Ax Rechtsanwälte

  • Uferstraße 16, 69151 Neckargemünd
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Unternehmen und ihre versierten Angebote

Unternehmen und ihre versierten Angebote

vorgestellt von Thomas Ax

Sie sind nicht daran gehindert, sich zur Durchführung eines Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe einer externen Vergabestelle zu bedienen, die über qualifizierten Sachverstand verfügen. Externe Vergabestellen können und dürfen den Auftraggeber weitestgehend unterstützen. Nicht zulässig ist es indessen, die Verantwortung für die Vergabe komplett auf diese übertragen. Der Auftraggeber muss das Vergabeverfahren eigenverantwortlich durchführen, also auch die Angebote prüfen und eigenverantwortlich über mögliche Ausschlussgründe und den Zuschlag entscheiden. Dieser Pflicht und Verantwortung im Hinblick auf die Vergabeentscheidung genügt der Auftraggeber aber, wenn er die Wertung durch eine externe Vergabestelle und deren Zuschlagsvorschlag genehmigt. Diese Genehmigung soll zumindest durch einen billigenden Prüfungsvermerk mit verantwortlicher Unterschrift zum Ausdruck kommen.

Wir stellen sicher, dass Sie bzw die zuständigen Stellen Ihres Hauses im Rahmen der von uns durchgeführten Vergabeverfahren in diesem Sinne anforderungsgerecht einbezogen werden. Unser Motto ist: das Verfahren in die Hand nehmen, nicht aber dem Auftraggeber und schon gar nicht: völlig aus der Hand nehmen.

Das Leistungsbild Externe Vergabestelle für Beschaffungsverfahren umfasst alle für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Leistungen.

Insbesondere:

  • Zielorientierte Abstimmung über den Beschaffungsbedarf/ Bestimmung des Beschaffungsbedarfes
  • Durchführung und Auswertung einer Markterkundung
  • Sachgerechte Strukturierung des Verfahrens unter allen relevanten Gesichtspunkten
  • Interessengerechte Ausrichtung und Gestaltung des Verfahrens unter allen relevanten Gesichtspunkten
  • Erstellung einer Leistungs-/ Aufgabenbeschreibung
  • Festlegung der Eignungskriterien und deren Gewichtung
  • Festlegung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung
  • Festlegung der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung
  • Festlegung von Bewertungsmatrizes
  • Umfassende Beratung des Auftraggebers in allen relevanten vergaberechtlichen Fragestellungen: z. B. zu einer möglichen Aufteilung in Fach- und/ oder Teillose
  • Erstellung der Ausschreibungsunterlagen (formal und fachlich)
  • ggf. Erstellung der Verträge (bei Bedarf)
  • Erstellung der notwendigen Bekanntmachung
  • Verfahrensbegleitung: Veröffentlichung der Ausschreibung auf einer Vergabeplattform und Bewerber-/ Bieterkommunikation, ggf. Anpassung der Vergabeunterlagen
  • Durchführung der Bewerbungs-/ Angebotsöffnung; Bewerbungs-/ Angebotsbewertung
  • Erarbeitung und Vorstellung und Abstimmung des Vergabevorschlags
  • Durchführung der Zuschlagserteilung, Information der nicht erfolgreichen Bieter
  • ggf. Aufhebung des Vergabeverfahrens
  • Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Verhandlungen oder Angebotspräsentationen
  • Dokumentation des kompletten Vergabeverfahrens unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben


Kontakt

Ax Externe Vergabestelle GmbH
Uferstraße 16
69151 Neckargemünd
Tel.: 06223-9733679
Fax.: 06223 8688614
Fax.: 06223 8688614
t.ax@ax-externe-vergabestelle.de
https://www.ax-externe-vergabestelle.de

Unser AxRechtsanwälte-Konzept zur Herangehensweise, Organisation und Kommunikation hinsichtlich der Durchführung von EU-weiten Vergabeverfahren von Architekten- und Ingenieurleistungen

Unser AxRechtsanwälte-Konzept zur Herangehensweise, Organisation und Kommunikation hinsichtlich der Durchführung von EU-weiten Vergabeverfahren von Architekten- und Ingenieurleistungen

vorgestellt von Thomas Ax

Wir sind umfassend tätig im Bereich der Durchführung von EU-weiten Vergabeverfahren von Architekten- und Ingenieurleistungen.

Wir gewährleisten eine qualifizierte und rechtskonforme Vergabe.

Die Vergabe von Architektenleistungen ist im gesonderten Abschnitt 6 der VgV geregelt, der deren Besonderheiten Rechnung trägt und ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften zur Anwendung kommt. Im Zusammenhang mit den Verfahrensarten zeigt sich dies daran, dass Architektenleistungen in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben werden (§ 74 VgV).

Beide Verfahrensarten werden so gestaltet, dass Architektenleistungen im Leistungswettbewerb vergeben werden (§ 76 Abs. 1 Satz 1 VgV). Das bedeutet, dass wesentliches Zuschlagskriterium für diese Dienstleistung ihre Qualität sein soll. Deswegen ist das wichtigste Wesensmerkmal dieser Vergabeverfahren die Aufstellung und Beurteilung von Qualitätskriterien (siehe Begründung zu § 76 Abs. 1 VgV).

Es empfiehlt sich, und wir halten uns wenn möglich daran, die Verhandlungsverfahren nach dem Grundsatz „Weniger ist mehr“ durchzuführen.

Zudem resultiert daraus eine bürokratische und wirtschaftliche Entlastung der Bewerber bei der Nachweispflicht wie auch der Auslober bei Prüfung und Dokumentation der Nachweise.

— Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 122 Abs. 4 GWB, § 75 Abs. 4 VgV); unzulässig sind somit überzogene Eignungskriterien oder Mindestanforderungen.

— Eignungskriterien sind bei geeigneten Aufgabenstellungen so zu wählen, dass kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sich beteiligen können (§ 75 Abs. 4 VgV)

— Vergleichbarkeit von Referenzprojekten liegt vor, wenn diese der ausgeschriebenen Planungsleistung in Art und Umfang ähnlich sind; Anhaltspunkt bieten dabei die Honorarzonen.

— Referenzprojekte brauchen nicht der Nutzungsart des zu planenden Projekts zu entsprechen.

— Zeitraum seit der Fertigstellung von Referenzprojekten kann mehr als drei Jahre betragen (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV); aufgrund der Langfristigkeit von Bauvorhaben empfehlen sich zehn Jahre.

Wir unterstützen Sie bis an die rechtliche Belastungsgrenze bei der Konzeption und Durchführung der anstehenden Vergabeverfahren, die Unterstützung umfasst alle relevanten Aspekte.

Eine sorgfältige, umfassende und mit allen Beteiligten gut abgestimmte Projektvorbereitung ist die Grundvoraussetzung für das Gelingen eines Planungs- und Bauprojekts. 

Ziel ist, ein inhaltlich belastbares Konzept für das Bauvorhaben zu entwickeln. Bereits im Vergabeverfahren ist die gute Projektvorbereitung wesentliche Voraussetzung für eine zielgenaue Angebotserstellung durch Architekten. Werden die Vorgaben des Auftraggebers im Vorfeld der Planung nicht genau ermittelt, sind Fehlplanungen vorprogrammiert, die später nur unter Aufwendung hoher Planungs- und Baukosten revidiert werden können. Eine sorgfältige Projektvorbereitung mit dem entsprechenden Einsatz an Kompetenzen, Finanzen und Zeit sichert also Qualität und Wirtschaftlichkeit der Planung, der Investition und auch der späteren Nutzung. Entsprechend hat sich bewährt, die Bauaufgabe vor Vergabe der Planungsleistungen detailliert zu klären und präzise zu formulieren. Zentral ist in dieser Phase (auch als „Phase Null“ bezeichnet) das Festlegen der Ziele und Anforderungen, die das Projekt erfüllen muss (Bedarfsanalyse). Weiterhin sind der Bestand und die Anforderungen an den Standort zu erfassen.

Auf Basis dieser Ergebnisse kann fachübergreifend und möglichst unter Einbeziehung aller Beteiligten die konkrete Aufgabenstellung für das Vergabeverfahren formuliert werden.

Das Vergabeverfahren wird darauf aufbauend vorbereitet.

Unsere Vergabeverfahren suchen nach der besten Lösung und dem am besten geeigneten Partner für die anstehende Planungs- und Bauaufgabe.

Sie schaffen die Voraussetzung für erfolgreiche Planungs- und Bauprojekte. Für den Erfolg eines Bauvorhabens ist für uns entscheidend, dass die beste Planung und nicht die erstbeste Planung beauftragt wird.

Wir gewährleisten das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, das sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis bemisst (§ 127 GWB, Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2 VgV). Architektenleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben (§ 76 Abs. 1 VgV). Ein reiner Preiswettbewerb ist danach ausgeschlossen. Dem Auftraggeber stehen neben dem Preis oder den Kosten insbesondere die in § 58 Abs. 2 VgV genannten Zuschlagskriterien. Wesentliches Zuschlagskriterium ist dabei die Qualität der zu erwartenden Leistung (siehe Begründung zu § 76 Abs. 1 VgV), die sich an gestalterischen, funktionalen, konstruktiven, ökologischen und ökonomischen Aspekten bemisst. Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals sowie die Maßnahmen zur Qualitätssicherung können als Zuschlagskriterien dienen.

Wir streben an Ihre weitestmögliche Entlastung.

Dabei bleiben Sie selbstverständlich „Herr des Verfahrens“. Wir bereiten Entscheidungen vor, lassen Sie wohl vorbreitet die Entscheidungen treffen, wir zeigen Vorteile und Nachteile unter allen relevanten Gesichtspunkten auf. Wir sprechen eine klare und gut und nachvollziehbar begründete Empfehlung aus.

Sie treffen mindestens die wesentlichen Entscheidungen selbst.

Wir legen gemeinsam fest und stimmen das ab, bezogen auf welche Entscheidungen Sie wie mitreden können und wollen bzw müssen. Nach dem OLG Naumburg (Beschluss vom 20.09.2012 – 2 Verg 4/12) zählen zu den wesentlichen Entscheidungen alle verfahrensgestaltenden Maßnahmen, die als „Weichen stellend“ anzusehen sind und das künftige Ergebnis des Vergabeverfahrens beeinflussen können. Insbesondere solche Entscheidungen, bei denen der Auftraggeber einen Entscheidungsspielraum und eine Wahlmöglichkeit hat, sind hiernach wesentlich.

Zu den Entscheidungen, die vom Auftraggeber selbst getroffen werden müssen, zählen daher in jedem Fall: Die Bestimmung des Beschaffungsbedarfs und die finale Festlegung des Beschaffungsgegenstands als solcher: was benötigen wir genau und was soll beschafft werden?, Die Entscheidung und die Begründung zur Losvergabe oder des Verzichts hierauf., Die Festlegung der Verfahrensart (offenes oder nichtoffenes Verfahren?, Verhandlungsverfahren, ja oder nein?) sowie die Festlegung von Fristen und die Entscheidung über deren Verlängerung., Die Festlegung der Eignungs- und Zuschlagskriterien und deren Gewichtung., Die Auswertung der Teilnahmeanträge und der Angebote, d.h. etwa die Entscheidung über den Ausschluss eines Bieters, die Bewertung der Angebote inklusive der Vergabe von Punkten und der Bewertung etwa eines bestimmten technischen Features o.ä. als „besser“ oder „schlechter“ als andere sowie die Bewertung von Konzepten oder einer Präsentation., Entscheidungen über Rügen (Abhilfe oder nicht?) sowie ggf. über die Aufhebung des Verfahrens.

Auch die Öffnung der Angebote muss vom öffentlichen Auftraggeber selbst vorgenommen werden.

Dies ist zum Teil ausdrücklich auch so vorgesehen, etwa in 55 Abs. 2 VgV oder § 40 Abs. 1 UVgO.

Wir entwerfen Entwürfe für Vergabeunterlagen, Antworten auf Bieterfragen oder sonstige Formulare oder Schreiben.

Wir erarbeiten und bereiten vor Vorschläge für bestimmte Entscheidungen.

Derartige Entwürfe oder Vorlagen sind bereits so „fertig ausformuliert“, dass sie Grundlage Ihrer eigenen Entscheidung, d.h. letztlich eine Entscheidungshilfe, sein können. Wir stellen sicher, dass Sie unsere Vorschläge und Entwürfe („die Zuarbeit“) selbst und eigenverantwortlich nachvollziehen und prüfen können, dass Sie sich damit kritisch auseinandersetzen (können) und prüfen (können), ob unsere Vorschläge und Entwürfe Ihren Wünschen und Ihrem Beschaffungsbedarf entsprechen.

Bei einer wertenden Betrachtung wird die von uns vorbereitete Entscheidung am Ende des Tages „Ihre“ Entscheidung, d.h. die des Auftraggebers, sein.

Wir tragen dafür Sorge, dass Sie unsere Empfehlungen durch einen eigenen Prüfungsvermerk mit verantwortlicher Unterschrift billigen (VK Lüneburg, Beschl. vom 02.11.2018 – VgK-40/2018 und VK Nordbayern, Beschl. vom 18. Juni 2020 – RMF – SG 21-3194-5-7).

Für die Praxis stellen wir uns Folgendes vor:

Verantwortliche Mitarbeiter des Auftraggebers nehmen an allen regelmäßigen (internen) Sitzungen zum Vergabeverfahren etc. teil. Diese können nicht nur durch uns abgehalten werden., Verantwortliche Mitarbeiter des Auftraggebers sind auch Teil des Wertungsgremiums, das über die Zuschlagsentscheidung entscheidet. Hierfür nehmen verantwortliche Mitarbeiter des Auftraggebers an allen Bieterpräsentationen, Verhandlungsgesprächen sowie allen sonstigen Terminen, in denen wesentliche Entscheidungen besprochen, vorbereitet oder entschieden werden (auch interne Sitzungen, bei denen etwa die Punktevergabe für Konzepte besprochen werden) aktiv teil., Die Kommunikation mit den Bietern wird hierbei am besten im eigenem Namen (dem des Auftraggebers) geführt.

Das Vergabeverfahren wird selbstverständlich nach allen einschlägigen Verfahrensvorschriften fortlaufend dokumentiert.

Und zwar von uns.

In dieser Vergabedokumentation werden unsere Unterstützung und Beteiligung sowie deren Umfang offengelegt. Aus der Dokumentation geht insbesondere hervor, dass Sie eine eigenständige Entscheidung getroffen und sich die (von uns vorbereite) Entscheidung zu Eigen gemacht haben. Dies erfordert mindestens einen schriftlichen Zustimmungsvermerk, d.h. verantwortliche Mitarbeiter des Auftraggebers müssen mit ihrer Unterschrift unsere Vorschläge und Entwürfe billigen und zu „ihrer“ Entscheidung machen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorschlag im Sinne eines „Für und Wider“ ist hierbei in jedem Fall zu empfehlen, damit deutlich wird, dass der Auftraggeber selbst den Vorschlag geprüft und hierdurch eine eigene Entscheidung getroffen hat.

Von der Redaktion

Von der Redaktion

Liebe VergaberechtsCommunity,
sehr geehrte Damen und Herren,

am 16.06.2023 hat der Bundesrat über eine grundlegende Änderung des § 3 (7) VgV zur Schätzung des Auftragswerts bei Planungsleistungen entschieden. Die bisher für Planungsleistungen geltende Sonderregelung, dass nur „für Lose über gleichartige Leistungen“ die jeweiligen Auftragswerte für die Schätzung des Auftragswerts addiert werden müssen, wurde gestrichen. Unsere Autoren und wir hatten bereits in der Vergangenheit dazu geraten, die Auftragswerte aller Planungsleistungen (Objektplanung, Tragwerksplanung, Haustechnikplanung, etc.) für die Auftragswertermittlung zu addieren, weil schon vor Jahren ein diesbezügliches Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet worden war. Die Rechtslage in Deutschland ist nun endlich entsprechend angepasst worden. Der Schwellenwert liegt derzeit noch bei 215.000 € netto. Liegt die Summe der Honorare für Planungsleistungen darüber, ist jede einzelne Planungsleistung europaweit auszuschreiben. Ausgenommen davon bleibt ein 20%-Kontingent (20% bezogen auf den geschätzten Gesamtwert aller Planungsleistungen), das national vergeben werden kann. Dabei darf die jeweilige Teilleistung einen Auftragswert von 80.000 € netto nicht überschreiten (§ 3 (9) VgV). Wir stellen in einem der nächsten Hefte auch für die europaweite Ausschreibung von Planungsleistungen entsprechende Formularsätze bereit. Gerne unterstützen wir Sie mit dem Fachwissen unserer Autoren zu diesen Verfahren und bei der Durchführung.

Pünktlich zum Jahresende 2023 blicken wir aber weniger zurück auf 2023 als nach vorne auf 2024.

Vieles ändert sich in 2024, vieles auch zunächst nicht:

In Bayern wurden bei nationalen Auftragsvergaben für die staatlichen Auftraggeber mit Blick auf die Corona-Krise und die Folgen des Krieges in der Ukraine eine eingeschränkte Verlängerung der Geltungsdauer der befristet höheren Wertgrenzen für den Direktauftrag, die Verhandlungsvergabe sowie die Beschränkte Ausschreibung jeweils ohne Teilnahmewettbewerb bis zum 31.12.2024 beschlossen. (Nr. 1.9 VVöA). Für kommunale Auftraggeber gilt mit Blick auf die Corona-Krise und die Folgen des Krieges in der Ukraine eine eingeschränkte Verlängerung der Geltungsdauer der befristet höheren Wertgrenzen für den Direktauftrag, die Verhandlungsvergabe sowie die Beschränkte Ausschreibung jeweils ohne Teilnahmewettbewerb bis zum 31.12.2024. (Nr. 1.2.11 der Bekanntmachung des Innenministeriums über die „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“).

Die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung – SHVgVO mit entsprechenden Erleichterungen ist hingegen befristet bis 31.03.2024.

Ab 1. Januar 2024 gelten neue EU-Schwellenwerte. Die jeweils leicht erhöhten Schwellenwerte wurden im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Alle zwei Jahre prüft die EU-Kommission die Höhe der Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts. Am 15.11.2023 wurden die EU-Schwellenwerte für 2024/25 in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2495 veröffentlicht. Die Anpassungen betreffen die Schwellenwerte der EU-Richtlinien für klassische öffentliche Aufträge, für Sektorenaufträge, für Konzessionsvergaben sowie für Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit.

Was sind die neuen EU-Schwellenwerte für 2024/2025?

Ab 01.01.2024 müssen öffentliche Auftraggeber für die nächstens zwei Jahre die folgenden Schwellenwerte (Gesamtwert der vorgesehenen Leistungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 3 VgV) für EU-weite Auftragsvergaben beachten:

EU-Schwellenwerte 2024/25

5.338.000 Euro für Bauaufträge

221.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber

143.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge oberer u. oberster Bundesbehörden

Konzessionen: 5.538.000 Euro

Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG)

Bauleistungen: 5.538.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungen: 443.000 Euro

Voller Tatkraft blicken wir mit Ihnen auf die anstehenden Entscheidungen von Vergabekammern und Vergabesenaten sowie des BGHs und des EuGHs, die wir Ihnen gerne gewohnt kompakt und brandaktuell vorstellen. In den nächsten Wochen werden erwartet teilweise bahnbrechende Entscheidungen, die wir für Sie aufbereiten und sofort – wenn nötig – mit Sonderausgaben an Sie, unsere geschätzten LeserInnen ausreichen. So haben Sie auch und insbesondere mit unserer Unterstützung vergaberechtlich immer die Nase vorn.

Die von uns vorgestellten kreativen Arbeitshilfen, erprobten Vertragsentwürfe und innovativen Ausschreibungskonzepte werden Sie auch in 2024 bei der Durchführung von Vergabeverfahren in Ihrem Verantwortungsbereich unterstützen und entscheidend nach vorne bringen. Redaktionelle Beiträge aus der vergaberechtlichen Praxis für die vergaberechtliche Praxis bringen Sie selbstverständlich auch weiterhin auf den neuesten Stand.

Sollten Sie Anregungen und Hinweise haben: Jederzeit gerne an die Redaktion.

Im Namen der Redaktion und unserer Teams wünschen wir Ihnen für das neue Jahr alles Gute, Gesundheit und viel Erfolg.
Wir grüßen Sie herzlich.
Ihre Redaktionsleitung

Nachgefragt bei … RA Dr. Thomas Ax zur Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das Vergaberecht

Nachgefragt bei … RA Dr. Thomas Ax zur Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das Vergaberecht

Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das Vergaberecht ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Antragstellers. Erkennbar sind somit Vergaberechtsverstöße, die von einem Durchschnittsbieter bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen erkannt werden (vgl. Summa in: Heiermann/ Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 160 GWB Rn. 266 ff.; Wiese in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 GWB Rn. 157 f.)“ (OLG Celle, Beschluss vom 27. Februar 2020, 13 Verg 5/19).

Was ist der Maßstab für die Erkennbarkeit?

Es muss zunächst die Möglichkeit bestehen, von den Tatsachen Kenntnis zu nehmen, die dem Vergaberechtsverstoß zugrunde liegen. Weiterhin muss es dem Laien möglich sein, diese Tatsachen als rechtswidrig zu bewerten. Sodann hat der Bieter bis zum Ende der Angebotsfrist den Verstoß zu rügen. Es ist klar zwischen der Erkennbarkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden.

Was soll dadurch bewirkt werden?

Es soll dadurch bewirkt werden, dass sich die Bieter mit den Vergabeunterlagen auseinandersetzen und den Auftraggeber auf mögliche Verstöße rechtzeitig hinweisen. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass der Bieter einen Verstoß zwar erkennt, aber erst nach einer für ihn ungünstigen Angebotswertung nach Ablauf der Angebotsfrist den Vergaberechtsverstoß rügt, weil er auf eine andere Wertung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens hofft.

Worauf bezieht sich die Erkennbarkeit?

Erkennbar sind solche Verstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen eines durchschnittlich mit Vergabeverfahren vertrauten Unternehmens auffallen können. Die Erkennbarkeit bezieht sich auf die den Verstoß begründenden Tatsachen und deren rechtliche Beurteilung. Dies betrifft vor allem die Kenntnis der vergaberechtlichen Mindestanforderungen an die Vergabeunterlagen. Weiterhin muss der Bieter den Text der aktuellen Verfahrensordnungen zur Kenntnis nehmen (vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. Mai 2019 – 1 VK 19/19).

Ist ein subjektiver Maßstab anzulegen?

Das bloße Lesen der Vergabeunterlagen löst keinen Fristbeginn aus, sofern der Vergaberechtsverstoß nicht bereits aus dieser Lektüre offensichtlich ist. Es bedarf einer objektiven Erkennbarkeit; ein subjektiver Maßstab ist nicht anzulegen (vgl. EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 12. März 2015, C-538/13; Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 160 Rn. 51).

Sind mehr als vergaberechtliche Grundkenntnisse zu erwarten?

Bei einer EU-weiten Ausschreibung seitens einer öffentlichen Vergabestelle entsteht zunächst der Rechtsschein, dass dieses Verfahren vergaberechtmäßig abgelaufen ist. Vom Bieter kann keine bessere Rechtskenntnis verlangt werden, als sie die Vergabestelle durch ihr Handeln nach außen für sich beansprucht. Mehr als vergaberechtliche Grundkenntnisse sind nach der Rechtsprechung nicht zu erwarten, Verstöße müssten vielmehr auf den ersten Blick erkennbar sein (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 13 Verg 3/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. September 2017 – Verg 9/17: „Der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem durchschnittlich erfahrenen Bieter auffallen muss“). Das wäre etwa dann der Fall, wenn sich der Verstoß bereits aus einem Gesetzestext ergibt, der von Bietern für gewöhnlich heranzuziehen ist (vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 2020 – 1 VK 55/2020).

Muss ein Bieter externen Rechtsrat einholen?

Ebenso wenig muss ein Bieter externen Rechtsrat einholen und das Vorliegen von Vergabefehlern prüfen lassen oder selbst sonstige Nachforschungen anstellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2006 – Verg 35/06; Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 160 Rn. 49).

Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Präklusion eingetreten ist?

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Präklusion eingetreten ist, liegt beim Antragsgegner bzw. der Beigeladenen. Dass die Antragstellerin den Vergaberechtsverstoß im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB erkennen konnte oder sogar Kenntnis hatte, wurde nicht substantiiert dargelegt. Im Urteil des OLG Celle vom 27. Februar 2020 – 13 Verg 5/19 hatte der Antragsgegner vorgetragen, dass die dortige Antragstellerin in einem anderen Verfahren das Verbot negativer Preise gerügt hatte. Dies hatte die Antragstellerin nicht bestritten. Damit war eindeutig, die Problematik war für die dortige Antragstellerin nicht nur erkennbar, sondern überdies bekannt. Da sie lediglich über die Reichweite der Ausnahmen von diesem Verbot einem Rechtsirrtum unterlegen war, wurde die Präklusion bejaht.

Nachgefragt bei … RA Dr. Thomas Ax zum Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme

Nachgefragt bei … RA Dr. Thomas Ax zum Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14) sind dem Auftraggeber nach § 13 Nr. 5 VOB/B diejenigen Kosten zu erstatten, die für die Mängelbeseitigung erforderlich gewesen sind.

Worauf ist für die Bewertung der Erforderlichkeit abzustellen?

Für die Bewertung der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, welche der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss. Ob die von einem Drittunternehmer verlangten Preise als erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab. Der Auftraggeber darf nicht beliebig Kosten produzieren. Die Kosten sind überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, erkennbar möglich und zumutbar war.

Kann der Auftraggeber Ersatz seiner Aufwendungen auch dann verlangen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwändig war?

Ja. Der Auftraggeber, der sich sachverständig beraten lassen hat, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ersatz seiner Aufwendungen auch dann verlangen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwändig war und eine preiswertere Möglichkeit bestand (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14; BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 119/10, BauR 2013, 1129 = NZBau 2013, 430; vgl. auch Kapellmann/Messerschmidt/Langen, 7. Aufl. 2020, VOB/B § 13 Rn. 341). Das mit der sachkundig begleiteten Beurteilung einhergehende Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Auftragnehmer.

Dh, dieser hat deshalb die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen?

Ja. Dieser hat deshalb die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1991 – VII ZR 63/90, BauR 1991, 329, 330 = ZfBR 1991, 104, 105; Urteil vom 27.03.2003 – VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301, 305; Urteil vom 27.05.2010 – VII ZR 182/09, BauR 2010, 1583 Rn. 19 = NZBau 2010, 556 Rn. 19 = ZfBR 2010, 664).

Qualitätvolle Sicherheit für die Mitarbeitenden unserer Kommunalverwaltungen

Qualitätvolle Sicherheit für die Mitarbeitenden unserer Kommunalverwaltungen

von Thomas Ax

Mittlerweile ist leider vielfach erforderlich die Inanspruchnahme von privaten Sicherheitsdiensten für städtische Dienstgebäude. Die Stadtverwaltungen benötigen für die Sicherung von Dienstgebäuden zunehmend häufiger einen Sicherheitsdienst zum Schutz der Mitarbeitenden und zur Unterstützung bei der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes.

Hier sind regelmäßig folgende Aufgaben während des Kund*innenverkehrs wahrzunehmen: 1. Schutz der Mitarbeiter*innen vor Angriffen auf Leben und Gesundheit. 2. Eingangskontrollen der Zugangsberechtigung und Regelung des Besucherverkehrs nach den Vorgaben des Auftraggebers. 3. Abweisen und Verhinderung des Zutritts von unberechtigten Personen, ggfs. Verweis aus dem Gebäude (z.B. bei Hausverbot). 4. Schutz des Eigentums der Einrichtung vor Diebstahl, fremden Zugriffen, Beschädigung und Zerstörung. 5. Kontrollgänge (zwei Mal täglich sowie anlassbezogen) in den Gebäuden und ggf. Intervention zur Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit. 6. Vorbeugender Schutz, ggf. Ergreifen erster Maßnahmen, Alarmierung von Polizeikräften, Rettungsdiensten, Feuerwehr und deren Einweisung bei Eintreffen in die Lage, Evakuierung und dergleichen bei Brand, Katastrophen, Unfällen etc. 7. Deeskalierendes Einschreiten im Konfliktfall zwischen Kund*innen und Mitarbeiter*innen 8. Durchsetzung einer Maskenpflicht soweit diese für das Gebäude angeordnet wurde.

An das einzusetzende Personal sind folgende Anforderungen zu stellen: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, kontinuierlich qualifiziertes und zuverlässiges Personal im Ordnungs- und Sicherheitsdienst einzusetzen. Die eingesetzten Kräfte haben nachstehende Anforderungen zu erfüllen, die spätestens bei Vertragsabschluss durch den Auftragnehmer nachzuweisen sind: Ø Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate). Bei einem Personalwechsel muss das Führungszeugnis unaufgefordert vorgelegt werden. Ø Vorstrafenfreiheit (Eigenerklärung genügt und ist beizufügen (Vordruck anbei) Ø Nachweis über die Teilnahme an einem Unterrichtungsverfahren gemäß § 34 a Gewerbeordnung (Eigenerklärung ist beizufügen, s. Vordruck) Außerdem garantiert der Auftragnehmer folgende Voraussetzungen des eingesetzten Personals bei Angebotsabgabe: Ø Vorhandene Erfahrung im Umgang mit Publikum im Objektschutz Ø Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift analog des Kompetenzniveaus B1 (Mittelstufe) des Gemeinsamem Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dies ist auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen Ø Verschwiegenheit über alle im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit erlangten Erkenntnisse. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter*innen eine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben zu lassen Ø Einhaltung des Neutralitätsgebots (keine Verbreitung von extremistischem, rassistischem, antisemitischem oder antidemokratischem Gedankengut durch Wort, Schrift und durch äußerliches Auftreten) Folgende Merkmale des eingesetzten Personals sind wünschenswert: Ø Gepflegte Umgangsformen und ein angemessenes Erscheinungsbild Ø Belastbarkeit (physisch und psychisch) bei körperlichen Anstrengungen Ø Sensibilität im Umgang mit Menschen verschiedener Kulturkreise

Weitere Aufgaben des Auftragnehmers sind: Personaleinsatzplan: Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin monatlich im Voraus einen Personaleinsatzplan auf elektronischem Wege an eine von der Auftraggeberin zu benennende Mailadresse vorzulegen. Hieraus müssen die Namen und die geplanten Dienstzeiten des Personals hervorgehen. Änderungen des Personaleinsatzplanes sind der Auftraggeberin auf gleichem Wege unverzüglich durch Übermittlung eines aktualisierten Personaleinsatzplanes mitzuteilen. Für neue Sicherheitskräfte müssen die vg Nachweise vorgelegt werden. Einhaltung der Dienstzeiten: Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm eingesetzten Sicherheitskräfte zu den oben genannten Dienstzeiten in den Dienstgebäuden anwesend sind und die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei Personalausfällen hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin unverzüglich zu informieren und im Eintrittsfall innerhalb von zwei Stunden qualifiziertes Ersatzpersonal zu stellen. Bei wiederholten Verstößen werden die Vertragspartner in einem Clearing-Gespräch als ersten Schritt Maßnahmen festlegen, die zu einer Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung führen können. Bei weiterem Verstoß wird der Vertrag durch den Auftraggeber gekündigt. Ausstattung der Sicherheitskräfte Die eingesetzten Sicherheitskräfte müssen mit einer offiziellen Dienstkleidung ausgestattet sein, aufgrund derer sie jederzeit als Mitarbeitende der Sicherheitsfirma zu erkennen sind.

Bei Angebotsabgabe sind folgende Nachweise vorzulegen: 1. Nachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung. Als Mindestdeckungssummen je Schadensereignis sind in der Firmenhaftpflicht Sicherheitsdienst 1 Million € bei Personenschäden, 250.000 € bei Sachschäden, 15.000 € für Abhandenkommen bewachter Sachen und 12.500 € für Vermögensschäden vorgesehen. Die Deckungssummen eines Versicherungsjahres müssen mindestens das Doppelte dieser Beiträge erreichen. Zu erbringen ist eine entsprechende Bestätigung des Versicherungsgebers für den aktuellen Versicherungszeitraum, die Vorlage einer Beitragsrechnung ist nicht ausreichend. 2. Angabe, nach welchem Tarifvertrag (genaue Bezeichnung, Datum etc.) die eingesetzten Kräfte monatlich, termingerecht und vollständig entlohnt werden. 3. Eigenerklärung, dass keine geschäftsführend verantwortlich handelnde bzw. keine betriebsinhabende Person nach den Voraussetzungen der VEV rechtskräftig verurteilt ist. Auf Anforderung ist dies durch Vorlage von Auszügen aus dem Bundeszentralregister (erweiterte Führungszeugnisse) oder gleichwertiger Urkunden einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands nachzuweisen. 4. Abgabe der Mustererklärungen nach dem jeweils geltenden Landestariftreuegesetz.

Nach Auftragserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen: 1. Einverständniserklärung der Mitarbeiter*innen, dass, betreffend ihrer Person, eine Sicherheitsüberprüfung analog den Vorgaben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durch die Sicherheitsorgane (Polizei und Verfassungsschutz) durchgeführt wird. 2. Für alle im Sicherheitsdienst Beschäftigten ist eine Zuverlässigkeitsbescheinigung des örtlichen Ordnungsamtes vorzulegen. 3. Für alle im Sicherheitsdienst Beschäftigten ist ein erweitertes Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate) vorzulegen. 4. Für alle im Sicherheitsdienst Beschäftigten ist eine Eigenerklärung vorzulegen, dass keine für die Tätigkeiten relevante Vorstrafen (Körperverletzungs-, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauchs-, Sexual- und Staatsschutzdelikte) vorliegen und aktuell kein Verfahren anhängig ist. 5. Bewacherregisteridentifikationsnummer für jede*n einzelne Mitarbeiter*in.

Die Bewertungsgrundlage bilden folgende Kriterien: 100% Preis

Den Zuschlag erhält der Bieter mit dem günstigsten Preis. Anzugeben ist im Formular 633 der von der Auftraggeberin zu zahlende Stundensatz in Euro brutto.

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Kurz belichtet: OVG zur Frage, ob der Abschluss eines Planervertrags den vorzeitigen Maßnahmebeginn bedeutet

Kurz belichtet: OVG zur Frage, ob der Abschluss eines Planervertrags den vorzeitigen Maßnahmebeginn bedeutet

von Thomas Ax

1. Bei grundsätzlich förderfähigen Projekten, mit denen bereits vor Bewilligung von Fördermitteln begonnen wurde, entspricht es der Wahrscheinlichkeit, dass die zu fördernde Maßnahme auch ohne Förderung durchgeführt würde und es deshalb im Einzelfall keiner Förderung bedarf.

2. Wird in der Verwaltungspraxis einer Bewilligungsbehörde grundsätzlich bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Vorhabenbeginn gewertet, so kann es bei Vertragsschlüssen, die nur einen so geringen (förderschädlichen) Umfang haben, dass ihretwegen bei wirtschaftlicher Betrachtung ausnahmsweise nicht mit der ungeförderten Durchführung gerechnet werden kann, generell ermessensgerecht sein, trotz Abschlusses eines derartigen Vertrags (Teil-)Förderungen zu gewähren.

3. Ausgehend von der förderrechtlichen Praxis, wonach zudem bei Baumaßnahmen insbesondere die Planung nicht als Beginn des Vorhabens gilt, erscheint eine (Teil )Förderung von noch nicht ausgeschriebenen und beauftragten Bauvorhaben, über die bereits ein Ingenieur-Honorarvertrag auf der Grundlage von § 43 HOAI 2013 im Wesentlichen, aber nicht ausschließlich über Planungsleistungen abgeschlossen worden ist, sachgerecht und willkürfrei. Sie steht auch im Einklang mit dem förderrechtlichen Subsidiaritätsprinzip und dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

4. Hat ein Fördermittelgeber nach seiner Verwaltungspraxis die Förderfähigkeit einer Maßnahme regelmäßig nicht vollständig versagt, wenn ihm bekannt war, dass der jeweilige Antragsteller vorzeitig einen Ingenieurvertrag auch über die HOAI-Leistungsphasen 1 bis 6 sowie mindestens eine der Phasen 7 bis 9 abgeschlossen hatte, erfolgt eine dieser Verwaltungspraxis entsprechende Bewilligung nicht rechtswidrig.

5. Die Vorschriften der Haushaltsordnungen über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans entfalten lediglich Bindungswirkung im Verhältnis der – den Haushaltsplan aufstellenden und den Haushaltsplan ausführenden – Staatsorgane zueinander und regeln nicht das Verhältnis zum Zuwendungsempfänger (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22.08.1986 – 3 B 47.85 –, NVwZ 1987, 55).

6. Das Verbot vorzeitigen Maßnahmebeginns ist nicht Gegenstand der Bestimmungen der §§ 23, 44 LHO-NW, sondern lediglich eine verwaltungspraktisch sinnvolle und im Haushaltsrecht übliche Richtlinienbestimmung auf der Ebene unterhalb des Gesetzesrechts, mit der die allgemeineren Vorgaben der §§ 23, 44 LHO-NW für die Ermessenspraxis konkretisiert und handhabbar gemacht werden sollen.

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2023 – 4 A 2549/20

Kurz belichtet: VK Südbayern zur Unzulässigkeit der Direktvergabe, wenn die Dringlichkeit selbst verschuldet worden ist

Kurz belichtet: VK Südbayern zur Unzulässigkeit der Direktvergabe, wenn die Dringlichkeit selbst verschuldet worden ist

von Thomas Ax

1. Auch ein Auftraggeber, der Leistungen der Daseinsvorsorge zu erbringen hat, die nicht unterbrochen werden dürfen, darf keine Direktvergabe der Interimsleistungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV an einen Wirtschaftsteilnehmer durchführen, wenn er die Dringlichkeit durch den Versuch, während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens vollendete Tatsachen zu schaffen, selbst aktiv herbeigeführt hat.

2. Im Falle der bestandskräftigen Feststellung der Nichtigkeit eines unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union geschlossenen Vertrags durch die Nachprüfungsinstanzen darf ein öffentlicher Auftraggeber die rechtswidrig beschafften Lieferungen nicht einfach behalten oder benutzen, sondern hat den Vertrag rückabzuwickeln.

3. Eine Direktvergabe von Interimsleistungen darf nicht dazu führen, dass die Rückabwicklungsverpflichtung aus einem bestandskräftigen Beschluss der Vergabekammer nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB, in dem die Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags festgestellt wurde, umgangen und der obsiegende Antragsteller faktisch rechtsschutzlos gestellt wird.

VK Südbayern, Beschluss vom 26.06.2023 – 3194.Z3-3_01-23-9

OVG Bremen zu der Frage, wie ein Auswahlverfahren zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Einbringen von E-Scootern in den Straßenraum zum Verleih durchgeführt werden kann und ob ein Losverfahren in Frage kommt

OVG Bremen zu der Frage, wie ein Auswahlverfahren zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Einbringen von E-Scootern in den Straßenraum zum Verleih durchgeführt werden kann und ob ein Losverfahren in Frage kommt

vorgestellt von Thomas Ax

Es begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, wenn sich eine Behörde im Rahmen komplexer Entscheidungsverfahren zur Strukturierung ihrer Ermessensausübung einer Bewertungsmatrix bedient, bei der eine Punktevergabe und Gewichtung einzelner Faktoren erfolgt. Ob die Entscheidung in der Folge allein durch das rechnerische Ergebnis vorgegeben wird oder weitere wertende Betrachtungen hinzutreten können, unterliegt ebenfalls grundsätzlich der Entscheidung der handelnden Behörde. Es ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken dagegen, auf einen Losentscheid zurückzugreifen. Auch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Garantien und vorliegend namentlich des Art. 12 Abs. 1 GG kann ein Losverfahren zur Vergabe einer Erlaubnis oder Genehmigung jedenfalls dann zur Anwendung kommen, wenn sich mehrere Konkurrenten nach Festlegung von sachbezogenen Auswahlkriterien und deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall als gleichrangig erweisen.

OVG Bremen, Beschluss vom 27.10.2023 – 1 B 146/23

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Einbringen und entgeltlichen Anbieten von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum.

Die Antragstellerin und die Beigeladene sind Vermieterinnen von E-Scootern. Die Antragstellerin besaß für das Land B. eine befristete Sondernutzungserlaubnis, die im Jahr 2023 auslief. Bereits 2021 beschloss die Stadtbürgerschaft B. ein Sondernutzungskonzept für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Elektrokleinstfahrzeuge (Drs. 20/494 S). Dieses legte ein Gesamtkontingent von insgesamt 2.500 E-Scootern fest, das auf zwei Anbieter verteilt werden sollte. Eine weitere Zersplitterung würde die Überwachung unverhältnismäßig erschweren. Der Auswahl solle eine Muster-Sondernutzungserlaubnis zugrunde gelegt werden und es sollten diejenigen Verleihunternehmen eine Erlaubnis erhalten, deren Konzepte in qualitativer Hinsicht am besten die Gewähr dafür böten, die Nebenbestimmungen der Sondernutzungserlaubnis einzuhalten und die Anforderungen des § 18 BremLStrG umzusetzen. Soweit danach keine überwiegenden Sachgründe eine Entscheidung vorgäben, solle die Auswahl durch Losentscheid erfolgen. Am 08.02.2023 gab die Antragsgegnerin unter Veröffentlichung einer Muster-Sondernutzungserlaubnis öffentlich bekannt, dass ab dem 01.05.2023 ein entsprechendes Auswahlverfahren durchgeführt werde.

Am 27.02.2023 teilte die Antragsgegnerin einer Konkurrentin der Antragstellerin auf Nachfrage per E-Mail mit, wenn alle Bewerber die Mindeststandards erfüllten, würde eine darüber hinausgehende qualitative Bewertung der eingereichten Unterlagen vorgenommen: Es erhielten dann die Verleihunternehmen eine Erlaubnis, deren Konzepte in qualitativer Hinsicht am besten die Gewähr dafür böten, dass die Nebenbestimmungen der Mustererlaubnis eingehalten werden. Dies sei mit den „überwiegenden Sachgründen“ gemeint. Nur wenn sich kein „qualitativer Vorsprung“ einzelner Bewerber erkennen ließe, fände ein Losentscheid statt.

Die Antragsgegnerin erstellte unter dem 03.04.2023 einen Vermerk zum Ausgang des Auswahlverfahrens. Darin wurde ausgeführt, um das Ermessen transparent und nachvollziehbar auszuüben, sei eine Bewertungsmatrix erstellt worden, welche auf die Regelungen der Muster-Sondernutzungserlaubnis ausgerichtet sei. Nach dieser Bewertungsmatrix erfolgte eine Priorisierung der Nebenbestimmungen in drei Kategorien. Die Anforderungen der Kategorie A wurden mit dem Faktor 3, die der Kategorie B mit dem Faktor 2 und die der Kategorie C mit dem Faktor 1 gewichtet. Insgesamt waren 120 Punkte erreichbar. Die erreichte Gesamtpunktzahl sollte nicht zwangsläufig zur Erteilung oder Versagung eine Sondernutzungserlaubnis führen, vielmehr sollte hiernach noch eine ergänzende Gesamtschau erfolgen. Von den vier am Verfahren teilnehmenden Unternehmen erhielt das am besten bewertete Unternehmen insgesamt 112 Punkte. Bei der Auswertung der Ergebnisse wurde u.a. darauf abgestellt, dass dieses Unternehmen insbesondere bei den nutzerbezogenen Maßnahmen zur Wahrung der Barrierefreiheit stets die höchste Punktzahl erhalten habe. Es biete daher am besten die Gewähr dafür, die Nebenbestimmungen der Muster-Sondernutzungserlaubnis einzuhalten. Das nach Punkten am schlechtesten bewertete Unternehmen habe hingegen häufig intransparente und oberflächliche Angaben gemacht, was sich in einer Punktzahl von 82 Punkten widerspiegele. Ferner habe dieses Unternehmen bei den Sanktionsmaßnahmen keine eindeutigen und klaren Maßnahmen benannt. Die Antragstellerin (98 Punkte) und die Beigeladene (92 Punkte) lägen sehr nah beieinander. Sie unterschieden sich in lediglich sechs Punkten in der Gesamtwertung. Bezogen auf die in die Kategorie B eingruppierten Anforderungen glichen sich die unterschiedlich bewerteten Punkte teilweise untereinander aus. Der Vergleich bei den Nebenbestimmungen der Priorisierungsstufe A sei ausgeglichen. Auch wenn die Antragstellerin „bekannt und bewährt“ sei, lägen in der Gesamtschau keine überwiegenden Sachgründe vor, die eine Entscheidung vorgeben würden, sodass ein Losverfahren durchgeführt werde.

Am 17.04.2023 wurde im Beisein von Vertretern der Antragstellerin eine Losziehung durchgeführt, die zugunsten der Beigeladenen ausfiel.

Mit Bescheid vom 24.04.2023 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin ab. Sie erläuterte die an die Anbieter vergebenen Punkte und verwies auf die vorgenommene Gesamtschau und das Ergebnis des Losverfahrens. Dabei wiederholte sie zur Begründung im Wesentlichen die Ergebnisse des Auswahlvermerks. Am 25.04.2023 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Antrages, wobei sie zugleich Widerspruch gegen die an die Konkurrentinnen erteilten Erlaubnisbescheide einlegte.

Am 27.04.2023 teilte die Beigeladene der Antragsgegnerin mit, dass sie nur die Genehmigung von 800 E-Scootern beantrage, sich aber vorbehalte, die Flotte ggf. nach oben anzupassen. Unter dem 28.04.2023 wurde ihr eine auf zwei Jahre befristete und für sofort vollziehbar erklärte Sondernutzungserlaubnis für das Einbringen und Anbieten von 800 Fahrzeugen erteilt.

Bereits am 27.04.2023 hat die Antragstellerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, die Antragsgegnerin zur Erlass einer Sondernutzungserlaubnis, hilfsweise zur erneuten Bescheidung zu verpflichten. Zudem hat sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25.04.2023 gegen die Sondernutzungserlaubnis der Beigeladenen wiederherzustellen.

Mit Beschluss vom 24.05.2023 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin vom 08.03.2023 unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Im Übrigen lehnte es den Eilantrag ab. Bei der begehrten Erlaubnis handle es sich um ein Sondernutzungsbegehren im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 BremLStrG. Dem Auswahlverfahren unter Zugrundelegung einer Mustererlaubnis stünden keine Bedenken entgegen. Die Stadtbürgerschaft sei befugt, allgemeine Richtlinien zur Ausübung des Ermessens vorzugeben. Bei dem Sondernutzungskonzept handle es sich um materielle Verwaltungstätigkeit, die eine Bindung nur insoweit hergebe, als dass eine Vereinbarkeit mit höherrangigem Rechts bestehe, und eine Orientierung an spezifisch straßenrechtlichen Erwägungen gegeben sei. Die Begrenzung der Anzahl der E-Scooter diene wie die Beschränkung auf lediglich zwei Anbieter der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehres. Eine fehlerhafte Entscheidung ergebe sich weder aus der Priorisierung einzelner Auswahlkriterien noch aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot. Insbesondere habe die Antragsgegnerin ihre Entscheidung nicht von anderen als in den Verfahrensinformationen genannten Kriterien abhängig gemacht. Die Auswahlentscheidung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Erlaubnis der Beigeladenen die zulässige Höchstzahl von 1.250 Fahrzeugen nicht ausschöpfe. Der (Mindest-)Umfang eines Antrags sei nicht vorgegeben gewesen. Dass die Antragstellerin die nach Punkten Zweitplazierte sei, führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit. Wann „überwiegende Sachgründe“ im Sinne des Sondernutzungskonzepts eine Entscheidung vorgäben, bestimme sich nach der Ermessenspraxis der Behörde. Diese gehe hier nicht dahin, im Falle eines Punktevorsprungs ohne weitere Abwägung eine Erlaubnis zu erteilen. Die verwandte Bewertungsmatrix habe nur eine verwaltungsinterne Orientierungshilfe sein sollen. Der maßgeblichen Ermessenspraxis könne entnommen werden, dass bei einem Punkteunterschied von sechs Punkten zwischen Zweit- und Drittplatziertem nicht automatisch von „überwiegenden Sachgründen“ für den punktbesseren Antragsteller auszugehen sei, sondern es zusätzlich einer Gesamtabwägung bedürfe. Der E-Mail eines Sachbearbeiters vom 27.02.2023 im Verwaltungsverfahren käme für die Entscheidungspraxis keine Bedeutung zu. Unabhängig davon stünden die dortigen Aussagen nicht zwingend im Widerspruch dazu, einen „qualitativen Vorsprung“ nicht schon bei einem geringfügigen Punktevorsprung anzunehmen. Die Antragsgegnerin habe auch nicht bei einem festgestellten qualitativen Vorsprung ein Losverfahren durchgeführt, sondern sei von einer Gleichwertigkeit der Konzepte ausgegangen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, deshalb ein Losverfahren durchzuführen, erweise sich aber als ermessensfehlerhaft, weil ihr bei der Bepunktung ein Fehler unterlaufen sei. Sie sei hinsichtlich des Einsatzes einer Fußpatrouille in Bezug auf die Beigeladene von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Mangels einer Ermessensreduzierung auf Null folge hieraus nur ein Anspruch auf erneute Entscheidung. Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches begehre, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Der Erlaubnisbescheid der Beigeladenen zeitige für sie keine unmittelbare belastende Wirkung.

Als Reaktion auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung hat die Antragsgegnerin Ermittlungen zum Einsatz einer Patrouille durch die Beigeladene vorgenommen und in deren Rahmen auch bei dieser hierzu Informationen eingeholt. Mit Bescheid vom 29.06.2023 hat sie sodann den Antrag der Antragstellerin unter Rücknahme des Bescheides vom 24.04.2023 erneut abgelehnt. Die Beigeladene habe Angaben zum Vorhandensein einer Patrouille gemacht. Es verbliebe bei ihr und der Antragstellerin bei der vorgenommenen Bepunktung. Lediglich das am schlechtesten bewertete vierte Unternehmen erhalte nun zwei Punkte mehr und daher insgesamt 84 Punkte. Im Rahmen einer Gesamtschau sei weiterhin nicht vom Vorliegen überwiegender Sachgründe für die Antragstellerin oder die Beigeladene auszugehen, weshalb zu losen sei. Hierbei sei das Ergebnis des durchgeführten Losverfahrens bindend. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 10.07.2023 ebenfalls Widerspruch eingelegt.

Am 08.06.2023 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den ihr am 26.05.2023 zugestellten Beschluss erhoben. Zudem hat sie mit Schriftsatz vom 10.07.2023 erklärt, auch im Lichte der Neubescheidung vom 29.06.2023 an der Beschwerde festhalten zu wollen. Die Antragsgegnerin sei derart an ihr Bewertungskonzept gebunden gewesen, dass die Auswahl anhand des Punktevorsprungs habe erfolgen müssen. Dass die Bewertungsmatrix nur als Orientierung habe dienen sollen, werde erst im nach der Bepunktung erstellten Auswertungsvermerk erwähnt. Ein Losentscheid sei nur bei einem Fehlen überwiegenden Sachgründe für eine Entscheidung vorgesehen gewesen. Nach den Verfahrensunterlagen sei dies bei einem qualitativen Unterschied nicht der Fall. Dies sei in der Email vom 27.02.2023 bestätigt worden. Die Voraussetzungen einer Losentscheidung hätten angesichts des Punktevorsprungs der Antragstellerin nicht vorgelegen. Die Antragsgegnerin habe die Bewertungsentscheidung akribisch vorbereitet und durchgeführt. Das detailorientierte und ausgewogene Vorgehen lasse es absurd erscheinen, das Ergebnis zu verwerfen und stattdessen eine Zufallsentscheidung zu treffen. Bei einem Vorsprung von sechs Punkten lägen die Ergebnisse nicht sehr nahe beieinander. Mit der Formulierung, die Konzepte der Antragstellerin und der Beigeladenen seien „annähernd gleich“, habe die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass die Konzepte nicht gleichwertig seien. Zudem erschöpfe sich die Begründung für den Losentscheid in einer Darstellung der Bepunktung. Dass die vermeintliche „Gesamtschau“ tatsächlich nicht vorgenommen worden sei, zeige auch ein Vergleich zwischen Ablehnungs- und Neubescheid. Obwohl sich die Bewertung des vierten und schlechtplatziertesten Unternehmens geändert habe und nun deren Abstand zur Beigeladenen von acht Punkten kaum größer sei als der Abstand der Beigeladenen zur Antragstellerin, habe die Antragsgegnerin dies in den Ausführungen zu der „Gesamtschau“ nicht berücksichtigt. Zudem sei ein Losentscheid nur als Ultima Ratio zulässig. Das Vorgehen verstoße zudem gegen die unionsrechtlich garantierten Grundfreiheiten der Dienstleitungs- und Niederlassungsfreiheit sowie gegen das Kartellrecht. Auch die Abweichung von den in den Verfahrensunterlagen vorgesehenen 1.250 Fahrzeugen durch die Beigeladene widerspräche den Verfahrensvorgaben. Wenn sich die Antragsgegnerin für eine strenge Kontingentierung entscheide, dürfe sie Erlaubnisse nur zur tatsächlichen Ausübung erteilen. Ansonsten müsse die Erlaubniss einem anderen Unternehmen erteilt werden. Schließlich habe es im Rahmen der Neubescheidung eines neuen Losentscheids bedurft und der Beigeladenen habe keine Gelegenheit gegeben werden dürfen, ihr Konzept nachzubessern.


Die Antragstellerin beantragt unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24.05.2023 (Az. 5 V 829/23), soweit dieser entgegensteht,

1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die am 08.03.2023 beantragte Sondernutzungserlaubnis für das Einbringen und entgeltliche Anbieten von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum der Stadtgemeinde B. vorläufig zu erteilen,

hilfsweise dazu: die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin vom 08.03.2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu entscheiden,

2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25.04/ 12.05.2023 gegen die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis vom 28.04.2023 wiederherzustellen.


Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Die Beschwerde sei unzulässig. Sie könne die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern, weil sich die erstinstanzliche Entscheidung, deren Aufhebung begehrt werde, auf den aufgehobenen Bescheid vom 24.04.2023 beziehe. Weder die Ausgangsverfügung noch die erneute Verfügung wiesen Defizite auf. Im Rahmen ihrer neuen Entscheidung sei zur Patrouille der Beigeladenen ermittelt worden. Dies habe die Richtigkeit der Einschätzung zu deren Bedeutung in der ursprünglichen Verfügung bestätigt. Ein erneutes Losverfahren sei nicht geboten gewesen, da im Beschluss des Verwaltungsgerichts nur ein vermeintlicher Ermessensfehler in einem abgrenzbaren Teilbereich der Auswahlentscheidung gerügt worden sei. Formelle Einwände gegen den durchgeführten Losentscheid bestünden nicht. Die Situation habe sich seit dem Losentscheid im April nicht geändert.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und auf ihren Vortrag in einem von ihr angestrengten eigenständigen Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts (Az: 1 B 151/23) Bezug genommen.

15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.


II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.

a) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht die Neubescheidung des Antrags der Antragstellerin während des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen. Zunächst ist weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Neubescheidung ändert nichts daran, dass die Antragstellerin weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung über ihren Eilantrag hat. Ein Obsiegen im Beschwerdeverfahren würde ihr einen rechtlichen Vorteil verschaffen Ob sich der Streitgegenstand des Verfahrens durch die Einbeziehung des Umstands der Neubescheidung verändert hat, erscheint fraglich, kann aber im Ergebnis dahinstehen, da eine dann notwendige Antragsänderung nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt VwGO zulässig wäre. Zum Teil wird vertreten, der Versagungsbescheid gehöre zur „Vorgeschichte“ eines geltend gemachten Anspruchs auf Erlass eines Verwaltungsakts und sei daher vom Streitgegenstand umfasst (so Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 40; a.A. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 – 4 C 77.84, wo im Falle einer Verpflichtungsklage in der Einbeziehung eines neuen Ablehnungsbescheids keine Klageänderung gesehen wurde; danach differenzierend, ob eine Verpflichtungs- oder eine Bescheidungssituation vorliegt: Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 66. Edition 01.07.2023, § 113 Rn. 71 f.). Folgte man dem, läge in der Einbeziehung der neuen Bescheidung eine Antragsänderung. Die damit einhergehende Änderung des Streitgegenstandes in der Beschwerdeinstanz eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes wird weder durch den Beschleunigungsgedanken noch die grundsätzliche Beschränkung des Beschwerdeverfahrens auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ausgeschlossen. So soll § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO den Beschwerdeführer zwar dazu zwingen, seine Einwände gegen die Entscheidung zügig und vollständig auf den Punkt zu bringen, nicht aber sachdienliche Änderungen des Streitgegenstandes verhindern (OVG Bremen, Beschluss vom 29.03.2021 – 1 B 100/2; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 25). Gerade im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) können daher auch hier Antragsänderungen in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und zulässig sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn – wie vorliegend – die Antragsänderung einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung trägt, die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetreten ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.05.2022 – 2 B 89/22 m.w.N., auch zur gegenteiligen Ansicht). Die Voraussetzungen einer Antragsänderung lagen auch im Übrigen vor, da diese jedenfalls im Sinne des § 122 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt VwGO sachdienlich ist. Eine Änderung ist regelmäßig dann sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zieht. Beides ist vorliegend bezogen auf eine vorläufige Klärung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache der Fall.

b) Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses. Dies wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Antragstellerin im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsanspruch hinsichtlich einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer erneuten Entscheidung glaubhaft gemacht hätte. Dies ist ihr nicht gelungen.

Der Senat legt seiner Entscheidung dabei neben der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und dem innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingebrachten Vortrag der Antragstellerin auch die erst nach Ablauf der Begründungsfrist ergangene neuerliche Ablehnung vom 26.06.2023 sowie den hierauf bezogenen Vortrag der Beteiligten zugrunde. Für den Erfolg der Beschwerde ist nicht maßgeblich, ob das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der ihm bekannten Tatsachen richtig entschieden hat, sondern, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist. Das Beschwerdegericht ist deshalb in seiner Prüfung nicht auf solche Tatsachen beschränkt, die bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vorgelegen haben und auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sind. Es hat in seine Prüfung vielmehr grundsätzlich auch nachträglich eingetretene und vorgetragene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage einzubeziehen (OVG Bremen, Beschluss vom 11.04.2023 – 1 B 295/22). Die Prüfungsbefugnis ist nach Sinn und Zweck des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sowie dessen systematischen Zusammenhangs mit den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur auf Umstände beschränkt, die der Beschwerdeführer in der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vortragen konnte und musste (OVG MV, Beschluss vom 22.10.2015 – 2 M 13/15; vgl. auch Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 146 VwGO Rn. 27 f.; s.a. OVG Bremen, Beschluss vom 17.11.2022 – 2 B 206/22, sowie Urt. v. 24.09.2020 – 2 B 187/20). Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende jedenfalls offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsänderungen sowie neue, bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente Beweismittel und der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten sind daher grundsätzlich berücksichtigungsfähig (VGH BW, Beschluss vom 26.01.2017 – 5 S 1791/16; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 146 Rn. 19 und 29; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2017, Rn. 1157 f.; a.A. OVG MV, Beschluss vom 20.08.2018 – 3 M 14/16; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 30.05.2016 – 2 S 8.16; NdsOVG, Beschluss vom 11.12.2012 – 7 ME 131/12 -, jeweils unter Verweis auf § 80 Abs. 7 VwGO). Hierfür sprechen, da der Vortrag des Beschwerdegegners normativ keinen thematischen oder zeitlichen Beschränkungen unterliegt, auch der Grundsatz der Waffengleichheit und prozessökonomische Gründe (VGH BW, Beschluss vom 08.03.2011 – 10 S 161/09).

Die Antragstellerin hat es dennoch nicht vermocht, darzutun, dass ein Anordnungsanspruch für die von ihr mit ihrem Antrag zu 1. begehrte Regelung besteht. Zwar hatte sie, wenn man die in der Beschwerde nicht bestrittene Ansicht des Verwaltungsgerichts zugrunde legt, dass der Einsatz der E-Scooter eine Sondernutzung darstellt, aus § 18 Abs. 4 BremLStrG grundsätzlich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf die Gewährung einer Sondernutzungserlaubnis. Da die Anzahl der vorgesehenen Zulassungen von der Antragsgegnerin auf zwei begrenzt wurde, stellte die Entscheidung über die Sondernutzungserlaubnis zudem eine Verteilungsentscheidung in einem wettbewerblich geprägten Umfeld mit grundrechtlicher Relevanz für die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG), aber auch für den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dar. Dieser Verteilungskonflikt musste unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz gelöst werden (Barth/Kase, NVwZ 2021, 177, 180; vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 19.02.2015 – 7 LC 63/13). Dass dies nicht jedenfalls unter Berücksichtigung der Erwägungen in der erneuten Bescheidung vom 26.06.2023 erfolgt ist und damit der Anspruch der Antragstellerin aus § 18 Abs. 4 BremLStrG erfüllt wäre (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 412), ist nicht zu erkennen.

aa) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin die im Vorfeld ihrer Entscheidung formulierten Maßstäbe für die vorzunehmende Auswahl beachtet und durfte auf dieser Grundlage ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis kommen, dass eine Auslosung vorzunehmen war.

Nach den Festlegungen der Bürgerschaft und auch den in der Folge veröffentlichten Ausschreibungsbedingungen sollten diejenigen Verleihunternehmen eine Genehmigung erhalten, deren Konzepte in qualitativer Hinsicht am besten Gewähr dafür bieten, dass die Nebenbestimmungen der Mustererlaubnis eingehalten und die Anforderungen des § 18 BremLStrG umgesetzt werden. Soweit danach keine überwiegenden Sachgründe eine Entscheidung vorgeben, sollte die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation durch Losentscheid erfolgen. Gegen diese Konzeption der Auswahl ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zudem hat die Antragsgegnerin dadurch, dass sie den Genehmigungsbewerbern diese im Vorfeld ihrer Entscheidung unter Übermittlung der Muster-Sondernutzungserlaubnis mitteilte, eine hinreichende Transparenz hergestellt. Die potenziellen Bewerber konnten sich so bei ihrer Bewerbung auf die mitgeteilten Anforderungen einstellen. Dass die im Auswahlverfahren als Hilfsmittel herangezogene Bewertungsmatrix nicht veröffentlicht wurde und damit u.a. die Gewichtung der Kriterien den Antragstellern nicht bekannt war, ändert daran nichts. Es ist nicht erforderlich, dass sie die Auswahlentscheidung anhand derart detaillierter Angaben bereits selbst vorab vornehmen oder „errechnen“ konnten, da ihnen durch die Kenntnis der Kriterien hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Eignung darzulegen und nachzuweisen, inwieweit sie die gestellten Anforderungen erfüllen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28.03.2023 – 6 S 1168/22; NdsOVG, Urt. v. 14.09.2016 – 8 LC 160/15 -).

(1) Nach derzeitigem Sachstand ist nicht ersichtlich, dass eine Selbstbindung der Antragsgegnerin dahingehend bestanden hat, bereits dann zwingend von „überwiegenden Sachgründen“ auszugehen, wenn sich aus der Bewertungsmatrix ein auch nur geringer Punktevorsprung für einen der Bewerber ergibt.

Es begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, wenn sich eine Behörde im Rahmen komplexer Entscheidungsverfahren zur Strukturierung ihrer Ermessensausübung einer Bewertungsmatrix bedient, bei der eine Punktevergabe und Gewichtung einzelner Faktoren erfolgt. Ob die Entscheidung in der Folge allein durch das rechnerische Ergebnis vorgegeben wird oder weitere wertende Betrachtungen hinzutreten können, unterliegt ebenfalls grundsätzlich der Entscheidung der handelnden Behörde. Vorliegend ist indes nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung, wie von der Antragstellerin unterstellt, streng und ausschließlich dem rechnerischen Ergebnis nach Punkten unterwerfen wollte. Dafür lässt sich zunächst weder der Entschließung der Bürgerschaft noch den bekanntgemachten Unterlagen etwas entnehmen. In beiden Fällen wird die Bewerbungsmatrix nicht erwähnt. Sie wurde auch ansonsten im Vorfeld der Entscheidung nicht veröffentlicht, sodass nach außen der Eindruck hätte entstehen können, es käme allein auf die dort zu erreichenden numerischen Werte an. Weiterhin ergibt sich aus dem Vermerk zum Auswahlverfahren vom 03.04.2023, dass die Bewertungsmatrix auf die Regelungen der Muster-Sondernutzungserlaubnis lediglich dazu dienen sollte, das Ermessen transparent und nachvollziehbar auszuüben (Bl. 466 Behördenakte). Ausdrücklich sollte dabei die vergebene Gesamtpunktzahl nicht zwangsläufig zur Erteilung einer Erlaubnis führen, sondern ergänzend eine wertende Gesamtschau vorgenommen werden (Bl. 467 Behördenakte). Der von Antragstellerin in Bezug genommenen E-Mail eines Behördenmitarbeiters aus dem Auswahlverfahren an eine ihrer Konkurrentinnen lässt sich nichts anderes entnehmen. Auch diese erwähnt die Bewertungsmatrix nicht, sondern befasst sich lediglich damit, wann unter Würdigung der veröffentlichten Ausschreibungsbedingungen von einer Situation auszugehen sein sollte, in der eine Losentscheidung erfolgt.

Auch ansonsten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin von einer strikten Bindung an das Punktesystem ausgegangen ist. Allein die Existenz der Matrix und dass darin im Wege der Gewichtung von Kriterien bereits wertende Elemente enthalten sind, zeigt dies nicht auf. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass aus Sicht der Behörde eine strikte Bindung an das Bepunktungssystem angesichts der Komplexität der zu treffenden Entscheidung problematisch gewesen wäre.

(2) Aus den Einwänden der Antragstellerin ergeben sich auch ansonsten keine durchgreifenden Bedenken dagegen, auf einen Losentscheid zurückzugreifen.

Auch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Garantien und vorliegend namentlich des Art. 12 Abs. 1 GG kann ein Losverfahren zur Vergabe einer Erlaubnis oder Genehmigung jedenfalls dann zur Anwendung kommen, wenn sich mehrere Konkurrenten nach Festlegung von sachbezogenen Auswahlkriterien und deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall als gleichrangig erweisen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 04.09.2017 – 11 ME 330/17; Jarass, NVwZ 2017, 273, 277; s.a. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2017 – 4 A 1504/15; weitergehend BVerwG, Beschluss vom 04.10.2005 – 6 B 63.05).

Von einem solchen Fall der Gleichwertigkeit ist die Antragsgegnerin erkennbar ausgegangen, wenn sie feststellt, dass keine überwiegenden Sachgründe für die Antragstellerin auf der einen und die Beigeladene auf der anderen Seite vorlägen und diese „sehr nahe beieinander“ lägen (Bl. 480 Behördenakte). Sowohl dem zunächst ergangenen Ablehnungsbescheid vom 24.04.2023 als auch dem Bescheid vom 26.06.2023 lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin eine wertende Gesamtschau durchgeführt hat, auf deren Grundlage sie zu dem Ergebnis kam, dass zwischen den Konzepten der Antragstellerin und der Beigeladenen keine Unterschiede bestanden, die aus ihrer Sicht eine von Sachgründen getragene Differenzierung rechtfertigen würden. Diese Würdigung war vom Einschätzungsspielraum der Antragsgegnerin gedeckt und ist angesichts des Ergebnisses aus der Bewertungsmatrix auch nachvollziehbar begründet worden. Die Antragsgegnerin hat nach der Feststellung und Punktevergabe in den einzelnen Nebenbestimmungen aufgezeigt, aus welchen Gründen aus ihrer Sicht keine überwiegenden Sachgründe für eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin bestehen. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass der nach der Matrix vorgenommene Vergleich bei den Nebenbestimmungen der am höchsten bewerteten Kategorie A ausgeglichen ausfiel. Soweit sich die Unterschiede auf Nebenbestimmungen in der Kategorie B beziehen, lag die Antragstellerin zwar in zwei Bereichen vorne („Wartung der Fahrzeuge“ und „Meldewege“), während die Beigeladene nur in einer Kategorie ein besseres Ergebnis erzielte („Aufstellen und Umverteilen“). Insofern wird im Auswahlvermerk indes darauf verwiesen, dass sich die einzelnen Punkte teilweise untereinander ausglichen (Bl. 480 Behördenakte). Durch die niedrigere Priorisierung dieser Anforderung durch die Antragsgegnerin wird zudem deutlich, dass diesen Unterschieden im Vergleich mit Differenzen bei den Kriterien der höchsten Priorisierungsstufe nur eine untergeordnete Bedeutung zukam. Zudem bezieht sich bei näherer Betrachtung der Unterschied in der Kategorie „Meldewege“ lediglich darauf, dass die Beigeladenen keine Angaben zur Meldung per Chatbot, Live-Chat und QR-Code gemacht hat (vgl. Bl. 220 d.A.).

Die Entscheidung Antragsgegnerin ist auch nicht deshalb nicht nachvollziehbar oder intransparent, weil nach der im Rahmen der Neubescheidung festgestellten Punkteverteilung ein vierter Mitbewerber nunmehr 84 Punkte und damit acht Punkte weniger als die Beigeladene (92 Punkte) erhielt. Wenn die Antragstellerin anführt, dieser Abstand sei im Vergleich zu dem zwischen ihr und der Beigeladenen bestehenden Unterschied von sechs Punkten als „kaum mehr größer“ anzusehen, geht dies an den vorgenommenen Wertungen vorbei. Die Antragsgegnerin hat sich nie ausschließlich auf einen absoluten Punktestand gestützt, sondern daneben angeführt, dass gerade in den Kategorien der höchsten Priorisierungsstufe die Beigeladene und die Antragstellerin in einer Kategorie jeweils besser abgeschnitten hätten. Das vierte Unternehmen konnte dagegen ausweislich der Bewertungsmatrix in keinem Punkt ein besseres Ergebnis erzielen als die Antragstellerin. Im Verhältnis zur Beigeladenen erhielt es lediglich in einer der vier mit höchster Bedeutung priorisierten Anforderungen mehr Punkte, während die Beigeladene in zwei Bereichen vorn lag. Zudem hat die Antragsgegnerin im Zuge der Begründung, warum das vierte Unternehmen nicht ausgewählt wurde, sowohl im Auswahlvermerk als auch in den an die Antragstellerin gerichteten Bescheiden angeführt, dass die Angaben des vierten Unternehmens oberflächlich und häufig intransparent gewesen seien. Dies hat sie im Auswahlvermerk noch näher spezifiziert und u.a. auf die Bedeutung fehlender und klarer Maßnahmen bei den Sanktionen verwiesen (Bl. 479 Behördenakte). Vor diesem Hintergrund ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, warum das vierte Unternehmen weder in Relation zur Beigeladenen noch der Antragstellerin als gleichwertig eingestuft wurde, während die Antragsgegnerin im Binnenvergleich zwischen Beigeladener und Antragstellerin zu einem anderen Ergebnis kam.

(3) Dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig war, weil die Beigeladene die zulässige Höchstzahl von 1.250 Fahrzeugen nicht ausschöpft, ist unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens ebenfalls nicht anzunehmen.

Entgegen der Ansicht Antragstellerin hat die Antragsgegnerin keine Vorgabe aufgestellt, nach der Genehmigungsbewerber nur zum Zuge kommen sollten, wenn sie tatsächlich 1.250 E-Scooter anbieten. Eine im Rahmen einer Selbstbindung entstehende Verpflichtung zur Berücksichtigung eines geringeren Angebotes bestand deshalb nicht. Nach den Angaben im Sondernutzungskonzept (Drs. 20/494 S) und auch in der Ausschreibung zum Genehmigungsverfahren waren die vorgesehenen Gesamtkontingente für die zwei auszuwählenden Anbieter als Höchstwerte zu verstehen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der dort jeweils gewählten Formulierung, nach der die jeweiligen Anzahlen „höchstens“ zu genehmigen waren. Vor diesem Hintergrund genügt es auch nicht, dass im Tenor der Muster-Sondernutzungserlaubnis unter Ziffer 1 von der Genehmigung von 1.250 E-Scootern ausgegangen wird, um von etwas anderem auszugehen.

Es ist auch nicht ersichtlich, warum für die Antragstellerin ansonsten eine Verpflichtung bestanden haben sollte, dafür zu sorgen, dass die ausgewählten Anbieter möglichst viele Fahrzeuge anbieten. Das Recht der Antragstellerin auf eine freie Berufsausübung wird nicht dadurch beeinträchtigt, wie viele Fahrzeuge ihre Konkurrentinnen einsetzen. Vielmehr folgt ihre Beeinträchtigung daraus, dass lediglich zwei Anbieter zugelassen wurden, zu denen sie nicht gehört. Diese Einschränkung greift die Antragstellerin in der Sache nicht an und befasst sich insofern auch nicht mit den dies als rechtmäßig erachtenden Gründen der angegriffenen Entscheidung. Demnach sei die grundsätzliche Beschränkung auf zwei Anbieter zur Erleichterung der Überwachung und damit Gefahrenabwehr ermessensfehlerfrei. Soweit die Antragstellerin ausführt, die Beigeladene habe sich einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, weil die von der Antragsgegnerin aufgestellten „Spielregeln“, für die betriebswirtschaftliche Kalkulation und die Konzepterstellung von Bedeutung gewesen seien, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Eine Ausschöpfung des maximal möglichen Kontingents gehörte nicht zu den Vorgaben der Antragsgegnerin. Sollte die Antragstellerin dennoch ihr Konzept darauf ausgerichtet haben, liegt dies in ihrem Verantwortungsbereich.

bb) Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin besteht auch nicht deshalb, weil im Rahmen der Neubescheidung keine erneute Losentscheidung erfolgte. Auch insofern kommt es allein darauf an, ob der Anspruch der Antragstellerin aus § 18 Abs. 4 Satz 1 BremLStrG auf eine fehlerfreie Ermessensausübung bereits erfüllt wurde (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 412). Dies ist jedenfalls unter Berücksichtigung der in der Neubescheidung vom 26.06.2023 enthaltenen erneuten Befassung der Antragsgegnerin mit dem Betriebskonzept der Beigeladenen der Fall.

Durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Strukturierung bestand der Prozess der Auswahl zwischen den Genehmigungsbewerbern aus mehreren Teilen. Die Teilentscheidung, ob eine Auslosung stattzufinden hatte, musste dabei zwangsläufig vor einer Bescheidung der Genehmigungsbewerber erfolgen und ist bereits im Auswahlvermerk vom 03.04.2023 dokumentiert worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat sich daher bei der Überprüfung im Rahmen der Neubescheidung nicht etwa eine „erneute Konkurrenzsituation ergeben“. Vielmehr wurde unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht als nicht hinreichend aufgeklärt angesehenen Frage des Bestehens einer Patrouille der Beigeladenen die schon zuvor getroffene Annahme einer Gleichwertigkeit ihres Konzepts mit dem der Antragstellerin bestätigt. Die ergänzenden Feststellungen – deren Richtigkeit die Antragstellerin nicht infrage stellt – sind lediglich nachgeschobene Erwägungen, durch welche sich die vor der Auslosung erfolgte und im Auswahlvermerk dokumentierte Entscheidung über das „Ob“ des Losens als fehlerfreie Ermessensausübung darstellt.

Ob in Bezug auf eine solche Entscheidung ohne Außenwirkung die im Rahmen des Nachschiebens von Gründen bei Verwaltungsakten bestehenden Anforderungen heranzuziehen sind und § 114 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden ist, kann dahinstehen. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen, dass die neuen Gründe schon zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegen haben müssen, keine Wesensänderung eintreten darf und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird, liegen jedenfalls vor (vgl. zu diesen Anforderungen bei Verwaltungsakten BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 46.12 -). Im Ergebnis hat sich lediglich die bereits im Auswahlvermerk vorhandene Annahme der Antragsgegnerin, dass auch die Beigeladene eine proaktiv agierende Patrouille einsetzt, bestätigt. Dies war nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichts von der Beigeladenen lediglich in ihren Antragsunterlagen nicht hinreichend klar dargelegt worden. Im Übrigen ergibt sich auch aus der angegriffenen Entscheidung nicht, dass es davon ausging, im Rahmen der Neubescheidung müsse zwingend eine neue Auslosung erfolgen.

cc) Schließlich ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie der Beigeladenen im Rahmen der Neubescheidung Gelegenheit gegeben hat, zur Bedeutung der von ihr eingesetzten Patrouille vorzutragen.

Zunächst ist weder den Ausschreibungsbedingungen noch dem sonstigen Verhalten der Antragsgegnerin zu entnehmen, dass sie ihre Entscheidung ursprünglich allein anhand der Angaben in den von sich aus eingereichten Antragsunterlagen bzw. Konzepten hätte treffen wollen. Insbesondere hat sie bereits im Vorfeld der Erstellung des Auswahlvermerks über die eingereichten Konzepte hinaus Informationen bei den Anbietern eingeholt (vgl. zu solchen Nachfragen an die Antragstellerin Bl. 446 Behördenakte und an die Beigeladene Bl. 78 Behördenakte).

Es verstieß es auch nicht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, dass die Antragsgegnerin in Folge der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei der Beigeladenen Informationen zur Patrouille einholte. Zum einen stand es ihr im Rahmen des Auswahlverfahrens grundsätzlich frei, nur zu den Punkten und bei den Anbietern Nachfragen zu stellen, in denen sie eine Klärungsbedürftigkeit annahm. Eine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung könnte hier nur dann vorliegen, wenn sie dies bei vergleichbaren Unklarheiten in den eingereichten Unterlagen der anderen Bewerberinnen unterlassen hätte. Dafür ist nichts vorgetragen. Die Kritik der Antragstellerin, auch sie hätte „gerne von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zur Verbesserung der Bewertung Klarstellungen an ihrem Konzept vorzunehmen“, geht an der Sache vorbei, weil die Antragsgegnerin auch der Beigeladenen keine allgemeine Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt hat, sondern nur die Klärung einer offenen Tatsachenfrage zuließ. Zudem erfolgte dies auch nicht, um ihr eine Verbesserung der Bewertung zu ermöglichen, sondern um zu überprüfen, ob die bereits erfolgte Bewertung auf zutreffenden Annahmen basierte.

Schließlich kann entgegen der Annahme der Antragstellerin auch aus dem angegriffenen Beschluss nicht entnommen werden, dass die Antragsgegnerin keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen durchführen durfte. Das Verwaltungsgericht ist dort zwar unter Auswertung der vorliegenden Konzepte davon ausgegangen, dass die Antragstellerin in Bezug auf die Beigeladene von einem unzutreffenden Sachverhalt hinsichtlich der Annahme des Bestehens einer Patrouille ausging. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass es meinte, die Neubescheidung müsse aus rechtlichen Gründen allein auf dieser Grundlage erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat insofern lediglich den ihm damals bekannten Sachverhalt gewürdigt. Auch aus den Aussagen dazu, dass sich bei einer ermessensfehlerfreien Bewertung eine andere Entscheidung in Betracht kommt (S. 28 des Beschlusses), ergibt sich nichts anderes. Auch hier handelt es sich lediglich um die Bewertung der Sachlage nach dem damaligen Kenntnisstand.

c) Auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts ergibt sich kein anderes Ergebnis.

Zwar sind nach Art. 56 Abs. 1 AEUV Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, grundsätzlich verboten. Auch wenn man im Sinne der Antragstellerin die hierzu im Kontext von Konzessionsvergaben ergangene Rechtsprechung des EuGH auf die hiesige Fallgestaltung überträgt, verhilft ihr dies indes nicht zum Erfolg. Demnach muss ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen. Zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des sich daraus ergebenden Transparenzgebots gehört es, dass die objektiven Kriterien, die die Eingrenzung des Ermessens der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, ausreichend bekannt gemacht werden (vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2010 – Rs. C-203/08 -). Der Ausübung des Ermessens sollen hinreichende Grenzen gesetzt werden, um die seine missbräuchliche Ausübung zu verhindern. Zudem soll es, um eine Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Genehmigungsverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind, erforderlich sein, dass die zuständigen Behörden jede ihrer Entscheidungen auf eine öffentlich zugängliche Argumentation stützen, in der genau angegeben wird, aus welchen Gründen eine Genehmigung gegebenenfalls versagt wurde (EuGH, Urt. v. 19.07.2012 – Rs. C-470/11 -).

Diesen Anforderungen wurde vorliegend entsprochen. Die Antragsgegnerin hat die Kriterien, nach denen sie die Auswahl durchführte im Rahmen der Bekanntmachung veröffentlicht. Dass sie dabei die Bewertungsmatrix nicht veröffentlichte, ist unschädlich. Die objektiven Kriterien, nach der sie ihre Entscheidung vorzunehmen gedachte, ergaben sich ausreichend deutlich aus dem Hinweis in der Bekanntmachung, dass maßgeblich auf die Gewähr der Einhaltung der Nebenbestimmungen der ebenfalls veröffentlichten Sondernutzungserlaubnis abgestellt werden sollte (vgl. auch oben unter b)). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wurde damit eine Verfahrensgestaltung gewählt, welche die Ausübung des Ermessens inhaltlich hinreichend strukturiert hat und geeignet war, dessen Missbrauch zu verhindern. Dass dennoch Entscheidungsspielräume verblieben, liegt im Wesen von Ermessensentscheidungen, die im Grundsatz auch in der zitierten Rechtsprechung des EuGH gerade gebilligt werden.

Die herangezogenen Kriterien waren auch weder selbst diskriminierend, noch wurden sie in solcher Weise angewandt. Insbesondere folgt, anders als die Antragstellerin meint, aus der Vornahme einer Gesamtschau keine Diskriminierung. Die Antragsgegnerin hat sich mit dieser nicht etwa über die eigenen Bewertungskriterien hinweggesetzt, sondern lediglich ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

2. Auch der Hilfsantrag zum Antrag zu. 1 hat keinen Erfolg. Es fehlt auch insoweit an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch, da auf Grundlage des Vortrags der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich ist, dass ihr Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht mittlerweile erfüllt wurde.

3. Bezüglich des Antrages zu 2. kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts hinreichend auseinandersetzt. Insbesondere befasst sie sich nicht mit der Annahme, dass die grundsätzlich vorgesehene Beschränkung auf zwei Anbieter einer Zulassung der Antragstellerin in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei und es der Antragsgegnerin überdies freistehe, ihre Ermessenspraxis für die Zukunft zu ändern und (doch) mehrere Anbieter zuzulassen (BA S. 31). Damit ist den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der Beigeladenen keine Kostenerstattung zuzusprechen, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 43.1 Streitwertkatalog, wobei die Wertung der Ziffer 54.1 hinsichtlich eines Mindeststreitwerts von 15.000 Euro im Falle von Gewerbeerlaubnissen mit herangezogen wurde. Eine Halbierung im Sinne von Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges war nicht vorzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass mit der Entscheidung im Eilverfahren jedenfalls für die für die Bemessung des Streitwertes relevante Dauer eines Jahres (vgl. Ziffer 43.1 Streitwertkatalog) die Hauptsache vorweggenommen wird.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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