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HOAI: Bundesrat stimmt Verordnung ohne weitere Änderungen zu

Der Bundesrat hat am 6.11.2020 dem Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugestimmt. Die Neufassung der HOAI wird somit zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf unser Rundschreiben 640-2020, in dem wir Sie über den Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums für eine Verordnung zur Änderung der HOAI informiert hatten sowie auf unser Rundschreiben 698-2020, mit dem wir Ihnen die Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zu dem Entwurf übersandt hatten. Nun hat der Bundesrat dem Entwurf ohne weitere Änderungen zugestimmt.

Eine zusätzliche „Angemessenheitsklausel“ im Verordnungstext wurde von Seiten der Kommunalen Spitzenverbände abgelehnt. In der Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (s. Rundschreiben 698-2020) wird hierzu ausgeführt:

„Es bedarf insbesondere keiner zusätzlichen „Angemessenheitsklausel“ im Verordnungstext, wie dies von Seiten der Berufsverbände gefordert wurde. Der Verordnungsgeber bringt bereits mit der Verordnungsbegründung und durch die Wiedergabe der Honorartafeln im Verordnungstext – sowohl gegenüber privaten Bauherren wie auch hinsichtlich öffentlicher Auftraggeber – deutlich zum Ausdruck, dass er die jeweiligen Honorarsätze für die betreffenden Leistungen für angemessen ansieht. Gerade aus Sicht der öffentlichen Auftraggeber sieht das zwingend zu beachtende Vergaberecht zudem bereits heute bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen vor, dass einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen ist, § 77 Abs. 2 Vergabeordnung (VgV).“

Erfreulicherweise wurde eine solche „Angemessenheitsklausel“ nun trotz anderslautender Empfehlung des Bundesratsausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumord-nung letztendlich nicht in den Verordnungstext aufgenommen. Um ein entsprechendes Votum des Landes Hessen im Bundesrat hatte der Hessische Städtetag im Vorfeld zur Bundesratssitzung am 6.11.2020 gebeten.

Zur ab 2021 geltenden HOAI informiert der Deutsche Städte- und Gemeindebund wie folgt:

„Am 4.7.2019 hatte der Europäische Gerichtshof die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI für unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erklärt (Rs. C-377/17). Die HOAI musste daher – wie auch das ArchLG – angepasst werden.

Der Änderungsverordnung zufolge werden die Honorare für die von der HOAI er-fassten Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbar sein und sich nach der Honorarvereinbarung der Vertragsparteien richten. Um den Abschluss wirksamer Honorarvereinbarungen zu vereinfachen, werden die diesbezüglichen Formanforderungen der HOAI reduziert. Für eine wirksame Honorarvereinbarung reicht künftig Textform aus. Die Vereinbarung muss auch nicht mehr bei Auftragserteilung geschlossen werden. Auf die Vorgabe eines bestimmten Zeitpunkts für den Abschluss einer Honorarvereinbarung wird verzichtet.

Die Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung der HOAI bleiben indes erhalten. Sie können insbesondere durch entsprechende Parteivereinbarung auch künftig zur Honorarermittlung herangezogen werden. Die Parteien können aber auch andere Methoden vereinbaren, nach denen das Honorar im Einzelfall ermittelt wird.

Der Anwendungsbereich der HOAI wird nur insofern geändert, als die bisherige Beschränkung auf Inländer entfällt. Die verbindlichen Honorarsätze der HOAI waren zudem nach der bisherigen Rechtslage in Honorartafeln aufgeführt. Diese Honorar-tafeln werden zwar beibehalten, die in ihnen enthaltenen Werte sind aber künftig unverbindlich und dienen den Vertragsparteien zur Honorarorientierung.

Anmerkung des DStGB

Die am 1.1.2021 in Kraft tretende Neufassung der HOAI ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Es werden die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt, dass Honorare frei vereinbart werden können. Gleichzeitig kann die HOAI weiterhin als „Richtschnur“ für die Ermittlung von Honoraren für Architekten- und Ingenieurleistungen dienen, wenn die Vertragspartner dies vereinbaren. Auch für Fälle, in denen keine Honorarvereinbarung getroffen wird, schafft die neue HOAI jetzt Rechtsklarheit. Danach gilt der Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei Anwendung der Honorarermittlungsregelungen der HOAI im Einzelfall ergibt und der Höhe nach dem bisherigen Mindestsatz entspricht.

Ziel öffentlicher Auftraggeber wird es auch zukünftig sein, weiter eine hohe Qualität des Planens und Bauens sicherzustellen. Insoweit werden die durch das EuGH-Urteil für die öffentlichen Auftraggeber sich ergebenden neuen Gestaltungsspielräume in der Praxis nicht für einen „Dumpingwettbewerb“ genutzt. Das Gebot des Leistungswettbewerbs – gerade bei der Vergabe von komplexeren und nicht vorab eindeutig beschreibbaren Leistungen – spricht dafür, dass Leistungs- und Qualitätsvorgaben bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien durch öffentliche Auftraggeber auch in Zukunft den Hauptanteil bilden werden.“ (Quelle: DStGB Aktuell vom 13.11.2020)

Mit freundlichen Grüßen
gez.
Tanja Pflug
Referatsleiterin

HOAI-Novelle, Bundesratssitzung am 6.11.2020

Sehr geehrter Herr Staatsminister Al-Wazir,
sehr geehrte Damen und Herren,

wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 9.9.2020, in dem wir darum gebeten haben, die Angemessenheitsprüfung so-wohl im ArchLG als auch in der HOAI-Novelle selbst in der damaligen Bundesrats-Plenumssitzung abzulehnen.

Nun wird der Bundesrat in seiner Sitzung am 6. November erneut mit dem Entwurf einer Verordnung zur Novellierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (Drucksache 539/20) befasst werden.

Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Verordnungsentwurf in der von der Bundesregierung vorgelegten Fassung ohne Änderungen zuzustimmen. Der mitberatende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfiehlt hingegen die Zustimmung nur nach vier Maßgaben; außerdem empfiehlt er eine Entschließung.

Wir möchten Sie um Ablehnung der Empfehlung des nicht federführenden Ausschusses für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung und stattdessen um Unterstützung des Votums des federführenden Wirtschaftsausschusses und dementsprechend um Zustimmung zum Regierungsentwurf ohne Maßgaben bitten.

Dies insbesondere im Hinblick auf eine korrekte Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs und um wesentliche Verzögerungen bei der Umsetzung zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Gieseler
Direktor