Ax Rechtsanwälte

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AxProjects - Wir machen Arbeiten sicher … (2)

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vom 20.04.2013 in Verbindung mit der DGUV-Vorschrift 2, Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung vom 01.01.2012 sind Auftraggeber verpflichtet, einen Betriebsarzt zu bestellen oder einem überbetrieblichen Dienst die Wahrnehmung der betriebsärztlichen Aufgaben zu übertragen.

Wir schreiben für öffentliche Auftraggeber die notwendigen Leistungen aus: Der betriebsärztliche Dienst wird als überbetrieblicher Dienst zur Wahrnehmung der betriebsärztlichen Aufgaben verpflichtet. Einzelheiten über das vertrauensvolle Zusammenarbeiten regelt unser Vertrag (Entwurf), vgl vorheriger Beitrag in dieser Reihe.

In diesem Beitrag stellen wir Ihnen das dem Vertrag als Anlage (Anlage 1) beigeschlossene Leistungsverzeichnis vor.

Interesse? Sprechen sie uns bei Bedarf gerne an.

Leistungsverzeichnis für den arbeitsmedizinischen Dienst zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2: Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“

Stand …….2022

1 Grundbetreuung im Gesamtumfang von … Stunden/Jahr:

1.1 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention

1.1.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen

a) Erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen und Durchführung (Umsetzung) beobachten:

Zustand der Arbeitssysteme ermitteln und beurteilen sowie Soll-Zustände festlegen im Hinblick auf Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsorganisation usw. (Erfüllung der Anforderungen nach § 4 ArbSchG)

  • in regelmäßigen Abständen Begehungen durchführen, Gefährdungen mit geeigneten Methoden ermitteln und beurteilen; Gesundheitsfaktoren in Arbeitssystemen ermitteln und deren Potenziale beurteilen
  • Arbeitsmittel, Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren, Einsatz von Arbeitsstoffen, Arbeitsplatzgestaltung, soziale und sanitäre Einrichtungen unter Beachtung arbeitsphysiologischer, arbeitspsychologischer und sonstiger ergonomischer sowie arbeitshygienischer Fragen überprüfen
  • Arbeitsablauforganisation einschließlich Arbeitsaufgaben, Arbeitsrhythmus und Arbeitszeitgestaltung und Pausengestaltung überprüfen
  • Arbeitsstätten und Arbeitsumgebung überprüfen
  • den Personaleinsatz (Arbeitsplatzwechsel, Alleinarbeit) überprüfen


b) bei der Lösungssuche unterstützen, Gestaltungsvorschläge unterbreiten, Durch- und Umsetzung begleiten und hinwirken auf · geeignete technische Maßnahmen (Sicherheitstechnik, Ergonomie, einschließlich Instandhaltung der Schutzeinrichtungen)

  • geeignete organisatorische Maßnahmen
  • geeignete Hygienemaßnahmen
  • die Auswahl, die Erprobung, den Einsatz, die Benutzung und die Instandhaltung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)
  • die Gestaltung organisationsbezogener Gesundheitsfaktoren (Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung zur Förderung der Gesundheit)
  • einen Arbeitsplatzwechsel sowie die Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen


c) Wirkungskontrollen durchführen

  • die Durchführung überprüfen
  • die Wirksamkeit von durchgeführten Schutzmaßnahmen überprüfen
  • Arbeitsplätze auf neue Gefährdungen überprüfen


1.1.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen

z. B. bei Veränderungen von Arbeitsplätzen, Ersatzbeschaffungen von Maschinen und Geräten, bei der Änderung von Arbeitsverfahren, der Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse, bei der Einführung von neuen Arbeitsstoffen und Materialien sowie bei Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung

a) vor Inbetriebnahme bzw. Einführung prüfen auf

  • die Erfüllung von sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen
  • das Vorhandensein von Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern usw.
  • das Vorhandensein von Warn- und Gefahrenhinweisen
  • die Bereitstellung erforderlicher PSA
  • die Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung
  • ggf. notwendige ergänzende Maßnahmen


b) auf grundlegende Änderungen im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) prüfen und ggf. erforderliche Maßnahmen einfordern (einschl. Dokumentationen und Nachweise)

c) zu Festlegungen von erforderlichen Prüfungen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beraten

1.2 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention

1.2.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen Hinwirken auf und Mitwirken bei insbesondere

· dem Aufbau eines Unterweisungssystems und der Durchführung von Unterweisungen
· dem Erstellen von Betriebsanweisungen
· der Entwicklung von Verhaltensregeln
· der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen mit Arbeitsschutzbezug

1.2.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten

Hinwirken insbesondere auf

  • ein sicherheitsgerechtes und gesundheitsgerechtes Verhalten
  • die Benutzung der PSA


1.2.3 Information und Aufklärung

Beschäftigte informieren und aufklären insbesondere über

Unfall- und Gesundheitsgefahren

  • sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten
  • Sicherheits- und Schutzeinrichtungen


1.2.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten

1.3 Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit

1.3.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation

Unterstützen insbesondere bei

a) der Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Arbeitsschutz
b) der Kontrolle der Erfüllung der Aufgaben
c) der Gewährleistung der Beauftragtenorganisation (Arbeitsschutzorganisation: Betriebsarzt/Betriebsärztin, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte*r, Ersthelfer*in, …)
d) der Kooperationsverpflichtung der Führungskräfte mit Betriebsärztin/Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit

1.3.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung

Unterstützen insbesondere bei

  • der Entwicklung einer betrieblichen Arbeitsschutzstrategie durch die Hochschulleitung und das Bekanntmachen der Arbeitsschutzstrategie in der Hochschule
  • der Förderung des arbeitsschutzgerechten Führens
  • der Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange bei strategischen und operativen Entscheidungen


1.3.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen

Unterstützen bei der Organisation der Ressourcenbereitstellung, insbesondere hinsichtlich

a) der erforderlichen Mittel (gemäß § 3 Abs. 2 ArbSchG) zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen

b) des Schaffens personeller Voraussetzungen und des Sicherstellens der erforderlichen Qualifikation:

  • Mitwirken bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten
  • Mitwirken bei der Schulung der Ersthelfer

     

c) des Schaffens der organisatorischen Voraussetzungen für die Mitwirkungspflichten der Beschäftigen (gemäß § 3 Abs. 2 ArbSchG)

1.3.4 Kommunikation und Information sichern

Unterstützen insbesondere beim

  • Einrichten und Betreiben des Arbeitsschutzausschusses
  • Bereitstellen erforderlicher schriftlicher Informationen für alle Beteiligten


1.3.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen

Unterstützen, um Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen durch Regelungen organisatorisch sicherzustellen, insbesondere

  • in allen Produktions- und Dienstleistungsprozessen (Integration in den betrieblichen Alltag)
  • für Investitions- und Planungsprozesse
  • für Neubau-, Umbau-, Anbauvorhaben
  • für die Beschaffung von Arbeitsmitteln (Maschinen, Anlagen, Werkzeuge, Arbeitsstoffe)
  • für die Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen und die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
  • für die Instandhaltung (z. B. Baulichkeiten, Maschinen, Anlagen)
  • für die Einstellung neuer Mitarbeiter*innen
  • die Umsetzung von Mitarbeiter*innen


1.3.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren

Unterstützen, um arbeitsschutzspezifische Prozesse zu organisieren, insbesondere bei

  • dem Umgang mit dem Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz (Vorschriften- und Regelwerksmanagement)
  • dem Überwachen des Zustands der Arbeitsbedingungen
  • dem Umgang mit externen Vorgaben zum Arbeitsschutz (Auflagenmanagement)
  • der Organisation der Ersten Hilfe und der Einsatzplanung der Ersthelfer
  • dem Notfallmanagement und der Störfallorganisation
  • dem Unfallmeldewesen
  • der Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorgen


1.3.7 Ständige Verbesserung sicherstellen

Unterstützen insbesondere bei

· der Ableitung und Vorgabe von Zielen aus der Bestandsaufnahme
· der Durchführung von Maßnahmen
· der Bewertung von Stand und Entwicklung
· der Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen

1.4 Untersuchungen nach Ereignissen

1.4.1 Untersuchung nach Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen

  • meldepflichtige Unfälle, nicht-meldepflichtige Unfälle, Beinaheunfälle, Erste-Hilfe-Fälle, relevante Zwischenfälle ohne Personenschäden; speziell auch tödliche, lebensbedrohliche und Massenunfälle
  • Berufskrankheiten (Verdachtsfälle, anerkannte Berufskrankheiten)
  • arbeitsbedingte Erkrankungen; Auswertung von Gesundheitsberichten von Krankenkassen
  • Wegeunfälle


1.4.2 Ermittlung von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen

1.4.3 Verbesserungsvorschläge

Ableiten von Verbesserungsvorschlägen aus den Analysen und Untersuchungen zur

  • Vermeidung der Wiederholung der eingetretenen Unfälle und Erkrankungen und anderer Ereignisse
  • Vermeidung vergleichbarer Unfälle, Erkrankungen und anderer Ereignisse
  • Bekämpfung von Unfallschwerpunkten und Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen


1.5 Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten

1.5.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen

Beobachtung und Auswertung

a) von Vorschriften und ihrer Weiterentwicklung

b) der Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin bezüglich

  • des Wissensstandes zu Gefährdungen und zu Gesundheitsfaktoren
  • des Fortschritts bei Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit einschl. menschengerechter Arbeitsgestaltung


1.5.2 Beantwortung von Anfragen durch die Betriebsärztin / den Betriebsarzt

1.5.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen

1.5.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren

1.6 Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten

1.6.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen

Insbesondere bei

  • der Erfüllung spezieller Forderungen (z. B. Explosionsschutz-Dokument)
  • der Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
  • der Prüfung von Geräten nach BetrSichV
  • der Unterstützung bei der Dokumentation von Zugangsberechtigungen zu besondersgefährlichen Arbeitsbereichen (§ 9 ArbSchG)
  • Unterweisungen
  • der Unterrichtung über Schutzmaßnahmen bei besonderen Gefahren
  • der Freigabe von Anlagen usw. für spezielle Tätigkeiten
  • der Übertragung von Aufgaben


1.6.2 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes

1.6.3 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten

1.7 Mitwirken in betrieblichen Besprechungen

1.7.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern der TU (z. B. Universitätspräsidium, Professor*innen, Werkstattleiter*innen, Laborleiter*innen, Leiter*innen von Verwaltungseinrichtungen oder zentralen Einrichtungen)

1.7.2 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz

1.7.3 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen

1.7.4 Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses

Insbesondere

• Vorbereitung
• Teilnahme
• Auswertungen

1.8 Selbstorganisation

1.8.1 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten

1.8.2 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen

2 betriebsspezifischer Teil der Betreuung im Gesamtumfang von … Stunden/Jahr, davon … Stunden/Jahr für arbeitsmedizinische Vorsorgen (s. 2.1.1)

2.1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung

2.1.1 arbeitsmedizinische Vorsorge in einem Umfang von 3000 Stunden/Jahr:

Auslösekriterien für eine betriebsspezifische Betreuung sind:

a) erforderliche Pflichtuntersuchungen, erforderliche Angebotsuntersuchungen und geforderte Wunschuntersuchungen

b) die Wiedereingliederung von Beschäftigten

2.1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen Auslösekriterien für eine betriebsspezifische Betreuung sind:

a) eine Vielzahl von unterschiedlichen Quellen bzw. besonders gefahrbringende Bedingungen für spezifische Gefährdungen (z. B. Lärmquellen)
b) Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung erfordern

2.1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken

Auslösekriterien für eine betriebsspezifische Betreuung sind:

a) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: manuelle Handhabung von Lasten (Hohe Risikostufe gem. Leitmerkmalmethode)
b) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: häufig wiederkehrende kurzzyklische Bewegung kleiner Muskelgruppen
c) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Arbeit in Zwangshaltungen
d) Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: statische Arbeit (z. B. Haltearbeit)

2.1.4 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels

Auslösekriterien für eine betriebsspezifische Betreuung sind:

a) ein hoher Anteil von älteren Beschäftigten
b) eine Divergenz zwischen Fähigkeitsprofil der Beschäftigten und Anforderungsprofil durch die Arbeitsaufgabe unter den Bedingungen alternder Belegschaften
c) Defizite in der altersadäquaten Arbeitsgestaltung
d) die Entwicklung des Führungsverhaltens unter den Bedingungen älter werdender Belegschaften

2.1.5 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit

Auslösekriterien für eine betriebsspezifische Betreuung sind:

a) ein überdurchschnittlich hoher Krankenstand (Vergleichswerte innerhalb des Unternehmens, vergleichbare Betriebe, Branchendurchschnitt)

2.1.6 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements

Auslösekriterien für eine betriebsspezifische Betreuung sind:

a) das Betreiben eines Gesundheitsmanagements

2.2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation

2.2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten

Auslösekriterien für eine betriebsspezifische Betreuung sind:

a) gegenüber der Grundbetreuung sind neuartige / neue Risiken für den Betrieb zu erwarten
b) neuartige Gefahrenquellen können auftreten
c) es gibt grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung
d) bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt übertragen werden
e) es bestehen keine standardisierten Lösungen
f) es sind grundlegend neuartige Anforderungen an die Qualifikation / das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten
g) es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich
h) es entstehen andere / neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen

2.3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation

2.3.1 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin

Auslösekriterien für eine betriebsspezifische Betreuung sind:

a) grundlegend neue Erkenntnisse zu Gefährdungen
b) die Auswertung überbetrieblich auftretender Ereignisse (Großbrände, Epidemien, …)
c) neuartige Lösungskonzepte zur Vermeidung / Bekämpfung von Gefährdungen
d) neuartige Ansätze zur Stärkung von Gesundheitsfaktoren

2.4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen: Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung

Auslösekriterien für eine betriebsspezifische Betreuung sind:

a) der Verbesserungsbedarf der psychosozialen Belastungs- und Beanspruchungs-Situation durch die sozialen Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen (Soziale Arbeitsbedingungen sind vor allem positive soziale Bindungen, gegenseitige Unterstützungsmöglichkeiten, Mitwirkungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz, mitarbeiterorientierte Führungstätigkeit, Entwicklung der Unternehmenskultur)

b) die Entwicklung eines betrieblichen Leitbildes zur Beschäftigung Älterer, einer entsprechenden
Arbeitskultur

3 Qualität der Dienstleistung

Für die AUFTRAGGEBERIN hat es eine besondere Bedeutung, dass die arbeitsmedizinische Betreuung durch eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt erfolgt, die/der nur in besonderen Fällen wie Urlaub oder Erkrankung durch eine zweite Betriebsärztin / einen zweiten Betriebsarzt vertreten wird.
Die AUFTRAGGEBERIN legt ausdrücklich Wert darauf, dass nicht ständige wechselnde Ärztinnen / Ärzte die AUFTRAGGEBERIN betreuen, um eine Kontinuität zu wahren und eine Vertrauensbasis für die Beschäftigten zu erreichen. Sollte der betriebsärztliche Dienst nicht wie vereinbart an den noch festzulegenden Wochentagen (z. B. montags und dienstags) seinen Dienst bei der AUFTRAGGEBERIN antreten können (z. B. aufgrund einer plötzlichen Erkrankung), ist die Stabsstelle Arbeitssicherheit über den Ausfall des Dienstes per Telefon oder E-Mail zu informieren.

3.1 Gewährleistung Vertretung

Sollte die betreuende Betriebsärztin / der betreuende Betriebsarzt bedingt durch Urlaub, eine Erkrankung oder sonstige Sonderfälle wie der Besuch einer Fortbildung für eine Betreuung der AUFTRAGGEBERIN-Beschäftigten zum üblichen Betreuungstag bei der AUFTRAGGEBERIN nicht zur Verfügung stehen, ist
eine Vertretung durch eine weitere Ärztin / einen weiteren Arzt zu gewährleisten, damit die arbeitsmedizinische Betreuung der AUFTRAGGEBERIN-Beschäftigten kontinuierlich aufrecht erhalten bleibt. Die betreuende Betriebsärztin / der betreuende Betriebsarzt sowie die Vertreterin / der Vertreter sind zum Vertragsbeginn namentlich festzulegen und dem Personalrat der AUFTRAGGEBERIN vorzustellen, da der Personalrat der Betreuung durch diese Ärztinnen/Ärzte zustimmen muss.

3.2 Gewährleistung kurzfristiger Einsatz

Die Betreuung der Beschäftigten der AUFTRAGGEBERIN erfolgt grundsätzlich an zwei festzulegenden Wochentagen (z. B. immer montags und dienstags).
Unabhängig davon ist es zu gewährleisten, dass

  • aufgrund bestimmter Ereignisse wie nicht verschiebbarer und kurzfristig angesetzter Besprechungen / Begehungen ein Einsatz der Betriebsärztin / des Betriebsarztes oder ihrer/seiner Vertretung an einem anderen Wochentag erfolgt
  • oder aufgrund besonderer Vorkommnisse wie Unfälle ein Einsatz der Betriebsärztin / des Betriebsarztes oder ihrer/seiner Vertretung innerhalb von zwei Werktagen vor Ort bei der AUFTRAGGEBERIN oder durch einen telefonischen Kontakt oder einen E- Mailkontakt erfolgt.