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Bayern: Baurecht und Technik: Asylbewerberunterkünfte

Die immer weiter steigende Zahl von Flüchtlingen und Asylbewerber stellt alle Beteiligten vor große Herausforderungen. Der Bund hat durch das am 06./07.11.2014 von Bundestag und Bundesrat  beschlossene Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen für eine erste Flexibilisierung gesorgt. Das Gesetz wird im Rundschreiben der Obersten Baubehörde vom 11.11.2014 und im Rundschreiben vom 06.03.2015 mit einer Erläuterung der wesentlichen Neuerungen thematisiert. Allgemeine Hinweise des Bundes finden Sie hier.

Im Rundschreiben vom 01.08.2013 zur Unterbringung von Asylbewerbern sowie im Rundschreiben vom 18.08.2015 zu bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Fragen finden Sie weitere Hinweise zu in der Praxis wiederholt aufgeworfenen Problempunkten. Sie verdeutlichen die bestehenden Handlungsspielräume für sachgerechte Lösungen im Einzelfall. Bereits mit Rundschreiben vom 25.07.2011 zum Brandschutz in bestehenden Gebäuden wurden allgemeine Hinweise zu den Themen ‚Bestandsschutz‘, ‚Änderung im Bestand‘ und ‚Brandschutznachweis als Bauvorlage‘ gegeben, die dementsprechend auch für die Sonderkonstellation der Umnutzung von Bestandsbauten zu Asylunterkünften Anwendung finden.

Der am 24. Oktober 2015 in Kraft getretene Artikel 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (BGBl. I S. 1722) brachte zusätzliche bauplanungsrechtliche Erleichterungen für Flüchtlings- und Asylunterkünfte mit sich. Diese bis Ende 2019 befristeten Neuregelungen in § 246 BauGB gehen erheblich über die zuvor geltenden Bestimmungen des § 246 Abs. 8 bis 10 BauGB hinaus. Sie werden in den „Hinweisen der Fachkommission Städtebau zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen Gebietskulissen“ (Stand: 15.12.2015) näher dargestellt. Das Rundschreiben vom 22.12.2015 fasst die wesentlichen Inhalte dieser Hinweise hinsichtlich der Neuregelungen zusammen und enthält ergänzende Erläuterungen. Die Hinweise der Fachkommission Städtebau vom 15.12.2015 sind diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt.