von Thomas Ax
Nebenangebote kommen zusammen mit den wirtschaftlichsten Hauptangeboten in die engere Wahl, wenn sie mit den Hauptangeboten objektiv gleichwertig sind. Ist Gleichwertigkeit gegeben, unterliegen die Nebenangebote den gleichen Wertungs-/Zuschlagskriterien wie die Hauptangebote (z.B. Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, technischer Wert). Vergeben wird ausschließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. In der VOB/A ist nicht generell geregelt, dass Nebenangebote mit den Hauptangeboten gleichwertig sein müssen. Früher wurde die Auffassung vertreten, dass auch auf solche Nebenangebote der Zuschlag erteilt werden kann, die gegenüber dem annehmbarsten Haupt-angebot qualitativ oder quantitativ nicht unbedingt gleichwertig sind und dass für eine Zuschlagserteilung Mindestvoraussetzung lediglich ist, dass die Neben-angebote den Vertragszweck erfüllen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.1981, BauR 82, 54). In Rechtsprechung und Schrifttum wird zwischenzeitlich aber einhellig die Auffassung vertreten, dass Nebenangebote zusammen mit den Hauptangeboten letztlich nur dann in die engere Wahl kommen können, wenn Gleichwertigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht mit den Hauptangeboten nachgewiesen wird bzw. objektiv gegeben ist (vgl. u.a. Motzke/Pietzcker/Prieß, Rdnr. 141 zu § 25 VOB/A; Heiermann/Riedl/Rusam, Rdnr. 96 zu § 25 VOB/A ; BayObLG, Beschl. v. 18.06.2002, VergabeR 657; OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.08.2002, NZBau 2002, 694; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.03.2002, NZBau 2002, 692; OLG Rostock, Beschl. v. 05.03.2002, NZBau 2002, 696; OLG Naumburg, ZVgR 2000, 68; OLG Celle, NZBau 2000, 105; BkartA, NZBau 2001, 232; OLG Koblenz, Beschl. v. 05.09.2002, VergabeR 2003, 72; OLG Bremen, Beschl. v. 04.09.2003, VergabeR 2003, 695). Das Erfordernis der Gleichwertigkeit wird hergeleitet aus allgemeinen Vergabegrundsätzen wie „Vermeidung von Vergabemanipulation und Wettbewerbsverzerrung“, „Transparenz im Vergabeverfahren“ oder „Gleichbehandlung im Wettbewerb“. Bemerkenswert ist, dass in vielen neueren Gerichtsentscheidungen nicht über die Gleichwertigkeit selbst zu befinden war, sondern dass die Nebenangebote schon aus formalen Gründen ausgeschlossen werden mussten, weil die Gleichwertigkeit nicht im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nachgewiesen worden war. Weiterlesen