Ax Rechtsanwälte

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Praxistipp: Vergabeverfahren erfordert fristgerechtes Angebot, das die Erteilung des Zuschlages ermöglicht

Praxistipp: Vergabeverfahren erfordert fristgerechtes Angebot, das die Erteilung des Zuschlages ermöglicht

von Thomas Ax

Bei der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen tritt die öffentliche Hand wie ein privater Auftraggeber als Nachfrager am Markt auf und schließt privatrechtliche Verträge ab. Die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand ist somit ein fiskalischer Vorgang, der dem Zivilrecht unterfällt (Völlink in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, VOB/A-EU, § 18 EU, Rn. 2, m. w. N.). Damit gilt auch das BGB, insbesondere die Regeln der §§ 145 ff. BGB. Der Zuschlag, der vor Ablauf der Bindefrist erfolgt und das abgegebene Angebot (Antrag, § 145 BGB) nicht abändert, enthält die Annahme des Angebotes (§§ 147 ff. BGB) durch den Auftraggeber und bringt den Vertrag zustande (vgl. Völlink in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, VOB/A-EU, § 18 EU, Rn. 1 5 vgl. Rüßmann, Bürgerliches Vermögensrecht, S. 121). Diese Regeln sind der Kern auch des Vergabeverfahrens, sie sind der Hintergrund der unterschiedlichen Vergabearten, des Regelwerks der VOB/A und der konkreten Maßgaben des Antragsgegners im streitgegenständlichen Vergabeverfahren. Ist das Vergabeverfahren auf das Zustandekommen eines Vertrages durch den Zuschlag des öffentlichen Auftraggebers ausgerichtet, so erfordert dies ein fristgerechtes Angebot, das die Erteilung des Zuschlages auch ermöglicht. Das ist zB dann nicht der Fall, wenn das „Angebot“ zunächst nur als invitatio ad offerendum angesehen werden kann, bei der der Erklärende sich die Entscheidung über den Vertragsschluss vorbehalten will und der fehlende Rechtsbindungswille für den Erklärungsempfänger auch erkennbar ist (Fritzsche, Der Abschluss von Verträgen, §§ 145 ff. BGB, JA 2006, 674, 675).

Praxistipp: Nachprüfungsverfahren ohne Erfolgsaussicht, wenn Bieter auch bei Vermeidung des Vergabefehlers keinerlei Aussicht auf den Zuschlag hat

Praxistipp: Nachprüfungsverfahren ohne Erfolgsaussicht, wenn Bieter auch bei Vermeidung des Vergabefehlers keinerlei Aussicht auf den Zuschlag hat

von Thomas Ax

Zwingende Voraussetzung für den Erfolg eines Nachprüfungsverfahrens ist ein Schaden bzw. eine Verletzung in eigenen Rechten. Die Notwendigkeit einer tatsächlichen Rechtsverletzung geht insoweit über die für die Zulässigkeit des Antrags ausreichende Möglichkeit einer Rechtsverletzung hinaus. § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB fordert, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Rechtsverstöße der Vergabestelle müssen sich danach auch ausgewirkt haben oder noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers auswirken können. Die Vergabekammer hat nach § 168 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GWB zu prüfen, ob ein Antragsteller tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist. Es genügt nicht, dass eine bieterschützende Vorschrift missachtet wird. Der Antragsteller muss sich auf diese Verletzung vielmehr auch konkret berufen können, d. h. die Vorschrift muss zu seinen Lasten verletzt sein (OLG München, Beschluss vom 05.11.2009 – Verg 15/09; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom .06.2012 – 1 VK 16/12; Beschluss vom 28.05.2009 – 1 VK 21/09). Ein Nachprüfungsverfahren kann keinen Erfolg haben, wenn eindeutig feststeht, dass auch bei Vermeidung des Vergabefehlers der Bieter keinerlei Aussicht auf den Zuschlag hat (OLG München, Beschluss vom 21.05.2010 – Verg 2/10). Das ist offensichtlich dann der Fall, wenn das Angebot eines Bieters in jedem Fall keine Berücksichtigung finden kann.

Haftung eines mit der Objektplanung beauftragten Ingenieurs für Vergaberechtsverstöße?

Nachgefragt bei … Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

Haftung eines mit der Objektplanung beauftragten Ingenieurs für Vergaberechtsverstöße?

Übernimmt der mit der Objektplanung Gebäude nach § 34 HOAI 2013 beauftragte Ingenieur vertraglich sämtliche Grundleistungen des Leistungsbildes in den Leistungsphasen 6 „Vorbereitung der Vergabe“ und 7 „Mitwirkung bei der Vergabe“ ohne Einschränkungen, so hat er für Vergaberechtsverstöße bei der Zusammenstellung der Vergabeunterlagen, bei der formellen Prüfung der Angebote und bei der zeitnahen Dokumentation des Verlaufs des Vergabeverfahrens, hier insbesondere bezüglich der Angebotsaufklärung und der Einhaltung des Nachverhandlungsverbots, im Rahmen der werkvertraglichen Gewährleistungsrechte einzustehen.

Seiner zivilrechtlichen Verantwortlichkeit steht die Pflichtenlast des Bauherrn im Außenverhältnis als öffentlicher Auftraggeber gegenüber den Teilnehmern des Vergabeverfahrens bzw. als Zuwendungsempfänger gegenüber dem Zuwendungsgeber nicht entgegen; sie kann allenfalls im Rahmen eines Mitverschuldens des Bauherrn Berücksichtigung finden.

Der öffentliche Auftraggeber ist vergaberechtlich verpflichtet, die Entscheidungen im Vergabeverfahren und ganz besonders die Entscheidung über die Auswahl des Bestbieters in Eigenverantwortung zu treffen. Denn der öffentliche Auftraggeber ist Normadressat des Vergaberechts. Unabhängig davon, ob die Vergabestelle bei ihm selbst eingerichtet ist oder ob er sich einer externen Vergabestelle bedient, hat er die Einhaltung des Vergaberechts im Außenverhältnis zu den Bietern zu verantworten (vgl. nur Wiedemann in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOB/A, 2. Aufl. 2014, § 16 Rn. 364). In vergaberechtlicher Hinsicht ist die Mitwirkung eines oder mehrerer Berater an der Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens zulässig, soweit sie die Grenze der bloßen Unterstützung nicht überschreitet. Diese Unterstützung kann – je nach dem Umfang des konkreten Auftrags – in der Aufklärung der objektiven Entscheidungsgrundlagen bestehen, welche in der fachlichen Praxis als für die vorgesehene Beurteilung maßgeblich und geeignet angesehen werden, in deren nachvollziehbarer Darlegung und dort, wo Entscheidungsalternativen bestehen, in deren Aufzeigen. Vergaberechtlich obliegt es dem Auftraggeber, alle Vorarbeiten des Beraters nachzuvollziehen, kritisch zu prüfen und sodann die Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Grundlagen sowie unter eigener Ausfüllung der Beurteilungs- und Ermessensspielräume zu treffen (vgl. EuGH, Urteil v. 18.10.2001, C-19/00 „SIAC Construction Ltd../.County Council of County of Mayo“, VergabeR 2002, 31, Rz. 44 f.; OLG Naumburg, Beschluss v. 26.02.2004, 1 Verg 17/03 „Versicherungsberater I“, VergabeR 2004, 387, in juris Rz. 69; zuletzt: OLG Karlsruhe, Beschlüsse jeweils v. 16.12.2020, 15 Verg 4/20 „Partnerschaft I“, VergabeR 2021, 367, in juris Rz. 26 ff., und 15 Verg 5/02 „Partnerschaft II“, unveröffentlicht).

Diese Verpflichtung im Außenverhältnis schließt es jedoch nicht aus, dass der Auftraggeber sich – z.B. im Hinblick auf unzureichende eigene Kapazitäten zur Erfüllung dieser Aufgaben oder mit dem Ziel der Professionalisierung – eines externen Mitwirkenden bedient und im Innenverhältnis zu diesem Dritten die Organisation der Vergabe der Einzelaufträge einschließlich der damit verbundenen Teilaufgaben vollständig überträgt. Mit dieser Übertragung kann er sich in den vorgenannten Außenverhältnissen nicht exkulpieren, weswegen er gehalten ist, die ihr obliegende Eigenverantwortung durch eine intensive Kontrolle und eine eigene finale Entscheidungsfindung wahrzunehmen. Ob bei einem an das Vergaberecht gebundenen öffentlichen Auftraggeber die zu erbringende Dienstleistung auch die zur Einhaltung des Vergaberechts notwendigen Einzelschritte umfasst, ist zivilrechtlich betrachtet eine Frage der Auslegung des Vertrags im Einzelfall (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.06.2014, I-17 U 5/14, VergabeR 2014, 837, in juris Rz. 22 f. für einen Projektsteuerungsvertrag; OLG München, Urteil v. 30.01.2001, 13 U 4744/00, BauR 2001, 981, in juris Rz. 6). In dem zuletzt genannten Streitfall hatte bereits das Landgericht festgestellt, dass sich der Planer nicht zu einer eingehenden rechtlichen Prüfung des Vergabe- und Zuwendungsverfahrens verpflichtet und dass er auf diese Einschränkung auch ausdrücklich hingewiesen hatte (ebenda, in juris Rz. 7 f.).

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG) in der bis zum 30.09.2021 geltenden Fassung vom 12.12.2007 (künftig: RDG a.F.) einen entwicklungsoffenen Erlaubnistatbestand geschaffen, um den mitunter schnelllebigen Änderungen der verschiedenen Berufsbilder gewerblicher und freiberuflicher Dienstleister angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Deckenbrock/Henssler in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021, § 5 Rn. 13 ff.). Danach sind Nichtjuristen Rechtsdienstleistungen erlaubt, welche im Zusammenhang mit einer anderen Dienstleistung stehen und unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des RDG als eine Nebenleistung zu bewerten sind. Maßgeblich ist, dass die Rechtsdienstleistung die Tätigkeit des Dienstleisters nicht insgesamt prägt und dass über die für die Haupttätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation ein gewisser Mindestqualitätsstandard auch für die rechtliche Beratung als Nebenleistung gewährleistet ist (vgl. Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 5 Rn. 31 ff.). Unerheblich ist hingegen, ob die Rechtsdienstleistung zivilrechtlich als vertragliche Haupt- oder Nebenleistungspflicht einzuordnen ist (ebenda, Rn. 38 unter Verweis auf BT-Drs. 16/3655, S. 52).

Für Architekten, Ingenieure, Baubetreuer und Projektsteuerer war eine Zulässigkeit rechtsberatender Nebenleistungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren bereits unter dem systematisch engeren Regime des Rechtsberatungsgesetzes anerkannt (ebenda, § 5 Rn. 45 f.). Durch die Gesetzesänderung sind diese Befugnisse nicht verringert worden. In diesem Sinne ist die Übernahme der Organisation und Abwicklung des Vergabeverfahrens grundsätzlich eine zulässige Nebenleistung des Planers. Das kommt nicht zuletzt auch in der Beibehaltung der Beschreibung des Leistungsbildes in den LPh 6 und 7 nach § 34 Abs. 3 HOAI 2013 zum Ausdruck. Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, wo die Erlaubnis zur Ausführung von Rechtsdienstleistung endet, jedenfalls z.B. bei der Vertretung in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren oder bei der rechtlichen Beratung in zivilrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren. Die hier von der Klägerin als verletzt angesehenen Leistungspflichten betrafen jeweils die in den Grundleistungen nach § 34 i.V.m. Anlage 10.1 HOAI 2013 ausdrücklich aufgeführten Organisationsleistungen.

Dabei ist nicht die zunehmende Komplexität und Schwierigkeit des Vergaberechts zu verkennen, welche insbesondere durch die Einbeziehung strategischer und über einzelwirtschaftliche Belange hinausgehender Aspekte die tradierten Bereiche der planerischen Leistungen überschreitet. Es ist jedoch zuerst Sache der Vertragsparteien, in ihrem Vertrag ggf. individuell die Reichweite und die Grenzen der Rechtsdienstleistungen des Planers festzulegen – was jedenfalls im vorliegenden Fall nicht im Sinne einer Einschränkung des Aufgabengebietes der Beklagten geschehen ist -, und sodann eine Obliegenheit des Planers in eigenen Angelegenheiten, auf die Grenzen seiner Kompetenzen jeweils hinzuweisen, u.U. Bedenken anzumelden oder auf die zusätzliche Inanspruchnahme rechtsberatender Dienstleistungen, sei es innerhalb der Organisationsstrukturen der öffentlichen Hand, sei es extern durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts, hinzuwirken.

Vorlage von Referenzen als grundsätzlich geeigneter Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit anzusehen?

Nachgefragt bei … Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

Vorlage von Referenzen als grundsätzlich geeigneter Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit anzusehen?

Referenzen sind zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber grundsätzlich statthaft. Öffentliche Aufträge werden gemäß § 122 Abs. 1 GWB an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich die Befähigung und Erlaubnis zu Berufsausübung (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 GWB), die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Nr. 2) und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen. Sie müssen gemäß § 122 Abs. 4 Satz 1 GWB mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen (in Umsetzung von Art. 58 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 2014/24/EU). Bei der Bestimmung dessen, was durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und ihm angemessen ist, ist dem Auftraggeber ebenso wie bei der Prüfung der Eignung ein Entscheidungsspielraum zuzuerkennen, der einer lediglich eingeschränkten Nachprüfung der Nachprüfungsinstanzen auf Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums unterliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, VII-Verg 4/18 mit weiteren Nachweisen). Relevant sind dabei unter anderem die Art und Komplexität des Auftrags sowie das Gewicht, das eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung für den Auftraggeber hat (vgl. Ziekow in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 122 GWB, Rn. 24 unter Verweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, VII-Verg 4/18).

Im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber kann der öffentliche Auftraggeber gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 VgV (in Umsetzung von Art. 58 Abs. 4 der Vergabe-Richtlinie 2014/24/EU) Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Nach Art. 58 Abs. 4 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU können die öffentlichen Auftraggeber von den Wirtschaftsteilnehmern insbesondere verlangen, ausreichende Erfahrung durch geeignete Referenzen aus früher ausgeführten Aufträgen nachzuweisen. (Weitere) Nachweise für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit kann sich der Auftraggeber auf Basis der abschließenden Auflistung in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 11 VgV (entsprechend Art. 60 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU unter Verweis auf Anhang XII Teil II lit. a bis k) vorlegen lassen. Gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV (entspricht Anhang XII Teil II lit. a) kann sich der öffentliche Auftraggeber geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Zeitpunkts sowie des Empfängers vorlegen lassen. Referenzen stellen dabei den zentralen Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit dar (vgl. Goldbrunner in: Ziekow, § 46 VgV Rn. 14). Die besondere Bedeutung von Referenzen ist bereits aus Art. 58 Abs. 4 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU abzuleiten, der den Nachweis ausreichender Erfahrung durch geeignete Referenzen eigens erwähnt und damit ausdrücklich hervorhebt. Im Unterschied dazu sind die übrigen Eignungsnachweise in Anhang XII Teil II lit. b bis k enthalten und „nur“ über den Verweis in Art. 60 Abs. 4 Richtlinie anwendbar.

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren durch den öffentlichen Auftraggeber?

Nachgefragt bei … Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren durch den öffentlichen Auftraggeber?

Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung durch den öffentlichen Auftraggeber kann nicht schematisch, sondern nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2022, VII-Verg 15/22 sowie Beschluss vom 21. Dezember 2022, VII-Verg 37/22). 

Entscheidend ist, ob der Beteiligte unter den Umständen des Falles selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen und hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen. Neben Gesichtspunkten wie der Einfachheit oder Komplexität des Sachverhalts, der Überschaubarkeit oder Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen können auch rein persönliche Umstände bestimmend sein (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2022, VII-Verg 15/22 sowie Beschluss vom 21. Dezember 2022, VII-Verg 37/22).

Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazugehörenden Vergaberegeln konzentriert.Ist das der Fall, besteht im Allgemeinen keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten. In seinem originären Aufgabenkreis muss sich der öffentliche Auftraggeber selbst die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse verschaffen und bedarf daher auch im Nachprüfungsverfahren nicht notwendig eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Umgekehrt kann die Beteiligung eines Rechtsanwalts notwendig sein, wenn sich im Nachprüfungsverfahren nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, insbesondere verfahrensrechtlicher oder solcher Art, die auf einer höheren Rechtsebene als jener der Vergabeverordnungen zu entscheiden sind. Insoweit kann auch berücksichtigt werden, inwieweit die Vergabestelle über geschultes Personal und Erfahrung mit Vergabeverfahren verfügt. Schließlich kann auch der Gesichtspunkt der so genannten prozessualen Waffengleichheit in die Prüfung einfließen.

Innovatives Markterkundungsverfahren für die kommunale Entsorgungswirtschaft

Erfolgreiches Vergabeverfahren zur Einführung einer Haftraumtelefonie in NW

von Thomas Ax

Kommunale Entsorgungsleistungen umfassen zB:

– Einsammlung und Transport von Restabfall

– Einsammlung und Transport von Bioabfall

– Behälterdienst für Rest- und Bioabfall sowie Altpapier

– Einsammlung und Transport von Sperrmüll

– Einsammlung und Transport von Gartenabfall.

Der Auftraggeber kann sinnvollerweise ein Markterkundungsverfahren gemäß § 28 VgV hinsichtlich der Einsammelleistungen von Abfällen durchführen.

Das Markterkundungsverfahren ist kein Vergabeverfahren gemäß den Vorgaben des GWB und der VgV. Das Markterkundungsverfahren dient der Entscheidungsvorbereitung, ob und in welcher Form zu einem späteren Zeitpunkt wettbewerbliche, transparente und gleichbehandelnde Vergabeverfahren durchgeführt werden. Es besteht kein Anspruch auf die spätere Durchführung eines Vergabeverfahrens oder auf eine bestimmte Berücksichtigung der Ergebnisse der Markterkundung. Die Unternehmen sind nicht an ihre Realisierungsvorschläge gebunden. Der Auftraggeber ist nicht an die Ergebnisse der Markterkundung gebunden. Bei dem Markterkundungsverfahren handelt es sich nicht um einen Beschaffungsvorgang, der bereits die Vergabe eines öffentlichen Auftrags bezweckt und/oder bewirkt.

Für das Markterkundungsverfahren sind folgende Rahmenbedingungen zu berücksichtigen:

– Die Interessenbekundung ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Unterlagen einzureichen.

– Etwaige Anfragen sind über das elektronische Vergabeportal einzureichen,

– Die Teilnehmer des Verfahrens sind nicht an ihre Angaben und Aussagen gebunden,

– Eine Erstattung der Kosten, die den Teilnehmern durch die Bearbeitung in diesem Verfahren entstehen, ist ausgeschlossen,

– Unterlagensprache: Deutsch.

Interessenbekundungen sind unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars per Email oder über die Vergabeplattform einzureichen.

Erfolgreiches Vergabeverfahren zur Einführung einer Haftraumtelefonie in NW

Erfolgreiches Vergabeverfahren zur Einführung einer Haftraumtelefonie in NW

1.1 Beschaffer

Offizielle Bezeichnung: JVA Castrop-Rauxel Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug

Rechtsform des Erwerbers: Regionale Gebietskörperschaft

Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Öffentliche Ordnung und Sicherheit

2. Verfahren

2.1 Verfahren

Titel: Digitale Infrastruktur im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen

Beschreibung: Einführung einer Haftraumtelefonie und anderer digitaler Services außerhalb des Haftraumes

Kennung des Verfahrens: ee358781-8a25-4f85-911e-f98bc129729f

Interne Kennung: 546/146 E-Z28.3

Verfahrensart: Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb/Verhandlungsverfahren

2.1.1 Zweck

Art des Auftrags: Lieferungen

Haupteinstufung (cpv): 32571000 Kommunikationsinfrastruktur

2.1.2 Erfüllungsort

Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)

Land: Deutschland

2.1.4 Allgemeine Informationen

Rechtsgrundlage:

Richtlinie 2014/24/EU

vgv - 

Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift:

Beschreibung: 

5. Los

5.1 Los: LOT-0001

Titel: Digitale Infrastruktur im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen

Beschreibung: Einführung einer Haftraumtelefonie und anderer digitaler Services außerhalb des Haftraumes

Interne Kennung: 546/146 E-Z28.3

5.1.1 Zweck

Art des Auftrags: Lieferungen

Haupteinstufung (cpv): 32571000 Kommunikationsinfrastruktur

5.1.2 Erfüllungsort

Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)

Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: 

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe

Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.10 Zuschlagskriterien

Kriterium:

Art: Preis

Beschreibung: Preis-Quotient-Methode

5.1.15 Techniken

Rahmenvereinbarung:

Keine Rahmenvereinbarung

Informationen über das dynamische Beschaffungssystem

Kein dynamisches Beschaffungssystem

Elektronische Auktion:

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Überprüfungsstelle: Vergabekammer NRW Münster

6. Ergebnisse

6.1 Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0001

Es wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.

6.1.4 Statistische Informationen

Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge:

Art der eingegangenen Einreichungen: Angebote

Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: 4

8. Organisationen

8.1 ORG-0003

Offizielle Bezeichnung: Beschaffungsamt des BMI

Registrierungsnummer: 994-DOEVD-83

Stadt: Bonn

Postleitzahl: 53119

Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)

Land: Deutschland

E-Mail: esender_hub@bescha.bund.de

Telefon: +49228996100

Rollen dieser Organisation:

TED eSender

8.1 ORG-0001

Offizielle Bezeichnung: JVA Castrop-Rauxel Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug

Registrierungsnummer: 0204: ZBS

Stadt: Castrop-Rauxel

Postleitzahl: 44581

Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)

Land: Deutschland

E-Mail: zentralebeschaffung@jva-castrop-rauxel.nrw.de

Telefon: 000

Rollen dieser Organisation:

Beschaffer

8.1 ORG-0002

Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer NRW Münster

Registrierungsnummer: 0204: Vergabekammer Münster

Stadt: Münster

Postleitzahl: 48147

Land, Gliederung (NUTS): Münster, Kreisfreie Stadt (DEA33)

Land: Deutschland

E-Mail: vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de

Telefon: 000

Rollen dieser Organisation:

Überprüfungsstelle

11. Informationen zur Bekanntmachung

11.1 Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: ab397570-7dcb-47d2-b8e5-f433afde3e3f - 01

Formulartyp: Ergebnis

Art der Bekanntmachung: Bekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung

Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 2023-12-21+01:00 00:00:00+01:00

Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch 

11.2 Informationen zur Veröffentlichung

Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 00783564-2023

ABl. S – Nummer der Ausgabe: 247/2023

Datum der Veröffentlichung: 2023-12-22Z

Vorbereitungen für Pilotprojekt Haftraummediensysteme in BaWü

Vorbereitungen für Pilotprojekt Haftraummediensysteme in BaWü

Häftlinge in Baden-Württemberg sollen künftig in ihren Gefängniszellen im Internet surfen können. Gefangenen soll mit dem Pilotprojekt nach verbüßter Strafe auch die Rückkehr in die Gesellschaft erleichtert werden. Bei den Computersystemen handelt es sich um ein speziell für den Einsatz in Hafträumen entwickeltes Konzept, das sichere und kontrollierbare Telefonie- und Internetanwendungen gewährleistet. Es soll den Häftlingen auch digitale Services bieten – darunter Filme, Musik, E-Learning, Seelsorge sowie ein JVA-internes Schwarzes Brett. Digitale Angebote wie Onlinejobbörsen, Telemedizin und Lernplattformen sind in Gefängnissen bereits verankert. Das Thema Sicherheit steht immer im Mittelpunkt. Die Vorbereitungen für ein entsprechendes Pilotprojekt laufen. Derzeit wird die Ausschreibung vorbereitet und die technische Umsetzbarkeit in Justizvollzugsanstalten geprüft. Angekündigt hatten das Pilotprojekt die Koalitionsfraktionen Grüne und CDU sowie das Justizministerium. Mit den Haftraummediensystemen sollen Gefangene mit entsprechenden Einschränkungen auch telefonieren können.

Kurz belichtet – Kein verbindliches Angebot abgegeben: Keine Chance auf den Zuschlag

Kurz belichtet - Kein verbindliches Angebot abgegeben: Keine Chance auf den Zuschlag

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.03.2023 – 1 VK 3/22

1. Ein Nachprüfungsverfahren kann keinen Erfolg haben, wenn eindeutig feststeht, dass auch bei Vermeidung des Vergabefehlers der Bieter keinerlei Aussicht auf den Zuschlag hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Angebot des antragstellenden Bieters keine Berücksichtigung finden kann.

2. Bei der Beschaffung von Bauleistungen tritt die öffentliche Hand wie ein privater Auftraggeber als Nachfrager am Markt auf und schließt privatrechtliche Verträge auf der Grundlage des BGB ab. Die zivilrechtlichen Grundsätze über das Zustandekommen von Verträgen gelten daher auch in einem Vergabeverfahren.

3. Ein Bieter ist nicht dazu berechtigt, die in den Vergabeunterlagen vorgesehene Zuschlags- und Bindefrist einseitig abzuändern.

Beteiligung eines Nachunternehmers an mehreren Angeboten ist kein Ausschlussgrund

VK Bund, Beschluss vom 10.11.2023 – VK 1-63/23

Nimmt ein Unternehmen nicht selbst als Bieter/Bewerber an einer öffentlichen Ausschreibung teil, sondern ist es an den Angeboten mehrerer Bieter als Nachunternehmer/Eignungsleiher beteiligt, liegt keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung vor, auf die ein Ausschluss der betreffenden Bieter/Bewerber mangels Eignung gestützt werden kann.

Geplante Vergabe Restrukturierung und Reorganisation des Betriebs des Frei- und Hallenbades Übach Palenberg

Geplante Vergabe Restrukturierung und Reorganisation des Betriebs des Frei- und Hallenbades Übach Palenberg

Beschaffungsgegenstand

Beschafft und angeboten werden sollen Leistungen zur Restrukturierung und Reorganisation des Betriebs des Frei- und Hallenbades.

1. Das Ü-Bad ist ein Frei- und Hallenbad in Übach Palenberg, einer nordrhein-westfälischen Stadt an der Grenze zu den Niederlanden. Es besteht aus einem ganzjährig geöffneten Innenbereich und einem Außenbereich, welcher in den Sommermonaten genutzt werden kann.

Der Außenbereich besteht aus einer großen Liegewiese mit Beachvolleyballfeld und Kinderspielplatz, einem Freibadbecken und einem Kinderbecken. Das Freibadbecken ist ein kombiniertes Schwimmer- und Nichtschwimmerbecken mit einem 25 Meter langen Sportbereich, bestehend aus acht Schwimmbahnen mit jeweils einem Startblock. Im Nichtschwimmerbereich befindet sich zudem eine Peitschenrutsche.

Die kleinen Wasserratten kommen im Kinderbecken auf ihre Kosten: Hier werden zwei Beckenebenen, eine Mini-Breitrutsche und ein wasserspeiendes Nashorn geboten.

Im Innenbereich gibt es ebenfalls einen Kinderbereich, dieser besteht aus einem Kinderbecken mit einer Regenbogenrutsche und einem wasserspeienden Fisch. An der Wand befinden sich lustige bunte Figuren.

Für Sportschwimmer bietet das Ü-Bad Palenberg ein Sportbecken bestehend aus fünf 25 Meter Schwimmbahnen mit je einem Startblock pro Bahn. Hier befindet sich auch eine Sprunganlage mit einem 1-Meter- Sprungbrett und einem 3-Meter-Sprungbrett. Ax Rechtsanwälte

Zudem befindet sich im Inneren noch ein Lehrschwimmbecken mit ganzseitigem Treppeneinstieg und Wassergeysiren. Wer Entspannung sucht, kann den Saunabereich mit finnischer Trockensauna und Dampfbad, den Ruhebereich sowie die Sonnenterrasse nutzen.

Auch für Rutschenspaß wird gesorgt: Das Ü-Bad verfügt nämlich über eine blaue Tunnelrutsche, welche bei einer Starthöhe von 7,90 m startet und insgesamt 87,60 m lang ist. Die im Jahr 2006 gebaute Rutsche ist teilweise mit Plexiglas übertunnelt und verfügt über einen Sicherheitsauslauf, eine Ampelanlage sowie eine Zeitmessanlage.

Derzeit haben wir die nachfolgenden Öffnungszeiten im Hallenbad und in der frisch wiedereröffneten Sauna:
montags: Kein öffentlicher Badebetrieb – Grundreinigung des Schwimmbades und der Sauna.
dienstags: öffentlicher Badebetrieb 6:00 bis 10:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Badeschluss ist 19:45 Uhr)
Sauna (Herrensauna): 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Saunabadeschluss: 19:45 Uhr)
mittwochs: öffentlicher Badebetrieb 6:00 bis 10:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Badeschluss ist 19:45 Uhr)
Sauna (Damensauna): 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Saunabadeschluss: 19:45 Uhr)
donnerstags: öffentlicher Badebetrieb 6:00 bis 10:00 Uhr (kein anschließender Badebetrieb, kein Saunabetrieb, nur Vereinsschwimmen)
freitags: öffentlicher Badebetrieb 6:00 bis 10:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Badeschluss ist 19:45 Uhr)
Sauna (gemischte Sauna): 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Saunabadeschluss: 19:45 Uhr)
samstags: öffentlicher Badebetrieb 10:00 bis 18:00 (Badeschluss ist 17:45 Uhr)
Sauna (gemischte Sauna): 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr (Saunabadeschluss: 17:45 Uhr)
sonntags: öffentlicher Badebetrieb 10:00 bis 18:00 (Badeschluss ist 17:45 Uhr)
Sauna (gemischte Sauna): 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr (Saunabadeschluss: 17:45 Uhr) 

2.

2.1

Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Beauftragung eines Dienstleisters zur

  • Sicherstellung des kontinuierlichen Badbetriebs
  • Personalrekrutierung/-entwicklung/-ausbildung/-unterweisung (in Zusammenarbeit mit der Stadt Übach-Palenberg unter Einhaltung der städtischen Auswahlverfahren, sofortige oder spätere Einstellung in ein städtisches Angestelltenverhältnis (Zieldatum: 31.12.2024)),
  • plus alle nachfolgenden Tätigkeiten während dieser „Personal-Aufbauphase“, die bis zum 31.12.2024 an das neu implementierte Ü-Bad-Team übertragen werden sollen.
  • In 2025: Betreuung/Begleitung des aufgestellten Ü-Bad-Teams und der aufgebauten Reorganisationsstruktur


2.2

Angestrebt wird eine Realisierung/ Gewährleistung des folgenden Angebots:

  • Früh-Schwimmen (öffentlicher Badebetrieb)
  • Schul-Schwimmen
  • Vereins-Schwimmen
  • Schwimmverein Übach-Palenberg
  • DLRG Ortsgruppe Übach-Palenberg
  • FC Rheinland – Rehasportgruppe
  • Öffentlicher Badebetrieb
  • Sauna
  • Schwimmkurse
  • (einfache) „Seepferdchen“-Abnahme (ohne Kurs)
  • Aquafitness
  • Wassergymnastik


Eine Beschränkung des Badbetriebs und/ oder des Angebots und/ oder eine Begrenzung von Öffnungszeiten sollen unterbleiben.

2.3

Eine künftige Badleitung soll die nachfolgend beschriebenen Aufgaben übernehmen. Dabei handelt es sich nicht um die Aufgaben des mit der Ausschreibung gesuchten Dienstleisters. Aber der Dienstleister soll im Rahmen der Personal-Rekrutierung und -ausbildung/-entwicklung u.a. einen geeigneten Kandidaten/eine geeignete Kandidatin für die Badleitung finden und diesen/diese sukzessive mit den Aufgaben der nachfolgen-den Tätigkeitsfelder vertraut machen.

Aufgaben des Coaches:

Ab 01.06.2024

  • Sicherstellung des kontinuierlichen Badbetriebs
  • Personalrekrutierung/-entwicklung/-ausbildung/-unterweisung (in Zusammenarbeit mit der Stadt Übach-Palenberg unter Einhaltung der städtischen Auswahlverfahren, sofortige oder spätere Einstellung in ein städtisches Angestelltenverhältnis (Zieldatum: 31.12.2024)), plus alle nachfolgenden Tätigkeiten während dieser „Personal-Aufbauphase“, die bis zum 31.12.2024 an das neu implementierte Ü-Bad-Team übertragen werden sollen.

In 2025 bis 31.12.25:

Betreuung/Begleitung des aufgestellten Ü-Bad-Teams und der aufgebauten Reorganisationstruktur


Aufgaben der Badleitung: (in Anlehnung an die Stellenbeschreibung)

  • Personalangelegenheiten
  • Sicherstellung des kontinuierlichen Badbetriebs
  • Erstellung der Dienstpläne
  • Sicherstellung des kontinuierlichen Badbetriebs
  • Bearbeitung von Urlaubs- und Krankheitsfällen
  • Einteilung und Kontrolle des Personals
  • Aufsichtsdienst im Hallen-/Freibad
  • Besucherbetreuung + Begleitung externer organisierter Events
  • Überwachung der Schwimmbad- und Sauna-Technik (Betriebsdaten, Wartungsarbeiten, kleinere Reparaturen, Aufsicht über externe Firmen, Führung einer Mängel-/Hinweisliste) für baulichen Sanierungsbedarf (in Zusammenarbeit mit dem städtischen Bereich 65.1 Hochbau)
  • Reinigungsarbeiten (Grundreinigung, Freibadauswinterung)
  • Haushalts- und Kassenangelegenheiten
  • Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplans
  • Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
  • Auswertung der Betriebsergebnisse
  • Tages- und Monatsabrechnungen / Einzahlungen)
  • Überwachung und Wartung des Kassenautomaten
  • Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
  • Führen von Statistiken
  • Führung von Berichten
  • Öffnungszeiten und Aushänge
  • Aufnahme von Unfällen und Diebstählen
  • Planung, Durchführung und Abrechnung von Kursen (Schwimmkurse, Aquafitness, Wassergymnastik)


2.4

Der beauftragte Dienstleister organisiert die Etablierung einer Betriebsführung unter folgenden Gesichts- punkten bzw. stellt die Etablierung einer Betriebsführung unter folgenden Gesichtspunkten sicher:

o Zur Betriebsführung gehören alle damit verbundenen Aufgaben, also insbesondere die laufende technische Betriebsführung, die inhaltliche Ausrichtung und Gestaltung des Bäderbetriebs, Personaleinsatz und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

o Der Badebetrieb ist durchzuführen.

Dazu gehören insbesondere:

– das Durchführen der Zugangskontrolle und Kassiertätigkeit,

– das Vornehmen der Badeaufsicht,

– das Durchführen von regelmäßigen Kontrollen der Wasserqualität (Chlor, PH, Temperatur, etc.). Unregelmäßigkeiten sind der Stadt unverzüglich zu melden. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung der Wasserqualität sind vom Auftragnehmer einzuhalten. Vom Auftragnehmer sind insoweit geeignete Korrekturmaßnahmen einzuleiten,

– das Aufstellen eines Terminplans für die erforderlichen durchzuführenden Arbeiten zum ordnungsgemäßen Betrieb des Bades,

– die Bäderverwaltung, die Betriebsbuchführung, das Erstellen von Dauerkarten, die Bestellung von Betriebs-material (Chlor, Reinigungsmittel etc.),

– das Betreuen der technischen Anlage, hierzu gehören insbesondere der Betrieb der Umwälz-, Chlor- und Flockungsdosieranlage. Die Durchführung der Kontrolle der wassertechnischen Anlagen während des Betriebes unter Einhaltung der gesetzlich geforderten Wasserwerte. Unregelmäßigkeiten sind der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung der Wasserqualität sind vom Auftragnehmer einzuhalten. Geeignete Korrekturmaßnahmen sind einzuleiten,

– das Pflegen der Beckenanlage und insbesondere die Vorbereitung auf die Überwinterung. Der Beckenumgang ist zu reinigen und das Unkraut zu entfernen. Das Schwimmbecken ist zu reinigen und regelmäßig mit Algicid zu behandeln sowie das Becken zu füllen,

– das Durchführen von Reinigungsarbeiten an den Rutschen, Spielgeräten, Außenduscheinrichtungen, Über-laufrinnen, Kabinen, Toiletten, Sanitäreinrichtungen, Personal- und Technikräumen vorzunehmen. Das Bad ist in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu erhalten.

Die komplette Grünpflege (Bäume, Rasenmähen, Beete, Heckenschneiden innerhalb und außerhalb des Bades) wird vom städtischen Bauhof (Fachbereich Technischer Betrieb) übernommen.

Ebenfalls werden sämtliches Equipment und alle Arbeits- und Betriebsmittel durch die Stadt zur Verfügung gestellt.

Beabsichtigt ist der Abschluss eines

VERTRAGES

zur Übernahme der

Restrukturierung und Reorganisation des Betriebs des Frei- und Hallenbades

zwischen der

Stadt Übach-Palenberg

vertreten durch

– nachfolgend „Stadt Übach-Palenberg“ genannt –

und

– nachfolgend „Beauftragte“ genannt –

– gemeinsam „Vertragspartner“ genannt –

mit den folgenden Themen (der vollständige Vertragsentwurf wird den Bietern mit Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zur Verfügung gestellt):

Präambel

§ 1 Vertragsgegenstand

§ 2 Vertragsgrundlagen

§ 3 Leistungen und Pflichten der Beauftragten

§ 4 Leistungen und Pflichten der Stadt

§ 5 Vertragslaufzeit / Kündigung

§ 6 Beendigung des Vertrages

§ 7 Vergütung

§ 8 Haftung

§ 9 Vertraulichkeit, Herausgabe von Unterlagen

§ 10 Datenschutz

§ 11 Urheberrecht, Nutzung und Änderung von Daten und Unterlagen

§ 12 Schlussbestimmungen