Der Bedenkenhinweis hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, in der gebotenen Klarheit und an den richtigen Adressaten zu erfolgen. Die Bedenkenhinweispflicht ist eine Vertragspflicht, der der Auftragnehmer ab Vertragsabschluss unverzüglich nachkommen muss: In dem Augenblick, in dem der Auftragnehmer bei der gebotenen Prüfung den Mangel erkennen kann, hat er den Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern aufzuklären (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 48). Eine besondere Form des Hinweises (schriftlich/mündlich) ist beim BGB-Werkvertrag nicht einzuhalten. Nach Treu und Glauben ist hier nur entscheidend, ob eine ausreichende Warnung erfolgt ist (Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 49). Insoweit gilt als Anforderung an die gebotene Klarheit, dass der Werkunternehmer die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorunternehmerleistung konkret darlegen muss, damit der Besteller in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Nichtbefolgung klar zu erkennen (Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 50 m.w.N., u.a. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 10.2.2010 – VII ZR 8/10; ebenso: OLG Düsseldorf, BauR 2016, 2097 Rn. 72). In Bezug auf den Adressaten gilt, dass der Hinweis gegenüber dem Auftraggeber erfolgen muss, wobei die Erklärung an den rechtsgeschäftlichen Vertreter und an den Empfangsbevollmächtigten ausreichend und der vom Auftraggeber eingesetzte Bauleiter grundsätzlich als Empfangsbevollmächtigter anzusehen ist (Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 51), der Auftraggeber jedoch selbst informiert werden muss, wenn sich der Bauleiter den Bedenken verschließt (BGH, Urteil vom 18.1.2001 – VII ZR 457/98, BauR 2001, 622; Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 51).
OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2017 – 1 U 11/17
vorhergehend: LG Saarbrücken, 22.12.2016 – 3 O 388/15
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