Ax Rechtsanwälte

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AxProjects: Unsere Ausschreibungskonzepte: Planungsleistungen für den Neubau einer KiTa

AxProjects: Unsere Ausschreibungskonzepte: Planungsleistungen für den Neubau einer KiTa

A. Lose und Verfahren

1. Losaufteilung

Der Auftrag ist in die nachfolgend aufgeführten Fachlose aufgeteilt:

– Los 1: Objektplanung Gebäude und Innenräume

– Los 2: Fachplanung Tragwerksplanung

– Los 3: Fachplanung Technische Ausrüstung (Anlagengruppen 1 bis 3)

– Los 4: Fachplanung Technische Ausrüstung (Anlagengruppen 4 bis 7)

– Los 5: Objektplanung Freianlagen

Wenn Sie sich auf mehrere Fachlose bewerben möchten, müssen Sie separate Teilnahmeanträge und Angebote einreichen. Andernfalls kann der Auftraggeber das Angebot ausschließen.

2. Verfahrensablauf

Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt und ist als zweistufiges Verfahren vorgesehen:

– Stufe 1: Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs kann jedes interessierte Unternehmen einen Teilnahmeantrag abgeben.

Die Teilnahmeanträge werden gem. der Eignungskriterien ausgewertet und somit die geeigneten Bewerber bestimmt. Auf Grundlage der Eignungskriterien und deren Gewichtung werden:

o für das Los 1 mindestens 3 maximal 10 Bewerber

o für die Lose 2-5 mindestens 3 maximal 5 Bewerber

zur Abgabe eines Erstangebotes aufgefordert. Bei gleicher Qualifikation entscheidet das Los.

– Stufe 2: Nach Sichtung der Erstangebote ist vorgesehen die Angebote bei Bedarf mit den Bietern zu verhandeln. Hierzu kann der Auftraggeber alle Bieter eines Fachloses zu einem ca. einstündigen Präsentations- und Verhandlungstermin einladen.

Im Anschluss an die Verhandlungen wird der Auftraggeber die Bieter zur Abgabe eines finalen Angebotes auffordern. Der Auftraggeber behält sich vor, den Zuschlag auf Grundlage der Erstangebote zu vergeben.

Nach Eingang der finalen Angebote werden diese vom Auftraggeber anhand der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung ausgewertet. Auf dieser Grundlage wird das wirtschaftlichste Angebot ermittelt und für den Zuschlag ausgewählt.

Über die Entscheidung werden alle am Verfahren Beteiligten gem. § 134 Abs. 1 GWB informiert. Nach Ablauf der Wartefrist wird der Zuschlag erteilt.

3. Einreichung der Teilnahmeanträge

Das zur Verfügung gestellte Formular „Teilnahmeantrag“ ist von den interessierten Bewerbern vollständig auszufüllen. Der Teilnahmeantrag ist über die Vergabeplattform bis zum … einzureichen.

Der Teilnahmeantrag ist in deutscher Sprache zu verfassen.

Teilnahmeanträge, die bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht vollständig oder elektronisch über die Vergabeplattform eingereicht werden (z.B. über Email oder postalisch), können nicht berücksichtigt werden.

4. Einreichung der Angebote

Das Formular „Angebot“ ist von den Bietern, die zur Abgabe eines Erstangebotes aufgefordert werden, vollständig auszufüllen und über die Vergabeplattform einzureichen. Das Formular wird Ihnen mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt. Der Zeitpunkt, zu dem das Angebot einzureichen ist, wird Ihnen mit der Angebotsaufforderung mitgeteilt.

Das Angebot ist in deutscher Sprache zu verfassen. Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben.

Angebote, die bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht vollständig oder elektronisch über die Vergabeplattform eingereicht werden (z.B. über Email oder postalisch), können nicht berücksichtigt werden.

5. Entschädigung

Für die Ausarbeitung der Unterlagen sowie sonstige Aufwendungen werden den Bewerbern/Bietern die Kosten nicht erstattet.

6. Eignungskriterien

a. Zur Prüfung der Eignung sind die folgenden Unterlagen einzureichen:

– Eigenerklärung zur Eignung

– Verpflichtungserklärung Tariftreue etc

– Erklärung Vergabesperre

– Unternehmensbezogene Referenzen:

Der Bewerber muss über geeignete Referenzen verfügen. Dabei sind jeweils drei geeignete Referenzen je Los erforderlich. Geeignet sind Referenzprojekte dann, wenn der Bewerber bei diesen Projekten zwischen Januar 2012 und Dezember 2022 Leistungen erbracht hat, die mit der ausgeschriebenen Leistung nach Art und Umfang vergleichbar sind. Die Leistungen in den Referenzprojekten sind vergleichbar:

o für Los 1, wenn der Auftragnehmer Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume in den HOAI-Leistungsphasen 2-8 als Hauptauftragnehmer für die Errichtung eines Kitagebäudes oder eines vergleichbaren Gebäudes erbracht hat. Die Leistungsphase 8 muss dabei noch nicht abgeschlossen sein.

o für Los 2, wenn der Auftragnehmer Leistungen der Tragwerksplanung in den HOAI-Leistungsphasen 2-8 als Hauptauftragnehmer für die Errichtung, Umbau oder Sanierung einer Kita oder eines vergleichbaren Gebäudes erbracht hat.

o Für Los 3, wenn der Aufragnehmer Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung Anlagengruppen 1 bis 3 in den HOAI-Leistungsphasen 2-8 als Hauptauftragnehmer für die Errichtung, Umbau oder Sanierung einer Kita oder eines vergleichbaren Gebäudes erbracht hat.

o Für Los 4, wenn der Aufragnehmer Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung Anlagengruppen 4 bis 7 in den HOAI-Leistungsphasen 2-8 als Hauptauftragnehmer für die Errichtung, Umbau oder Sanierung einer Kita oder eines vergleichbaren Gebäudes erbracht hat.

o für Los 5, wenn der Auftragnehmer Leistungen der Freianlagenplanung in den HOAI-Leistungsphasen 2-8 als Hauptauftragnehmer für Errichtung von Freianlagen für Schul- oder Kitagebäude erbracht hat. Die Leistungsphase 8 muss dabei noch nicht abgeschlossen sein.

b. Auswahl der Bewerber zu Abgabe eines Angebots

Die Eignungskriterien zur Auswahl der Bewerber bilden die Referenzen (maximale Punktzahl 30).

Bei gleicher Qualifikation entscheidet das Los.

7. Zuschlagskriterien und deren Gewichtung

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Hierfür werden die Angebote der Bieter anhand der Zuschlagskriterien und der nachfolgenden Bewertungsmatrix ausgewertet.

B. Leistungsbeschreibung

1. Auftragsgegenstand

Die … plant den Neubau einer siebengruppigen Kindertagesstätte, um den Bedarf an Betreuungsplätzen auch zukünftig decken zu können. Die Gruppen werden wir folgt aufgeteilt: ….

Derzeit werden einzelne Gruppen bereits an provisorischen Standorten untergebracht. Die geplante Einrichtung soll am südöstlichen Ortsrand angesiedelt werden. Für die Einrichtung soll der Fokus auf die Sprachförderung und Inklusion gelegt werden. Der Bebauungsplan befindet sich in Aufstellung. Im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung sollen die erforderlichen Planungsleistungen vergeben werden. Die Vergabe erfolgt losweise nach Fachlosen:

– Los 1 Gebäude und Innenräume

– Los 2 Tragwerksplanung

– Los 3 Technische Ausrüstung Anlagengruppen 1-3

– Los 4 Technische Ausrüstung Anlagengruppen 4-7

– Los 5 Freianlagen

2. Allgemeine Baubeschreibung / Raumprogramm

Die Grundlage für die Planung stellt das nachfolgende Raumprogramm sowie die gesetzlichen Vorgaben dar. Das Raumprogramm untergliedert die geplante Kita in vier Nutzungsbereiche:

I. Elternbereich

II. Gruppen- und Betreuungsräume

III. Küche

IV. Hauswirtschafts- und Personalräume

Die Summe aller Nutzungsbereiche liegt bei einer Gesamtfläche von ….

3. Baubeschreibung Neubau

3.1 Grundstück

3.2 Gebäude

3.3 Freianlagen

4. Kostenschätzung

Auf Basis des Raumprogramms und der Erkenntnisse aus der Flächenplausibilisierung wurden die Kosten für einen Neubau ermittelt.

Kostengruppe Kostenschätzung

100 Grundstück –

200 Vorbereitende Maßnahmen €

300 Bauwerk – Baukonstruktion €

400 Bauwerk – Technische Anlagen €

500 Außenanlagen und Freiflächen €

600 Ausstattung und Kunstwerke €

700 Baunebenkosten €

800 Finanzierung –

Gesamtkosten netto €

19% MwSt. €

Gesamtkosten brutto €

5. Städtebauförderung

Die Maßnahme wird … gefördert. In diesem Zusammenhang unterliegt das Vorhaben einer baufachlichen Prüfung. Während des gesamten Prozesses sind die Förderrichtlinien zu beachten. Die Projektunterlagen sind gem. der Vorgaben des Fördergebers zu führen. Zudem wird die Mitwirkung und Unterstützung bei der baufachlichen Prüfung sowie des abschließenden Verwendungsnachweises vorausgesetzt.

6. Zeitschiene

Nach erteiltem Zuschlag (voraussichtlich …) soll unmittelbar mit der Bearbeitung begonnen werden. Der Bauantrag ist im … einzureichen. Die Ausschreibung der ersten Bauleistungen ist mit Vorliegen der Baugenehmigung zu veröffentlichen. Als Baubeginn wird … angestrebt. Aufgrund der Bereitstellung der Fördermittel ist der Zeitplan zwingend einzuhalten.

7. Zusätzliche Leistungen

Zusätzlich werden die nachfolgenden zusätzlichen Leistungen beauftragt:

– Los 1:

o SiGeKo-Leistungen

o Schallschutzplanung

o Brandschutzplanung

8. Vertragsbedingungen

Die Vertragsbedingungen bestehen aus folgenden Vertragsbestandteilen:

– die Vergabeunterlagen einschließlich der Anlagen, des Verhandlungsprotokolls sowie Antworten auf Bieterfragen

– das Angebot des Auftragnehmers nebst Anlagen

– VOL/B in der jeweils gültigen Fassung

AxProjects: Etablieren Sie ein übergreifendes IT-Service Management für Ihr Klinikum

AxProjects: Etablieren Sie ein übergreifendes IT-Service Management für Ihr Klinikum

Mit einem modernen IT-Service Management, das Teil eines zukünftigen Enterprise Service Managements (ESM) ist, kommen Sie den Anforderungen Ihres Digitalisierungs-Zielbildes nach. Insbesondere zahlt das IT-Service Management auf die gesetzten Prioritäten aus der Digital- und IT-Transformationsstrategie ein. Spezifizieren Sie die Anforderungen an die IT-Lösungen, die eigesetzt werden. Stellen Sie sicher, dass der Lösungsanbieter die Anforderungen zur angebotenen IT-Lösung vollständig erfüllt.

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AxProjects: Kommunen stellen ihre Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sicher: Zubereitung, Verpackung, Anlieferung und Ausgabe der warmen Mittagsverpflegung perfekt organisiert

AxProjects: Kommunen stellen ihre Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sicher: Zubereitung, Verpackung, Anlieferung und Ausgabe der warmen Mittagsverpflegung perfekt organisiert

Vergeben Sie per Ausschreibung die Zubereitung, Verpackung und Anlieferung der warmen Mittagsverpflegung sowie die Essensausgabe für Ihre Schulen. Unser Modell: Für alle Schulen werden die Menüs in der Küche einer Schule frisch zubereitet und von dort an die anderen Schulen ausgeliefert. Gleichzeitig beinhaltet die Ausschreibung die Reinigung der Mensen und Küchen an den Schulen durch den Auftragnehmer (Fußböden sind ausgenommen). Während der Schulferien und an sonstigen schulfreien Tagen findet keine Zubereitung, Lieferung und Bestellung von Mittagessen statt (ca. 4 bewegliche Ferientage und 3 Studientage). 

Auftragsvolumen / Lieferorte
Die der Ausschreibung zugrundeliegende Anzahl der Essen kann nur geschätzt werden, da sich diese jährlich ändert. Eine Änderung der wöchentlichen Essenstage ist aus schulorganisatorischen Gründen möglich. Die Menüs müssen in entsprechender Anzahl für die Schulen frisch zubereitet und an die Schüler/Innen ausgegeben bzw ausgeliefert werden.

Vertragslaufzeit
Die Laufzeit des Vertrages über die Zubereitung und Lieferung der Schulmahlzeiten bezieht sich auf die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 mit der Option der Verlängerung um ein weiteres Schuljahr. Das Vertragsverhältnis beginnt nach Ende der Sommerferien 2023. Erster Auslieferungstag für die Essen ist der erste Schultag, sofern die Schule keine Änderung des Termins mitteilt. Der Vertrag endet mit Ablauf der Laufzeit automatisch. Einer besonderen Kündigung bedarf es nicht.

Option auf Vertragsverlängerung
Sie behalten sich eine Option auf den Abschluss von Verträgen über die Lieferung von Schulmahlzeiten zu den Konditionen dieser Ausschreibung für ein weiteres Schuljahr vor. Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit dauerhaft unter Beweis stellt. Die Ausübung der Option auf die Weiterbelieferung in dem Schuljahr 2025/2026 wird dem Auftragnehmer frühzeitig schriftlich mitgeteilt.

Zeitpunkt der Bestellungen / Bestellverfahren
Die Essensbestellung erfolgt nach Absprache mit der Schule grundsätzlich monatlich für den kommenden Monat. Um-, Nach- und Abbestellungen können vom Schulsekretariat am Ausgabetag bis 9.00 Uhr erfolgen. Die monatliche Bestellung erfolgt durch die Schulsekretariate per E-Mail.

Abrechnung Elternbeitrag
Die pauschale Abrechnung der Essensbeträge mit den Eltern erfolgt durch die Kommune.

Leistungsumfang; Anlieferung
Die Anlieferung muss in Abstimmung mit der Schulleitung der Schule und ohne Beeinträchtigung des laufenden Schulbetriebes erfolgen. Flexibilität auf räumliche, sachliche und zeitliche Veränderung wird vorausgesetzt. Die Warmhaltezeit von der Fertigstellung bis zur Anlieferung der Mahlzeit darf 30 Minuten nicht überschreiten (inklusive Anlieferung). Mit dem Angebot sind Angaben über die zeitliche Planung unter Darstellung der Warmhaltezeiten für die täglichen Lieferungen zur Schule (u.a. Kilometerangabe/Fahrzeugart etc.) zu machen. Der Auftragnehmer liefert die Schulmahlzeit in temperaturstabilen Thermophoren bis zur Ausgabeküche der jeweiligen Schule. Konvektomaten und beheizbare Speisetransportbehälter mit geeigneten Fahr-/Transportgestellen sind vom Auftragnehmer kostenfrei zu stellen. Die Wärmebehälter sind durch den Auftragnehmer täglich abzuholen und zu reinigen. Dem Auftragnehmer obliegt die fachgerechte tägliche Entsorgung der Essensreste und der weiteren Verpackungs- und Küchenabfälle auf eigene Rechnung.

Preise
Es ist ein einheitlicher Angebotspreis anzugeben, der sowohl für Normalkost als auch für Sonderkost gilt (einschließlich Essensausgabe). Bei dem Angebotspreis handelt es sich um einen Festpreis für die Dauer des gesamten Vertragszeitraumes. Die Konditionen gelten auch bei Vertragsverlängerung. Ein Preisvorbehalt wird lediglich für die Mehrwertsteuer vereinbart.

Rechnungslegung
Die Rechnungen sind an die Schulverwaltung der Kommune je Schule zu richten. Die Rechnung ist grundsätzlich mit den Bruttobeträgen auszustellen. Die in der Endsumme der Bruttobeträge enthaltene Mehrwertsteuer ist am Schluss der Rechnung in einem Betrag gesondert auszuweisen. Die Rechnungen müssen leicht nachprüfbar sein. Es muss sich aus der Rechnung ergeben:

  • die Anzahl der gelieferten Essen je Monat
  • die Gesamtsumme
  • die Servicekosten pro Monat


Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrix
Folgende Kriterien dienen als Grundlage der Ermittlung des wirtschaftlichen Angebotes. Für die Zuschlagskriterien werden bei 100 % insgesamt maximal 100 Punkte vergeben. Diese werden vom Auftraggeber im Wertungsverfahren zu einer Gesamtpunktzahl addiert.

Preis 50% = max. 50 Punkte

Frisch zubereitete Mahlzeiten 30% = max. 35 Punkte

Qualität 20% = max. 15 Punkte

Preis
Der Anbieter, der das Angebot mit dem geringsten Preis vorlegt, erhält die maximale Bewertung von 50 Punkten. Alle preislich nachfolgenden Bieter erhalten ihre Punktzahl im Verhältnis ihres Preises zum Preis des Bieters mit dem niedrigsten Gesamt-preis.

Frisch zubereitete Mahlzeiten:
Der Auftraggeber legt großen Wert auf frisch zubereitete Mahlzeiten. Hier kann eine maximale Punktzahl von 30 Punkten erreicht werden. Die Wertung wird vermindert, wenn nicht alle aufgelisteten Komponenten voll erfüllt werden

  • Es wird eine große Abwechslung im Speisenplan ermöglicht. Alle Speisenkomponenten können problemlos hergestellt werden.
  • Durch Zubereitung der Speisen vor Ort lassen sich kurze Warmhaltezeiten realisieren. Vitaminverluste und Einbußen im sensorischen Bereich (Farbe, Geruch, Geschmack, Textur) sind im Vergleich zu anderen Verpflegungssystemen gering.
  • Dadurch wird eine hohe Flexibilität ermöglicht. Individuelle Lebensmittelunverträglichkeiten oder verschiedene kulturelle Essgewohnheiten können auch kurzfristig noch in die tägliche Zubereitung einfließen.
  • Der „direkte Draht“ zum Koch oder zur Köchin vereinfacht den Austausch von Informationen. Durch ein sofortiges Feedback der Tischgäste an die Küchenkräfte, z. B. zur Auswahl oder zum Geschmack der Speisen, kann das Speisenangebot optimiert werden. Auskünfte des Küchenpersonals, die freundlich an die Tischgäste weitergegeben werden, können helfen, die Akzeptanz der Mittagsverpflegung zu steigern.
  • Die Umsetzung und die Gestaltung von Aktionstagen, z. B. „Ein Tag ohne Fleisch“, ist am besten umzusetzen.


Qualität:
Für die Qualität werden maximal 20 Punkte vergeben. Folgende Merkmale liegen zugrunde:

  • Die Verwendung von raffiniertem Zucker soll vermieden werden und zum Beispiel durch Honig oder Ahornsirup ersetzt werden.
  • Verzicht auf industriell hergestellten Geschmacksverstärker.
  • Kochen mit frischen saisonalen Obst- und Gemüsesorten und Verwendung von regionalen Produkten.
  • Die Verwendung von Vollkornprodukten wird bevorzugt.


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AxProjects: Kommunen stellen ihre Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sicher: Rahmenvereinbarung über die Wartung und Instandsetzung an Baumaschinen, Fahrzeugen sowie Anbaugeräten und Winterdiensttechnik

AxProjects: Kommunen stellen ihre Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sicher: Rahmenvereinbarung über die Wartung und Instandsetzung an Baumaschinen, Fahrzeugen sowie Anbaugeräten und Winterdiensttechnik

Mit einer Rahmenvereinbarung zur Durchführung von Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, Maßnahmen zur Havariebeseitigung sowie Prüfungen bzw. Untersuchungen an Baumaschinen, Fahrzeugen sowie Anbaugeräten und der Winterdiensttechnik können Kommunen die Einsatzbereitschaft ihres Fuhrparkes sicherstellen. Die Rahmenvereinbarung gilt für 2 Jahre und beinhaltet eine Verlängerungsoption für ein weiteres Jahr.

Durchgeführt wird ein Offenes Verfahren nach VgV bzw eine Öffentliche Ausschreibung nach UVgO.

Voraussetzung für die Wertung ist, dass alle im Rahmen der Leistungsbeschreibung gestellten Anforderungen bzw. Bedingungen erfüllt sind und ein wertungsfähiges Angebot vorliegt.

Die Erteilung des Zuschlages erfolgt jeweils auf den Bieter, der das wirtschaftlichste wertungsfähige Angebot abgegeben hat.

 

Die Gewichtung der Zuschlagskriterien in der Bewertungsmatrix erfolgt nach dem folgenden Schema:

1. Arbeitskosten pro Stunde (60 min) (60%)

(Durchschnittswert der Einzelkriterien)

2. Ersatzteilabschlag bezogen auf Ersatzteilpreise (10%)

(Durchschnittswert aller Hersteller und Einzelkriterien)

3. Kosten für Schmier- und Betriebsstoffe (10%)

(Durchschnittswert aller Hersteller und Einzelkriterien)

4. Kosten für Prüfungen und Untersuchungen (10%)

(Durchschnittswert der Einzelkriterien)

5. Kosten für Hol- und Bringservice per Achse (10%)  

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AP Abschleppdienstleistungen: Wir führen komplexe Vergabeverfahren anforderungsgerecht durch.

AP Abschleppdienstleistungen: Wir führen komplexe Vergabeverfahren anforderungsgerecht durch.

Wie man es besser nicht machen sollte:  

1. Die Ausschreibung eines Rahmenvertrags, durch den sich ein privater Dienstleister gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, eine Vermittlungszentrale für hoheitlich veranlasste Abschleppdienstleistungen zu betreiben, verstößt gegen § 97 Abs. 1 GWB, wenn der private Dienstleister ein Vermittlungsregister für Abschleppunternehmen führen soll und wenn er insoweit Auswahlentscheidungen treffen muss (und darf), die ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber obliegen. Dies gilt auch dann, wenn die Vermittlungszentrale bei der Beauftragung der registrierten Abschleppunternehmen strikt nach einem von vornherein festgelegten Reihum-Verfahren vorgehen muss.

2. Wenn der Ausschreibung ein fehlerhaftes Verständnis von der Zulässigkeit der Delegation von Vergabeentscheidungen zugrunde liegt und deshalb bei Fortbestand der Beschaffungsabsicht eine Neuorientierung der Aufgabenstellung der Vermittlungszentrale notwendig wird, dann ist die Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer nicht zu beanstanden.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.02.2022 – 11 Verg 8/21

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt ein Abschleppunternehmen in Stadt1. Er wehrt sich gegen die von der Antragsgegnerin, der Stadt1, am 10.2.2020 bekannt gemachte Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags zur Vermittlung von Abschleppaufträgen einschließlich der sicheren Verwahrung und Herausgabe der Fahrzeuge (…).

Die Ausschreibung hat folgende Vorgeschichte:

In der Vergangenheit hat die Antragsgegnerin die hoheitlich im Stadtgebiet angeordneten Abschleppleistungen nach sechs Gebietslosen und einem Los für Sonderveranstaltungen ausgeschrieben und mit den ausgewählten Abschleppunternehmen bzw. Bietergemeinschaften Rahmenverträge abgeschlossen. Die letzte nach diesem Konzept durchgeführte Ausschreibung aus dem Jahr 2018 ist allerdings im April 2019 aufgehoben worden. Da die Altverträge zwischenzeitlich ausgelaufen waren, richtete die Antragsgegnerin eine interne Stelle ein, die die einzelnen Abschleppaufträge seitdem im sog. „Reihum-Verfahren“ zu einem festen Preis an die dort zugelassenen Abschleppunternehmen vermittelte; auch der Antragsteller hat sich als Auftragnehmer an diesem System beteiligt.

Da die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag nicht über die erforderlichen personellen und technischen Kapazitäten verfügt, um dieses System dauerhaft durchzuführen, entschied sie sich, eine externe Vermittlungszentrale damit zu beauftragen. Ferner gab sie bei der Unternehmensberatung A ein Gutachten „Prüfung der Abschleppgebühren der Stadt1 für zugelassene Fahrzeuge bis 3.5 to“ in Auftrag, mit dem eine Kostenkalkulation zur Ermittlung eines marktüblichen und auskömmlichen Preises für Abschleppleistungen durchgeführt worden ist (Bl. 33 – 67 der Vergabeakte, im Folgenden VA). Die auf diese Weise für drei Zeitzonen ermittelten Preise sollen künftig vermittelten Abschleppaufträgen als Festpreise zugrunde gelegt werden.

Wesentlicher Gegenstand der jetzigen Ausschreibung ist daher der Abschluss eines Rahmenvertrags, durch den sich der erfolgreiche Bieter verpflichtet, über die Vertragslaufzeit von 3 Jahren (mit Verlängerungsoption für weitere 2 Jahre) eine Vermittlungszentrale zu betreiben. Über diese Zentrale sollen Abschleppaufträge im Stadtgebiet Stadt1, die von den Mitarbeitern der Verkehrsbehörde an die Zentrale gemeldet werden, im sog. „Reihumverfahren“ an diejenigen Abschleppunternehmen vermittelt werden, die in dem von dem Auftragnehmer geführten Vermittlungsregister registriert sind.

Die Vermittlungszentrale soll die Registrierung der Abschleppunternehmen nach den Vorgaben der Leistungsbeschreibung durchführen. In Bezug auf die Aufnahme der Abschleppunternehmen in das Vermittlungsregister hat die Vergabekammer auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses folgende Feststellungen getroffen:

„Die für die Aufnahme ins Vermittlungsregister erforderlichen Mindestanforderungen sind in Ziffer C. I der Leistungsbeschreibung geregelt. Abschleppunternehmen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen von der Vermittlungszentrale nicht in das Vermittlungsregister aufgenommen werden (Ziff. B. II 1. b). der Leistungsbeschreibung).

Diese Mindestanforderungen sehen unter anderem vor, dass die Abschleppunternehmen gegenüber der Vermittlungszentrale ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Hierzu hat das beantragende Abschleppunternehmen ein polizeiliches Führungszeugnis für dessen Inhaber und die gesetzlichen Vertreter vorzulegen (C. I. 1. a) der Leistungsbeschreibung). Regelungen darüber, wie die Vermittlungszentrale mit Eintragungen im Führungszeugnis umzugehen hat und welche Auswirkungen diese auf die persönliche Zuverlässigkeit haben, werden nicht aufgestellt.

Die Abschleppunternehmen müssen darüber hinaus zum Nachweis der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Betriebsfinanzamtes, sowie bestimmte Versicherungen, Erlaubnisse und Genehmigungen vorlegen, die für die Ausführung der Abschleppleistungen erforderlich sind (C.1.1. c), d), e), 2. der Leistungsbeschreibung). Die von den Abschleppunternehmen nachzuweisenden Versicherungen werden in der Leistungsbeschreibung aufgezählt (C. (.2)). Aussagen dazu, welche [sonstigen] Genehmigungen und Erlaubnisse [gem. C I.1. e) erforderlich und daher …] vorzulegen sind, trifft die Leistungsbeschreibung nicht.

Das Abschleppunternehmen hat daneben bei der Erfüllung seiner Leistungen nur zuverlässiges und sachkundiges Personal einzusetzen. Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit müssen diese ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen (C. I. 3. b) der Leistungsbeschreibung). Das Personal muss mit den maßgebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraut sein (C. I. 3. d) der Leistungsbeschreibung) und über ausreichende Ortskenntnisse von Stadt1 (C. I.1. e) der Leistungsbeschreibung) sowie grundlegende Deutschkenntnisse verfügen (C. 1.1. f) der Leistungsbeschreibung). Zu der Frage, wie mit ggf. vorliegenden Eintragungen in den polizeilichen Führungszeugnissen der Mitarbeiter der Abschleppunternehmen umzugehen ist, macht die Leistungsbeschreibung keine Angaben. Ebenso wenig wird definiert, wann eine Vertrautheit mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegt, sowie was unter dem Merkmal der ausreichenden Ortskenntnisse oder grundlegenden Deutschkenntnisse zu verstehen ist.“ (Anm.: die in [ ] gesetzten Texteinschübe stammen vom Senat, die nachfolgenden Zitate beziehen sich ebenfalls auf die mit der Ausschreibung bekannt gemachte Leistungsbeschreibung)

Die Vermittlungszentrale soll ferner im Hinblick auf die zu vermittelnden Abschleppaufträge mit den registrierten Abschleppunternehmen eigenständig (Rahmen)verträge unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung abschließen (A. I., 4. Absatz).

Sämtliche im Vermittlungsregister gemeldeten Abschleppunternehmen sind von der Vermittlungszentrale in eine Vermittlungsliste aufzunehmen. Die Reihenfolge der Unternehmen in dieser Liste bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Aufnahme in das Vermittlungsregister (B. III. 2.c)).

Die Reihenfolge der Beauftragung der Abschleppunternehmen soll sich nach der Vermittlungsliste richten. Der Vermittlungszentrale steht bei der Vermittlung der Abschleppaufträge kein Spielraum zu; sie hat sich an die Reihenfolge der Abschleppunternehmen in der Vermittlungsliste zu halten und sie nacheinander „reihum“ zu beauftragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vorgaben in Kap. B III 2. c), 4. Absatz der Leistungsbeschreibung verwiesen.

Die Vermittlungszentrale ist außerdem u.a. verpflichtet, eigenständig zu kontrollieren, ob die Abschleppunternehmen die Mindestleistungsanforderungen und Ausführungsregelungen einhalten. Andernfalls sind sie von der Vermittlungszentrale aus dem Register (und aus der Liste) zu löschen. Insoweit wird auf die Vorgaben in Kap. B IV-VI der Leistungsbeschreibung verwiesen (Bl. 110 – 119 der Vergabekammerakte, im Folgenden VKA).

Die Antragsgegnerin ergänzte mit Bekanntmachung vom 17. Februar 2020 ihre Ausschreibung in Bezug auf die Ziffer VII.1.2 u.a. um den Zusatz III.2., der folgenden Wortlaut hat: „Es können sich keine Abschleppunternehmen auf die Ausschreibung bewerben. Es wird nur die Vermittlung ausgeschrieben“. Ferner werden in Bezug auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ebenso wie in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verschiedene Eignungskriterien aufgestellt, wegen deren Inhalt auf Ziffer VII.2) der ergänzenden Angaben der Ausschreibung verwiesen wird (Bl. 44 VKA).

Die Antragsgegnerin hat die Frist zur Einreichung von Angeboten auf den 10. März 2020 festgelegt.

Der Antragssteller erhob am 4. März 2020 verschiedene Rügen, die am 9. März 2020 von der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden sind. Er hat im Gegensatz zu den Beigeladenen kein Angebot abgegeben und am 19. März 2020 einen Nachprüfungsantrag gestellt, mit dem insgesamt 15 Rügen vorgebracht werden. Im Vordergrund stehen die Vorwürfe, dass die Antragsgegnerin intransparente und diskriminierende Eignungsanforderungen gestellt habe, dass sie es versäumt habe, eine Losaufteilung für den Auftrag vorzunehmen, dass sie in unzulässiger Weise die Beschaffung von Abschleppdienstleistungen vollständig auf den Betreiber der Vermittlungszentrale delegieren wolle, dass die Beschaffungsreife für die streitgegenständlichen Dienstleistungen nicht vorliege und dass eine unzulässige de-facto-Vergabe durchgeführt werden solle.

Die Antragsgegnerin hat dagegen vorgebracht, dem Antragsgegner fehle bereits die Antragsbefugnis, denn er sei als Abschleppunternehmer vergaberechtskonform nicht zur Teilnahme an dem Vergabeverfahren zugelassen und könne daher durch die vermeintlichen weiteren Vergabeverstöße nicht in eigenen Rechten verletzt worden sein. Die ausgeschriebene Dienstleistung sei in erster Linie auf die Vermittlung von Abschleppaufträgen beschränkt, bei dem die Vermittlungszentrale keine eigene Auswahlentscheidung in Bezug auf die zu beauftragenden Abschleppunternehmen treffe. Es handle sich um ein dem sog. „Open-House“ – Modell angenähertes Verfahren, das nicht den vergaberechtlichen Bestimmungen unterliege. Daher sei auch der Vorwurf unberechtigt, hier würden vergaberechtliche Pflichten der Antragsgegnerin auf ein Privatunternehmen delegiert. Ebenso könne der Antragsteller nicht erfolgreich rügen, hier würden vergabewidrig sog. „de facto – Vergaben“ durchgeführt.

Die Vergabekammer hat durch den angefochtenen Beschluss das Vergabeverfahren aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht hoheitliche Abschleppleistungen in ihrem Stadtgebiet nur nach vorheriger Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben.

Zur Begründung hat die Vergabekammer folgendes ausgeführt:

Der Nachprüfungsantrag sei zulässig. Der Antragsteller sei namentlich auch antragsbefugt, obwohl er sich nicht als Bieter an dem Vergabeverfahren beteiligt habe. Der Antragsteller habe nämlich dargelegt, dass er sich durch die Nichtzulassung von Abschleppunternehmen – zu denen auch sein Unternehmen gehöre – an der Abgabe eines Angebots gehindert sehe und er rüge diesen Ausschluss als vergaberechtswidrig. Damit drohe dem Antragsteller ein Nachteil und er müsse sich dagegen wehren können.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet. Die Antragsgegnerin wolle mit der Einrichtung der Vermittlungszentrale und der Delegation von Aufgaben an diese Zentrale die ihr selbst obliegende Pflicht umgehen, die hoheitlich veranlassten Abschleppaufträge in einem den vergaberechtlichen Vorschriften des GWB entsprechenden Verfahren auszuschreiben und zu vergeben. Zu den einschlägigen Pflichten des öffentlichen Auftraggebers gehöre es u.a., Entscheidungen selbst zu treffen, bei denen ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausgeübt werden müsse. Hier solle die Vermittlungszentrale aber bei der Zulassung von Abschleppunternehmen zum Vermittlungsregister zahlreiche Entscheidungen treffen, bei denen ihr ein von der Antragsgegnerin nicht kontrollierter Beurteilungsspielraum zuerkannt werde. So sei beispielsweise nicht konkret festgelegt, unter welchen Umständen ein Unternehmer oder sein Personal gegenüber der Vermittlungszentrale hinreichend nachgewiesen habe, dass er die Anforderungen an seine persönliche Zuverlässigkeit erfülle. Ähnliches gelte für die der Vermittlungszentrale übertragene Aufgabe, zu überprüfen, ob die Abschleppunternehmer mit den maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut sind oder ob das Personal über die notwendige Ortskenntnis verfügt.

Unabhängig davon verstoße das hier vorgesehene Modell auch gegen § 127 Abs. 1 GWB und das hierin zum Ausdruck kommende Wettbewerbsprinzip gem. § 97 Abs. 1 S. 1 GWB. Indem die Antragsgegnerin die Preise für Abschleppleistungen von vorn herein festgelegt habe und die Verteilung der Aufträge nach dem „Reihum-System“ und nicht unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit erfolgen solle, werde jeglicher Wettbewerb zwischen den Abschleppunternehmen ausgeschaltet. Wettbewerbsvorteile potentieller Bieter von Abschleppleistungen würden mit dem von der Antragsgegnerin vorgesehenen Modell vollständig nivelliert.

Vor diesem Hintergrund müsse die Ausschreibung vollständig aufgehoben werden; ein milderes Mittel zur Beseitigung der Wettbewerbsverstöße komme nicht in Betracht.

Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 22.10.2021 zugestellten Beschluss mit dem am 3. November 2021 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie wirft der Vergabekammer vor, verkannt zu haben, dass hier in Bezug auf die Vermittlung der Abschleppaufträge ein nicht den vergaberechtlichen Bestimmungen des GWB unterliegendes, dem sog. „Open-House-Modell“ angelehntes Verteilungsmodell vorliege. Die Vermittlungszentrale führe keine Abschlepp- oder Verwahrleistungen durch. Ihre Aufgabe solle es nur sein, nach Eingang einer Meldung der Funkleitstelle der Antragsgegnerin über eine notwendige Abschleppung den jeweiligen Abschleppauftrag an dasjenige Abschleppunternehmen zu vermitteln, das nach dem „Reihum-Verfahren“ als nächstes auf der Vermittlungsliste „an der Reihe sei“. Ein Beurteilungsspielraum stehe der Vermittlungszentrale dabei nicht zu, so dass von ihr keine öffentlichen Aufträge vergeben würden.

Auch bei der Aufnahme der Abschleppunternehmen in das Vermittlungsregister treffe die Vermittlungszentrale keine Auswahlentscheidung, denn es sei in der Leistungsbeschreibung vorgegeben, dass jeder Abschleppunternehmer, der die dort aufgeführten Anforderungen erfülle, dort aufgenommen werden müsse. Die in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Mindestleistungsanforderungen stellten demnach auch keine Zuschlagskriterien dar, sondern seien lediglich Zulassungskriterien, die für alle interessierten Marktteilnehmer gelten würden.

Dass der Vermittlungszentrale ein begrenzter Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Prüfung der Zulassungskriterien bleibe, stehe dem als solches zulässigen „Open-House“ – Modell nicht entgegen. Auch bei der Etablierung eines „Open-House“ Modells dürften Anforderungen an die Eignung definiert werden. Da mit der Zulassung eine Prognoseentscheidung getroffen werde, müsse dem Verwalter des Registers ein gewisser Bewertungsspielraum zugemessen werden.

Es sei nicht vorgesehen, dass in dieser Hinsicht hoheitliche Aufgaben der Antragsgegnerin auf die Betreiberin der Vermittlungszentrale übertragen würden. So lasse die Forderung nach Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses der Belegart „0“ implizit erkennen, dass dort keine Eintragungen über strafrechtliche oder sonstige Verfehlungen vorhanden sein dürften. Die Vermittlungszentrale habe daher hinreichende Vorgaben, wie mit diesem Kriterium umzugehen sei. Ähnlich verhalte es sich mit der Prüfung, ob der Inhaber des Abschleppunternehmens oder sein Personal mit den Datenschutzbestimmungen vertraut seien, denn letzteres entspreche schon den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Vergabekammer habe in dem angegriffenen Modell zu Unrecht eine Verletzung des Wettbewerbsgrundsatzes gesehen, denn es habe nicht beachtet, dass bei der Vermittlung von Abschleppaufträgen keine Auswahlentscheidung getroffen werde. Demzufolge könne der Antragsteller auch nicht in seinen Rechten gem. § 97 Abs. 6 GWB verletzt sein.

Zuletzt habe die Vergabekammer ihre Entscheidungsbefugnis überschritten, denn es habe die Ausschreibung insgesamt aufgehoben. Selbst wenn man die Bedenken der Vergabekammer in Bezug auf das Registrierungsverfahren der Vermittlungszentrale teilen würde, so dürfe das Ausschreibungsverfahren nur so weit zurückgesetzt werden, wie es nötig sei, um die – vermeintlich – in der Ausschreibung und der Leistungsbeschreibung vorhandenen Defizite ausgleichen zu können.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 22. Oktober 2021 (Az.: 69 D-VK-17/2020) aufzuheben und wie folgt zu erkennen:

1. Der Nachprüfungsantrag des Antragstellers vom 19. März 2020 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.

Der Antragsteller beantragt,

1. die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den oben genannten Beschluss zurückzuweisen und der Antragsgegnerin aufzuerlegen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

2. Dem Antragsteller Akteneinsicht in das Kurzgutachten der A … AG Stadt1 vom 9. Dezember 2019 zu gewähren.

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Es stelle sich bereits die Frage, ob die Ausschreibung eine unzulässige Generalunternehmervergabe von Abschlepp- und Verwahrleistungen darstelle. Die Vermittlungszentrale solle ausweislich der Leistungsbeschreibung eigenständig (Rahmen-) Verträge mit den jeweiligen Abschleppunternehmen abschließen und eigenständig sicherstellen, dass die Mindestleistungsanforderungen durch die Abschleppunternehmer eingehalten würden. Dies führe dazu, dass die Betreiberin der Vermittlungszentrale als Generalunternehmerin und dass die von ihr beauftragten Abschleppunternehmen als Nachunternehmer bzw. Unterauftragnehmer der Vermittlungszentrale angesehen werden müssten. Wenn man das nicht so sehen wolle, dann müsse jedenfalls den Erwägungen der Vergabekammer gefolgt werden, wonach die Antragsgegnerin mit der vorliegenden Ausschreibung ihre eigene Verpflichtung zur vergaberechtskonformen Ausschreibung von Abschleppdienstleistungen umgehen und sog. „de facto“ Vergaben durch die Vermittlungszentrale etablieren wolle.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie ist innerhalb der gesetzlichen Frist formgerecht eingelegt und begründet worden. Die Antragsgegnerin ist durch die Entscheidung der 1. Vergabekammer beschwert, weil dem Nachprüfungsantrag stattgegeben und die Ausschreibung aufgehoben wurde. In der Sache hat die Beschwerde aber im Ergebnis keinen Erfolg.

A. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Dies ist bereits von der Vergabekammer zutreffend festgestellt und überzeugend begründet worden. Der Antragsteller ist namentlich auch gem. § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt, obwohl er kein Angebot eingereicht hat. Er hat in seinem Nachprüfungsantrag ausführlich dargelegt, dass ihn die Vorgabe der Antragsgegnerin, Abschleppunternehmer – wie ihn – nicht zum Wettbewerb zuzulassen, davon abgehalten hat, ein eigenes Angebot zu erarbeiten. Zugleich hat der Antragsteller dargelegt, dass er diese Ausschlussklausel für vergaberechtswidrig hält. Dies genügt im vorliegenden Fall für die notwendige Darlegung, durch die Vorgaben der Ausschreibung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Rüge inhaltlich berechtigt ist oder nicht. Jedenfalls kann man einem jedenfalls potentiell an der Ausschreibung interessierten Bieter nicht dadurch die Antragsbefugnis entziehen, dass man ihn im Vergabeverfahren nicht zulässt. Die Vergabekammer hat das zutreffend erkannt und begründet. Die sofortige Beschwerde geht darauf nicht ein, so dass auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung unter Ziffer II.A.1.b. verwiesen werden kann.

B. Der Nachprüfungsantrag ist begründet. Die Antragsgegnerin hat gegen § 97 Abs. 1 S. 1 GWB verstoßen, indem sie davon abgesehen hat, die Beschaffung von Abschleppleistungen vergaberechtskonform auszuschreiben und stattdessen beabsichtigt, die Beschaffung mit der hiesigen Vergabe auf die Betreiberin der Vermittlungszentrale zu delegieren. Damit hat sie den Anspruch des Antragstellers auf Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen verletzt (nachfolgend Ziffer 1.). Mit Recht hat die Vergabekammer festgestellt, dass der Verstoß gegen die vergaberechtlichen Bestimmungen so schwer wiegt, dass er zu einer Aufhebung des Vergabeverfahrens führen muss (nachfolgend Ziffer 2.). Der Senat teilt im Ergebnis auch die Einschätzung der Vergabekammer, dass sich eine künftige Vergabe von hoheitlich motivierten Abschleppleistungen an den Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen orientieren muss (nachfolgend Ziffer 3.).

1. Der Antragsteller ist Unternehmer und hat gem. § 97 Abs. 6 GWB einen einklagbaren Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. Eine Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften liegt auch dann vor, wenn fehlerhafterweise gar kein Vergabeverfahren durchgeführt wird, in dem der öffentliche Auftraggeber eine Mittelsperson einsetzt, um den Auftrag freihändig zu vergeben (Fehling in. Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl., Rn 159 zu § 97 GWB). Dies ist hier der Fall.

Die Antragsgegnerin ist gem. § 99 Nr. 1 GWB ein öffentlicher Auftraggeber. Die Beauftragung von Abschleppunternehmen zum Abschleppen und Verwahren verkehrswidrig abgestellter Fahrzeuge durch die Ordnungsbehörde ist eine Beschaffung von Dienstleistungen i.S. von § 103 Abs. 1, Abs. 4 GWB. Der Beschaffungszweck ist ordnungspolizeilich definiert:

Sofern ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum verkehrsordnungswidrig abgestellt ist und die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs in der Weise beeinträchtigt, dass eine unaufschiebbare Beseitigung dieser Gefahrenlage erforderlich wird, sind die Polizei- und die Ordnungsbehörden berechtigt und verpflichtet, im Wege der Ersatzvornahme das Fahrzeug sicherzustellen und zu verwahren. Letzteres kann durch eine von den Ordnungsbehörden beauftragte dritte Person (das Abschleppunternehmen) auf Kosten des Störers geschehen (§ 49 Abs. 1 HSOG, vgl. dazu HessVGH, Urteil vom 17.3.1998, 11 UE 2393/96 Rn. 22 bei juris).

Die Antragsgegnerin ist demnach gem. § 97 Abs. 1 S. 1 GWB verpflichtet, Abschleppleistungen für diesen Beschaffungszweck in einem transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahren nach den Vorschriften des 4. Teils des GWB auszuschreiben. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der hiesigen Ausschreibung das Ziel, möglichst viele Abschleppunternehmen in die Beschaffung dieser Dienstleistungen einzubinden, in dem allen Unternehmen, die die Leistungsanforderungen erfüllen, die Möglichkeit eröffnet wird, „reihum“ Abschleppaufträge ausführen zu können. Das ist jedoch mit der hier gewählten Vertragskonstruktion nicht vergaberechtskonform ausgestaltet:

a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers werden mit der hiesigen Ausschreibung keine eigentlichen Abschlepp- und Verwahrleistungen vergeben. Der mit der Ausschreibung angestrebte Rahmenvertrag, den die Antragsgegnerin mit dem Betreiber der Vermittlungszentrale abschließen will, kann nicht als Generalunternehmervertrag angesehen werden, durch dem sich dieser Betreiber eigenständig zur Ausführung der Abschlepp- und Verwahrleistungen verpflichtet und dabei die vermittelten Abschleppunternehmen als Nach- oder Unterauftragnehmer einsetzt.

Auch wenn man dem Antragsteller zugestehen muss, dass der Vermittlungszentrale sehr umfangreiche Prüf- und Kontrollpflichten gegenüber den Abschleppunternehmen auferlegt werden (auf die später noch näher eingegangen wird), so lässt sich daraus kein Generalunternehmerverhältnis im Verhältnis zur Antragsgegnerin ableiten.

Der verständige, einschlägig erfahrene Bieter von Abschleppleistungen kennt den hoheitlich motivierten Hintergrund und weiß daher, dass diese durch die Ordnungsbehörden in Wahrnehmung ihrer ordnungspolizeilichen Befugnisse in Auftrag gegeben werden. Es war daher nicht notwendig, nochmals in der Leistungsbeschreibung klarzustellen, dass die Vermittlungszentrale für und im Namen der Ordnungsbehörden der Antragsgegnerin Abschleppaufträge vermittelt. Auch die weiteren Regelungen der Leistungsbeschreibung enthalten keine Anhaltspunkte, denen man entnehmen könnte, dass die Abschleppunternehmen als Erfüllungsgehilfen der Vermittlungszentrale tätig werden sollen. Dies kann man auch nicht aus der Verpflichtung in Ziffer A I. der Leistungsbeschreibung ableiten, wonach die Vermittlungszentrale verpflichtet wird, mit den Abschleppunternehmen eigenständig (Rahmen-)Verträge abzuschließen. Diese (Rahmen-)Verträge sind unabdingbar, damit die Vermittlungszentrale ihre Verpflichtung zur Prüfung der Mindestleistungsanforderungen und der Durchführungsanordnungen bei den Abschleppunternehmen erfüllen kann. Auch hieraus kann also nicht auf ein Generalunternehmerverhältnis geschlossen werden.

b) Die Vergabekammer hat mit Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit dem hiesigen Vergabeverfahren ihre Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung der Abschleppleistungen umgeht, indem sie deren freihändige Vergabe durch den eigenständig agierenden Betreiber der Vermittlungszentrale anordnet.

Die Geltung des Vergaberechts steht nicht zur Disposition öffentlicher Auftraggeber. Wenn sich ein öffentlicher Auftraggeber dazu entschließt, die Erfüllung bestimmter Leistungen einer juristischen Person zu übertragen, die ihrerseits nicht dem Anwendungsbereich des § 98 GWB unterliegt, dann wird dem Vergaberecht nur dann Geltung verschafft, wenn die juristische Person entsprechende Aufträge öffentlich ausschreibt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.7.2015, VII Verg 11/15, – anerkannte Werkstatt, Rn 39 bei juris).

Diese Anforderungen werden hier nicht erfüllt. Die Abschleppaufträge sollen hier nicht ausgeschrieben, sondern vielmehr durch die Vermittlungszentrale völlig eigenverantwortlich an diejenigen Abschleppunternehmen vergeben werden, die zuvor in das eigenständig von der Zentrale geführte Register und in die hierauf bezogene Vermittlungsliste aufgenommen worden sind. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Antragsgegnerin in der Leistungsbeschreibung unter Ziffer B. II. 1.a) festgelegt hat, dass die Vermittlungszentrale die Auswahl der Abschleppunternehmen, denen Aufträge erteilt werden sollen, unter strikter Neutralität und Gleichbehandlung durchführen soll. Es ist auch irrelevant, dass der Vermittlungszentrale bei der eigentlichen Vermittlung keine Auswahlmöglichkeiten eröffnet wird, sie vielmehr insoweit streng nach der Vermittlungsliste im „Reihum-Verfahren“ vorgehen muss.

Diese Gesichtspunkte sind irrelevant, weil die Antragsgegnerin der Vermittlungszentrale nicht nur diese Aufgabe übertragen will, sondern sie darüber hinaus eigenständig mit der Führung des Vermittlungsregisters und der Prüfung der Mindestleistungsvoraussetzungen betraut, womit die der Antragsgegnerin obliegende Auswahlentscheidung auf die Zentrale verlagert wird.

Mit Recht hat die Vergabekammer herausgearbeitet, dass die Vermittlungszentrale schon bei der Aufnahme der Abschleppunternehmen in das Vermittlungsregister (Vergabe-)entscheidungen trifft, weil ihr Ermessens- und Beurteilungsspielräume zuerkannt werden, die ausschließlich von der Antragsgegnerin als Vergabestelle ausgefüllt werden dürfen. Dies setzt sich bei der Qualitätskontrolle und der Möglichkeit, Abschleppunternehmen aus dem Register zu löschen, fort. Dazu im Einzelnen:

(1) Bereits in Bezug auf den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers und des Personals muss (und darf) die Vermittlungszentrale eine Auswahlentscheidung treffen, weil die Antragsgegnerin nicht transparent und hinreichend konkret festgelegt hat, welche Anforderungen an die Abschleppunternehmen gestellt werden.

Gefordert wird ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart „0“. Die Vergabekammer hat die Frage aufgeworfen, ob eine etwaige (strafrechtliche oder verwaltungsbehördliche) Eintragung im Führungszeugnis, wie etwa der Widerruf der Gewerbeerlaubnis, als Ausschlusskriterium für die Registrierung angesehen werden kann. Die Antragsgegnerin meint, es gäbe hier keinen Interpretationsspielraum für die Vermittlungszentrale, weil die Anforderung eines solchen Zeugnisses automatisch impliziere, dass dort keine Eintragungen über strafrechtliche oder sonstige Verfehlungen vorhanden sind.

Der Senat kann dieser Argumentation nicht folgen. Unabhängig davon, dass sich dazu in der Leistungsbeschreibung nichts Weiteres findet und diese Interpretation auch nicht auf der Hand liegt, widersprechen die Ausführungen der Antragsgegnerin auch ihrer eigenen früheren Stellungnahme im Vergabeverfahren. Vielmehr hat die Antwort der Antragsgegnerin auf eine Bieterfrage durchaus offenbart, dass sie selbst hier Wertungsspielräume sieht. Dies hat folgenden Hintergrund:

Führungszeugnisse der Belegart „0“ können ausweislich der Vorgaben des Bundesjustizamtes nur an Behörden gesendet werden. Die Vermittlungszentrale ist keine Behörde, kann also selbst die Vorlage von Führungszeugnissen nicht verlangen. Sie wäre darauf angewiesen, dass die Antragsgegnerin die Führungszeugnisse einholt und sie an die Zentrale weiterleitet. In einer Antwort der Antragsgegnerin auf eine entsprechende Bieterfrage vom 4.3.2020 hat sie daher klargestellt, dass diese Vorgabe im Leistungsverzeichnis korrigiert und dass Führungszeugnisse an sie übersandt werden müssen. Dann heißt es wörtlich wie folgt:

„Sollte das Führungszeugnis Eintragungen enthalten, die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Inhabers und/oder gesetzlichen Vertreters des AU sowie das vom AU bei der Leistungserbringung eingesetzte Personal aufkommen lassen, wird der AG die VZ unmittelbar informieren“ (Bl. 204 VA).

Mit anderen Worten: Hier wird offenbar angenommen, dass die Antragsgegnerin selbst entscheidet, welche Eintragungen im Führungszeugnis noch akzeptiert werden und welche nicht. Es ist daher weder für einen verständigen Bieter noch für den Betreiber der Vermittlungszentrale nachvollziehbar, wie man die Vorgaben an das Eignungskriterium persönliche Zuverlässigkeit durchschauen soll. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin ausweislich Ziffer C I.1.a), 2. Absatz, letzter Satz anordnet „Ausnahmen sind in besonderen Härtefällen möglich“. Es ist nicht klargestellt, wann ein besonderer Härtefall vorliegt, noch wie er nachgewiesen oder wie er von der Vermittlungszentrale beurteilt werden soll.

(2) Ähnlich undurchsichtig sind die Mindestanforderungen an die Abschleppunternehmen in Bezug auf die für die Berufsausübung vorzulegenden Genehmigungen oder Erlaubnisse gem. Ziffer C I.1.e) der Leistungsbeschreibung. Es wird gegenüber der Vermittlungszentrale nicht vorgegeben, welche Unterlagen sie von den Abschleppunternehmen verlangen kann (und muss) und welche Genehmigungen und Erlaubnisse „für die Ausführung der Abschleppleistungen“ erforderlich sind. Dies wäre allerdings unabdingbar, um die Zulassung zum Vermittlungsregister transparent zu machen und der Vermittlungszentrale so konkrete Vorgaben zu machen, dass sie keine eigene Auswahlentscheidung treffen muss. Die Antragsgegnerin kann dem auch nicht entgegenhalten, dass gewerblich tätige Abschleppunternehmer schon wüssten, welche Genehmigungen und Erlaubnisse sie bräuchten. Die Ausschreibung richtet sich nämlich explizit nicht an Abschleppunternehmen, sondern an Dienstleister, die gerade keine Abschleppleistungen erbringen, also „branchenfremd“ sind. Mangels eindeutiger Vorgaben steht es daher nach den Vorgaben in der Leistungsbeschreibung letztlich im freien Belieben der Vermittlungszentrale, welche Genehmigungen und Erlaubnisse sie zulassen will und welche nicht.

(3) Mit Recht hat die Vergabekammer ferner hervorgehoben, dass die Leistungsbeschreibung auch überhaupt keine Vorgaben in Bezug auf den Nachweis hinreichender Kenntnisse in Bezug auf den Datenschutz (gilt für die Abschleppunternehmer und ihr Personal) sowie in Bezug auf ihre Ortskenntnisse enthält (Leistungbeschreibung Ziffern C I.3.d) und e)). Auch insoweit stünde es im nicht kontrollierten Belieben der Vermittlungszentrale, positive oder negative Auswahlentscheidungen in Bezug auf die Registrierung der Abschleppunternehmen zu treffen. Die Beschwerdebegründung geht darauf nicht ein, so dass auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann.

(4) Die Liste der intransparenten Eignungsvorgaben lässt sich noch über die von der Vergabekammer angesprochenen Punkte hinaus erweitern. So verlangt Ziffer C.I.5.c) und d) den Nachweis des Abschleppunternehmens gegenüber der Vermittlungszentrale, dass er über geeignete Verwahrflächen verfügt. Wie dieser Nachweis zu führen ist, bleibt aber ungeklärt. Auch eine entsprechende Bieterfrage ist von der Antragsgegnerin nicht zufriedenstellend geklärt worden (Bl. 206 VA, Frage 7).

Ferner wird der Vermittlungszentrale die Aufgabe und Befugnis übertragen, eigenständig zu überprüfen, ob die Verwahrflächen den gesetzlichen Bestimmungen (Umweltauflagen etc.) entsprechen und durch sonstige Maßnahmen baulicher und technischer Art gegen Beschädigung, Entwendung oder unbefugte Benutzung der Fahrzeuge gesichert sind. Wie dies zu prüfen ist und unter welchen Umständen diese Kriterien erfüllt sind, bleibt offen und obliegt daher ebenfalls der eigenständigen Beurteilung der Vermittlungszentrale.

(5) Die dargestellten Probleme setzen sich bei den Vorgaben der Leistungsbeschreibung an die Qualitätskontrolle der Abschleppunternehmen fort, die bei negativem „Testat“ zu einer Löschung aus dem Vermittlungsregister führen können (Leistungsbeschreibung Ziffer B V.1.a) – c)). Eine Löschung aus dem Register kommt in Betracht, wenn die ursprünglich nachgewiesenen Mindestleistungsanforderungen nicht mehr erfüllt sind, und wenn die „Ausführungsregelungen“ (in lit. b auch „Durchführungsregelungen“) vom Abschleppunternehmen nicht eingehalten worden sind, was die Vermittlungszentrale eigenständig durch jährliche und anlassbezogene Kontrollen prüfen soll. Da mindestens bei den o.g. Mindestleistungsanforderungen unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, die der Vermittlungszentrale Beurteilungsspielräume eröffnen, kann auch insoweit nicht von transparenten Zulassungsbestimmungen gesprochen werden.

Maßgeblich ist letztlich, dass die Überprüfung der Mindestleistungsvoraussetzungen und der Ausführungsregelungen völlig der eigenen Kontrolle der Antragsgegnerin entzogen ist, so dass die Vermittlungszentrale eigenständig entscheiden kann, wer ins Vermittlungsregister aufgenommen wird und darin verbleibt und auf diese Weise auch eigenständig ohne Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen Abschleppaufträge vergeben kann.

c) Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Verteilung der Abschleppaufträge in einem dem sog. „Open House – Modell“ nachempfundenen Verfahren erfolgen soll. Die Vergabekammer hat mit Recht festgestellt, dass das hiesige Verfahren dem „Open House – Modell“ nicht entspricht. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung kann verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes auszuführen:

(1) Die Vergabekammer hat zutreffend ausgeführt, dass ein öffentlicher Auftrag i.S. von § 103 GWB nur dann vorliegt, wenn der öffentliche Auftraggeber eine Auswahlentscheidung trifft. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, wohl aber aus der ihr zugrundeliegenden Regelung in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU (im Folgenden: Vergaberechtsrichtlinie). Dort ist klargestellt, dass eine Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie nur dann vorliegt, wenn bei dem im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgenden Erwerb der/die Wirtschaftsteilnehmer von dem öffentlichen Auftraggeber „ausgewählt werden“. Umgekehrt stellt Ziffer 4 der Erwägungsgründe der Vergaberechtsrichtlinie klar, dass keine Auftragsvergabe i.S. der Richtlinie vorliegt, wenn der öffentliche Auftraggeber – ohne das eine Selektivität ausgeübt wird – alle Wirtschaftsteilnehmer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe zulässt. Für solche Zulassungsverfahren hat sich der Begriff des „Open House – Modells“ etabliert, weil bei diesen Verfahren sprichwörtlich jedem Wirtschaftsteilnehmer der Zutritt zum „Haus“ der Beschaffungsstelle offensteht (vgl. Dreher, NZBau 2019, 275, 276).

In der Rechtspraxis sind diese Modelle zunächst im Hinblick auf den Abschluss von Rabattverträgen der gesetzlichen Krankenkassen mit Arzneimittelunternehmen relevant geworden. In der Entscheidung „Falk-Pharma“ des Europäischen Gerichtshofs ging es um ein solches Verfahren, in dem die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) jedes Unternehmen, das Arzneimittel mit einem bestimmten Wirkstoff vertrieb und bestimmte Voraussetzungen erfüllte, zu feststehenden Vertragsbedingungen in das Rabattsystem zulassen wollte. Der eigentliche zahlungspflichtige Abruf der Medikamente lag dann in den Händen Dritter, nämlich der die Arzneimittel verordnenden Ärzte (EuGH, Urteil vom 2.6.2016 – Falk Pharma – C-410/14).

Der EuGH hat eine solche Art der Beschaffung vom Anwendungsbereich der Vergaberechtsrichtlinie freigestellt, aber zugleich in Ziffer 2 des Tenors klargestellt, dass das Zulassungsverfahren zu einem derartigen Vertragssystem im Einklang mit den Grundregeln des AEU-Vertrags ausgestaltet und durchgeführt werden muss, insbesondere mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sowie sich dem daraus ergebenden Transparenzgebot vereinbar sein muss.

In einer weiteren Entscheidung vom 1.3.2018 (C-9/17 – Maria Tirkonnen) hat sich der EuGH mit einer außerhalb des Pharma-Bereichs liegenden Fallkonstellation beschäftigt. Es ging um eine Ausschreibung der finnischen Agentur für den ländlichen Raum über den Abschluss von Dienstleistungsverträgen mit Landwirtschaftsberatern. Die Agentur wollte den Landwirten einen möglichst großen Pool von Beratern zur Seite stellen und mit jedem Interessenten einen solchen (Dienstleistungs-)Rahmenvertrag abschließen, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllte. Dazu gehörte der Nachweis, dass die Berater die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen, sich in Seminaren weiterentwickelt hatten und eine sich an die Eignungsprüfung anschließende Prüfung bestanden haben. Auch hier hat der EuGH klargestellt, dass ein solches Zulassungssystem nicht den Bestimmungen der Vergaberechtsrichtlinie unterfällt.

Beiden Fällen ist gemein, dass sog. „Dreiecks-Konstellationen“ bestanden, bei denen zunächst der öffentliche Auftraggeber lediglich eine eigene (!) Zulassungsentscheidung getroffen hat (durch den Abschluss des Arzneimittelversorgungs-Rahmenvertrags bzw. die Aufnahme in das Berater-Register), während die eigentliche Auswahlentscheidung von einem Dritten (dem behandelnden Arzt oder dem Landwirt) getroffen. Beiden Fällen ist auch gemein, dass in den Zulassungsverfahren die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz beachtet worden sind (vgl. Dreher aaO., S. 290 m.w.N.).

(2) Das streitgegenständliche Modell ist nicht mit der Konstellation eines „Open House – Modells“ vergleichbar und erfüllt auch nicht die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines solchen Modells. Das Modell der Antragsgegnerin weicht schon deshalb von den Konstellationen „Falk Pharma“ und „Maria Tirkonnen“ ab, weil die Vermittlungszentrale keine „dritte Person“ ist, sondern als Stellvertreterin der Antragsgegnerin Abschleppaufträge vergeben soll.

Hinzu kommt, dass die Vermittlungszentrale auch entscheiden soll, wer in das Vermittlungsregister aufgenommen werden soll und wer nicht. Diese Entscheidung war in den erwähnten EuGH-Entscheidungen von der Vergabestelle selbst getroffen worden.

Zuletzt erfüllt die Ausschreibung der Antragsgegnerin auch nicht die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Transparenz der Zulassung interessierter Abschleppunternehmen zum Vermittlungsregister. Dies ist oben bereits im Einzelnen aufgeführt worden und muss hier nicht wiederholt werden.

2.) Mit Recht hat die Vergabekammer das Vergabeverfahren aufgehoben. Das Verfahren leidet unter derart schwerwiegenden konzeptionellen Mängeln, dass mildere Mittel i.S. von § 168 Abs. 1 GWB zur Beseitigung der Rechtsverstöße nicht zur Verfügung stehen.

Die Vergabekammer hat bei einer Rechtsverletzung des Antragstellers gem. § 168 Abs. 1 GWB die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Der Vergabekammer steht zwar ein weiter Ermessensspielraum bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen zu, der vom Beschwerdegericht nur darauf geprüft werden kann, ob die Maßnahme zur Beseitigung der Rechtsverletzung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. Kadenbach in: Müller/Wrede, GWB Vergaberecht, Rn 14 zu § 168 GWB). Sie ist aber jedenfalls an das Verhältnismäßigkeitsgebot gebunden, weswegen eine Aufhebung der Ausschreibung als „ultima ratio“ nur dann in Betracht kommt, wenn eine Korrektur im laufenden Verfahren nicht mehr möglich ist (Steck in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., Rn 18 zu § 168 GWB). Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Leistungsbeschreibung unklar oder wenn der Beschaffungsbedarf nicht hinreichend definiert ist (Herrmann in: Ziekow/Völlink, aaO., Rn 19 zu § 63 VgV). Im vorliegenden Fall muss der Beschaffungsbedarf für die begehrte Vermittlungsleistung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht neu definiert werden, wenn die Ausschreibung den vergaberechtlichen Vorgaben genügen soll.

a) Der Senat kann sich der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung, das Vergabeverfahren könne jedenfalls durch punktuelle Korrektur der Leistungsbeschreibung und/oder durch Einfügen einer eigenen Kontrollmöglichkeit über das Handeln der Vermittlungszentrale vergaberechtskonform ausgestaltet werden, nicht anschließen. Der Vergaberechtsverstoß liegt aus den bereits dargestellten Gründen in der konzeptionellen Ausgestaltung der Arbeit der Vermittlungszentrale, die durch einige kleinere Korrekturen nicht beseitigt werden kann, vielmehr bei fortbestehender Absicht der Vergabe von Vermittlungsleistungen für Abschleppaufträge eine völlige Neuorientierung der Aufgabenstellung der Vermittlungszentrale erforderlich macht.

Es kann für die Entscheidung, ob das Vergabeverfahren aufgehoben werden muss oder nicht, offenbleiben, ob die Antragsgegnerin durch die vergaberechtlichen Vorgaben von vornherein daran gehindert ist, sich bei der Beschaffung von Abschleppdienstleistungen der Mithilfe einer Vermittlungszentrale zu bedienen. Dagegen spricht jedenfalls, dass der Gesetzgeber in § 6 VgV ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, dass der öffentliche Auftraggeber Dienstleister einsetzen darf, um ihm bei der Beschaffung öffentlicher Aufträge zu unterstützen.

Der Begriff des Beschaffungsdienstleisters ist im Gesetz nicht definiert, er wird vielmehr in § 6 Abs. 1 VgV vorausgesetzt. Eine Definition findet sich in Art. 2 Abs. 1 Nr. 15 der Vergaberechtsrichtlinie, wonach der Beschaffungsdienstleister „Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten“ erbringt, zu denen insbesondere die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur [gehört], die es den öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, öffentliche Aufträge zu vergeben“.

Der Begriff des Beschaffungsdienstleisters ist nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers weit auszulegen. Erfasst wird demnach jedes Tätigwerden für den öffentlichen Auftraggeber auf rechtlicher Grundlage im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren (vgl. Dreher/Hoffmann in: Beck`scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl., Rn 26 zu § 6 VgV). Vor diesem Hintergrund scheint es nicht von vornherein ausgeschlossen zu sein, eine Vermittlungszentrale als Intermediär bei der Verteilung von Abschleppaufträgen einzusetzen, wenn sich deren Auftrag darauf beschränkt, die „Reihum-Verteilung“ von Abschleppaufträgen nach einem von vorn herein festgelegten und unabänderlichen Modus durchzuführen, während die (Auswahl-) Entscheidungen zur Zulassung der Abschleppunternehmen in das Vermittlungsregister und zur Qualitätskontrolle ausschließlich in der Hand der Antragsgegnerin liegen, die sich auch eine entsprechende Kontrolle der Vermittlungsleistungen vorbehalten muss.

b) Ob man eine solche Vorgehensweise mit der nachfolgend behandelten vergaberechtskonformen Ausschreibung der Abschleppleistungen selbst in Einklang bringen kann, muss hier nicht entschieden werden und ist möglicherweise auch Gegenstand von Zweckmäßigkeitserwägungen, die von der Antragsgegnerin selbst anzustellen sind. Jedenfalls muss das vorliegende Vergabeverfahren aufgehoben werden, weil der an die Vermittlungszentrale zu vergebende Dienstleistungsauftrag neu konzipiert werden muss, was innerhalb dieses Vergabeverfahren nicht mehr möglich ist.

Der hier streitgegenständlichen Ausschreibung liegt nicht nur bei der Leistungsbeschreibung ein fehlerhaftes Verständnis von der Zulässigkeit der Delegation von Vergabeentscheidungen zugrunde. Wie oben schon im Einzelnen dargestellt, soll die Vermittlungszentrale wesentliche Auswahlentscheidungen, die die Zulassung der Abschleppunternehmen zum Vermittlungsregister und deren Qualitätskontrolle betreffen, eigenständig treffen, was den vergaberechtlichen Vorgaben widerspricht. Die Ausschreibung ist aber nicht nur dort, sondern auch bei der Wertungsmatrix zur Prüfung der Erfüllung der Zuschlagskriterien in dieser Hinsicht rechtsfehlerhaft konzipiert, denn hier sind mehrere Unterkriterien (Einrichtung der Vermittlungszentrale, Qualitätsmanagement) so formuliert, dass die Bieter damit ihre Leistungsfähigkeit in Bezug auf nicht delegationsfähige Auswahlentscheidungen darlegen müssen. Letztlich dürfte auch die beabsichtigte Honorierung der Dienstleistungen der Vermittlungszentrale auf dem fehlerhaften Verständnis der Delegationsmöglichkeit basieren.

3. Mit Recht hat die Vergabekammer der Antragsgegnerin zuletzt aufgegeben, bei fortdauernder Beschaffungsabsicht (und dem Erreichen der Schwellenwerte) hoheitliche Abschleppleistungen nur nach vorheriger Durchführung eines Vergabeverfahrens entsprechend der Vorgaben im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Beklagte mit diesen Dienstleistungen einen Beschaffungszweck verfolgt (und damit diesen Vorschriften unterliegt) und dass sie aus den dargestellten Gründen daran gehindert ist, die vergaberechtliche Auswahlentscheidung an einen Dritten zu delegieren, wenn sie diesem nicht zugleich auferlegt, die Dienstleistungen in einem vergaberechtskonformen Verfahren auszuschreiben (vgl. dazu die oben schon zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.7.2015, VII Verg 11/15).

Es kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin bei einer etwaigen Ausschreibung von Selektiv-Rahmenverträgen, wie sie beispielsweise im Schriftsatz des Antragstellers vom 18.1.2022 für andere bundesdeutsche Gebietskörperschaften geschildert werden, daran gehindert ist, den Abschleppunternehmen Festpreisvorgaben zu machen. Maßgeblich ist allein, das die Antragsgegnerin bei der Auswahl ihrer Rahmenvertragspartner das in § 127 Abs. 1 GWB normierte Wirtschaftlichkeitsgebot einhält, für das neben dem Preis auch qualitative, umweltbezogene und soziale Aspekte eine Rolle spielen können bzw. bei der Vorgabe eines Festpreises gem. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV eine Rolle spielen müssen. In diese Richtung interpretiert der Senat auch die Erwägungen der Vergabekammer unter Ziffer II.A. 2.c. der angefochtenen Entscheidung und tritt ihnen daher im Ergebnis bei.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 175 Abs. 2, 71 GWB.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird gem. § 50 Abs. 2 GKG auf 33.697,83 € festgesetzt. Dies entspricht 5 % des bereits in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Bruttoauftragswerts von 673.956,50 €.

Dem Antrag des Antragstellers, ihm Einsicht in das Gutachten der Fa. A zu gewähren, ist nicht entsprochen worden, weil dies nach Abwägung der beiderseitigen Interessen aus wichtigen Gründen geboten ist (§§ 165 Abs. 2, 72 Abs. 2 S. 4 GWB).

Die Vergabekammer hat bereits ausführlich begründet, warum der Antragsgegnerin ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung dieser Unterlagen zusteht und warum die Bekanntgabe dieser Daten dem Antragsteller einen nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorteil für künftige Ausschreibungen von Abschleppleistungen verschaffen würde. Hierauf kann verwiesen werden. Bei der hiernach erforderlichen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das Akteneinsichtsrecht nur in dem Umfang besteht, wie es zu Durchsetzung der subjektiven Rechte des Verfahrensbeteiligten erforderlich ist (vgl. Behrens in: Müller-Wrede, GWB aaO., Rn. 19 zu § 165 GWB). Hier ist entscheidend, dass die Antragsgegnerin keine Abschleppleistungen ausgeschrieben hat, sondern nur die Dienstleistung der Vermittlung von Abschleppleistungen. Der Festpreis für Abschleppleistungen und dessen Kalkulation spielt demnach für Rügen des Antragstellers gegen die Ausschreibung keine Rolle.

AxProjects – Auf ins NextGenerationOffice – wir sorgen für die Konzeptionierung und Ausstattung Ihrer NewWork-Spaces

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New Work bezeichnet einen strukturellen Wandel in der Arbeitswelt. Die gesamte Arbeitswelt richtet sich neu aus.
Auslöser für diese Veränderungen sind die Digitalisierung sowie neue Ansprüche der jungen Generationen.
Die Pandemie hat diese Trends zusätzlich beschleunigt.
Auf den ersten Blick scheint mit dem Begriff vermehrtes Home Office gemeint zu sein.

Tatsächlich bewegen sich Unternehmen, die New Work leben, weg von einer industriellen Prägung des Arbeitsalltags mit festen Arbeitsplätzen und -zeiten oder der strikten Trennung von Arbeit und Privatem.

New Work setzt auf ortsunabhängiges Arbeiten, flexible Arbeitszeiten, Individualisierung von Prozessen und einer stärkeren Fokussierung der Vereinbarkeit aus Beruf, Alltag und Leben.

Bei der Kombination aus Home Office und Bürozeiten spricht man auch von Hybrid Work bzw. hybridem Arbeiten.
Digitales, cloudbasiertes Arbeiten ermöglicht individualisierte Alltagsabläufe.
Jüngere Generationen stellen neue Ansprüche an Well.Being und Unabhängigkeit.
Die Funktion des Büros hat sich gewandelt.
Vom Ort gleichförmiger 8-Stunden-Tage hin zu Flächen für Austausch und Kollaboration.

Sollen auch bei Ihnen Coworking-Spaces, Ruhezonen oder Kreativ-Labore entstehen?

Wir unterstützen Sie:

Wir konzipieren und gestalten mobile Arbeitsplätze, Desk Sharing.
Wir setzen um tragfähige Methoden des Arbeitsplatzmanagements abseits fester Sitzplätze.
Was brauchen Sie?

Das moderne Büro benötigt eine technische Grundausstattung, die diese Flexibilität ermöglicht. Längst haben sich technische wie digitale Lösungen bewährt.
Buchungssysteme erlauben das Finden und Reservieren von freien Schreibtischen oder Meeting-Räumen.
Mobile Systeme erlauben vor allem gemeinschaftliches Arbeiten.

Und dann?

So kann sich eine Gruppe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besser flexibel und agil organisieren, wenn beispielsweise Präsentationstools mittels Akkus funktionieren.

New Work ist ein großer Veränderungsprozess.

Soll diese Transformation gelingen, muss jeder seinen ganz individuellen Platz finden und ausgestalten.

Wir sind der FullService-Dienstleister für Ihr NextGenerationOffice.

Die Aufgabe:

Entstehen soll ein Kreativraum/ Coworking-Space mit einer definierten Nutzfläche für MitarbeiterInnen.

Die Lösung:

Wir sorgen für die Beschaffung der notwendigen Ausstattung:  

Unser Vorschlag:

Die Ausstattung umfasst insgesamt 4 Vergaben

Los 1: – Herstellen und liefern von Multifunktionsmöbeln, Quader gleicher Größe in verschiedenen Farben, die mit Verbindern für unterschiedlichen Nutzungen wie Stehtisch, Sessel, Sofa etc. kombiniert werden können:

– Eine definierte Anzahl Multifunktionsquader 500 x 300 x 250mm, Farbe: grau
– Eine definierte Anzahl Multifunktionsquader 500 x 300 x 250mm, Farbe: blau
– Eine definierte Anzahl Multifunktionsquader 500 x 300 x 250mm, Farbe: orange
– Eine definierte Anzahl Verbinder für Multifunktionsquader aus Vollholz Buche Natur

Los 2: Liefern von Besprechungsinseln, Trennwänden, Tischen, Sofa, Sesseln, Barhockern, etc. und Drehstühlen von einem Hersteller aus einer Design Collection:

Besprechungsinseln / Trennwände

– Eine definierte Anzahl Besprechungsinsel C-Form mit Ziernähten, 2480 x 1900 x 1625 mm
– Eine definierte Anzahl Akustik Rückwand U-Form, mit Ziernähten, 2305 x 1350 x 850 mm
– Eine definierte Anzahl Akustik Stellwand, mit Ziernähten, 1000 x 1900 x 425 mm

Tische

– Eine definierte Anzahl Besprechungstisch, 1800 x 1000 x 740 mm
– Eine definierte Anzahl Stehtisch, 600 x 600 x 1085 mm
– Eine definierte Anzahl Beistelltische im Set, groß: 600 x 360 x 350 mm, klein: 500 x 320 x 300 mm

Sofas / Sessel

– Eine definierte Anzahl 3er Sofa, 820 x 2000 x 720 mm
– Eine definierte Anzahl Sessel drehbar, 815 x 830 x 670 mm
– Eine definierte Anzahl Sessel Vierfuß, 825 x 600 x 555 mm

Barhocker / Stehhilfe

– Eine definierte Anzahl Barhocker höhenverstellbar
– Eine definierte Anzahl Stehhilfen höhenverstellbar

Drehstühle

– Eine definierte Anzahl Drehstühle höhenverstellbar, mit Armlehnen, Synchronmechanik

Los 3: Herstellen und Liefern von runden Pendelleuchten Lampenschirmen:

– Eine definierte Anzahl Lampenschirm Durchm. 80cm, Donatform aus zwei Ringen, Außenschirm: 80 cm D , 80 cm D, 40 cm hoch, Innenschirm : 30 cm D, 30 cm D, 40 cm hoch

– Eine definierte Anzahl Lampenschirm Durchm. 120cm, Donatform aus zwei Ringen, Außenschirm: 120 cm D , 120 cm D, 50 cm hoch, Innenschirm : 60 cm D, 60 cm D, 50 cm hoch

Los 4: Liefern von höhenverstellbaren Tischen mit Tischplatte Linoleum Deck und Birke Multiplexkante:

– Eine definierte Anzahl Höhenverstellbarer Tische, Tischplatte 1200 x 800 mm Birke-Multiplex mit Linoleum Deck, Höhenbereich: 65 – 128 cm (inkl. Platte)
– Eine definierte Anzahl Höhenverstellbarer Tische, Tischplatte 1200 x 800 mm Birke-Multiplex mit Linoleum Deck, Höhenbereich: 70 – 120 cm (inkl. Platte)

Die mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen verlangt:

Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung:

1. Erklärung zur persönlichen Lage des Wirtschaftsteilnehmers: Darstellung des Bieterunternehmens bzw. der einzelnen Mitgliedsunternehmen der Bietergemeinschaft. Die Eigenerklärung ist jeweils vom Bieter bzw. dem Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben.

2. Zuverlässigkeitserklärung: Eigenerklärung, dass für den Bieter bzw. das Mitglied der Bietergemeinschaft die in §§ 123 f. GWB aufgeführten Tatbestände nicht zutreffen. Die Eigenerklärung ist jeweils vom Bieter bzw. dem Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben.

3. Eigenerklärung Eintrag in das Berufs- / Handelsregister, Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft, Negativbescheinigung in Insolvenzsachen sowie Abführung der Krankenversicherungsbeiträge und Steuern: Eigenerklärung, dass die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft besteht, die
Krankenversicherungsbeiträge der Mitarbeiter sowie Steuern ordnungsgemäß abgeführt wurden und kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde bzw. mangels Masse abgelehnt wurde. Eigenerklärung ist jeweils vom Bieter bzw. dem Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben.

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:

1. Eigenerklärung Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung: Gefordert ist der Nachweis einer Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.500.000 EUR je Schadensfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (jeweils pro Jahr 2-fach maximiert) oder eine Erklärung, dass der Bieter eine solche Versicherung spätestens bis zur Auftragserteilung abgeschlossen haben wird (= Mindestanforderung).

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit:

Sonstige:
14. Angabe der Zuschlagskriterien, sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen genannt werden:
Kriterium Gewicht
Angebotspreis 90%
Liefertermin 10%

AxProjects – Vergabe von Kita- und Schulverpflegung von A bis Z

AxProjects - Vergabe von Kita- und Schulverpflegung von A bis Z

Ihre Kita oder Schule braucht eine Mittagsverpflegung? Ihre Kita oder Schule sucht einen anderen Speisenanbieter? Dann sind Sie als öffentlicher Auftraggeber gefragt! Wir verankern für Sie Qualitätsstandards bei der notwendigen Vergabe. Bei der Vergabe einer Verpflegungsleistung soll auf der einen Seite den Bedürfnissen der Einrichtung bzw. der Verpflegungsteilnehmer bestmöglich entsprochen werden. Auf der anderen Seite gilt es das geltende Vergaberecht zu beachten. Hier einen rechtlichen zulässigen Weg zu finden, der beiden Bedürfnissen entspricht, ist nicht immer ganz einfach. An die Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, sind hier hohe Anforderungen gestellt. Wir bieten eine deutschlandweit einmalige konkrete Hilfestellung, um von Anfang an die Qualität der Verpflegung verbindlich festzulegen. Wir halten die juristischen Rahmenbedingungen ein und sorgen für eine rechtssichere Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens. Besonders wichtig ist die sorgfältige Erstellung der Vergabeunterlagen, bei der die unterschiedlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse der jeweiligen Einrichtungen berücksichtigt werden müssen. Dafür sorgen wir. Soll das Essen in Schulen und Kitas in Zukunft gesünder, ökologischer oder nachhaltiger werden, setzen wir das rechtssicher durch. Wir berücksichtigen die entscheidenden Qualitätskriterien bereits in den Vergabeunterlagen.

A

Abfälle und Entsorgung

Aus Gründen der Nachhaltigkeit sollten Abfälle und insbesondere Lebensmittelabfälle so gering wie möglich gehalten werden.
Beispiele für Vorgaben zur Verringerung des Abfallaufkommens in der Leistungsbeschreibung:
Zur Vermeidung des Abfallaufkommens hat der Auftragnehmer vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen folgende Vorgaben einzuhalten:
• Getränke in Dosen werden nicht verkauft bzw. ausgegeben.
• Es werden keine Einzelverpackungen in Form von Fertigdesserts (z. B. Jogurt im Becher) und Getränken verwendet.
• Es werden Mehrwegverpackungen oder wiederverwertbare Verpackungen verwendet.
• Es dürfen nur Küchenrollen und Papierhandtücher aus Altpapier verwendet werden.
• Es erfolgt die ausschließliche Verwendung von ungebleichtem Back-/Koch- und Heißfilterpapieren (z. B. Teefilter).
• Aluminium-Menüschalen dürfen (aufgrund der Gefahr der Freisetzung erhöhter Gehalte an Aluminium und Thallium) nicht verwendet werden.
• Speiseabfälle, Altglas, Pappe, Papier und Leichtverpackungen sowie Fette und Öle werden getrennt gesammelt und der Wertstoffsammlung
zugeführt. 

A

Abwechslungsreichtum in der Menügestaltung als Zuschlagskriterium

Der Auftraggeber verfolgt das Ziel, dass das Speiseangebot abwechslungsreich gestaltet wird. Das Speiseangebot ist abwechslungsreich
gestaltet, wenn innerhalb der nach der Leistungsbeschreibung einzusetzenden Lebensmittelgruppen wechselnde Lebensmittel verwendet und auf unterschiedliche Weise zubereitet und kombiniert werden.
Der Bieter hat aus diesem Grunde zwei Speisepläne für vier (4) Wochen mit dem Angebot einzureichen. Diese Speisepläne müssen ein Muster für die vom Bieter im Auftragsfalle verwendeten Speisepläne darstellen. Der Auftraggeber wird anhand der unter XX beschriebenen Bewertungsmethode bewerten, ob und inwieweit das Speisenangebot in den vom Bieter eingereichten Speiseplänen abwechslungsreich gestaltet ist. Weiter ist eine Bewertungsmethode zu entwerfen, anhand derer die geforderten Angaben der Bieter zu den vorgenannten Zuschlagskriterien bzw. Unterkriterien bewertet werden.
Beispiel für eine Bewertungsmethode:
Die unter XX geforderten Angaben der Bieter werden wie folgt bewertet:

3 Punkte:

Der Auftraggeber geht in der prognostischen Bewertung auf der Grundlage des vom Bieter eingereichten Speiseplans/der vom Bieter eingereichten Speisepläne davon aus, dass der Bieter das/die im jeweiligen Zuschlagskriterium beschriebene/n Ziel/Ziele vollständig erreichen wird; der Auftraggeber erkennt in der prognostischen Bewertung keine Kritikpunkte/Schwächen.

2 Punkte:

Der Auftraggeber geht in der prognostischen Bewertung auf der Grundlage des vom Bieter eingereichten Speiseplans/der vom Bieter eingereichten Speisepläne davon aus, dass der Bieter das/die im jeweiligen Zuschlagskriterium beschriebene/n Ziel/Ziele im Wesentlichen erreichen wird; der Auftraggeber erkennt in der prognostischen Bewertung lediglich wenige Kritikpunkte/Schwächen.

1 Punkt:

Der Auftraggeber geht in der prognostischen Bewertung auf der Grundlage des vom Bieter eingereichten Speiseplans/der vom Bieter eingereichten Speisepläne davon aus, dass der Bieter das/die im jeweiligen Zuschlagskriterium beschriebene/n Ziel/Ziele zu einem überwiegenden Teil erreichen wird; der Auftraggeber erkennt in der prognostischen Bewertung mehrere Kritikpunkte/Schwächen.

0 Punkte:

Der Auftraggeber geht in der prognostischen Bewertung auf der Grundlage des vom Bieter eingereichten Speiseplans/der vom Bieter eingereichten Speisepläne davon aus, dass der Bieter das/die im jeweiligen Zuschlagskriterium beschriebene/n Ziel/Ziele ansatzweise erreichen wird; der Auftraggeber erkennt in der prognostischen Bewertung zahlreiche Kritikpunkte/Schwächen.

 

A

Auftragsbekanntmachung

Soweit eine Auftragsbekanntmachung bei EU-weiten Vergaben erforderlich ist, wird das Vergabeverfahren durch die Übersendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichung bei der EU eingeleitet. Die Bedeutung der Auftragsbekanntmachung sollte nicht unterschätzt werden, da mögliche Bieter anhand der Auftragsbekanntmachung erkennen, ob die Vergabe für sie interessant ist. Außerdem ist der Auftraggeber im weiteren Vergabeverfahren an die Angaben der Auftragsbekanntmachung gebunden. In den weiteren Vergabeunterlagen können diese Angaben zwar weiter konkretisiert, jedoch grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden. Um Widersprüche zwischen der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen zu vermeiden, ist es daher von Vorteil, zunächst die gesamten Vergabeunterlagen zu erstellen und anschließend die Auftragsbekanntmachung fertig zu stellen.

 

A

Auftragsgegenstand

Sobald der Auftraggeber die Entscheidung getroffen hat, Verpflegungsleistungen am Markt einzukaufen, hat er zu überlegen, welche Leistungen er im Einzelnen beschaffen möchte. Dabei steht dem Auftraggeber ein weites Leistungsbestimmungsrecht zu, da das Vergaberecht zwar die Art und Weise der Beschaffung regelt, nicht jedoch, was der Auftraggeber beschaffen möchte. Der Auftraggeber ist also berechtigt, den Inhalt der Leistung gemäß seinen Erfordernissen und Wünschen auszugestalten. Allerdings gilt das Leistungsbestimmungsrecht nicht unbegrenzt.
Seine Grenzen findet das Leistungsbestimmungsrecht in dem sog. Gebot der produktneutralen Ausschreibung.
Dies bedeutet, dass der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verweisen darf, wenn dadurch Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden (vgl. § 31 Abs. 6 S.1 VgV; § 23 Abs. 5 S. 1 UVgO). Allerdings kann ausnahmsweise vom dem Gebot der Produktneutralität abgewichen werden; u.a. wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. § 31 Abs. 6 S.1 VgV; § 23 Abs. 5 S. 2 f. UVgO).

Eine Abweichung aus sachlichen Gründen setzt voraus, dass
• die Abweichung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
• vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
• solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen oder notfalls erwiesen) sind,
• die Bestimmung die Unternehmen nicht diskriminiert,
• und dies alles ausreichend dokumentiert wird.

Beispiel für eine Abweichung der produktneutralen Ausschreibung aus sachlichen Gründen:
Für eine Kita sollen Verpflegungsleistungen ausgeschrieben werden. Ausgehend vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung müssen alle Verpflegungssysteme zugelassen werden. Ist in der Kita jedoch keine Küche vorhanden und besteht keine Möglichkeit zur Aufbereitung von Mahlzeiten des Cook & Chill oder Cook & Freeze Systems, ist es i.S.v. § 31 Abs. 6 S.1 VgV bzw. § 23 Abs. 5 S. 2 f. UVgO sachlich gerechtfertigt, in der Leistungsbeschreibung allein das System Cook & Hold vorzugeben. Die Rechtsprechung setzt jeweils hohe Anforderungen an die Rechtfertigung für eine produktspezifische Ausschreibung und prüft genau, ob die vorgenannten Voraussetzungen eingehalten und dokumentiert sind (vgl.
für Verpflegungsleistungen VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2018 – 1 VK 8/18).

 

Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots
Das wirtschaftlichste Angebot wird anhand der festgelegten Zuschlagskriterien (mitsamt etwaiger Unterkriterien) und entsprechend der angegebenen Gewichtung bestimmt. Hierbei ist der Auftraggeber an die festgelegten Zuschlagskriterien (nebst Unterkriterien) sowie deren Gewichtung und etwaige Bewertungsregeln gebunden.
VORSICHT
Es hat eine hinreichende Dokumentation des gesamten Wertungsvorgangs, also der einzelnen Wertungsstufen, und des Wertungsergebnisses zu erfolgen!
Vorabinformation bei EU-weiten Verfahren: Nach der Bestimmung des obsiegenden Bieters im Rahmen der Angebotsprüfung und -wertung müssen die nicht berücksichtigten Bieter über die geplante Zuschlagserteilung auf das Angebot des obsiegenden Bieters vorab informiert werden. Im Zuge dessen müssen den unterlegenen Bietern der Name des erfolgreichen Bieters, die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres eigenen Angebots und der früheste Zeitpunkt des Vertragsschlusses mitgeteilt werden. Von den in § 134 Abs. 2 GWB für das Informationsschreiben vorgesehenen Formvarianten, sollte die elektronische Form oder das Fax i.S.v. § 134 Abs. 2 S. 2 GWB gewählt werden. In diesem Fall darf der Vertrag zehn Kalendertage nach Absendung des Informationsschreibens geschlossen werden.
Beispiel: Wird die Vorabinformation am 10.12.2019 per E-Mail versandt, endet die Wartefrist gemäß § 134 Abs. 2 S. 1 GWB mit Ablauf des 20.12.2019, so dass der Zuschlag frühestens am 21.12.2019 erteilt werden darf.
Außerdem besteht auch im nationalen Verfahren nach § 46 Abs. 1 UVgO für jeden nicht erfolgreichen Bieter die Möglichkeit, sich über das Ergebnis der Vergabe und insbesondere die wesentlichen Gründe für die Ablehnung seines Angebotes sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes und den Namen des erfolgreichen Bieters zu informieren. Hierfür muss ein Antrag gestellt werden. Die Vergabestelle muss die entsprechenden Informationen innerhalb von 15 Tagen nach Vertragsschluss erteilen. Unbeschadet dessen hat die Vergabestelle die Bieter unverzüglich über die erfolgte Zuschlagserteilung zu informieren.

B

Berücksichtigung besonderer Ernährungsbedürfnisse

Die Berücksichtigung individueller Unverträglichkeiten und kultureller Essgewohnheiten sollte Bestandteil des Verpflegungsangebots sein.
Beispiele für Vorgaben zur Berücksichtigung besonderer Ernährungsbedürfnisse in der Leistungsbeschreibung
• Der Auftragnehmer hat Essensteilnehmern mit Allergien oder krankheitsbedingten Einschränkungen nach entsprechender Attest-Einreichung die Teilnahme am Essen durch ein diesen Essensteilnehmern gerecht werdendes Essensangebot zu ermöglichen. Für diese Personen sind gesonderte Mahlzeiten anzubieten, welche den jeweiligen Erfordernissen gerecht werden.
• Wird ein schweinefleischhaltiges Gericht angeboten, muss ein Alternativgericht mit einer anderen Fleischsorte angeboten werden, soweit einem oder mehreren Essensteilnehmern aus religiösen und/oder sonstigen Gründen der Konsum von Schweinefleisch untersagt ist.

 

B

Biologische Produkte

Ökologisch/biologisch hergestellte Produkte fördern die Nachhaltigkeit. Davon profitieren Umwelt, Tiere und Menschen. In der ökologischen/biologischen Erzeugung bestehen derzeit hohe verbindliche Standards bezüglich des Tierwohls. Für die Beschaffung von Lebensmitteln, die aus ökologischer/biologischer Erzeugung stammen bietet es sich an, einen Mindestanteil an ökologischen/ biologischen Produkten bezogen auf den Gesamtwareneinsatz festzulegen. Dafür ist zu überlegen, in welchem Umfang ökologische/biologische Produkte verwendet werden sollen. Die Bayerischen Leitlinien Gemeinschaftsverpflegung empfehlen einen Mindestanteil an ökologischen/biologischen Produkten von nicht unter 10-20 %. Im Sinne der Nachhaltigkeit und im Rahmen der Verfügbarkeit kann der Prozentsatz auch höher angesetzt werden. Dabei ist zu definieren, ob lediglich bestimmte Produkte, bestimmte Produktgruppen oder aber das Gesamtangebot aus ökologischen/biologischen Produkten bestehen sollen.
Beispiel für eine Leistungsbeschreibung, durch die der Auftraggeber sicherstellen will, dass der monetäre Anteil der vom Auftragnehmer für den Auftrag einzusetzenden Produkte aus ökologischer/biologischer Produktion i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 gemessen am pro Quartal einzusetzenden auftragsgegenständlichen monetären Gesamtwareneinsatz (Brutto) mind. 20 % beträgt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Produkte aus ökologischer/biologischer Produktion i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 (EG-Öko-VO) zu verwenden. Der monetäre Anteil der für den Auftrag einzusetzenden Produkte aus ökologischer/biologischer Produktion i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 gemessen am pro Quartal einzusetzenden auftragsgegenständlichen monetären Gesamtwareneinsatz (Brutto) muss mindestens 20 % betragen.
Beispiel für eine Leistungsbeschreibung bei einer Ausschreibung eines Kantinenbetriebes, bei der der Auftraggeber sicherstellen will, dass der monetäre Anteil der vom Auftragnehmer für den Auftrag einzusetzenden Produkte aus ökologischer/biologischer Produktion i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 gemessen am pro Quartal einzusetzenden auftragsgegenständlichen monetären Gesamtwareneinsatz (Brutto) mindestens 20 % beträgt. Weiter will der Auftraggeber bei diesem Beispiel sicherstellen, dass einzelne Komponenten der auf dem Speiseplan beschriebenen Speisen als Produkte aus ökologischer/biologischer Produktion …… i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 gekennzeichnet werden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Produkte aus ökologischer/biologischer Produktion i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 zu verwenden. Der monetäre Anteil der für den Auftrag einzusetzenden Produkte aus ökologischer/biologischer Produktion i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 gemessen am pro Quartal einzusetzenden auftragsgegenständlichen monetären Gesamtwareneinsatz (Brutto) muss mindestens 20 % betragen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens nach Ablauf eines (1) Monats ab Zuschlagserteilung den Nachweis über die Beantragung der Zertifizierung nach § 6 Ökolandbaugesetz i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 unaufgefordert vorzulegen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis über die erfolgreiche Zertifizierung spätestens nach Ablauf von drei (3) Monaten ab Leistungsbeginn unaufgefordert vorzulegen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
Beispiel für ein Zuschlagskriterium, durch das der Auftraggeber bei der Wertung positiv berücksichtigen will, dass der Bieter, über die in der Leistungsbeschreibung beschriebene Mindestanforderung hinaus, einen größeren Anteil an Produkten aus ökologischer/biologischer Produktion anbietet.
Der monetäre Anteil der für den Auftrag einzusetzenden Produkte aus ökologischer/biologischer Produktion i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 gemessen am pro Quartal einzusetzenden auftragsgegenständlichen monetären Gesamtwareneinsatz (Brutto) hat gemäß der Leistungsbeschreibung mindestens 20 % des monetären Wareneinsatzes gemessen am Gesamtwareneinsatz (Brutto) zu betragen. Ein Angebot mit höherem Anteil an ökologischen/biologischen Produkten wird gemäß nachfolgender Tabelle besser bewertet.
Monetärer Anteil der für den Auftrag einzusetzenden ökologischen/biologischen Produkte i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 gemessen am pro Quartal einzusetzenden auftragsgegenständlichen monetären Gesamtwareneinsatz (Brutto)
<10 % 0
<20 % 1
<30 % 2
≥30 % 3

 

D

Dienstleistungskonzession

Bei einer Dienstleistungskonzession räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer (Speisenanbieter) für die von diesem zu erbringende Dienstleistung das Recht zur Verwertung der Dienstleistung ein (ggf. zzgl. einer Zahlung). Die Vergütung für seine Dienstleistung erhält der Auftragnehmer von Dritten (z. B. den Essensteilnehmern). Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zum öffentlichen Dienstleistungsauftrag ist dabei, dass bei einer Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko beim Auftragnehmer liegt, was voraussetzt, dass dieser das wirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsrisiko trägt.
Die Laufzeit eines Konzessionsvertrages muss gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 KonzVgV zeitlich begrenzt sein. Die regelmäßige Laufzeit von Dienstleistungskonzessionen bei Verpflegungsleistungen liegt bei fünf Jahren.
Beispiel für eine Dienstleistungskonzession
Eine öffentliche Einrichtung vergibt die Bewirtschaftung ihrer Betriebsgastronomie für die Dauer von vier Jahren. Der Betreiber erhält das Nutzungsrecht für die Kantine und bietet die von ihm zubereiteten Speisen auf eigenes wirtschaftliches Risiko an. Die Speisen werden direkt von den Essensteilnehmern bezahlt.
„Das Betriebsrisiko liegt beim Auftragnehmer“
Was bedeutet das?
In der Praxis zahlen in diesen Fällen die Essensteilnehmer bzw. bei Kindern deren Eltern regelmäßig auf Grundlage privatrechtlicher Verträge
direkt an den Speisenanbieter eine Vergütung.
Soweit eine Zuzahlung seitens des Auftraggebers erfolgt, darf diese nicht so hoch sein, dass kein Betriebsrisiko für den Auftragnehmer mehr besteht.
Andernfalls handelt es sich nicht um eine Dienstleistungskonzession, sondern um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag.

 

E

Eignungskriterien

Öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionen werden an fachkundige und leistungsfähige (= geeignete) Unternehmen vergeben. Zur Überprüfung der Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bieter legt der Auftraggeber bestimmte Eignungskriterien fest. Eignungskriterien dürfen sich auf folgende Aspekte beziehen:
• Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
• wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
• technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Die Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Welche Kriterien können als Eignungskriterien definiert werden?
Oberhalb der Schwellenwerte sind die maßgeblichen Regelungen für die Eignungskriterien in den §§ 44-46 VgV aufgeführt.
Unterhalb der Schwellenwerte sind Vorgaben zu Eignungskriterien in § 33 UVgO zu finden.
Bei der Vergabe von Verpflegungsleistungen bietet es sich insbesondere an, Nachweise betreffend die Eignungskategorie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bieter zu fordern.
Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bieter bei der Vergabe von Verpflegungsleistungen können u.a. verlangt werden:
• Angemessene Anzahl an Referenzen über geeignete Leistungen der letzten drei Jahre (unter Berücksichtigung von Verpflegungssystem/täglich zu liefernder Portionszahl)
• Beschreibung der Maßnahmen der Qualitätssicherung, hier insbesondere Qualitätsmanagementsystem einschließlich Hygienekonzept
• Erklärung zur durchschnittlichen Beschäftigtenanzahl des Unternehmens und des Führungspersonals aus den letzten drei Jahren
• Einschlägige berufliche Qualifikation der Leitung des Unternehmens, z. B. Koch, Diätassistent, Ökotrophologe oder vergleichbare Ausbildung
• Nachweis über technische Fachkräfte in der Qualitätskontrolle

 

E

Eignungsprüfung

Können die Eignungskriterien nicht erfüllt werden, wird das Angebot ausgeschlossen. Es findet eine unternehmensbezogene Prüfung statt. Dabei können die Eignungsanforderungen lediglich erfüllt oder nicht erfüllt werden, d. h. ein Bieter ist entweder geeignet oder aber nicht geeignet. Ein Vergleich mit anderen Bietern findet nicht statt. Infolgedessen darf nicht berücksichtigt werden, ob ein Bieter besser oder schlechter im Vergleich zu anderen Teilnehmern des Vergabeverfahrens geeignet ist. Es gibt kein „Mehr an Eignung“. Sind die Eignungsanforderungen nicht erfüllt, führt dies zwingend zum Ausschluss des Bieters vom weiteren Vergabeverfahren.

 

F

Fachliche und rechnerische Richtigkeit; Angemessenheit des Preises

Die fachliche und rechnerische Richtigkeit der Angebote sowie die Angemessenheit der angebotenen Gesamtpreise wird geprüft. Auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Entscheidend ist der Gesamtpreis des Angebotes. Ausgangspunkt der Angemessenheitsbestimmung sind üblicherweise die anderen Angebote oder aber die eigene Kostenschätzung des Auftraggebers. In der Praxis wird grundsätzlich eine Aufklärungserfordernis ab einem 20 %igen Abstand angenommen. Enthält ein Angebot einen ungewöhnlich niedrigen Preis, muss der Bieter durch Aufklärung die Möglichkeit erhalten, diesen nachvollziehbar zu erklären.

Wird der Preis durch den Bieter nicht nachvollziehbar erklärt, wird das Angebot ausgeschlossen. Ein Angebotsausschluss ohne vorangehende Aufklärung ist unzulässig. Die Einzelheiten der Angemessenheitsprüfung ergeben sich aus § 60 UVgO und § 44 UVgO.

 

F

Fairer Handel

Die Verwendung von fair gehandelten Produkten kann als sozialer und ökologischer Aspekt bei der Auftragsvergabe berücksichtigt werden. Als solche Produkte kommen z.B. Kaffee und Bananen in Betracht. Orientierung hierzu bietet das Fairtrade-Siegel.
Beispiel für die Vorgabe zur Verwendung von fair gehandelten Produkten (hier: Kaffee und Bananen) in der Leistungsbeschreibung:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Kaffee und Bananen, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes angebaut oder weiterverarbeitet wurden, nur zu verwenden, wenn diese Produkte den sozialen und ökologischen Anforderungen des Fairtrade-Siegels entsprechen. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsausführung Kaffee und Bananen, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes angebaut oder weiterverarbeitet wurden, verwendet hat, hat er dem Auftraggeber unaufgefordert am Ende des Vertragsjahres durch Vorlage von Lieferscheinen und Rechnungen nachzuweisen, dass diese Produkte die Anforderungen des Fairtrade-Siegels erfüllen.

 

F

Frische und Verarbeitungsqualität

In der Gemeinschaftsverpflegung werden Produkte unterschiedlicher Convenience-Stufen verwendet. Hierbei sind u.a. aus ernährungsphysiologischen und sensorischen Aspekten Produkte der ConvenienceStufen 0 bis 2 zu bevorzugen.
Beispiel für eine Mindestanforderung in der Leistungsbeschreibung, mit der der Auftraggeber sicherstellt, dass eine nährstoffoptimierte und abwechslungsreiche Verpflegung erfolgt:

• Werden Convenience-Produkte der Stufen 4 oder 5 eingesetzt, sind bei der Speisenzubereitung Produkte im Umfang von XX % des auftragsgegenständlichen monetären Gesamtwareneinsatzes (Brutto) mit niedriger Conveniencestufe (0 bis 2) zu ergänzen.

und/oder

• Mind. XX % des auftragsgegenständlichen monetären Gesamtwareneinsatzes (Brutto) müssen den Convenience-Stufen 0 bis 2 entsprechen.

und/oder

• Maximal XX % des auftragsgegenständlichen monetären Gesamtwareneinsatzes (Brutto) darf den Convenience-Stufen 4 und 5 entsprechen.

und/oder

• Soweit kein frisches Obst und Gemüse eingesetzt wird, ist tiefgekühltes Gemüse und tiefgekühltes Obst einzusetzen

G

Gentechnikfreie Produkte

Möchte die Einrichtung dem Wunsch nach gentechnikfreien Produkten entsprechen, kann dies in der Leistungsbeschreibung festgehalten werden. Beispiel für die Vorgabe zur Verwendung von gentechnikfreien Produkten in der Leistungsbeschreibung Es werden keine gentechnisch veränderten Lebensmittel eingesetzt. Die eingesetzten tierischen Produkte (d.h. Milch und Milchprodukte, Frischfleisch, Fleischund Wurstwaren, Eier und Eiprodukte) stammen aus gentechnikfreier Fütterung.

 

G

Gütezeichen als Qualitätsnachweis

Als Nachweis bestimmter Qualitätsansprüche bieten Gütezeichen i.S.v. § 34 VgV bzw. § 24 UVgO Orientierung. Vergaberechtlich dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Gütezeichen als Beleg dafür gefordert werden, dass die Liefer- oder Dienstleistung bestimmten Merkmalen entspricht. Es müssen dabei auch andere Gütezeichen akzeptiert werden, die gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellen. Wenn ein Bieter außerdem keine Möglichkeit hat, innerhalb einer einschlägigen Frist ein gefordertes Gütezeichen zu erlangen, muss der Auftraggeber auch andere Belege akzeptieren, welche die geforderten Kriterien nachweisen.
Im Vergabeverfahren darf außerdem nur dann ein Gütezeichen gefordert werden, wenn alle Anforderungen des Gütezeichens für die Bestimmung der Merkmale der Leistung geeignet sind und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Verlangt der Auftraggeber nicht die Erfüllung aller Anforderungen des Gütezeichens, muss er angeben, welche Anforderungen gemeint sind und diese konkret benennen.

 

L

Lieferauftrag, Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession

Öffentliche Auftraggeber können Verpflegungsleistungen als öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag oder als Dienstleistungskonzession vergeben. Danach richten sich die zu beachtenden Vergabebestimmungen und die relevanten EU-Schwellenwerte.
Ein öffentlicher Liefer- oder Dienstleistungsauftrag unterscheidet sich von einer Dienstleistungskonzession u.a. dahingehend, dass der Auftraggeber für die vom Auftragnehmer erbrachte Leistungserbringung ein Entgelt an den Auftragnehmer bezahlt.
Beispiel für einen Lieferauftrag
Der Träger einer Kita vergibt den Auftrag zur Lieferung von Mittagsverpflegung für eine Kita. Der Lieferant liefert die fertig zubereiteten Speisen zur Kita und erhält vom Träger die vereinbarte Vergütung. Weitere Leistungen erbringt der Lieferant nicht.

 

L

Lose

Um den Mittelstand in Deutschland zu unterstützen, fordert das Vergaberecht, Aufträge in Teilaufträge, sog. Lose, aufzuteilen (§ 97 Abs. 4 S. 2 GWB; § 22 Abs. 1 S. 1 UVgO). Das bedeutet, dass Leistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben sind.

Beispiel für eine Losaufteilung der Menge nach (Teillose):
Es soll ein Auftrag zur Belieferung von fünf (5) räumlich entfernt auseinander liegenden Schulen mit Mittagsverpflegung vergeben werden. Nach dem vorgenannten Grundsatz der Losaufteilung hat der Auftraggeber für die räumlich entfernt liegenden Schulen fünf (5) unterschiedliche Teillose zu bilden.

Allerdings kann von dem Grundsatz der Losaufteilung abgewichen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (vgl. § 97 Abs. 4 S. 3 GWB, § 22 Abs. 1 S. 2 UVgO). Es ist aus diesem Grunde in jedem Einzelfall zu prüfen, ob einzelne oder sogar alle Lose aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zu einem Gesamtauftrag zusammengefasst werden können. Dabei ist zu beachten, dass Lose regelmäßig insbesondere kleineren und regionalen Speisenanbietern eine Teilnahme an einem Vergabeverfahren erlauben. Je umfangreicher der jeweilige Auftrag, desto schwieriger wird es in der Regel für kleine Unternehmen, diesen Auftrag ausführen zu können und sich an dem Vergabeverfahren zu beteiligen.
Beispiel für eine Abweichung vom Grundsatz der Losaufteilung:
Ein Träger beabsichtigt, einen Auftrag zur Speisenlieferung für eine Schule und die daneben liegende Kita zu vergeben. Er hat berechnet, dass die täglichen Fahrtkosten außer Verhältnis zu den Kosten für die Speisen stehen, wenn getrennte Lieferaufträge für die Schule und Kita vergeben würden.
Weiter wäre der einzelne Auftrag zur Speisenversorgung der Kita aufgrund der geringen Anzahl der dort zu versorgenden Kinder und der Fahrtkosten unwirtschaftlich für den Träger und daher nicht umsetzbar. Unter diesen Voraussetzungen sprechen im Rahmen der jeweils durchzuführenden Interessensabwägung gute Gründe dafür, dass wirtschaftliche Gründe eine Gesamtvergabe der Speisenlieferung für Schule und Kita erfordern.

Außerdem können sog. Angebots- und Zuschlagslimitierungen festgelegt werden. Dies bedeutet, dass jeder Bieter nur auf eine begrenzte Anzahl von Losen Angebote abgeben darf (= Angebotslimitierung) und der Auftraggeber die Zahl der Lose begrenzen kann, auf die ein Bieter den Zuschlag erhalten darf (= Zuschlagslimitierung).
So kann verhindert werden, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für alle Lose erhält. Siehe hierzu im Einzelnen § 30 VgV und § 22 UVgO.

 

L

Leistungsbeschreibung

Kernstück der Vergabeunterlagen ist die Leistungsbeschreibung, in der die ausgeschriebene Leistung beschrieben sein muss. Daher muss die Leistungsbeschreibung mit größter Sorgfalt unter Beachtung der Vergabegrundsätze erstellt werden. Die Leistungsbeschreibung muss eine klare Kalkulationsgrundlage für die Bieter bieten. Daher sind alle kalkulationsrelevanten Umstände in der Leistungsbeschreibung anzugeben.
Die zu erbringenden Leistungen sind so eindeutig und erschöpfend wie möglich darzustellen.
Basis für die Leistungsbeschreibung sind bei der Vergabe von Verpflegungsaufträgen regelmäßig die Ergebnisse der Analysephase und das ggf. daraufhin erstellte Verpflegungskonzept.

Dabei bietet sich die Möglichkeit an, in der Leistungsbeschreibung Mindestanforderungen an die Qualität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Verpflegungsleistung festzulegen.

Mindestanforderungen sind vom Auftraggeber festgelegte Anforderungen an die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung, z.B. die Vorgabe, eine Mahlzeit anzubieten, bei der die Warmhaltezeit maximal 180 Minuten beträgt. Ein Angebot, das die Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist von der Wertung zwingend auszuschließen (§ 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV; § 42 Abs. 1 Nr. 4 UVgO).
Die Anforderungen der Leistungsbeschreibung sind mit Augenmaß zu formulieren. Je höher die Anforderungen an die Verpflegungsleistungen sind, desto weniger Bieter können diese möglicherweise erfüllen. Dies kann dazu führen, dass keine Angebote abgegeben werden.
In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Bieter gleich verständlich ist und die Angebote der Bieter miteinander verglichen werden können. Hat ein Bieter dennoch offene Fragen, kann er diese beim Auftraggeber stellen und insbesondere klarstellende oder ergänzende Informationen einholen. Diese zusätzlichen Informationen müssen allen Bietern zugänglich gemacht werden, um die Gleichbehandlung der Bieter zu gewährleisten. Eine nicht eindeutige  Leistungsbeschreibung kann dazu führen, dass Auftraggeber und Bieter unterschiedliche Ansichten über den genauen Leistungsumfang haben.
Hierbei gilt: Widersprüche und Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung gehen im Zweifel zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers. Mit der Angebotsunterzeichnung wird die Leistungsbeschreibung zum Vertragsbestandteil und die Bieter verpflichten sich, die geforderten
Leistungen zu erbringen.

 

M

Markterkundung

Im Vorfeld eines Vergabeverfahrens können Markterkundungen durchgeführt werden, um auf diese Weise die Auftragsvergabe vorzubereiten und Unternehmen über die Auftragsvergabepläne und -anforderungen zu unterrichten (vgl. näher § 28 VgV; § 20 UVgO).

 

Q

Qualität der eingesetzten Produkte

Um eine hohe Lebensmittelqualität der eingesetzten Produkte sicherzustellen, sollten diese eine gute Produktqualität vorweisen und unter klaren Anforderungen produziert sowie verarbeitet werden. Orientierung zur Erfüllung der Qualitätsansprüche bietet das Gütezeichen „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayern, das spezifisch für verschiedene Produktbereiche Qualitätsansprüche definiert.
Beispiel für eine Vorgabe zur Qualität des verwendeten Rindfleisches in der Leistungsbeschreibung unter Verwendung des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ Der Auftragnehmer hat ausschließlich Rindfleisch zu verwenden, das nach den Qualitäts- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayern zertifiziert ist.
Beispiel für einen Nachweis, anhand dessen geprüft werden kann, ob der Auftragnehmer die im vorgenannten Beispiel beschriebenen Anforderungen einhält und ausschließlich Rindfleisch verwendet, welches nach den Qualitäts- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayerns zertifiziert ist:

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens innerhalb eines Monates nach Leistungsbeginn durch Vorlage eines auf den Auftragnehmer für „Rindfleisch“ ausgestellten Zertifikats „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayern sowie weiteren geeigneten Unterlagen (z.B. Lieferscheinen, Speiseplänen, Essenszahlen) prüfbar und nachvollziehbar nachzuweisen, dass er ausschließlich Rindfleisch, welches nach den Qualitäts- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayerns zertifiziert ist, einsetzt. Sofern der Auftragnehmer nicht selbst nach den Qualitäts- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayern zertifiziert ist, hat der Auftragnehmer durch Vorlage des Zertifikats oder mehrerer Zertifikate, welche auf den bzw. die jeweiligen Lieferanten ausgestellt ist/sind, nebst weiteren geeigneten Unterlagen (z.B. Lieferscheinen, Speiseplänen, Essenszahlen) für den Auftraggeber prüfbar und nachvollziehbar nachzuweisen, dass das von ihm eingesetzte Rindfleisch nach den Qualitäts- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayerns zertifiziert ist.
Der Auftragnehmer hat die in Satz 1 oder Satz 2 beschriebenen Nachweise auch dann zu erbringen, wenn der Auftraggeber ihn hierzu während der Vertragslaufzeit auffordert. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das entsprechende Zertifikat sowie die weiteren Unterlagen dem Auftraggeber innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung zu übermitteln.
Beispiel für ein Zuschlagskriterium, durch die der Auftraggeber bei der Wertung positiv berücksichtigen will, dass der Bieter über die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Mindestanforderungen hinaus, einen größeren Anteil an Produkten, die nach den Qualitäts- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayerns zertifiziert sind, anbietet.
Bietet der Bieter über die in der Leistungsbeschreibung aufgestellte Mindestanforderung, ausschließlich Rindfleisch zu verwenden, das nach den Qualitäts- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayerns zertifiziert ist, hinaus Produkte der in den Qualitäts- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayerns genannten Produktbereiche „Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis“ und/oder „Teigwaren“ und/oder „Speise- und Speisefrühkartoffeln“ an, erhält das Angebot zusätzlich für jeden weiteren dieser Produktbereiche einen (1) Punkt.
Der Bieter hat hierzu in seinem Angebot anzugeben, welche weiteren Produktbereiche, die die Qualitätsund Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayerns erfüllen, er im Auftragsfalle einsetzen wird. Weiter hat der Bieter mit seinem Angebot durch die Vorlage der entsprechenden Zertifikate nachzuweisen, dass er oder seine Lieferanten für diese weiteren Produktbereiche nach den Qualitäts- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayerns zertifiziert sind.

 

R

Rechtsschutz

Nationale Verfahren

Bei einem Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte besteht nur ein eingeschränkter Rechtsschutz. Bieter können lediglich eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den jeweils zuständigen VOB/VOLStellen einreichen bzw. im Vorfeld der Zuschlagserteilung eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Zivilgericht auf vergaberechtskonforme Durchführung des Vergabeverfahrens bzw. Unterbleiben der Zuschlagserteilung erwirken. Nach wirksamer Zuschlagserteilung kann diese im Wege des ordentlichen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dann greifen nur noch etwaige Schadensersatzansprüche.

EU-weite Verfahren

Bei einem Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte sieht § 134 GWB – aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes – eine Informations- und Wartepflicht für öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung vor (siehe hierzu S. 34). Innerhalb dieser Wartefrist können die unterlegenen Unternehmen die geplante Zuschlagserteilung auf ihre Vergaberechtskonformität hin prüfen und gegen die Zuschlagserteilung ggf. einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer einreichen. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag eines antragsbefugten Unternehmens ein (= Antragserfordernis). Sofern bis zum Ablauf der Wartefrist dagegen kein Nachprüfungsantrag eingereicht wurde, darf der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag erteilen.
Die einzelnen Anforderungen an einen Nachprüfungsantrag sind in §§ 160, 161 GWB festgelegt. Insbesondere muss der geltend gemachte Vergabemangel grundsätzlich vor Erhebung des Nachprüfungsantrags gegenüber dem Auftraggeber gerügt worden und keine oder keine ausreichende Abhilfe der ausschreibenden Stelle erfolgt sein. Der Nachprüfungsantrag muss sodann innerhalb von 15 Kalendertagen nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, und noch vor (wirksamer) Zuschlagserteilung gestellt
werden.
Im vergaberechtlichen Rechtsschutz gilt die Beschleunigungsmaxime, d. h., grundsätzlich muss innerhalb von fünf Wochen ab Eingang des Nachprüfungsantrages vonseiten der Vergabekammer eine Entscheidung gefällt werden. Gegen diese Entscheidung können die Verfahrensbeteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Maßgabe der §§ 171 ff. GWB beim Oberlandesgericht eine sofortige Beschwerde einlegen.

 

S

Seefische aus bestandserhaltender und nachhaltiger Fischerei

Um die Nachhaltigkeit in der Warenbeschaffung zu gewährleisten, bietet es sich an, als einen der Aspekte Seefische aus bestandserhaltender Fischerei zu fordern. Orientierung bietet hier beispielsweise das Gütezeichen „Marine Stewardship Council“ (MSC).
Beispiel für die Vorgabe zur Verwendung von Seefisch aus bestandserhaltender und nachhaltiger Fischerei in der Leistungsbeschreibung:
Der Auftragnehmer verwendet Seefische, welche die Anforderungen des Gütezeichens „Marine Stewardship Council“ (MSC) erfüllen. Der Auftragnehmer hat unaufgefordert am Ende eines jeden Vertragsjahres durch Vorlage von Unterlagen (z.B. Lieferscheinen und Rechnungen) und Essenszahlen nachzuweisen, dass er ausschließlich Seefische eingesetzt hat, welche die Anforderungen des Gütezeichens „Marine Stewardship Council“ (MSC) erfüllen. Aus den vom Auftragnehmer eingereichten Unterlagen müssen sich für den Auftraggeber die Produkte eindeutig als zertifiziert identifizieren lassen.

 

V

Verwendung von saisonalem Obst und Gemüse als Zuschlagskriterium

Der Auftraggeber verfolgt das Ziel, dass das Speiseangebot saisonales Obst und Gemüse umfasst.
Als saisonales Obst und Gemüse gelten solche Produkte, die in dem als Anhang XX beigefügten Saisonkalender genannt sind. Im Saisonkalender ist beschrieben, zu welchem Jahreszeitraum diese Produkte in der Region des Leistungsortes geerntet und auf dem Markt angeboten werden („Ernteund Angebotszeitraum“). Das vom Auftragnehmer verwendete saisonale Obst und Gemüse muss nicht aus der Region des Leistungsortes stammen.
Es darf allerdings nur innerhalb des im Saisonkalender für das jeweilige Produkte definierten Ernte- und Angebotszeitraum verwendet werden.
Der Auftraggeber beabsichtigt auf diese Weise den Kindern die in den Lehrplänen verankerte Ernährungskompetenz auch über den Unterricht hinaus zu vermitteln und auf praktische Art und Weise erfahrbar zu machen. Der Bieter hat aus diesem Grunde zwei Speisepläne für jeweils vier (4) Wochen aus zwei (2) unterschiedlichen Jahreszeiten mit dem Angebot einzureichen. Diese Speisepläne müssen ein Muster für die vom Bieter im Auftragsfalle verwendeten Speisepläne darstellen. Der Auftraggeber wird anhand der unter XX beschriebenen Bewertungsmethode bewerten, ob und inwieweit sich aus dem Speiseplan ergibt, dass der Bieter saisonales Obst und Gemüse verwendet.

 

V

Vegetarische Gerichte

Häufig finden sich auf Speiseplänen sehr viele Fleischgerichte.

Beispiele für Vorgaben zur Häufigkeit fleischhaltiger Gerichte in der Leistungsbeschreibung
• Wird täglich nur ein Menü angeboten, stehen wöchentlich mindestens ein und maximal zwei fleischhaltige Gerichte auf dem Speiseplan.
• Stehen zwei oder mehr Menüs täglich zur Auswahl, darf maximal eines davon als fleischhaltiges Gericht angeboten werden.

 

W

Warmhaltezeit der Speisen

Die Warmhaltezeit bezeichnet die Zeitspanne zwischen der Beendigung des Garprozesses und der Speisenausgabe an den letzten Tischgast. Mit zunehmender Warmhaltezeit nimmt die Qualität der Speisen ab, sodass eine Regelung über die maximale Warmhaltezeit getroffen werden sollte.
Beispiel für Mindestanforderungen zu Warmhaltezeiten der Speisen in der Leistungsbeschreibung Es sind möglichst kurze Warmhaltezeiten vorzusehen. Die Warmhaltezeit bezeichnet die Zeitspanne zwischen der Beendigung des Garprozesses und der Speisenausgabe an den letzten Tischgast. Die Warmhaltezeit für alle Komponenten beträgt maximal drei Stunden.
Die Lager-, Transport- und Ausgabetemperatur von kalten Speisen beträgt maximal 7 °C. Die Warmhalte-, Transport und Ausgabetemperatur von warmen Speisen beträgt mindestens 65 °C. Die Wärmebzw. Kühlkette wird nicht unterbrochen.

 

Z

Zielgruppenorientierung des Speiseplans als Zuschlagskriterium

Unterkriterium:
Verständliche Darstellung der Menülinien Im vom Auftragnehmer verwendeten Speiseplan müssen die Menülinien für die zu verpflegende Personengruppe verständlich dargestellt sein. Die Menülinien sind verständlich dargestellt, wenn für diese Personengruppe eindeutig erkennbar ist, aus welchen Speisenkomponenten die Menülinien bestehen.
Der Bieter hat aus diesem Grunde einen Speiseplan für vier (4) Wochen mit dem Angebot einzureichen.
Dieser Speiseplan muss ein Muster für die vom Bieter im Auftragsfalle verwendeten Speisepläne darstellen. Der Auftraggeber wird anhand der unter XX beschriebenen Bewertungsmethode bewerten, ob und inwieweit in dem vom Bieter eingereichten Speiseplan die Menülinien für die zu verpflegende Zielgruppe verständlich dargestellt sind.
Unterkriterium:
Individuelle Ausrichtung der Speisen
Der Auftragnehmer hat das in der Leistungsbeschreibung geforderte Speisenangebot an den individuellen Anforderungen der Zielgruppe auszurichten.
Aus Gründen der Transparenz und Bestimmtheit muss sodann der Begriff der „individuellen Anforderungen der Zielgruppe“ konkretisiert werden. Bei einer Ausschreibung betreffend die beabsichtigte Verpflegung einer Kita könnte beispielhaft wie folgt formuliert werden:
Der Bieter hat aus diesem Grunde auf maximal drei (3) DIN-A-Seiten auf die folgenden Punkte einzugehen:

• Dem Auftraggeber ist es wichtig, dass der Auftragnehmer die Wünsche und Anregungen der Kinder und Eltern und Mitarbeiter der Kita zur Speiseauswahl bei der Speiseplangestaltung berücksichtigt, dabei aber gleichzeitig die Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung einhält; diese also nicht aufgrund der Wünsche und Anregungen reduziert. Der Bieter hat aus diesem Grunde zu beschreiben, wie er im Auftragsfall konkret die Wünsche und Anregungen der Kinder und Eltern und Mitarbeiter der Kita zur Speiseauswahl berücksichtigen wird und dabei gleichzeitig sicherstellen wird, dass die Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung eingehalten werden.

• Dem Auftraggeber ist es wichtig, dass der Auftragnehmer regelmäßig typische Lieblingsgerichte von Kindern anbietet und auch bei diesen Gerichten die in der Leistungsbeschreibung geforderten Lebensmittel verwendet, z.B. Lasagne mit Vollkornnudeln. Der Bieter hat aus diesem Grunde zu beschreiben, wie er im Auftragsfall typische Lieblingsgerichte von Kindern mit den in der Leistungsbeschreibung geforderten Lebensmitteln verknüpfen wird.

• Dem Aufraggeber ist es wichtig, dass die Kinder bei den Mahlzeiten den Eigengeschmack der Speisenkomponenten wahrnehmen können. Der Bieter hat aus diesem Grunde zu beschreiben, wie er im Auftragsfall sicherstellen wird, dass die zu verpflegenden Kinder den Eigengeschmack der Speisenkomponenten wahrnehmen können.

• Dem Auftraggeber ist es wichtig, dass der Auftragnehmer solche Speisen anbietet, die den Esskompetenzen der Kinder entsprechen. Der Bieter hat aus diesem Grunde zu beschreiben, wie er im Auftragsfall sicherstellen wird, dass Speisen angeboten werden, die den Esskompetenzen der Kinder entsprechen.

 

Z

Zuschlagserteilung

Mit der wirksamen Zuschlagserteilung kommt der Vertrag zustande. Für den Regelfall der elektronischen Zuschlagserteilung sind die besonderen Formvorschriften für den Abschluss von Verträgen nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht zu beachten (so bedürfen z.B. gemäß Art. 35 Abs. 2 S. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern Erklärungen, durch welche ein Landkreis verpflichtet werden soll der Schriftform, soweit es sich nicht um ein ständig wiederkehrendes Geschäft des täglichen Lebens handelt, welches finanziell von unerheblicher Bedeutung ist).

Aufhebung des Verfahrens: Die Prüfung und Wertung der Angebote kann auch ergeben, dass kein wirtschaftliches Angebot vorliegt oder kein Angebot den vorgegebenen Bedingungen entspricht oder sich die Grundlagen des Vergabeverfahrens wesentlich geändert haben oder andere schwerwiegende Gründe bestehen. Ist dies der Fall, kann das Vergabeverfahren rechtmäßig aufgehoben werden (vgl. § 63 Abs. 1 VgV; § 48 Abs. 1 UVgO).

 

Z

Zuschlagskriterien

Der Zuschlag ist gemäß § 127 Abs. 1 GWB, § 58 Abs. 1 VgV und § 43 Abs. 1 UVgO auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-/Leistungs-Verhältnis. Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Dem öffentlichen Auftraggeber steht dabei ein weiter Spielraum zu, welche Zuschlagskriterien er zur Bewertung des wirtschaftlichsten Angebotes berücksichtigen möchte.
Anhand der Zuschlagskriterien wird ein Angebot bewertet.
Zuschlagskriterien werden oftmals auch als Wertungskriterien, Bewertungskriterien, oder B-Kriterien bezeichnet. Wichtig ist immer eine eindeutige Bezeichnung!
Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Sie müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Die Zuschlagskriterien dürfen sich auf die folgenden Aspekte beziehen:

• Preis

• Qualitative Aspekte

• Umweltbezogene Aspekte

• Soziale Aspekte

Im Zusammenhang mit der Vergabe von Verpflegungsleistungen kommen neben dem Preis oder den Kosten z.B. die folgenden Zuschlagskriterien in Betracht:
Mögliche Zuschlagskriterien für die Vergabe von Verpflegungsleistungen:

• Warmhaltezeiten (beispielsweise der Zeitraum, der eine festgelegte maximale Warmhaltezeit unterschreitet) Beispiel: Es wird bewertet, ob und in welchem Umfang der Bieter die in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Maximal-Warmhaltezeiten unterschreitet. 

• Sensorische Qualitätsbewertung, welche im Rahmen eines Probeessens beurteilt wird Beispiel: Es wird bewertet, inwieweit die Speisen des Probeessens definierte Kriterien bezüglich Aussehen, Geruch, Mundgefühl und Geschmack erfüllen.

• Höhe des Bio-Anteils der Speisen (beispielsweise der Anteil, der über einen festgelegten Mindest-Bio-Anteil hinausgeht)
Beispiel: Es wird bewertet, in welchem Umfang der Bieter über den in der Leistungsbeschreibung konkret geforderten Mindestanteil an ökologisch/
biologischen Produkten entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hinaus für den Auftragsfall ökologisch/biologische Produkte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verwendet.

• Stornierungsfristen im Rahmen des Bestellvorgangs

Beispiel: Es wird bewertet, ob und in welchem Umfang die Bieter die in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Stornierungsfristen des Bestellvorgangs unterschreiten. Die Zuschlagskriterien können in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegeben sein.

Der Preis (oder die Kosten) sollte(n) ein Zuschlagskriterium sein (zur Möglichkeit, auch Festpreise oder Festkosten vorzugeben, siehe § 58 Abs. 2 S. 3 VgV und § 43 Abs. 2 S. 3 UVgO). Bei der Vergabe von Verpflegungsleistungen ist zu empfehlen, neben dem Preis (oder den Kosten) weitere Zuschlagskriterien zu verwenden, da nach der Rechtsprechung qualitative Zuschlagskriterien grundsätzlich umso größeres Gewicht haben sollten, je weniger es sich um marktübliche, standardisierte Leistungen handelt. Außerdem wird auf diese Weise der Gefahr begegnet, dass bei einer reinen Preisvergabe Kosteneinsparungen der Bieter zu Lasten der Verpflegungsqualität gehen.

VergMan Baden-Württemberg ® – VwV Beschaffung und Arbeitshilfen

VergMan Baden-Württemberg ® - VwV Beschaffung und Arbeitshilfen

Beschaffungsunterlagen für Landeseinrichtungen

Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind die Behörden und Betriebe des Landes an die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) gebunden. Die VwV Beschaffung ist eine Art Leitfaden, der chronologisch durch ein Vergabeverfahren führt und dabei auf die zu beachtenden Vergaberegelungen verweist.

Mit der VwV Beschaffung wurde die bundeseinheitliche Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Behörden und Betriebe des Landes eingeführt. Zudem wurde dort die elektronische Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmen verankert. Außerdem wurden die Vergabeverfahren vereinfacht und beschleunigt, so dass kleine und mittlere Unternehmen besser an Vergabeverfahren teilnehmen können. Auftraggeber und Unternehmen haben mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Vergabeverfahren.

Die VwV Beschaffung ermöglicht es den Vergabestellen schließlich, bei ihren Beschaffungen deutlich stärker als bisher qualitative, innovative, soziale, umweltbezogene und wirtschaftliche Aspekte in den Vordergrund zu rücken. Konkret heißt dies, dass bei Beschaffungen des Landes zum Beispiel umweltgerechte Aspekte wie die Beschaffung von Recyclingpapier, Biolebensmitteln, energieeffizienten und klimaschützenden Waren sowie lärm- und schadstoffarmen mobilen Maschinen und Geräten eine gewichtigere Rolle spielen. Außerdem werden soziale Aspekte wie die Förderung der sozialen Integration und der Gleichstellung, ILO-Kernarbeitsnormen und fair gehandelte Produkte berücksichtigt.

VWV Beschaffung vom 24. Juli 2018 (PDF)

VWV zur Änderung der VWV Beschaffung vom 24. Juli 2018 (PDF)

Anlage 1 ILO Kernarbeitsnormen Ergänzende Vertragsbedingungen (DOCX)

Anlage 2 Beschaffung von Baumaschinen (PDF)

Anlage 3 Erklärung gemäß Nummer 12.1.2 Buchstabe g (PDF)

Anlage 4 Gegenstände der gemeinsamen Beschaffung (PDF)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen (AVV-EnEff) (PDF)

Arbeitshilfen für die Beschaffung

Wer muss Vergaberecht anwenden, Arbeitshilfe (DOCX)

Wer muss Vergaberecht anwenden, Arbeitshilfe (PDF)

Verfahrensarten und Wertgrenzen, Arbeitshilfe (PDF)

Schwellenwerte Wertgrenzen Vergaberecht Januar 2022 (PDF)

Prüfraster für die Vergabe öffentlicher Aufträge, Arbeitshilfe (DOCX)

Prüfraster für die Vergabe öffentlicher Aufträge, Arbeitshilfe (PDF)

Information Datenschutz, Arbeitshilfe (DOCX)

Checkliste für die Vertragsprüfung, Arbeitshilfe (DOCX)

Hinweise zu fair gehandelten Produkten, Arbeitshilfe (PDF)

Muster Verpflichtungserklärung Mindestentgeld, Stand 1.2.2021 (DOCX)

Muster Besondere Vertragsbedingungen LTMG (PDF)

AxProjects: Erfolgreiche Klärschlammentsorgungsvergaben

AxProjects: Erfolgreiche Klärschlammentsorgungsvergaben

Alle von AxProjects begleiteten Klärschlammentsorgungsvergabeverfahren konnten in 2021/22 zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden. Wir freuen uns mit den Auftraggebern über die erfolgreichen, dh beanstandungsfreien und sehr wirtschaftlichen Auftragsvergaben. Derzeitig sind mehrere Vergaben für Auftraggeber-Kunden in Vorbereitung. Besondere Bedeutung kam der Konzeption der Ausschreibung in einem weiterhin schwierigen Marktumfeld im Umbruch angesichts der Änderungen der Abfallklärschlammverordnung zu. AxProjects hat die Auftraggeber dabei nicht nur unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Ausganglagen und Anforderungen bei der Ausschreibung der Leistungen von der Übernahme über den Transport bis hin zur Verwertung des Klärschlamms beraten, sondern die Ausschreibungen durchgeführt. Die gemeinsame Erarbeitung der konzeptionellen Eckpunkte hinsichtlich Laufzeiten, Losbildung, Leistungsumfang und Anforderungen zur Sicherung der Entsorgung einschließlich Berücksichtigung von zu erwartenden Änderungen zusammen mit den Auftraggebern plus das entwickelte Konzept einer grundsätzlich technikoffenen Ausschreibung zur mittelfristigen Sicherung einer gesetzes- und verordnungskonformen Entsorgung waren Garanten für die sehenswerten Erfolge. 

Ihre Kläranlage in unseren versierten Händen – VergMan ®: KA Geisenheim: Bekanntmachungstext für die Ausschreibung des Loses 4 Maschinentechnik Tuchfiltration veröffentlicht

Ihre Kläranlage in unseren versierten Händen - VergMan ®: KA Geisenheim: Bekanntmachungstext für die Ausschreibung des Loses 4 Maschinentechnik Tuchfiltration veröffentlicht