereinbarung bleibt unangetastet, da es für die vertraglich vereinbarte Menge zuzüglich des Toleranzzuschlages von 10 % bei der vereinbarten Vergütung verbleibt. Für die ausgeschriebenen Mengen muss das Synallagma von Leistung und Gegenleistung mit dem vertraglich verbindlich vereinbarten Preis unangetastet bleiben. Für die Bestimmung des neuen Preises gilt das Vertragspreisgefüge aber gerade nicht mehr. Eine vorkalkulatorische Preisfortschreibung und damit den Erhalt des Vertragspreisniveaus sieht der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B gerade nicht vor.
BGH, Urteil vom 8. August 2019 – VII ZR 34/18

P wie Privilegieren:
Wettbewerbssieger ist zu privilegieren


Führt die Vergabestelle im Anschluss an einen Architektenwettbewerb ein Verhandlungsverfahren durch, ist das Ergebnis des Architektenwettbewerbs gem. § 8 Abs. 2 RPW 2013 bei der Gewichtung und Binnengewichtung der Auswahlkriterien zu berücksichtigen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, IBR 2017, 392).
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.06.2020 – 11 Verg 2/20

P wie Prüfbarkeit:
Pauschale Rüge fehlender Prüfbarkeit reicht nicht


1. Der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit als Fälligkeitsvoraussetzung ist fristgebunden. Die Rüge fehlender Prüfbarkeit muss rechtzeitig nach Zugang der Schlussrechnung erhoben werden.
2. Die bloß pauschal gehaltene Rüge, die Rechnung sei nicht prüfbar, genügt nicht. Der Auftraggeber muss substanziiert vortragen, inwieweit ihm Informationen aus der Rechnung fehlen.
3. Mit nicht rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen gegen die Prüfbarkeit ist der Auftraggeber im Hinblick auf die Fälligkeit der Werklohnforderung ausgeschlossen. Die Einwendungen sind dann nur noch im Rahmen der Schlüssigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung der Forderungshöhe relevant.
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.08.2018 – 10 U 154/17; BGH, Beschluss vom 12.02.2020 – VII ZR 185/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) BGB § 650g Abs. 4; VOB/B §§ 14, 16

P wie Prüfungspflicht:
Vorvertragliche Prüfungspflicht ist auf erkennbare Erschwernisse begrenzt


1. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung erweckt Vertrauen in die Richtigkeit ihrer Angaben. Eine Aussage dahingehend, dass Positionen vor Angebotsübernahme zu überprüfen sind, hat nicht die Bedeutung, dass das Risiko einer Abweichung vollständig vom Auftragnehmer übernommen werden soll.
2. Die Formulierung in einem Bauvertrag, wonach der Auftragnehmer „als Fachunternehmen durch eigene Besichtigungen und Untersuchungen ausreichend Gelegenheit hatte, den erforderlichen Leistungsumfang zu ermitteln“, betrifft nur Offenliegendes, wie etwa die Angaben zu Flächen oder sichtbaren Materialien.
3. Auch wenn es keinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass ein Auftragnehmer nur kalkulierbare Verpflichtungen eingeht, sind Mehraufwendungen, die auf falschen Angaben des Auftraggebers beruhen, durch den vereinbarten Preis nicht abgegolten. Das gilt auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises.
4. Hat der Auftragnehmer über die in der Leistungsbeschreibung genannten Materialen hinaus nicht beschriebene Schadstoffe gesondert zu entsorgen, steht ihm hierfür ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu.
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2018 – 22 U 104/16; BGH, Beschluss vom 29.07.2020 – VII ZR 104/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) VOB/B § 2 Abs. 5, 6, 7

P wie Projektmanager:
Welche Aufgaben hat ein Projektmanager?


1. Welche Leistungen ein Projektmanager und Baucontroller zu erbringen hat und damit die Beantwortung der Frage, ob dessen Leistungen mangelhaft sind, richtet sich nach dem Inhalt des geschlossenen Projektmanagement- und Baucontrollingvertrags.
2. Ein Projektmanager und Baucontroller darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen. Die Frage, gegen welche Baubeteiligten in welchem Verfahren und mit welchen Streitverkündungen vorzugehen ist, stellt eine Rechtsdienstleistung dar, die den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist.
OLG München, Urteil vom 18.05.2021 – 9 U 5633/20 Bau (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

R wie Rückbau:
Rückbau und Neuerrichtung erforderlich: Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig


1. Die Mängelbeseitigung ist unverhältnismäßig, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Verhältnis zu den dafür erforderlichen Aufwendungen unter Abwägung aller Umstände gegen Treu und Glauben verstößt.
2. Der Auftraggeber muss im Rahmen der Nacherfüllung kein vertraglich nicht geschuldetes Werk akzeptieren.
3. Die Mängelbeseitigung ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Bauunternehmer grob fahrlässig falsches Material verbaut.
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019 – 10 U 14/19; BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 164/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

S wie Stillstand:
Stillstand von Baugeräten aufgrund geänderter oder zusätzlicher Leistung – Mehrvergütung aus § 2 Abs. 5, 6 VOB


Führen geänderte oder zusätzliche Leistungen zu einem Stillstand von Baugeräten, welche für Folgeleistungen benötigt werden, besteht ein Anspruch aus § 2 Abs. 5, 6 VOB/B wegen diesbezüglicher Kosten.
BGH, Beschluss vom 23.03.2022 – VII ZR 191/21

S wie Stoffpreisgleitklausel:
Stoffpreisgleitklausel darf nicht zu ungewöhnlicher Kalkulation führen


Eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne ausreichenden Hinweis den Auftragnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen dazu anhält, bereits bei seiner Kalkulation von üblichen Grundsätzen abzuweichen.
BGH, Urteil vom 25.01.2018 – VII ZR 219/14

U wie Unfähigkeit:
Unfähigkeit ist kein Befangenheitsgrund


Ein Mangel an Sachkunde, Lücken, Unzulänglichkeiten oder Fehler im Gutachten entwertet dieses gegebenenfalls, rechtfertigt jedoch für sich allein regelmäßig nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.
OLG München, Beschluss vom 18.08.2020 – 20 W 1121/20 ZPO § 404a Abs. 1, § 406 Abs. 1 Satz 1, § 412 Abs. 1

V wie Vergütung:
Auch Nachträge wegen zusätzlicher Leistungen werden nach tatsächlichen Kosten vergütet!


Der vom BGH mit Urteil vom 08.08.2019 (IBR 2019, 536) aufgestellte Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind, findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von zusätzlichen Leistungen gem. § 2 Abs. 6 VOB/B Anwendung.
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2020 – 11 U 153/18

W wie Wertsteigerung:
Mehraufwand führt zu Wertsteigerung: Keine Haftung für höhere Baukosten


1. Verletzt der Architekt seine Pflicht, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks bei der Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen zu beachten, haftet er dem Auftraggeber auf Schadenersatz wegen schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Bausumme.
2. Der Schaden bei Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Bausumme kann zwar in den überschießenden Baukosten bestehen. Dem Auftraggeber entsteht jedoch insoweit kein Nachteil, als der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat.
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2019 – 15 U 85/19

Z wie Zwischentermine:
Verbindliche Zwischentermine auch ohne ausdrückliche Vereinbarung

KG, Urteil vom 26.04.2022 – 21 U 1030/20 BGB § 271 Abs. 1, § 323 Abs. 1, 4, § 631 Abs. 1, §§ 648, § 648a Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2

1. Insbesondere bei einem Werk- oder Architektenvertrag können die Parteien die gesonderte Fälligkeit von Teilleistungen vereinbaren, die nicht am Ende der Vertragsdurchführung stehen, sondern einen Zwischenerfolg darstellen.
2. Eine solche Vereinbarung kann auch konkludent getroffen werden und setzt nicht voraus, dass die Parteien kalendermäßig eine Frist oder einen Termin bestimmt haben. Der Fälligkeitszeitpunkt der Teilleistung ist gegebenenfalls durch Auslegung, notfalls mit Hilfe der Vermutung des § 271 Abs. 1 BGB zu bestimmen.
3. Erbringt der Werkunternehmer eine Teilleistung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht, kann der Besteller unter den Voraussetzungen von § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn aus wichtigem Grund kündigen; auf § 323 Abs. 4 BGB kommt es nicht an.
4. Ein Zivilgericht kann den Streit zwischen zwei Prozessparteien über den von einem Architekten erreichten Leistungsstand und die Höhe des sich daraus ergebenden Honorars in geeigneten Fällen ohne Hinzuziehung eines Honorarsachverständigen nach freier Überzeugung entscheiden (§ 287 Abs. 2 ZPO).
KG, Urteil vom 26.04.2022 – 21 U 1030/20