Ax Rechtsanwälte

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Der praktische Fall zum Baugrundrisiko (4) - OLG Hamm NJW-RR 1994, 406=IBR 1994,95:

Der Fall:

Eine Leistungsbeschreibung enthält in den einzelnen Positionen klare Vorgaben zu den Bodenklassen: 3 – 5. Ein Bodengutachten fehlt, der Bieter und spätere Auftragnehmer fragt auch nicht nach. Er verlässt sich auf die Ausschreibung. Vor Ort werden schwierigere Bodenverhältnisse angetroffen, die zu höheren Bearbeitungskosten führen.

Die Lösung:

Der Auftragnehmer bekommt die Mehrvergütung zugesprochen: „… Auf diese Ausschreibung aber konnte die Klägerin vertrauen. Das gilt unabhängig davon, ob die Geltung der VOB/A vereinbart war oder nicht. … Die Ausschreibung gibt dem Unternehmer seine Kalkulationsgrundlage…. In den Grenzen der Ausschreibung kann und muss der Unternehmer bei der Kalkulation seiner Preise seine Risikoabwägung vornehmen…. Eine Verpflichtung zur Bodenuntersuchung hätte die Erkundigungspflicht des Unternehmers, die ihm grundsätzlich obliegt, bei weitem überschritten.“