Ax Rechtsanwälte

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Bauliche Anforderungen an Verwahrgelände von Abschleppdienstleistern

von Thomas Ax

Es gelten folgende Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln: WHG Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffe und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS) vom 18. Januar 2008 „Übergangsverordnung des Bundes“ Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) Anhang 49 Anhang 49 (Mineralölhaltiges Abwasser) zur Abwasserverordnung vom 31. Mai 2000 NWFreiV Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV) vom 1. Januar 2000 TRENOG Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) vom 17. Dezember 2008 TRENGW Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) vom 17. Dezember 2008 DWA-A 138 Arbeitsblatt „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ vom April 2005 DIN EN 858-1 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten – Teil 1: Bau-, Funktionsund Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Güteüberwachung vom Februar 2005 DIN EN 858-2 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten – Teil 2: Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung vom Oktober 2003 DIN 1999-100 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten – Teil 100: Anforderungen für die Anwendung von Abscheideranlagen nach DIN EN 858-1 und DIN EN 858-2 vom Oktober 2003 DIN 1999-101 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten – Teil 101: zusätzliche Anforderungen für die Anwendung von Abscheideranlagen nach DIN EN 858-1, DIN EN 858-2 und DIN 1999-100 für Leichtflüssigkeiten mit Anteilen von Biodiesel bzw. Fettsäure-Methylester (FAME) vom Mai 2009 TRwS 781 Technische Regel wassergefährdender Stoffe „Tankstellen für Kraftfahrzeuge“ vom August 2004

Die Abstellflächen sind als Anlagen nach § 62 WHG zum Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten zu beurteilen, da beschädigte Fahrzeuge bzw. ihre flüssigkeitshaltigen Teile nur noch als „Behälter“ für wassergefährdende Flüssigkeiten anzusehen sind. Entsprechend Nr. 2.1 Anhang 2 VAwS sind die Abstellflächen flüssigkeitsundurchlässig und beständig auszuführen. 

Diese Anforderung kann als erfüllt angesehen werden, wenn z.B. die in der TRwS 781 „Tankstellen für Kraftfahrzeuge“ unter Nr. 5 genannten Bauweisen gewählt und eine Belastung von mindestens SLW 60 zu Grunde gelegt werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fugenabdichtungssysteme und –stoffe entweder eine allgemeine bauaufsichtliche oder eine europäische technische Zulassung besitzen müssen.

Die Abstellflächen sind von einem Fachbetrieb nach § 3 Übergangsverordnung des Bundes zu errichten, wenn sich mehr als 1000 Liter wassergefährdende Flüssigkeiten auf der Fläche befinden können. Davon ist auszugehen, wenn die Fläche für mehr als 30 Fahrzeuge ausgelegt ist. Dabei wird unterstellt, dass pro Fahrzeug im Durchschnitt etwa 30 Liter wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten sind (z.B. Kraftstoff, Motor- und Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, diverse Frostschutzmittel), für die als maßgebende Wassergefährdungsklasse die WGK 3 anzusetzen ist.

Von diesen Flächen abfließendes Niederschlagswasser ist als stark belastet einzustufen. Eine Einleitung in Gewässer ist wegen des möglichen Anfalls von wassergefährdenden Stoffen erlaubnispflichtig. Die Entwässerung in eine öffentliche Kanalisation hat über eine DIN-konforme Abscheideranlage mit selbsttätigem Abschluss zu erfolgen.

Die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer im Bereich von Schutzgebieten ist grundsätzlich zu untersagen; weiterhin sollte sie nicht in − Flüsse und Bäche mit einer mittleren Fließgeschwindigkeit von weniger als 0,10 m/s, − Flüsse und Bäche mit einer mittleren Fließzeit von weniger als 2 Stunden bis zum nächsten Wasserschutzgebiet mit Uferfiltratgewinnung, − Weiher, Teiche oder Seen mit weniger als 500 m2 Oberfläche oder − ausgewiesene Badegewässer erfolgen.

Das Niederschlagswasser darf nur über eine DIN-konforme Abscheideranlage mit selbsttätigem Abschluss und einen nachgeschalteten, gegenüber dem Untergrund abgedichteten Bodenfilter, dessen oberste Filterschicht mindestens aus einem 20 cm mächtigen grasbewachsenen Oberboden besteht, in ein Gewässer eingeleitet werden.

Für Planung, Bau und Betrieb eines Bodenfilters kann das Arbeitsblatt DWA-A 138 herangezogen werden.

Bei Versickerung (Einleitung in das Grundwasser) ist zu beachten, dass zum Schutz des Grundwassers und zum Erhalt einer dauerhaften Funktionsfähigkeit der Versickerungsanlage zur Vorreinigung eine DIN-konforme Abscheideranlage mit selbsttätigem Abschluss mit insbesondere großzügig bemessenem Schlammfang vorzuschalten ist.

Die Versickerungsanlage sollte als Flächen- oder Muldenversickerung ausgelegt werden, deren Fläche nicht weniger als 1/15 der angeschlossenen befestigten Abstellfläche beträgt. Die Versickerung hat dann über eine bewachsene Oberbodenschicht mit einer Mächtigkeit von mindestens 20 cm zu erfolgen.

Steht als Versickerungsfläche weniger als 1/15 der angeschlossenen befestigten Abstellfläche zur Verfügung, muss die bewachsene Oberbodenschicht eine Mächtigkeit von mindestens 30 cm aufweisen. Für den Oberboden ist folgende Zusammensetzung erforderlich: − pH-Wert mindestens 6, − 1% bis 3% Humusgehalt, − unter 10% Tongehalt. Der pH-Wert des Bodens ist im Abstand von drei Jahren zu überprüfen. Bei einem Absinken unter den erforderlichen pH-Wert von 6 sind geeignete Maßnahmen zu seiner Erhöhung erforderlich (z.B. das Aufbringen von ca. 0,5 kg/m2 langsam wirkendem Kalk).

Für Planung, Bau und Betrieb der Versickerungsanlage kann das Arbeitsblatt DWA-A 138 herangezogen werden.

Bei Abstellflächen für unbeschädigte Fahrzeuge ist die Fläche straßenbaumäßig (z.B. Asphalt, Beton) so zu befestigen, dass austretende geringe Flüssigkeitsmengen – z. B. auch Öltropfen – erkannt, aufgenommen und beseitigt werden können. Werden auf dieser Fläche auch Schwerfahrzeuge abgestellt, ist die Fläche hinsichtlich ihrer Belastbarkeit zur Sicherstellung der Risssicherheit entsprechend auszuführen. Weitergehende gewässerschutztechnische Maßnahmen, z.B. Anforderungen an die Stoffundurchlässigkeit oder Beständigkeit, sind nicht zwingend erforderlich.

Eine Trennung der Abstellflächen PKW/LKW liegt in der Entscheidung des Unternehmers.

Bei einer ausreichenden Überdachung der Abstellflächen fällt kein verschmutztes Niederschlagswasser an.

Bei nicht ausreichend überdachten Abstellflächen sind bei Entwässerung in die öffentliche Kanalisation keine abwassertechnischen Maßnahmen erforderlich, sofern die Entwässerungssatzung nichts anderes regelt. Die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer kann ggf. ohne abwassertechnische Maßnahmen unter den Voraussetzungen der TRENOG erfolgen.