von Dr. jur. Thomas Ax
Top aktuell: Vergaberecht in der Spruchpraxis der deutschen Vergabekammern und Vergabesenate – kurz belichtet
Missverständliche Abfassung der Leistungsbeschreibung kein Aufhebungsgrund
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.08.2015 – 11 Verg 4/15
Ein zur Aufhebung der Ausschreibung Anlass gebendes Fehlverhalten der Vergabestelle rechtfertigt grundsätzlich nicht die Aufhebung, da sie es andernfalls in der Hand hätte, nach freier Entscheidung durch Verstöße gegen das Vergaberecht den bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehenden Bindungen zu entgehen. Die missverständliche Abfassung einer Leistungsbeschreibung und die fehlende Neutralisierung einer § 16 Abs. 1 VgV unterfallenden Person stellen Fehlverhalten der Vergabestelle dar, welches die Aufhebung nicht im Sinne des § 20 EG Abs. 1 d VOL/A 2009 zu begründen vermag. Im Vergabeverfahren ist ein „Anerkenntnis“ nicht geeignet, die zivilprozessualen Folgen des §§ 93, 307 ZPO herbeizuführen, da im Vergabenachprüfungsverfahren ein eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz gilt und der Streitgegenstand nicht der vollständigen Dispositionsmaxime unterliegt. Die Erklärung eines Anerkenntnisses nach Erörterung der tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung kann jedoch dahin verstanden werden, dass dieser Beurteilung nicht entgegengetreten werden soll. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen für die Kostenentscheidung nach § 78 GWB besteht ebenfalls keine Veranlassung, den Rechtsgedanken des § 93 ZPO entsprechend anzuwenden.
VOF-Verfahren als HOAI-freie Zone
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.07.2014 – 13 U 44/12
Ein Nachprüfungsverfahren ist nicht eröffnet, wenn der Bieter im VOF-Verfahren geltend macht, der Auftraggeber müsse eine höhere als die von ihm in Aussicht gestellte Vergütung zahlen. Der Streit über die Höhe der vom Auftraggeber (hier: nach den Mindestsätzen der HOAI) geschuldeten Vergütung ist in einem Verfahren vor den Zivilgerichten auszutragen (im Anschluss an OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2009 – Verg W 6/09, IBRRS 2009, 2888 = VPRRS 2009, 0238). Wird für die Erstellung einer Planungsstudie in einem VOF-Verfahren eine „Entschädigung“ von 6.000 Euro angeboten und erklärt sich der Architekt/Ingenieur mit dieser Pauschalvergütung einverstanden, ist es ihm verwehrt, für die Erstellung der Studie ein Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI (hier: in Höhe von über 250.000 Euro) zu fordern.
Keine (Nach-)Verhandlung über noch zu beschaffendes Grundstück!
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2015 – 11 Verg 3/15
Unzulässiges Nachverhandeln bei fehlendem Verwahrungsgrundstück im Zeitpunkt der Angebotsabgabe. Gibt die Vergabestelle alternativ zum Vorhandensein einer Betriebsstätte im Vertragsgebiet eine maximale Reaktionszeit vor, so muss sie die Gewährleistung der Einhaltung der Reaktionszeit vor Auftragserteilung ernsthaft und methodisch vertretbar überprüfen. Eine Eigenerklärung des Bieters genügt jedenfalls dann nicht, wenn gegen die inhaltliche Richtigkeit und Plausibilität erhebliche Zweifel bestehen.
Angebote konzernverbundener Unternehmen: Wie ist die Vertraulichkeit sicher zu stellen?
(VK Westfalen, Beschluss vom 22.04.2015 – VK 1-12/15 –)
Es reicht nicht aus, wenn konzernverbundene Unternehmen bei Einreichung ihrer Angebote offen legen, dass sie sich mehrfach am Wettbewerb beteiligen. Damit wird bereits gegen den Vertraulichkeitsgrundsatz verstoßen. Denn Ziel des Wettbewerbs ist nicht diesen möglichen Verstoß gegen den Vertraulichkeitsgrundsatz durch Offenlegung zu widerlegen. Ziel des Wettbewerbs ist vielmehr bereits bei Fertigstellung der Angebote den Vertraulichkeitsgrundsatz zu wahren, damit erst gar nicht der „Anschein eines Wettbewerbs“, der gar kein Wettbewerb ist, gesetzt wird.*)
Eignungskriterien können nachträglich noch geändert werden!
(VK Westfalen, Beschluss vom 18.03.2015 – VK 1-6/15 –)
Gibt der öffentliche Auftraggeber in einem Verhandlungsverfahren nach der SektVO bereits in der Bekanntmachung bekannt, dass er die Auswahl der Teilnehmer mit einer Bewertungsmatrix (hier: 0 bis 5 Punkte) durchführen will, muss er die zu bewertenden Eignungsanforderungen aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz auch allen Bewerbern mitteilen. Der öffentliche Auftraggeber kann in einem Teilnahmewettbewerb die bereits veröffentlichten Eignungskriterien ändern oder auch fallen lassen, wobei dies in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu erfolgen hat. Ein Teilnehmer kann nur fordern, dass in Bezug auf seine Person, dieses Verfahren den vergaberechtlichen Grundsätzen entspricht. Auf den Kreis und die verbliebene Anzahl der Teilnehmer, die aus einem solchen Wettbewerb hervorgehen, hat der Antragsteller keinen Einfluss, weil das Vergabenachprüfungsverfahren kein objektives Beanstandungsverfahren ist.
Umrechnungsformel „Preise in Wertungspunkte“ ist bekannt zu machen!
(VK Südbayern, Beschluss vom 24.07.2015 – Z3-3-3194-1-28-04/15 –)
Der relative Preisabstand zwischen den abgegebenen Angeboten muss in angemessener Weise bei der Wertung zum Tragen kommen (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2015 – Verg 35/14, IBR 2015, 376 = VPR 2015, 185). Die Bildung von Preisstufen mit einer bestimmten Punktezahl pro Stufe kann vor diesem Hintergrund ein untaugliches Wertungssystem darstellen. Umrechnungsformeln der Preise in Wertungspunkte, die nicht der in den Vergabehandbüchern des Bundes oder des Freistaats Bayern niedergelegten linearen Interpolation entsprechen, sind den Bietern vor Angebotsabgabe in den Vergabeunterlagen bekannt zu machen (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.05.2010 – Verg 2/10, IBR 2011, 535 = VPRRS 2010, 0446). Hinsichtlich der Frage, wie Preise zulässigerweise im Rahmen von Gewichtungen und Wertungsformeln in Punkte umgerechnet werden dürfen, kann eine Erkennbarkeit im Sinn des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GWB für den durchschnittlichen Bieter bei fehlenden diesbezüglichen Angaben in den Vergabeunterlagen nicht angenommen werden (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2015 – Verg 35/14, IBR 2015, 376 = VPR 2015, 185 ). Für die ordnungsgemäße Dokumentation der Wertung der qualitativen Zuschlagskriterien durch ein Wertungsgremium muss im Regelfall entweder das Gremium insgesamt oder jedes einzelne Mitglied des Wertungsgremiums im Regelfall seine individuelle Punkteverteilung wenigstens kurz und stichwortartig schriftlich begründen. Haben drei von fünf Mitglieder des Wertungsgremiums keinerlei nachvollziehbare Notizen dahingehend hinterlassen, wie sie zu ihrer Bewertung gekommen sind, ist dies gemäß § 12 Abs. 1 VOF nicht ausreichend (siehe VK Südbayern, Beschluss vom 08.10.2013 – Z3-3-3194-1-26-08/13, IBRRS 2014, 0318 = VPRRS 2014, 0122).
Wann ist der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium zulässig?
(VK Lüneburg, Beschluss vom 12.06.2015 – VgK-17/2015 –)
Was Gegenstand des (öffentlichen) Auftrags ist, obliegt der Bestimmung durch den Auftraggeber und ist dem Vergabeverfahren nicht nur zeitlich, sondern auch sachlich vorgelagert und somit vom Vergaberecht nicht unmittelbar erfasst. Die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts sind erst berührt, wenn die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands zu einer willkürlichen Beschränkung des Wettbewerbs bzw. zu einer Diskriminierung von Unternehmen führt. Der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium ist jedenfalls dann vom Bieter hinzunehmen, wenn die auszuführenden Leistungen in allen für die Zuschlagsentscheidung in Betracht kommenden Punkten in der Leistungsbeschreibung und/oder in den übrigen Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber hinreichend genau definiert wurden. Bei der Substantiierungspflicht der Rüge handelt es sich nicht um eine reine Formalie. Vielmehr soll die Rüge den Auftraggeber in die Lage versetzen, etwaige Rechtsverstöße zu erkennen und diesen abzuhelfen. Dazu ist es erforderlich, dass der Bieter in verfahrensfördernder Weise die Mängel konkret vorträgt, um eine sachgerechte Abhilfe zu ermöglichen. Was dem Bieter an Substantiierung abverlangt wird, lässt sich nicht generell sagen, sondern hängt davon ab, inwieweit die Vergabeunterlagen oder die Vorabinformation ihn zum Vortrag in Stande gesetzt haben. Das bedeutet, dass der Bieter diejenigen Umstände konkret aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines Schadens ergibt. Pauschale und unsubstantiiert „ins Blaue hinein“ erhobene Behauptungen in der Erwartung, die Aufklärungspflicht der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Vergabeverstoßes führen, reichen nicht aus.
Wann muss eine Aufhebung entschädigungslos hingenommen werden?
(VK Westfalen, Beschluss vom 06.05.2015 – VK 1-11/15 –)
Ein öffentlicher Auftraggeber kann ein von ihm eingeleitetes Vergabeverfahren abbrechen, wenn er nach Prüfung und Vergleich der Angebote feststellt, dass die Ausschreibungsbedingungen es auf Grund von Fehlern, die ihm bei seiner vorher durchgeführten Bewertung selbst unterlaufen sind, nicht zulassen, den Auftrag in einer wirtschaftlich günstigen Weise zu vergeben. Zulässig ist auch eine Teilaufhebung, wenn der Aufhebungsgrund nur ein bestimmtes Los umfasst. Die Aufhebung ist für den Auftraggeber jedoch nur dann ohne Konsequenzen möglich und vom Bieter entschädigungslos hinzunehmen, wenn ein sachlicher Grund nach § 17 EG VOB/A 2012 vorliegt.
Auftragswert überschritten: Wann ist die (sanktionslose) Aufhebung möglich?
(VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2015 – Z3-3-3194-1-22-03/15 –)
Die Wirtschaftlichkeit gemäß § 20 EG Abs. 1 c VOL/A 2009 eines Angebots bemisst sich danach, ob ein Angebot im Preis unangemessen von der Leistung abweicht. Ähnlich wie bei § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009 ist die Angemessenheit des Angebotspreises anhand einer gesicherten Tatsachengrundlage durch eine Betrachtung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zu ermitteln. Der Gesamtpreis des Angebots ist in Relation zum Wert der angebotenen Leistung zu setzen. Die Frage, wann ein vertretbar geschätzter Auftragswert so deutlich überschritten ist, dass eine sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung gerechtfertigt ist, kann nicht durch allgemeinverbindliche Werte nach Höhe oder Prozentsätzen beantwortet werden; vielmehr ist eine alle Umstände des Einzelfalls einbeziehende Interessenabwägung vorzunehmen (Anschluss BGH, Urteil vom 20.11.2012 – X ZR 108/10, IBR 2013, 93). Verursacht eine Vergabestelle durch Verstöße gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung in § 8 EG Abs. 7 Satz 1 VOL/A 2009 Alleinstellungsmerkmale eines Bieters, muss sie letztlich auch eine durch diese Wettbewerbseinschränkung verursachte höhere Preisgestaltung dieses Bieters hinnehmen. Eine sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung gem. § 20 EG Abs. 1 d VOL/A 2009 aus anderen schwerwiegenden Gründen scheidet aus, wenn die Vergabestelle das Verfahren aufhebt, um von ihr zu vertretende Mängel der Vergabeunterlagen wie Verstöße gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung in § 8 EG Abs. 7 Satz 1 VOL/A 2009 oder Unklarheiten, die die Abgabe vergleichbarer Angebote verhindern, zu beheben.
Auftraggeber muss den Zuschlag nicht erteilen
(VK Südbayern, Beschluss vom 20.07.2015 – Z3-3-3194-1-17-03/15 –)
Öffentliche Auftraggeber können nicht deshalb auf einen Aufhebungsgrund nach 17 EG Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2012 berufen, weil sie geltend machen, dass sie den Beschaffungsbedarf nunmehr anders definieren und ausschreiben würden. Die Gründe, die eine Aufhebung nach 17 EG Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2012 rechtfertigen sollen, dürfen nicht der Vergabestelle zurechenbar sein. Bieter müssen die Aufhebung des Vergabeverfahrens, von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in den einschlägigen Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen (§ 17 Abs. 1, § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012; § 17 Abs. 1, § 20 EG Abs. 1 VOL/A 2009) aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb rechtmäßig ist. Vielmehr bleibt es der Vergabestelle aus sachlichen Gründen, insbesondere bei einem geänderten Beschaffungsbedarf, grundsätzlich unbenommen, von einem Beschaffungsvorhaben auch dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 20.03.2014 – X ZB 18/13, IBR 2014, 292 = VPR 2014, 111). Bei einer – über geringfügige Fehlerkorrekturen am Leistungsverzeichnis hinausgehenden – Änderung des Beschaffungsgegenstands kann der Auftraggeber nicht gezwungen sein, den Zuschlag auf ein Leistungssoll zu erteilen, das er so nicht mehr realisieren will und bei dem bereits feststeht, dass er erhebliche Änderungen am Bauentwurf gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B anordnen wird. In diesem Fall muss der Auftraggeber die Ausschreibung aufheben können, er ist insoweit nicht auf das Verfahren zur Vereinbarung eines neuen Preises gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B verwiesen.
Rügeobliegenheit: Volljurist muss über vergaberechtliche Grundkenntnisse verfügen
Die produktbezogene Beschränkung einer Ausschreibung stellt einen rügebedürftigen Vergaberechtsverstoß dar. Das muss ein Volljurist, der in der Rechtsabteilung eines weltweit tätigen Unternehmens beschäftigt ist, auch dann erkennen, wenn er bis dahin noch keine Berührungspunkte mit dem Vergaberecht gehabt hat. Bei einem nicht überdurchschnittlich komplexen Sachverhalt ist von einer Rügefrist von maximal einer Woche auszugehen (VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.01.2015 – 2 VK 19/14).
Rügeobliegenheit: Eine „vorsorglich“ erhobene Rüge ist keine Rüge
Rügen sind so zu fassen, dass der Auftraggeber erkennen kann, dass Fehler im Vergabeverfahren geltend gemacht werden und Abhilfe erwartet wird. Wird eine „vorsorglich“ erhobene Rüge zurückgewiesen oder als inhaltlich gegenstandslos beantwortet, genügt diese nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren (VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2015 – VK-5/2014).
Rügeobliegenheit: § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ist auch auf ein Verhandlungsverfahren nach einem durchgeführten Architektenwettbewerb in Form eines Realisierungswettbewerbs gemäß § 15 VOF entsprechend anwendbar
Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ist auch auf ein Verhandlungsverfahren nach einem durchgeführten Architektenwettbewerb in Form eines Realisierungswettbewerbs gemäß § 15 VOF, entsprechend anwendbar, obwohl diese Art des Verhandlungsverfahrens keine „in der Bekanntmachung benannte Frist zur Angebotsabgabe“ kennt und die „in der Bekanntmachung benannte Frist zur Bewerbung“ nicht einschlägig sein kann, weil zu diesem Zeitpunkt die Bewerber keine Kenntnis von den Unterlagen des nachfolgenden Verhandlungsverfahrens haben (VK Südbayern, Beschluss vom 13.10.2014 – Z3-3-3194-1-37-08/14).
Nachprüfung: Falsche Bezeichnung des Antragsgegners schadet nicht
Die falsche Bezeichnung des Antragsgegners schadet nicht, wenn klar erkennbar ist, wer als Adressat des Antrags gemeint ist. Gerade wenn darüber Einigkeit besteht und auch in den versandten Unterlagen deutlich gemacht wird, dass die Zuschlagserteilung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers erfolgen seil, kann die Vergabekammer trotz eines anders lautenden Nachprüfungsantrags den Auftraggeber als Beteiligten benennen und das Rubrum entsprechend berichtigen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.12.2014 – 11 Verg 7/14).
VOB/A: ordnungsgemäße Bekanntmachung der vorzulegenden Eignungsnachweise nicht durch bloßen Verweis auf ein später in den Vergabeunterlagen vorzufindendes Formblatt
Für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der vorzulegenden Eignungsnachweise reicht es nicht aus, wenn lediglich auf ein später in den Vergabeunterlagen vorzufindendes Formblatt verwiesen wird (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2015 – Verg 6/14).
VOB/A: Forderung nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung einer tariflichen Sozialkasse ohne Rechtsgrundlage. Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist kein Eignungsnachweis
Für die Forderung nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung einer tariflichen Sozialkasse gibt es keine Rechtsgrundlage; die §§ 6 EG Abs. 3 Nr. 2 lit. h), § 16 EG Abs. 2 lit. d) VOB/A erfassen nur die Zahlungen von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung. Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist kein Eignungsnachweis, sondern soll lediglich die Zahlungsabwicklung nach Auftragsvergabe vereinfachen. Mangels vergaberechtlicher Relevanz gibt es für die Forderung nach ihrer Vorlage keine Rechtsgrundlage (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2015 – Verg 6/14).
VOB/A: Ausschlussgrund des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ist nur auf Nachweise und Erklärungen anwendbar, die innerhalb der Angebotsfrist (§ 10 EG Abs. 1 Nr. 7 VOB/A) vorzuegen sind
Der zum Zwecke seiner Vermeidung zeitlich verzögert eintretende Ausschlussgrund des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ist nur auf Nachweise und Erklärungen anwendbar, die innerhalb der Angebotsfrist (§ 10 EG Abs. 1 Nr. 7 VOB/A) vorzulegen sind. Das geltende Recht kennt keinen Ausschlusstatbestand für den Fall, dass Unterlagen, die der Auftraggeber erstmals nach Ablauf der Angebotsfrist anfordert, nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2015 – Verg 6/14).
VOL/A: Verpflichtungserklärung zum Tarif- bzw. Mindestlohn ist kein Eignungsnachweis
Die Verpflichtungserklärung zum Tariflohn bzw. Mindestlohn, die in der Regel als Vordruck dem Angebot beigefügt wird, kann nicht als „Eignungsnachweis“ gefordert und gewertet werden. Denn die Aufzählung der Mittel in Art. 48 Abs. 2 Richtlinie 2004/18/EG (VOL/A 2009 § 7 EG), mit denen Eignungsnachweise erbracht werden können, ist abschließend. Eine inhaltliche Überprüfung findet somit nicht statt (VK Münster, Beschluss vom 25.01.2015 – VK 18/14).
VOL/A: Konkrete mathematische Umrechnungsformel hinsichtlich der Abstufung mehrerer Zuschlagskriterien ist nicht mitzuteilen
Eine Vergabestelle ist nicht verpflichtet, die konkrete mathematische Umrechnungsformel hinsichtlich der Abstufung mehrerer Zuschlagskriterien mitzuteilen. Den Bietern ist bekannt, dass man die in § 19 Abs. 9 EG VOL/A 2009 genannten Kriterien durch Noten oder Punkte kompatibel machen muss (VK Münster, Beschluss vom 25.01.2015 – VK 18/14).
VOB/A: mehrere gleichzeitig vorliegende Hauptangebote eines Bieters sind grundsätzlich unzulässig
In einem Vergabeverfahren darf jeder Bieter grundsätzlich nur ein Hauptangebot abgeben, mehrere gleichzeitig vorliegende Hauptangebote eines Bieters sind grundsätzlich unzulässig. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Bieters an der Abgabe zweier (oder mehrerer) Hauptangebote nicht vorliegt (OLG Naumburg, Urteil vom 27.11.2014 – 2 U 152/13).
VOB/A: Fehlende Übereinstimmung mit der Ausschreibung: Angebot ist auszuschließen
Sieht das Angebot eines Bieters die Lieferung eines Schaltschranks vor, der in das den Aufzugsschacht umgebende Mauerwerk eingebaut werden soll, ist das Angebot auszuschließen, wenn nach den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses das Steuerungs-/Bedienpaneel „in den Türrahmen der obersten Tür zu integrieren“ und der Schaltschrank sich „im Bereich der obersten Haltestelle in der Mauervorlage Integriert am Türrahmen“ zu befinden hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.12.2014 – 11 Verg 7/14).
VOF: Angebote, die nach Ablauf der Frist zur Abgabe eingehen, müssen aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden
Auch im Anwendungsbereich der VOF müssen Angebote, die nach Ablauf der Frist zur Abgabe eingehen, aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. Insbesondere gilt dies dann, wenn der Auftraggeber in den Bewerbungsbedingungen ein solches Ausschlussszenario bereits festgelegt hat. Der Zugang eines Angebots ist nicht bereits dann bewirkt, wenn das Angebot in eine dafür nicht vorgesehene Empfangsvorrichtung des Auftraggebers eingeworfen wird. Hat der Auftraggeber für das konkrete Verfahren für die Abgabe der Angebote eine bestimmte Stelle (hier ein bestimmtes Zimmer) vorgeschrieben und wirft der Bieter das Angebot an anderer Stelle ein, so ist mit der Kenntnisnahme des Auftraggebers unter normalen Umständen nicht zu rechnen. Eine verspätete Kenntnis des Auftraggebers geht dann zu Lasten des Bieters (VK Sachsen, Beschluss vom 04.09.2014 – 1/SVK/026-14).
VOB/A: Unterlagen für Wertung von Bedeutung: Kein Ausschluss wegen inhaltlicher Unzulänglichkeiten
Bei inhaltlichen Unzulänglichkeiten vorgelegter Unterlagen, die für Wertungsstufen von Bedeutung sind, die der formalen Angebotsprüfung auf Vollständigkeit nachfolgen, kommt mangels eines normierten Ausschlussgrundes ein Angebotsausschluss nicht in Betracht. Die Mängel sind vielmehr auf der materiellen Prüfungsebene angemessen zu berücksichtigen (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2015 – Verg 6/14).
VOB/A: Angaben in den Formblättern 221 – 223 VHB werden mit Abschluss der Angebotswertung bedeutungslos
Die Angaben in den Formblättern 221 – 223 VHB sind ein Instrument zur Preisprüfung nach § 16 EG Abs. 6 VOB/A; mit Abschluss der Angebotswertung werden sie bedeutungslos. Jedenfalls dann, wenn die Preisblätter nicht bereits (vorsorglich) mit dem Angebot vorzulegen sind, darf der Auftraggeber diese nicht allein deshalb nachfordern, weil er sich dies vorbehalten hat (oder dies in einem Vergabehandbuch oder einer Dienstanweisung so geschrieben steht). Vielmehr braucht er dafür einen Anlass im Sinne des § 16 EG Abs. 6 VOB/A (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2015 – Verg 6/14).
VOB/A: Ohne Grund für die Annahme, der Angebotspreis sei unangemessen niedrig, kann der Ausschluss eines Angebots nicht auf eine unzureichende Mitwirkung des Bieters bei der überflüssigen Aufklärung gestützt werden
Besteht kein Grund für die Annahme, der Angebotspreis sei unangemessen niedrig, kann der Ausschluss eines Angebots nicht auf eine unzureichende Mitwirkung des Bieters bei der überflüssigen Aufklärung gestützt werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2015 – Verg 6/14).
VOF: Gewinner des Architektenwettbewerbs muss nicht (automatisch) den Auftrag erhalten
Es ist an keiner Stelle dem Normtext der VOF zu entnehmen noch aus sonstigen Gründen erforderlich, dass das Wettbewerbsergebnis so hoch gewichtet werden muss, dass der Wettbewerbsgewinner des vorhergehenden Architektenwettbewerbs regelmäßig auch den Auftrag im Verhandlungsverfahren erhalten muss. Die Wertung abstrakter Prozentsätze der Umbauzuschläge für den Umbau und die Modernisierung von Gebäuden gem. § 36 Abs. 1 HOAI oder der Umbauzuschläge für den Umbau und die Modernisierung von Innenräumen gem. § 36 Abs. 2 HOAI ohne Bezug auf die zugrundeliegenden Bausummen ist regelmäßig vergaberechtswidrig. Ist in den Vergabeunterlagen lediglich die Wertung von Umbauzuschlägen für den Umbau und die Modernisierung von Gebäuden gem. § 36 Abs. 1 HOAI bekanntgemacht, darf die Vergabestelle unter diesem Punkt keine Umbauzuschläge für den Umbau und die Modernisierung von Innenräumen gem. § 36 Abs. 2 HOAI werten (VK Südbayern, Beschluss vom 13.10.2014 – Z3-3-3194-1-37-08/14).
VOB/A: Bei der rechtlichen Überprüfung einer vollständigen oder auch nur teilweisen Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist zwischen der Wirksamkeit und der Rechtmäßigkeit der (Teil-) Aufhebungsentscheidung öffentlicher Auftraggeber zu unterscheiden
Bei der rechtlichen Überprüfung einer vollständigen oder auch nur teilweisen Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist zwischen der Wirksamkeit und der Rechtmäßigkeit der (Teil-) Aufhebungsentscheidung öffentlicher Auftraggeber zu unterscheiden. § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die (Teil-) Aufhebung eines Vergabeverfahrens rechtmäßig ist. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die (Teil-) Aufhebung eines Vergabeverfahrens wirksam ist. Notwendige Voraussetzung für eine vollständige oder auch nur teilweise Aufhebung einer Ausschreibung ist lediglich, dass der öffentliche Auftraggeber für seine (Teil-) Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder nur zum Schein erfolgt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 – Verg 29/14).
VOB/A: Nichtvorliegen einer der Aufhebungsgründe des § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012 führt zu auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzansprüchen der Bieter, die möglicherweise infolge der Aufhebung oder Zurückversetzung vergeblich ein Angebot erstellt haben
Das Nichtvorliegen einer der Aufhebungsgründe des § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012 führt allerdings nur zu auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzansprüchen der Bieter, die möglicherweise infolge der Aufhebung oder Zurückversetzung vergeblich ein Angebot erstellt haben oder ein vollständig neues und erneut kostenaufwändiges Angebot erstellen müssen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 – Verg 29/14).
VOB/A: Ändert sich in einer durch eine Teilaufhebung eröffneten zweiten Angebotsrunde die Bieterreihenfolge, ist dies von den am Wettbewerb beteiligten Unternehmen hinzunehmen
Ändert sich in einer durch eine Teilaufhebung eröffneten zweiten Angebotsrunde die Bieterreihenfolge, ist dies von den am Wettbewerb beteiligten Unternehmen hinzunehmen. Sowohl das Gebot fairen Wettbewerbs als auch das Gleichbehandlungsgebot verpflichten öffentliche Auftraggeber allerdings, vor einer Teilaufhebung des Vergabeverfahrens durch Zurückversetzung in eine auf nur bestimmte Preispositionen beschränkte zweite Angebotsrunde zu prüfen, ob die beabsichtigte und auf bestimmte Preise bezogene Preisänderung Einfluss auf das Preisgefüge im Übrigen haben kann. Steht dies zu befürchten, ist er an einer solchen Fehlerkorrektur gehindert und muss gegebenenfalls vollständig neue Angebote einholen. Einer erneuten Submission bedarf es in einem solchen Fall nicht. Eine Prüfung der neuen Preise auf Auskömmlichkeit im Sinn des § 16 EG Abs. 6 Nr. 2 VOB/A 2012 ist nicht erforderlich (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 – Verg 29/14).
VOB/A: Überschreitung des Haushaltsansatzes ist kein Aufhebungsgrund, wenn die Kostenschätzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist
Ein anderer schwerwiegender Grund für eine Aufhebung der Ausschreibung i.S. von § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009 kann zwar auch darin liegen, dass ausreichende Haushaltsmittel für den Auftrag nicht zur Verfügung stehen. Hierfür genügt jedoch die objektive Überschreitung der Ansätze der eigenen Kostenschätzung nicht, wenn die Kostenschätzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Bei der rechtswidrigen Aufhebung einer Ausschreibung wegen einer objektiven Überschreitung des Haushaltsansatzes kommen Schadenersatzansprüche wegen des negativen Interesses für mehrere Bieter in Betracht (OLG Naumburg, Urteil vom 27.11.2014 – 2 U 152/13).