Ax Rechtsanwälte

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Fortsetzungsfeststellungsantrag im Nachprüfungsverfahren?

Nachgefragt bei … Rechtsanwalt Dr. Thomas Ax

Frage: Kann, wenn sich der zunächst statthafte Nachprüfungsantrag erledigt hat, der Antragsteller noch feststellen lassen, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat?

Antwort: Ja!

Hat sich der zunächst statthafte Nachprüfungsantrag erledigt, kann der Antragsteller, wenn er ein Interesse an der Entscheidung hat, feststellen lassen, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 – Verg 28/13BeckRS 2014, 4285).

Durch den Feststellungsantrag nach Eintritt der Erledigung soll sichergestellt werden, dass dem Antragsteller die Früchte des von ihm angestrengten Nachprüfungsverfahrens nicht verloren gehen (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2014 – Verg 28/13BeckRS 2014, 4285, vom 11. Mai 2011 – Verg 8/11, und vom 4. Mai 2009 – Verg 68/08, m. w. N.). Er ist daher in seiner Reichweite durch den ursprünglichen Nachprüfungsantrag beschränkt.

Zu einem solchen Fortsetzungsfeststellungsantrag kann der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung übergehen. Anträge können bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Dabei ist der Übergang zum Feststellungsantrag auch ohne Zustimmung des Gegners jederzeit zulässig, er stellt in entsprechender Anwendung von § 264 Nr. 2 ZPO keine zustimmungspflichtige Änderung dar (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2010, 9 AZR 642/09NZA 2011, 509 Rn. 20; zum ergänzenden Rückgriff auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung: Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2009 – Verg 30/09BeckRS 2010, 4614).
Ein Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes gemäß vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2014 – Verg 28/13BeckRS 2014, 4285, vom 11. Mai 2011 – Verg 8/11, und vom 4. Mai 2009 – Verg 68/08 m. w. N.)

Ein solches Feststellungsinteresse kann insbesondere gegeben sein, wenn der Antrag der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung dient. In geeigneten Fällen kann mit einem Feststellungsantrag auch der Gefahr einer Wiederholung begegnet werden. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass dem Antragsteller die Früchte des von ihm angestrengten Nachprüfungsverfahrens nicht verloren gehen (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2014 – Verg 28/13BeckRS 2014, 4285, vom 11. Mai 2011 – Verg 8/11, und vom 4. Mai 2009 – Verg 68/08 m. w. N.)