Ax Rechtsanwälte

  • Uferstraße 16, 69151 Neckargemünd
  • +49 (0) 6223 868 86 13
  • mail@ax-rechtsanwaelte.de

AxRechtsanwälte: Erfolgreiche Vertretung von öffentlichen Auftraggebern bei VK Baden-Württemberg Az 8/22:

Der Auftraggeber hebt ein Verfahren zur Korrektur von gerügten Vergabeverstößen auf. AxRechtsanwälte vertritt den Auftraggeber in Bezug auf die Überarbeitung des -weil fehlerhaften- aufgehobenen ersten Vergabeverfahrens und die vergaberechtskonforme Ausgestaltung des neuen -zweiten- Vergabeverfahrens und im Nachprüfungsverfahren gegen die erfolgte Aufhebung. Die Antragstellerin reklamiert, dass die Einleitung des neuen Vergabeverfahrens solange suspendiert sei, wie nicht endgültig festgestellt worden sei, dass die Aufhebung wirksam bzw nicht unwirksam. Dem erteilt die Vergabekammer -den sachlichen und rechtlichen Erwägungen von AxRechtsanwälte folgend- überzeugend eine Absage.      

Hierzu die Vergabekammer:

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stehen auch die Rüge und dieser Nachprüfungsantrag der erfolgten Neuausschreibung nicht entgegen. Für die Rüge ergibt sich dies aus der fehlenden Eigenschaft als Rechtsbehelf mit Suspensiveffekt. Das Einlegen einer Rüge entspricht einer Obliegenheit und ist Prozessvoraussetzung. Die Rüge löst aber mangels einer Gesetzesnorm, die eine aufschiebende Wirkung als Rechtsfolge anordnet, kein Verbot aus, das Vergabeverfahren fortzuführen. Der Nachprüfungsantrag als solcher löst nach Übermittlung durch die Kammer an den Antragsgegner grundsätzlich nur das zeitlich befristete Zuschlagsverbot aus, vgl. § 169 Abs. 1 Satz 1 GWB, hat also nur einen beschränkten Suspensiveffekt. Dass andere Maßnahmen des Auftraggebers grundsätzlich zulässig bleiben, ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 169 Abs. 3 Satz 1 GWB, wonach die Kammer auf einen gesondert zu begründenden Antrag andere rechtsgefährdende Maßnahmen des Antragsgegners unterbinden kann. Diese Norm wäre überflüssig, wenn andere Maß-nahmen des Antragsgegners sowieso verboten wären. Konsequenterweise ist das Vergabenachprüfungsverfahren auch darauf ausgerichtet, bereits eingetretene Rechtsverletzungen zu beseitigen, vgl. § 168 Abs. 1 Satz 1 GWB, bietet aber grds. keinen präventiven Rechtsschutz. Ohne rechtliche Grundlage kann die Vergabekammer daher nur bereits eingetretene Rechtsverstöße beseitigen.

Auch das materielle Recht geht von dem Verständnis aus, dass der Auftraggeber in seiner Verfahrenshandhabung grds. nicht eingeschränkt wird, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 VgV teilt der Auftraggeber den Bietern nach Aufhebung des Verfahrens seine Entscheidung mit. Dürfte er die Entscheidung nicht treffen, weil sie von einem Rechtsmittel abhinge, könnte er sie nicht schon getroffen haben. Damit ist der Auffassung der Antragstellerin, dass die Möglichkeit eines Rechtsmittels einer neuen Ausschreibung entgegenstünde, nicht zu folgen.