Ax Rechtsanwälte

  • Uferstraße 16, 69151 Neckargemünd
  • +49 (0) 6223 868 86 13
  • mail@ax-rechtsanwaelte.de

AxErfolge: Erfolgreiche Vertretung eines öffentlichen Auftraggebers im streitigen Verfahren bei dem LG Karlsruhe, Aktuelles Urteil

AxErfolge: Erfolgreiche Vertretung eines öffentlichen Auftraggebers im streitigen Verfahren bei dem LG Karlsruhe, Aktuelles Urteil

Konkrete Anhaltspunkte für eine wirksame Vertretung des Auftraggebers nach den Grundsätzen über eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht sind nur dann ersichtlich, wenn es konkreten Vortrag gibt, in welcher Weise der Auftraggeber den Anschein einer wirksamen Bevollmächtigung gesetzt haben könnte. Die bloße Beschäftigung als Mitarbeiter oder die Bestellung zum stellvertretenden Geschäftsführer oder Direktor eines nachgeordneten Instituts ohne eigene Rechtspersönlichkeit reicht dafür bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, für die das öffentliche Haushaltsrecht gilt und die grundsätzlich dem Vergaberecht unterliegt, nicht hin. Handelsrechtliche Grundsätze greifen hier nicht ein.

AxRechtsanwälte: Erfolgreiche Vertretung von öffentlichen Auftraggebern bei VK Baden-Württemberg Az 8/22

AxRechtsanwälte: Erfolgreiche Vertretung von öffentlichen Auftraggebern bei VK Baden-Württemberg Az 8/22:

Der Auftraggeber hebt ein Verfahren zur Korrektur von gerügten Vergabeverstößen auf. AxRechtsanwälte vertritt den Auftraggeber in Bezug auf die Überarbeitung des -weil fehlerhaften- aufgehobenen ersten Vergabeverfahrens und die vergaberechtskonforme Ausgestaltung des neuen -zweiten- Vergabeverfahrens und im Nachprüfungsverfahren gegen die erfolgte Aufhebung. Die Antragstellerin reklamiert, dass die Einleitung des neuen Vergabeverfahrens solange suspendiert sei, wie nicht endgültig festgestellt worden sei, dass die Aufhebung wirksam bzw nicht unwirksam. Dem erteilt die Vergabekammer -den sachlichen und rechtlichen Erwägungen von AxRechtsanwälte folgend- überzeugend eine Absage.      

Hierzu die Vergabekammer:

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stehen auch die Rüge und dieser Nachprüfungsantrag der erfolgten Neuausschreibung nicht entgegen. Für die Rüge ergibt sich dies aus der fehlenden Eigenschaft als Rechtsbehelf mit Suspensiveffekt. Das Einlegen einer Rüge entspricht einer Obliegenheit und ist Prozessvoraussetzung. Die Rüge löst aber mangels einer Gesetzesnorm, die eine aufschiebende Wirkung als Rechtsfolge anordnet, kein Verbot aus, das Vergabeverfahren fortzuführen. Der Nachprüfungsantrag als solcher löst nach Übermittlung durch die Kammer an den Antragsgegner grundsätzlich nur das zeitlich befristete Zuschlagsverbot aus, vgl. § 169 Abs. 1 Satz 1 GWB, hat also nur einen beschränkten Suspensiveffekt. Dass andere Maßnahmen des Auftraggebers grundsätzlich zulässig bleiben, ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 169 Abs. 3 Satz 1 GWB, wonach die Kammer auf einen gesondert zu begründenden Antrag andere rechtsgefährdende Maßnahmen des Antragsgegners unterbinden kann. Diese Norm wäre überflüssig, wenn andere Maß-nahmen des Antragsgegners sowieso verboten wären. Konsequenterweise ist das Vergabenachprüfungsverfahren auch darauf ausgerichtet, bereits eingetretene Rechtsverletzungen zu beseitigen, vgl. § 168 Abs. 1 Satz 1 GWB, bietet aber grds. keinen präventiven Rechtsschutz. Ohne rechtliche Grundlage kann die Vergabekammer daher nur bereits eingetretene Rechtsverstöße beseitigen.

Auch das materielle Recht geht von dem Verständnis aus, dass der Auftraggeber in seiner Verfahrenshandhabung grds. nicht eingeschränkt wird, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 VgV teilt der Auftraggeber den Bietern nach Aufhebung des Verfahrens seine Entscheidung mit. Dürfte er die Entscheidung nicht treffen, weil sie von einem Rechtsmittel abhinge, könnte er sie nicht schon getroffen haben. Damit ist der Auffassung der Antragstellerin, dass die Möglichkeit eines Rechtsmittels einer neuen Ausschreibung entgegenstünde, nicht zu folgen.

AxRechtsanwälte: Erfolgreiche Vertretung von öffentlichen Auftraggebern bei VK Baden-Württemberg Az 7/22

AxRechtsanwälte: Erfolgreiche Vertretung von öffentlichen Auftraggebern bei VK Baden-Württemberg Az 7/22:

Der Auftraggeber hebt ein Verfahren zur Korrektur von gerügten Vergabeverstößen auf. AxRechtsanwälte vertritt den Auftraggeber in Bezug auf die Überarbeitung des -weil fehlerhaften- aufgehobenen ersten Vergabeverfahrens und die vergaberechtskonforme Ausgestaltung des neuen -zweiten- Vergabeverfahrens und im Nachprüfungsverfahren gegen die erfolgte Aufhebung. Die Antragstellerin reklamiert, dass die Aufhebung unwirksam sei. Dem erteilt die Vergabekammer -den sachlichen und rechtlichen Erwägungen von AxRechtsanwälte folgend- überzeugend eine Absage.

Hierzu die Vergabekammer:

Es liegen sachliche Gründe für die Aufhebungsentscheidung vor. Die Erwartung eines wirtschaftlicheren Angebots und eines breiteren Wettbewerbs ist nach Aktenlage berechtigt; außerdem diente die Entscheidung in dokumentierter Form der eigenen Fehlerkorrektur des Auftraggebers.

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung der Antragstellerin ist der Grund der Unwirtschaftlichkeit gerade nicht verbraucht, weil er bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit keine Berücksichtigung gefunden hat. Dadurch, dass die Unwirtschaftlichkeit aufgrund Ermessensfehler als Aufhebungsgrund nicht zum Tragen kam, ist sie bei der Prüfung eines sachlichen Grundes noch berücksichtigungsfähig. Sie wird dementsprechend eben nicht doppelt berücksichtigt. Auf die Unwirtschaftlichkeit hat sich der Antragsgegner nicht nur bei seiner Aufhebungsentscheidung auch explizit berufen.

Damit kann sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass es keinen sachlichen Grund gab, der die Maßnahme rechtfertigen könnte und deshalb unsachliche Motive bei der Bewertung des Angebots der Antragstellerin eine Rolle gespielt haben müssten. Desgleichen ist auch die Einschätzung eines möglichen breiteren Wettbewerbs als im Erstverfahren bestätigt worden, die einen wesentlichen Faktor eines wirtschaftlicheren Wettbewerbs darstellt.

Gleichzeitig diente die Neuausschreibung aber auch der Fehlerkorrektur des Antragsgegners. Darauf hat er sich im Vergabevermerk zwar nicht explizit berufen, was für eine rechtmäßige Aufhebungsentscheidung aber auch gar nicht möglich wäre, weil er damit eigene Fehler korrigierte.

Diese Fehlerkorrektur ist in den EU-Bekanntmachungen der Neuausschreibungen erfolgt und damit offensichtlich. Die Vergabekammer legt damit die Dokumentation zugrunde und glaubt nicht etwa einfach dem Antragsgegner, sondern stellt auf sein Tun und damit überprüfbare Fakten ab.

Mit den Neuausschreibungen hat der Antragsgegner die Eignungsanforderungen und – nachweise in die Bekanntmachung aufgenommen, gleichzeitig die Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien aufgelöst und da er bei zertifizierten Unternehmen auch keinen Unterschied in der Qualität der Angebote gesehen hat, den Wettbewerb auf einen reinen Preiswettbewerb umgestellt. Auch diese Umstellung auf einen reinen Preiswettbewerb spricht dafür, dass die Preisfrage und damit die Wirtschaftlichkeit ein wesentliches Kriterium der Motivation des Antragsgegners darstellt.

Die Beseitigung der Vergaberechtsverstöße hatte die Antragstellerin in ihrem ersten Nachprüfungsantrag … als Hilfsantrag selbst gefordert und … dazu umfassend ausgeführt. Dabei verweist sie selbst auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018, VII Verg 24/18, nach der die Aufhebung des Vergabeverfahrens wegen fehlender Bekanntmachung notwendiger Eignungskriterien zwingend ist, weil dies einen schweren, sogar von Amts wegen zu berücksichtigendem Umstand darstellt. Insofern sieht die Vergabekammer hier auch eine Widersprüchlichkeit in der Argumentation der Antragstellerin, wenn sie nunmehr dem Antragsgegner den sachlichen Grund der Fehlerkorrektur absprechen möchte. Es dürfte vielmehr so sein, dass nach der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte der Ausschluss eines Angebotes auf-grund nicht bekannt gemachter Eignungskriterien ausscheidet, sodass im Falle notwendiger Eignungskriterien das Verfahren neu ausgeschrieben werden müsste. Die Eignungskriterien dürften vorliegend auch zwingend sein, weil der Auftraggeber zur Erfüllung seiner gesetzlichen Hygienevorschriften gehalten sein dürfte, nur ein zertifiziertes Unternehmen zu beauftragen.

Damit liegen sachliche Gründe vor, die einer Aufhebung der Aufhebung entgegenstehen.

AxRechtsanwälte unterstützen KIT bei Beschaffung von Architektenleistungen für Sanierung des KIT Campus Alpin in Garmisch

AxRechtsanwälte unterstützen KIT bei Beschaffung von Architektenleistungen für Sanierung des KIT Campus Alpin in Garmisch

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler am Institut für Meteorologie und Klimaforschung Atmosphärische Umweltforschung (IMK-IFU), KIT-Campus Alpin, Garmisch-Partenkirchen erforschen Veränderungen der Atmosphäre, des Wasserhaushalts und der Lebensbedingungen für Vegetation und Gesellschaft im globalen Klimawandel. Die Prozesse in der Atmosphäre zu erforschen ist dabei eine wesentliche Grundlage dafür, den Klimawandel zu verstehen und Strategien zu entwickeln, die uns dabei helfen mit den sich ändernden Bedingungen umzugehen. Die Forscherinnen und Forscher am KIT-Campus Alpin untersuchen über Messungen und Modellierungen die bio-geo-chemischen und physikalischen Prozesse, die für das Zusammenspiel von Klima, Vegetation, Böden und Wasserverfügbarkeit verantwortlich sind, beispielsweise beim Ausstoß oder Abbau von Treibhausgasen in klimasensitiven Regionen wie Berggebieten, Trockenregionen, Landwirtschaftsgebieten und Städten.

Die Forschung am Institut bewegt sich immer um Themen von großer Komplexität und hoher gesellschaftlicher Relevanz. Vor 60 Jahren war das der Eintrag von radioaktivem Material aus den Atombombenversuchen im asiatischen und pazifischen Raum. Heute beschäftigt sich das Institut mit den Ursachen und Auswirkungen des Klimawandels, hier zum Beispiel mit der Rolle der Landwirtschaft. Das KIT/IMK-IFU ist weltweit in Projekten und Partnerschaften tätig – denn die globale Dimension des Klimawandels und der Einflüsse des Menschen auf die Umwelt erfordern es, auch lokale Umweltfragen im globalen Kontext zu behandeln.

Anlass ist die geplante Sanierung des Altbaus (Südwestflügel) innerhalb des Gebäudeensembles des Campus Alpin in Garmisch-Partenkirchen.

Der KIT-Campus Alpin am Standort Garmisch-Partenkirchen besteht aus dem Südwestflügel „Baustufe I“ (Inbetriebnahme 1973, NUF 1-6 ca. 1 542 m2), auf den sich die Planungsaufgabe bezieht, und dem Südost-, Nordost- und Nordwestflügel „Baustufe II“ (Inbetriebnahme 1991). Für den Südwestflügel sind aufgrund des Alters – neben den Ansprüchen steigender Mitarbeiterzahlen – zwingend umfangreiche Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen bzw. eine Revitalisierung des Gebäudes notwendig, um den heutigen Sicherheits- und Energiestandards zu entsprechen und die Funktionalität in allen Bereichen zu erhalten.

Gemäß der Machbarkeitsstudie wird von einem Projektvolumen in Höhe von ca. 8,784 Mio. EUR brutto ausgegangen (Gesamtbaukosten Kostengruppen 200 bis 700, Preisstand 5-2019).

Gegenständlich sind Generalplanungsleistungen bestehend aus den folgenden Teilleistungen:

— Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume gemäß §§ 33 ff HOAI,

— Fachplanungsleistungen Tragwerksplanung gemäß §§ 49 ff HOAI,

— Fachplanungsleistungen Technische Ausrüstung gemäß §§ 53 ff HOAI,

— Sonstige Fachplanungsleistungen/Beratungsleistungen gemäß Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) HOAI, Ziffer 1. 2 Bauphysik.

AxRechtsanwälte schließen erfolgreich ab die Vergabe der Betriebsführung des Freibades „In der Heimbach“ in Meisenheim und des Frei- und Erlebnisbades „Am Rosenberg“ in Bad Sobernheim

AxRechtsanwälte schließen erfolgreich ab die Vergabe der Betriebsführung des Freibades "In der Heimbach" in Meisenheim und des Frei- und Erlebnisbades "Am Rosenberg" in Bad Sobernheim

Die Auftraggeberin, die Verbandsgemeindewerke Nahe-Glan, sind Trägerin des Freibades „In der Heimbach“ in Meisenheim und des Frei- und Erlebnisbades „Am Rosenberg“ in Bad Sobernheim (im Folgenden Freibäder) mit dem dazugehörigen beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögen. Das Freibad in Meisenheim ist barrierefrei, hat 1 007 m2 Wasserfläche und bietet neben einigen Wasserattraktionen wie z. B. den Sprudelliegen, Massagedüsen und einer Breitwasserrutsche auch einen Sprungturm und mit 6 25-Meter-Bahnen ausreichend Platz zum Schwimmen. Das Freibad verfügt über ein angegliedertes Planschbecken mit kleiner Rutsche und eine großzügige Liegewiese mit Beach-Volleyballfeld, Basketballkörben, Tischtennisplatte und einem neu gestalteten Kinderspielplatz und über ein Funktionsgebäude am Beckenumgang, neueste Badewassertechnik und eine Heizung auf regenerativer Energiebasis. Das Frei- und Erlebnisbad „Am Rosenberg“ verfügt über eine Riesenrutsche, Mutter-Kind-, Spaß-, Springer- und Schwimmerbecken. Das Frei- und Erlebnisbad hat ca. 1 200 m2 Wasserfläche und großzügige Liegewiesen. Zu den Wasserattraktionen gehören sowohl die Riesen- als auch eine Breitrutsche, Massagedüsen, Strömungskanal, Sprungtürme und vieles mehr. Im Trockenbereich befindet sich ein Beachvolleyballfeld und ein Kinderspielbereich.

Der Betriebsführer betreibt die Freibäder zur Nutzung durch die Öffentlichkeit, durch Schulen und Vereine. Zur Betriebsführung gehören alle damit verbundenen Aufgaben, also insbesondere

  • Die technische Betriebsführung nach gesetzlichen Vorgaben,
  • Das Führen einer Kasse,
  • Die Organisation eines geordneten Bäderbetriebs,
  • Personaleinsatz,
  • Die Pflege der Grünanlagen und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit (einschließlich des Winterdienstes),
  • Die Reinigung aller Gebäude und Außenanlagen,
  • Hausmeistertätigkeiten,
  • Die Beschaffung der Verbrauchsmittel mit Ausnahme Aufbereitungsmittel.

AxRechtsanwälte unterstützen Stadtwerke Schlitz versiert bei Planungsleistungs- und Bauvergabe für die Sanierung des Freibades Schlitz

AxRechtsanwälte unterstützen Stadtwerke Schlitz versiert bei Planungsleistungs- und Bauvergabe für die Sanierung des Freibades Schlitz

Die Stadtwerke Schlitz wollen das komplette Freibad in den nächsten Jahren sukzessive von Grund auf sanieren und modernisieren. Begonnen wird dabei mit dem 50-Meter langen Sport- und Schwimmerbecken. Das Sportbecken soll bis Mai 2022 in neuem Glanz erstrahlen. Den Hauptteil der Sanierung macht dabei die neue selbsttragende Edelstahlkonstruktion aus, die in das Becken eingesetzt wird. Außerdem wird das Becken mit einer sogenannten Gewöhnungstreppe ausgestattet werden, die den Einstieg ins Wasser erleichtern soll. Schwimmer müssen sich in der Bauzeit auf kleinere Einschränkungen einstellen, die Badesaison wird nicht darunter leiden.

Deshalb wird vorrangig auch nur von Herbst bis Frühjahr gebaut, um eine Eröffnung im Sommer zu ermöglichen. Die Sanierung und Modernisierung des Sportbeckens sollen spätestens im Juni nächsten Jahres abgeschlossen sein. Im Herbst 2022 wird dann der zweite Bauabschnitt in Angriff genommen. Dann sollen die drei anderen Becken (Sprungbecken, Nichtschwimmerbecken und Kinderbecken) saniert, sowie eine neue Badewassertechnik installiert werden, um jedes Becken einzeln temperieren und chloren zu können.

AxRechtsanwälte unterstützen Bayernhafen Aschaffenburg passgenau bei der Vergabe von Bauaufträgen für die Sanierung des Hafenbahnhofs

AxRechtsanwälte unterstützen Bayernhafen Aschaffenburg passgenau bei der Vergabe von Bauaufträgen für die Sanierung des Hafenbahnhofs

Die Bayernhafen GmbH & Co. KG wird in diesem Jahr Sanierungsmaßnahmen an den Weichen und Gleisanlagen des Hafenbahnhofs durchführen und in diesem Zusammenhang auch das mechanische Stellwerk durch moderne Stellwerkstechnik ersetzen. Um während der Baumaßnahme nur geringstmögliche Einschränkungen für den regulären Bahnbetrieb zu verursachen, ist das Bauvorhaben in mehrere Phasen gegliedert.

Die erste Phase besteht im Wesentlichen aus der Anpassung und dem Austausch von Oberbaustoffen der Bestandsgleise, es folgen Weichenanpassungen und die Verlagerung der beiden nördlichsten Gleise der Gleisharfe in den südlichen Bahnhofsbereich Richtung B26. Die Anzahl der Gleisanlagen und das Verkehrsaufkommen werden durch die Restrukturierung des Hafenbahnhofs nicht verändert. Wir versprechen uns von den Baumaßnahmen eine Verbesserung der Betriebssicherheit und des Betriebsflusses, verbunden mit einer Verminderung der Lärm- und Geräuschemissionen. Die ersten Bauarbeiten werden in der Zeit vom 22.02.2021 bis voraussichtlich 16.04.2021 durchgeführt. Weitere Bauabschnitte folgen im Laufe des Jahres.

AxRechtsanwälte unterstützen Bayernhafen Nürnberg versiert bei der Vergabe von Aufträgen für die Kapazitätserweiterung des Hafens

AxRechtsanwälte unterstützen Bayernhafen Nürnberg versiert bei der Vergabe von Aufträgen für die Kapazitätserweiterung des Hafens

Die Kapazität des KV-Terminals Nürnberg in den Modulen 1 und 2 ist erreicht. Das Terminal wird daher auf dem vorhandenen Grundstück ausgebaut, um die vorhandene Fläche noch effektiver zu nutzen. Zudem wird die Fläche um zwei neue Abstellgleise erweitert. In Modul 1 werden u.a. zwei Abstellgleise zu Umschlaggleisen, und es wird drei neue Krananlagen geben. Die Gesamtinvestition in den Ausbau des KV-Terminals im bayernhafen Nürnberg beträgt rund 20 Millionen Euro. Die Genehmigung des Terminalausbaus durch die Regierung von Mittelfranken liegt bereits vor.

Der Baubeginn ist geplant für 2020, die Inbetriebnahme für Ende 2022 / Anfang 2023. Das KV-Terminal Nürnberg ist per Intermodalzug fahrplanmäßig verbunden mit den deutschen Seehäfen, mit Rotterdam, transalp mit Norditalien sowie mit dem chinesischen Chengdu und von dort zu weiteren chinesischen Destinationen. „Unternehmen in der gesamten Metropolregion Nürnberg profitieren vom KV-Terminal im bayernhafen Nürnberg – und dies im Import wie im Export”, sagt Alexander Ochs, Mitglied der bayernhafen Geschäftsleitung und Geschäftsführer der Betreibergesellschaft von bayernhafen Nürnberg und Roth, der Hafen Nürnberg-Roth GmbH, „jetzt steht die nächste Ausbaustufe an – die KV-Förderung des Bundes unterstützt uns dabei.”

AxRechtsanwälte unterstützen Bayernhafen Regensburg versiert bei der Vergabe von Aufträgen für neuen Trailerport

AxRechtsanwälte unterstützen Bayernhafen Regensburg versiert bei der Vergabe von Aufträgen für neuen Trailerport

Im neuen ’Trailerport’ für kontinentale Verkehre im bayernhafen Regensburg werden Wechselbrücken und Sattelauflieger auf die Bahn verladen und sparen so Transportstrecken auf der Straße. Zielverkehre für das Terminal werden zum einen innerdeutsche Relationen sein, um z.B. den Zulieferverkehr für den Automotivesektor zu optimieren. Zum anderen werden aber auch Zusatzkapazitäten für den typischen alpenquerenden Güterverkehr geschaffen, um z.B. die Brennerautobahn zu entlasten.

Neu investiert wird vor allem in den Bereich Terminaldigitalisierung, um die Datenerfassung und den Ladungsdurchlauf zu beschleunigen. „Wir freuen uns, mit der Unterstützung des Bundes beschleunigt den Bedarf nach neuen Verkehrsverknüpfungen decken zu können”, sagt Klaus Hohberger, Mitglied der Geschäftsleitung bayernhafen. „Gespräche mit zukünftigen Nutzern laufen bereits.”

AxErfolge: OLG München, Beschluss vom 26.01.2022: Strahlentherapie ist EU-weit auszuschreiben

OLG München, Beschluss vom 26.01.2022: Strahlentherapie ist EU-weit auszuschreiben

Wir setzen das Vergaberecht für unsere Mandanten -hier den Antragsteller- durch!

Der Antragsgegner, der Träger des Klinikums Landkreis Erding ist, plante mindestens ab Anfang 2019 eine Kooperation der Klinik mit einer strahlentherapeutischen Praxis auf dem Außengelände des Klinikums. Zu diesem Zweck sollte mit dem Partner ein Kooperationsvertrag und ein Pachtvertrag abgeschlossen werden, wobei die Vereinbarungen jeweils in einem wechselseitigen Bezug stehen sollten. In dem Kooperationsvertrag sollte sich die Praxis verpflichten, im Fachgebiet Strahlentherapie die vom Krankenhaus jeweils angeforderten ärztlichen Leistungen bei Patienten, die auf einer Hauptabteilung des Krankenhauses versorgt werden, zu erbringen. Hinsichtlich des Entgeltes sollte die Abrechnung bei Patienten, die gemäß § 17 KHEntgG mit dem Krankenhaus wahlärztliche Leistungen vereinbart haben, gegenüber den Patienten und bei allen anderen Patienten gegenüber dem Krankenhaus erfolgen. Der Praxis sollte zeitgleich im Rahmen eines langfristigen Pachtvertrags eine Grundstücksfläche auf dem Klinikgelände überlassen werden, verbunden mit der Berechtigung, dort auf eigene Kosten ein Gebäude für eine stationäre und ambulante Strahlentherapie zu errichten und zu betreiben. Eine andere Nutzung des Grundstücks war nicht gestattet. Nach Ablauf der Pachtzeit sollte der Pächter das Grundstück in dem Zustand zurückgeben, in welchem er es zu Vertragsbeginn übernommen hatte.

Am 16.07.2019 stellte die Beigeladene dem Klinikum ein Konzept für eine Kooperation vor. Am 20.08.2019 berichtete die Presse über die geplante Etablierung einer Strahlentherapie durch das Klinikum mit Hilfe eines externen Kooperationspartners, mit dem man bereits im Gespräch sei.

Der Antragsteller, der Strahlentherapiezentren in benachbarten Gemeinden betreibt, wandte sich daraufhin schriftlich am 24.08.2019 an das Klinikum mit der Bitte, ebenfalls ein Konzept zur Errichtung einer Praxis auf dem Gelände des Klinikums vorstellen zu dürfen. Mit E-Mail vom 03.12.2019 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter anderem Folgendes mit:

(…) Wie bereits telefonisch besprochen bräuchten wir ein Konzept von Ihnen (idealerweise bis Fr, 06.12.19) ob Sie dort die Gebäude erstellen könnten, wie das aussehen könnte, welchen Umsetzungszeitpunkt Sie sich vorstellen und alle anderen Informationen, die Ihnen bereits vorliegen. (…)

Mit E-Mail vom 11.12.2019 übersandte der Antragsteller seine Konzeptunterlagen. Auf Nachfrage teilte ihm der Antragsgegner mit Schreiben vom 09.01.2020 mit, dass die Unterlagen nicht – wie erbeten – am 06.12.2019, sondern erst am 11.12.2019 und 12.12.2019 und somit verspätet eingegangen seien; der Antragsgegner habe sich für einen anderen Bewerber entschieden.

Daraufhin rügte der Antragsteller mit Schreiben vom 14.01.2020, dass kein europaweites Vergabeverfahren durchgeführt worden sei, die Ablehnung seines Angebots wegen Verspätung sei mangels klarer Ausschlussfristen nicht rechtmäßig und er habe auch keine korrekte Vorabinformation nach § 134 GWB erhalten. Mit Schreiben vom 24.01.2020 wurde die Rüge vom Antragsgegner zurückgewiesen.

Da den Rügen nicht abgeholfen wurde, stellte der Antragsgegner mit Schreiben vom 28.01.2020 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer und beantragte u.a. für den Fall, dass Verträge bereits geschlossen sein sollten, die Unwirksamkeit der geschlossenen Verträge festzustellen, sowie die Feststellung von Vergabeverstößen. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, der Auftrag hätte europaweit ausgeschrieben werden müssen, da eine Baukonzession vorliege und bereits die Baukosten über dem maßgeblichen Schwellenwert von 5,35 Mio.€ liegen würde.

Der Antragsgegner widersetzte sich dem Nachprüfungsantrag und berief sich darauf, dass die maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschritten worden seien und es deshalb keiner europaweiten Ausschreibung bedurft habe. Gegenstand der Beschaffung seien Dienstleistungen, nicht Bauleistungen, es werde auch keine Konzession vergeben. Mit Schriftsatz vom 30.04.2020 teilte der Antragsgegner mit, dass beabsichtigt sei, mit einer radiologischen Praxis aus München eine Kooperationsvereinbarung und einen Pachtvertrag abzuschließen.

Die Vergabekammer wies mit Beschluss vom 18.06.2020 den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurück Es handele sich weder um eine Baukonzession noch um einen Bauauftrag, da in dem vom Antragsgegner vorgelegte Entwurf des Pachtvertrages keine Bauverpflichtung enthalten sei. Es werde lediglich die Möglichkeit geräumt, eine strahlentherapeutische Praxis auf dem verpachteten Grundstücksteil zu errichten. Bei dem streitgegenständlichen Auftrag handele es sich um einen Dienstleistungsauftrag, der sich weit überwiegend auf die Erbringung fachärztlicher Leistung für die Auftraggeberin beziehe, und für den somit der erhöhte Schwellenwert gemäß § 106 Abs. 2 Nr.1 GWB i.V.m. Art. 4 lit. d) der Richtlinie 2014/24/EU von 750.000 Euro (netto) maßgeblich sei. Die Schätzung des Auftragswertes auf ca. 100.000 € Auftragswertes sei plausibel und erfülle die Anforderungen des § 3 VgV. Die vom Antragsteller behaupteten weit höheren Zahlung dagegen seien von dieser weder belegt noch nachvollziehbar dargelegt.

Der Antragsteller legte gegen den Beschluss form- und fristgerecht sofortige Beschwerde ein und stellte außerdem einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde. Den Antrag nach § 173 GWB hat der Senat nach Hinweis mit Beschluss vom 03.08.2020 als unzulässig verworfen.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2021 gab der Antragsgegner bekannt, dass er bereits im Jahr 2020 einen Pachtvertrag mit einer strahlentherapeutischen Praxis geschlossen habe. Einen neuerlichen Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 24.03.2021 verworfen.

Mit Beschluss vom 28.05.2020 hat der Senat, darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die vor kurzem veröffentlichte Entscheidung des EuGH vom 22.04.2021, Az. C 537/19 abweichend von der bislang geäußerten Rechtsauffassung in Betracht komme, die Vereinbarungen doch in der Gesamtheit rechtlich als Baukonzession zu bewerten. Bejahe man eine Baukonzession, so komme es für die Notwendigkeit der europaweiten Ausschreibung darauf an, ob der Schwellenwert überschritten sei. Allerdings sei im Zweifel davon auszugehen, dass der nach § 2 KonzVG zu berechnende Gesamtumsatz über den Errichtungskosten (vorliegend wohl ca. 6 Millionen €) liege, da ein Konzessionsnehmer regelmäßig zumindest die Investitionsaufwendungen zuzüglich einer Rendite erwirtschaften will.

Im Termin vom 30.07.2021 hat der Antragsgegner – wie vorab schriftsätzlich angekündigt – erklärt, er wolle nunmehr eine europaweite Ausschreibung vornehmen. Der Pachtvertrag mit der strahlentherapeutischen Praxis, die der Senat zwischenzeitlich beigeladen hatte, sei einvernehmlich aufgehoben worden.