Ax Rechtsanwälte

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Aktuelle Entscheidungen zum Hochbaurecht – kompakt Privates Hochbaurecht – Architektenhaftungsrecht

von Thomas Ax

Architekt haftet nicht für Schäden durch nachträglich angelegte Wartungswege

Der Architekt haftet nicht für die Kosten der Sanierung eines Flachdachs, wenn das von ihm ausgeschriebene und verwendete Dämmmaterial die übliche Beschaffenheit aufweist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht, und die Schäden am Dach auf nachträglich und ohne Kenntnis des Architekten vom Auftraggeber als – nicht notwendige – Wartungswege verlegte Betonplatten zurückzuführen sind.

OLG Celle, Urteil vom 01.09.2021 – 14 U 114/20

Nicht mit Grundlagenermittlung beauftragt: Keine Haftung für zu laute Heizungsanlage

Wird ein Fachplaner der technischen Gebäudeausrüstung ausdrücklich nicht mit den Leistungen entsprechend Leistungsphase 1 der HOAI (Grundlagenermittlung) beauftragt, ist er nicht zur emissionsschutzrechtlichen Planung im Hinblick auf die umgebende Bebauung verpflichtet.

Die Grundlagenermittlung der Leistungsphase 1 wird im Bereich der Ingenieurleistungen nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrags, weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellt oder weil sie tatsächlich erbracht wurde.

Auch aus einer im Ingenieurvertrag enthaltenen Generalklausel, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, ergibt sich keine Planungsverpflichtung hinsichtlich der Lärmauswirkungen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.07.2021 – 29 U 234/19

Architekt muss Bau einer Treppe planen und überwachen

Der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt hat den Einbau einer Treppe zu planen und zu überwachen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Beton- oder um eine Holztreppe handelt.

Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung das Bauunternehmen zu beauftragen, das sich im Rahmen der Erstausführung nicht an die allgemein anerkannten Regeln der Technik gehalten hat.

Einem gesamtschuldnerisch mit einem Bauunternehmer wegen Bauaufsichtsfehlern haftenden Architekten ist in der Regel der Einwand versagt ist, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem Bauunternehmer befriedigen können und müssen. Dem Auftraggeber steht es grundsätzlich frei, ob er wegen eines Mangels am Bauwerk den Bauunternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat, in Anspruch nimmt.

Nur ausnahmsweise kann der Auftraggeber gehindert sein, einen Architekten wegen eines Bauaufsichtsfehlers in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit er auf einfachere, insbesondere billigere Weise von dem Bauunternehmer die Beseitigung des Mangels verlangen kann.

Zwar kann den Auftraggeber ein Mitverschulden treffen, wenn er Baumängel erst nach längerer Zeit zu dann gestiegenen Kosten beseitigen lässt. Allein der Umstand, dass die Baukosten gestiegen sind, begründet ein Mitverschulden jedoch nicht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021 – 23 U 106/20