Ax Rechtsanwälte

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AxProjects - Wir machen Arbeiten sicher … (1)

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vom 20.04.2013 in Verbindung mit der DGUV-Vorschrift 2, Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung vom 01.01.2012 sind Auftraggeber verpflichtet, einen Betriebsarzt zu bestellen oder einem überbetrieblichen Dienst die Wahrnehmung der betriebsärztlichen Aufgaben zu übertragen.

Wir schreiben für öffentliche Auftraggeber die notwendigen Leistungen aus:

  1. Der betriebsärztliche Dienst wird als überbetrieblicher Dienst zur Wahrnehmung der betriebsärztlichen Aufgaben verpflichtet.
  2. Einzelheiten über das vertrauensvolle Zusammenarbeiten regelt unser Vertrag (Entwurf).
  3. Das Leistungsverzeichnis wird als Anlage (Anlage 1) beigeschlossen.

Interesse? Sprechen sie uns bei Bedarf gerne an.

§ 1
Vertragsgegenstand

(1) Die Auftraggeberin verpflichtet den betriebsärztlichen Dienst zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich für Betriebsärzte aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergeben. Diese Verpflichtung umfasst insbesondere die in § 3 ASiG und in den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften vorgegebenen Aufgaben sowie die in den §§ 8, 9, 10 und 11 ASiG und §§ 5 und 11 Arbeitsschutzgesetz festgelegten Informations-, Beratungs- und Mitwirkungspflichten. Im Einzelnen sind die Vertragspflichten in den nachstehenden Bestimmungen festgelegt.

(2) Es werden die in der DGUV Vorschrift 2 gestellten Anforderungen durch den betriebsärztlichen Dienst erfüllt. Hierbei wird in eine arbeitsmedizinische Grundbetreuung und eine betriebsspezifische Betreuung unterschieden. Die genaue Definition und Festlegung der Inhalte erfolgt in den §§ 2 und 3.

(3) Der betriebsärztliche Dienst schlägt für die Durchführung der Aufgaben eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt und eine Vertretung vor. Die Auswahl der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes und der Vertretung erfolgt im Einvernehmen mit der Auftraggeberin und bedarf der Zustimmung des Personalrates der Auftraggeberin.

(4) Der betriebsärztliche Dienst sichert der Auftraggeberin zu, dass die von ihm beauftragte Betriebsärztin bzw. der beauftragte Betriebsarzt und die Vertretung berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben erforderliche
Fachkunde verfügt.

(5) Der betriebsärztliche Dienst ist für eine notwendige Fortbildung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes und der Vertretung zuständig. Dafür entstehende Kosten werden nicht von der Auftraggeberin getragen.

(6) Die Auftraggeberin zahlt die vereinbarte Vergütung (§ 9) und wird dem betriebsärztlichen Dienst alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben erforderlichen Informationen und Auskünfte erteilen. Weitere Mitwirkungspflichten enthalten die einzelnen Vertragsbestimmungen.

(7) Der arbeitsmedizinische Dienst ist verpflichtet, sowohl eine arbeitsmedizinische Grundbetreuung als auch eine betriebsspezifische Betreuung nach Maßgabe der DGUV-Vorschrift 2 durchzuführen, deren zeitliche Anteile in den §§ 2 und 3 dieses Vertrages festgelegt sind. Sollte sich zeigen, dass der Anteil der arbeitsmedizinischen Grundbetreuung oder der betriebsspezifischen Betreuung am zeitlichen Gesamtumfang des Betreuungsvertrages nicht auskömmlich ist, können einvernehmlich die zeitlichen Anteile des einen Teils zu Lasten des anderen verschoben werden.

§ 2
Arbeitsmedizinische Grundbetreuung

(1) Die arbeitsmedizinische Grundbetreuung gemäß DGUV-Vorschrift 2 umfasst einen zeitlichen Rahmen von 400 Stunden jährlich. Sie umfasst die in dem Leistungsverzeichnis festgelegten Aufgaben (s. Leistungsverzeichnis Anlage 1).

§ 3
Betriebsspezifische Betreuung

(1) Die betriebsspezifische Betreuung (s. Leistungsverzeichnis Anlage 1) umfasst einen Zeitrahmen von … Stunden jährlich, die im Wesentlichen für arbeitsmedizinische Vorsorgen, Impfberatungen und Impfungen, die Teilnahme an Gesundheitstagen u. ä. vorgesehen sind.

(2) Der betriebsärztliche Dienst hat die Beschäftigten der Auftraggeberin arbeitsmedizinisch zu untersuchen, zu beurteilen und zu beraten. Er muss die Ergebnisse erfassen und auswerten. Beschäftigte der Auftraggeberin sind alle Personen, die mit der Auftraggeberin einen rechtsgültigen
Arbeitsvertrag haben.

(3) Die Vorsorgen werden grundsätzlich in dafür geeigneten Räumen der Auftraggeberin durchgeführt. Sollten Röntgenaufnahmen oder andere aufwendige Untersuchungen erforderlich sein, so werden diese in entsprechenden Räumen des betriebsärztlichen Dienstes durchgeführt. Vor Ausführung dieser Untersuchungen ist die Zustimmung der Stabsstelle für Arbeitssicherheit einzuholen.

(4) Der betriebsärztliche Dienst führt auch Untersuchungen nach § 3 Absatz 5 des TV-L durch.

(5) Der betriebsärztliche Dienst führt notwendige Impfungen für Bedienstete durch, die einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind, z. B. beim Umgang mit Abwasser, biologischem Material, das Krankheitserreger enthalten kann, oder als Vorsorge bei Dienstreisen ins Ausland.

§ 4
Betriebsbegehungen

(1) Der betriebsärztliche Dienst hat die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

  • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel der Auftraggeberin mitzuteilen,
  • Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken sowie auf die Benutzung von Körperschutzmitteln zu achten,
  • Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und Maßnahmen zur Verhütung von Erkrankungen und Unfällen vorzuschlagen.

(2) Die Auftraggeberin gibt dem betriebsärztlichen Dienst die Möglichkeit, Betriebsbegehungen und Arbeitsplatzbesichtigungen im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes und der DGUV-Vorschrift 2 durchzuführen.

§ 5
Belehrungspflichten

(1) Der betriebsärztliche Dienst hat darauf hinzuwirken, dass sich alle Bediensteten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere hat er die Bediensteten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren.

(2) Der betriebsärztliche Dienst erstellt bis zum 31. Januar eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr und legt diesen Bericht der Stabsstelle für Arbeitssicherheit vor, die den Bericht an die Hochschulleitung und an die zuständige Personalvertretung weiterleitet.

§ 6
Durchführung der arbeitsmedizinischen Betreuung

(1) Bei der Durchführung der arbeitsmedizinischen Betreuung wird eine personelle Kontinuität auf Seiten des arbeitsmedizinischen Dienstes möglichst gewahrt.

(2) Der betriebsärztliche Dienst stellt das erforderliche arbeitsmedizinische Assistenzpersonal zur Unterstützung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes im
notwendigen Umfang zur Verfügung.

(3) Die Auftraggeberin hat das Recht, im Fall begründeter Beanstandungen einzelne Ärztinnen / Ärzte oder medizinisch-technische Assistentinnen / Assistenten von der Betreuung zurückzuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Vertrauensbasis nicht gefunden oder zerstört wurde oder wenn die zuständige Personalvertretung die Abberufung des betriebsärztlichen Dienstes gemäß § 66 Ziffer 9 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes verlangt.

(4) Die Auftraggeberin stellt die zur Wahrnehmung der Aufgaben des betriebsärztlichen Dienstes erforderlichen medizinisch-technischen Geräte zur Verfügung. Sollten diese Geräte vom betriebsärztlichen Dienst nicht verwendet werden können, stellt der betriebsärztliche Dienst eigene Geräte zur Verfügung. Für die vom betriebsärztlichen Dienst eingebrachten Geräte gewährt die Auftraggeberin keinen Versicherungsschutz.

(5) Die Auftraggeberin stellt zur arbeitsmedizinischen Betreuung kostenlos geeignete Räume mit zweckentsprechender Einrichtung zur Verfügung.

(6) Der betriebsärztliche Dienst arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Personalrat der Auftraggeberin zusammen. Er hat den Personalrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten und ihm den Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den er der Auftraggeberin macht. Der betriebsärztliche Dienst hat den Personalrat auf sein Verlangen hin in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der
Unfallverhütung zu beraten. Näheres regeln die einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften.

§ 7
Organisation der Ersten Hilfe

(1) Die Organisation von Erste-Hilfe-Kursen (Grundkurse und Trainingskurse) obliegt der … (Personalentwicklung). Die Kurse werden von örtlich ansässigen
Hilfsorganisationen (z.B. Johanniter-Unfallhilfe, Deutsches Rotes Kreuz usw.) im Auftrag der Auftraggeberin durchgeführt.

(2) Der betriebsärztliche Dienst beschafft und sendet notwendiges Erste-Hilfe-Material an die Auftraggeberin – Einrichtungen. Die Beschaffungskosten für das Erste-Hilfe-Material trägt die Stabsstelle Arbeitssicherheit.

§ 8
Einsatzzeit

(1) Die ärztliche Einsatzzeit wird auf … Stunden pro Jahr festgelegt.

(2) Die ärztliche Einsatzzeit umfasst die vertragsgemäßen Aktivitäten der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes.

(3) Die Einsatzzeit wird zu 100 % in der Auftraggeberin erbracht. Arbeitsmedizinisch notwendige Untersuchungen in den Räumen des betriebsärztlichen Dienstes oder eines anderen Arztes (z. B. Röntgenuntersuchungen) gelten als in der Auftraggeberin erbracht und sind Bestandteil der betriebsärztlichen Einsatzzeit. Diese Untersuchungen werden erst nach Zustimmung durch die Stabsstelle für Arbeitssicherheit durchgeführt.

(4) Die an der Auftraggeberin abzuleistende Arbeitszeit erfolgt regelmäßig an zwei noch festzulegenden Arbeitstagen (z. B. immer montags und dienstags) in der Zeit von 8:00 bis 16:30 Uhr incl. einer Mittagspause von 30 Minuten.

§ 9
Vergütung

(1) Der betriebsärztliche Dienst erhält eine Vergütung von XXX,XX € pro Einsatzstunde zzgl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Die Kosten für die Arbeitszeit einer medizinisch-technischen Assistentin / eines Assistenten sowie weitere Kosten für die Nutzung medizinischer Geräte sind in den Stundensätzen für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen enthalten und damit abgegolten.

(2) Kosten für Laboruntersuchungen, Impfseren, Erste-Hilfe-Material und sonstige für die Untersuchungen notwendigen Verbrauchsmaterialien wie Spritzen, Pflaster usw. werden von der Stabsstelle Arbeitssicherheit getragen.

(3) Die Vergütung nach Absatz 1 wird monatlich nach tatsächlich erbrachtem Aufwand gezahlt. Der arbeitsmedizinische Dienst erstellt dazu eine ordnungsgemäße Rechnung mit einem Leistungsnachweis aus dem jeweiligen Abrechnungszeitraum. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der spezifizierten Rechnung.

(5) Über eine Erhöhung der Vergütung kann frühestens zum … verhandelt werden.

§ 10
Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz

(1) Für den betriebsärztlichen Dienst gilt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 ASiG die ärztliche Schweigepflicht. Der betriebsärztliche Dienst ist verpflichtet, Untersuchungsergebnisse („ohne Bedenken“ / „vorübergehende Bedenken“ / „dauernde Bedenken“) der Auftraggeberin mitzuteilen, soweit der Bedienstete der Mitteilung nach Unterrichtung durch den betriebsärztlichen Dienst über das Untersuchungsergebnis und über das Widerspruchsrecht sowie mögliche Folgen der Ausübung dieses Rechts nicht widersprochen hat. Die Offenbarung von Daten der/des Bediensteten auf Grund einer gesetzlichen oder tarifvertraglichen Pflicht oder eines rechtfertigenden Notstands (§ 34 Strafgesetzbuch) bleiben unberührt.

(2) Zugriff auf die Daten des betriebsärztlichen Dienstes haben nur die für ihn tätigen Personen.

(3) Der betriebsärztliche Dienst beachtet die Rundschreiben des Datenschutzbeauftragten der Auftraggeberin.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 11
Haftung

(1) Der betriebsärztliche Dienst haftet der Auftraggeberin für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten oder aus unerlaubter Handlung entstehen, pro Schadensfall bis zu einem Betrag in Höhe von 2,5 Mio. € für Personen- und/oder Sachschäden (pauschal), jedoch max. 1,5 Mio. € für eine einzelne geschädigte oder verletzte Person und 0,5 Mio. € für Vermögensschäden. Der betriebsärztliche Dienst weist der Auftraggeberin einen entsprechenden Versicherungsschutz nach.

(2) Es gilt die Hausordnung der Auftraggeberin, die dem betriebsärztlichen Dienst ausgehändigt wird.

§ 12
Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt nach der Zustimmung durch die zuständige Personalvertretung der Auftraggeberin mit Wirkung vom … und endet am ….

(2) Die Auftraggeberin erhält ein Kündigungsrecht von 3 Monaten zum Quartalsende, wenn die ausführenden Mitarbeiter des betriebsärztlichen Dienstes nicht den fachlichen und persönlichen Anforderungen der Auftraggeberin entsprechen. Im Falle einer solchen Feststellung wird dem betriebsärztlichen Dienst ein einmaliges Recht zur „Nachbesserung“ (Personalwechsel) eingeräumt. Die Feststellung der persönlichen oder fachlichen Nichteignung muss schriftlich mitgeteilt werden und bedarf der Zustimmung des Personalrats der Auftraggeberin.

(3) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund fristlos schriftlich gekündigt werden.

§ 13
Vertragsveränderungen, Gerichtsstand

(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Vertragspartner verpflichten sich, bei etwaigen gesetzlichen oder sonstigen Änderungen, die für die arbeitsmedizinische Betreuung von Bedeutung sind (z. B. Erweiterung der Aufgaben des betriebsärztlichen Dienstes), diesen Vertrag entsprechend anzupassen.

(2) Gerichtsstand ist ….

§ 14
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die rechtsunwirksamen Bestimmungen durch rechtswirksame zu ersetzen, die dem mit dem Vertrag beabsichtigten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommen.