Ax Rechtsanwälte

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Lernen Sie mit der VergMan ® - Methode: ANALYSE: Ist Ihre Kommunalversicherung zwingend neu auszuschreiben?

Und wenn ja: LÖSUNG: wie führen Sie das Vergabeverfahren erfolgreich und störungsfrei durch? Wir bieten an: Exklusive Einzeltermine

Leitung Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax

Wir sind erfahrene Versicherungsberater und führen seit Jahren deutschlandweit für Kommunen erfolgreich und störungsfrei Verfahren zur Beschaffung von Kommunalversicherungsleistungen durch.

Unsere Dienstleistung stellt eine Alternative zur Leistung des Versicherungsmaklers dar. Der wichtigste Unterschied ist, dass ein Versicherungsberater keine Courtagen oder Provisionen von Versicherungsunternehmen entgegennehmen und nur die Interessen des Mandanten vertreten darf (vgl. § 34 d) Abs. 2 Gewerbeordnung). Unsere Hauptdienstleistungen sind: Beratung von öffentlichen Auftraggebern im Bereich der Risikoanalyse sowie der Gestaltung von Versicherungsverträgen EU-weite Ausschreibung von Versicherungsverträgen, Erstellung von Versicherungsgutachten, Versicherungsschutz für Abfallwirtschafts- sowie Recyclingunternehmen und Unternehmen im Bereich Industrie.

Wir betrachten die Betreuung von kommunalen Versicherungen als Herausforderung.

Kommunen müssen ihre Versicherungen auf der Grundlage einer fundierten Risikoanalyse abschließen.
Kommunen müssen ihren Versicherungsbestand zentral verwalten.
Kommunen müssen ihre Versicherungsleistungen im Zweifel ordnungsgemäß ausschreiben.

Die Kommunen sind verpflichtet, ihre Vermögensgegenstände pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. Diese Pflichten schließen die Vorsorge vor unvorhersehbaren finanziellen Schäden für das eigene Vermögen mit ein. Die Kommunen dürfen ihre Vermögensgegenstände und Risiken gegen Schadenseintritte versichern. Sie können den Umfang ihrer freiwilligen Versicherungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung selbst festlegen.

Kommunen müssen die Risiken systematisch betrachten und

o den Umfang des Versicherungsschutzes,

o die Vergabe von Versicherungsleistungen,

o die Ausgaben für den Versicherungsschutz und

o die Organisation des Versicherungswesens transparent abbilden.

Zu vermeiden sind Doppelversicherungen und fehlende Schadensregulierungen in Unkenntnis des Versicherungsschutzes. Zu führen sind eigene Statistiken zum Schadens- und Versicherungsverlauf. Kommunen müssen regelmäßig ihre bestehenden Versicherungen überprüfen, Handlungsempfehlungen ableiten und ihren Versicherungsschutz anpassen.

Kommunen müssen Versicherungsleistungen wegen Überschreitens der Wertgrenzen öffentlich ausschreiben. Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss ein Wettbewerb vorausgehen, wenn nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Bei Neuabschluss einer Versicherung besteht grundsätzlich eine Ausschreibungspflicht. Bei bestehenden Versicherungen besteht diese, wenn sich wesentliche Inhalte ändern.

Generell sollten die Kommunen die Fortdauer von Versicherungen überdenken, bei denen Prämie zu Schadenshäufigkeit und -höhe in einem für die Kommune ungünstigen Verhältnis stehen. Sie sollten dann Alternativen wie Nichtversicherung oder Selbstversicherung über Rücklagen in Erwägung ziehen. Die Kommunen sollten ihre Risiken nach pflichtgemäßem Ermessen systematisch und vollständig bewerten und im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen Alternativen zu Fremdversicherungen prüfen, wie Eigenversicherung über Rücklagen oder gar Verzicht auf Absicherung.

Eine Versicherung sollte grundsätzlich befristet abgeschlossen werden. Sie sollte dann regelmäßig auf Aktualität und Notwendigkeit überprüft werden. Das Vergaberecht ist bei Änderungen und einem Neuabschluss von Versicherungen einzuhalten.

Durch ein gut organisiertes Versicherungswesen können die Kommunen ihre Wirtschaftlichkeit verbessern.

Wir können und wollen gerne die Frage der Ausschreibungsnotwendigkeit klären.

Es gibt keine gesetzliche Regelung zu zeitlichen Höchstgrenzen bei der Vergabe von Leistungsverträgen. Die Festlegung obliegt der autonomen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers. Laufzeiten werden regelmäßig nur durch den Wettbewerbsgrundsatz begrenzt.

Der Sinn und Zweck der Festlegung der Laufzeit von Verträgen ist vielschichtiger Natur. Durch die Festlegung von Vertragslaufzeiten soll bewirkt werden, dass andere Bieter nicht über einen sehr langen Zeitraum oder gar auf unbegrenzte Zeit von der Leistung und dem Wettbewerb ausgeschlossen werden. Daneben soll die regelmäßige Ausschreibung von Leistung auch deren Wirtschaftlichkeit gewährleisten. Außerdem soll durch die begrenzte Vertragslaufzeit ein Ausgleich der Kosten der Vergabe erreicht werden. Hinsichtlich der dynamischen Preisentwicklung sorgen begrenzte Vertragslaufzeiten für eine stetige Anpassung an die haushaltsrechtlichen Vorgaben. Die Festlegung von Laufzeitgrenzen ist demnach an die Umstände des Einzelfalles anzupassen und die vergaberechtliche Grenze für jede Beschaffung gesondert festzulegen.

Sowohl im europäischen als auch im nationalen Vergaberecht hat der Gesetzgeber keine Regelung in Bezug auf eine verbindliche Grenze für die Dauer der Vertragslaufzeit bei Leistungsverträgen erlassen. Daraus folgt, dass es keine „starre“ Regelung gibt, bis zu welcher Grenze Aufträge vergeben werden dürfen. Es obliegt also dem öffentlichen Auftraggeber zu bestimmen, welche Vertragslaufzeit aus seiner autonomen Entscheidung heraus als notwendig für seinen Bedarf anzusehen ist.

Als ungeschriebene Grenze kann lediglich der Wettbewerbsgrundsatz gesehen werden. Ein Verstoß gegen diesen ist dann anzunehmen, wenn die künftige Vergabe durch eine lange Vertragslaufzeit vermieden werden soll. Aus praktischer Sicht scheint ein Verstoß jedoch schwer nachweisbar.

In der Literatur wird eine Ansicht vertreten, nach der der EuGH der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV eine allgemeine Grenze für Vertragslaufzeiten entnommen habe. Diese Ansicht basiert allerdings auf einer Einzelfallentscheidung und lässt sich daher nicht allgemein gültig vertreten. Entnommen werden kann der Entscheidung aber, dass das Erbringen der Dienstleistung durch ein in einen anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen nicht behindert oder unmöglich gemacht werden darf.

Besonders lange Laufzeiten können gerechtfertigt werden, wenn sie zwingenden Gründen des Gemeinwohls dienen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Der Begründungsaufwand und die Dokumentationspflicht stehen dabei proportional zur Länge der Vertragslaufzeit. Nach der Rechtsprechung sind diese Grundsätze auch auf andere Grundfreiheiten übertragbar. In Bezug auf unbefristete Verträge äußerte der EuGH in einer anderen Entscheidung Bedenken. Er machte jedoch deutlich, dass dem Abschluss von öffentlichen Dienstleistungsverträgen in unbestimmter Dauer kein aus dem Gemeinschaftsrecht zu entnehmendes Verbot entgegensteht.

In vielen Bereichen gibt es bei Kommunen Dienstleistungsverträge, die teilweise schon seit langer Zeit bestehen und deren Laufzeit sich durch Option oder Nichtkündigung verlängert.

Vergaberecht
Grundsätzlich müssen öffentliche Aufträge für Dienstleistungen ab den EU-Schwellenwerten im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben werden (§ 97 Abs. 1 GWB i.V.m. § 119 GWB). Dabei sind die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund des GWB ausdrücklich geboten oder gestattet. Die Unternehmen haben zudem einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften durch die Auftraggeber (§ 97 Abs. 2 und 6 GWB).
Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt nach § 31 Abs. 1 GemHVO landesrechtlich der Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung bzw. seit 28.02.2019 gleichberechtigt der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb.
Die in der Praxis häufig schwierige Frage nach dem Vorliegen eines Beschaffungsvorgangs, also ob eine Dienstleistung neu beschafft oder lediglich ein bestehendes Vertragsverhältnis fortgesetzt wurde, war in der Rechtsprechung lange nicht eindeutig geklärt.
Die am 18.04.2016 in Kraft getretene Vergaberechtsreform hat nun auch erstmals für den Oberschwellenbereich die Beurteilung von Vertragslaufzeiten und deren Änderungen im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kodifiziert. Für den Unterschwellenbereich können hierzu die Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) herangezogen werden.

Oberschwellenbereich
Für die Bewertung bei Verlängerungen von Dienstleistungsaufträgen sind im Oberschwellenbereich die gesetzlichen Vorgaben in § 132 GWB einschlägig. Ergänzend wird auf verweisende bzw. modifizierende Regelungen für soziale und andere Dienstleistungen (§ 130 Abs. 2 GWB), für den Sektorenbereich (§ 142 GWB) und bei Konzessionen (§ 154 Nr. 3 GWB) hingewiesen. Die durch Rechtsprechung entwickelte Rechtsauslegung im Oberschwellenbereich wurde im Wesentlichen durch die nationalen Regelungen in § 132 GWB fortgeführt, teilweise aber auch fortentwickelt. Ziel ist weiterhin, eine Umgehung des Wettbewerbs zu verhindern. § 132 GWB enthält erstmals klare Vorgaben, wann Auftragsänderungen (auch Laufzeitverlängerungen) während der Vertragslaufzeit wesentlich sind und ein neues Vergabeverfahren erfordern und wann nicht. Dabei vom Gesetzgeber eingeräumte Auslegungsspielräume bleiben bei der Prüfung unangetastet, sofern eine nachvollziehbare Dokumentation erfolgt.

Bei der Prüfung, ob eine wesentliche Änderung ein neues Vergabeverfahren erfordert, gelten zwei Grundregeln:

(1) Immer dann, wenn sich die Vertragsparteien eigens über die Verlängerung des laufenden Vertrags neu einigen müssen, kommt dies der Vergabe eines neuen Auftrags gleich und es entsteht prinzipiell die Ausschreibungspflicht.
(2) Die Nichtausübung eines Kündigungsrechts stellt keinen vergaberechtlich relevanten Vorgang dar, wenn mit der Kündigung nur ein bestehendes Auftragsverhältnis verkürzt würde.

Zur Vermeidung unnötiger Prüfungsschritte kann im konkreten Anwendungsfall folgende Prüfungsreihenfolge gewählt werden:

(1) Ist die de-minimis-Grenze nach § 132 Abs. 3 GWB überschritten?
Dies ist der Fall, wenn der Wert der Änderung (§ 3 VgV) den entsprechenden EU-Schwellenwert nach § 106 GWB übersteigt oder mehr als 10 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts beträgt. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich. Bei einer Indexierung gilt der höhere Preis als Referenzwert (§ 132 Abs. 4 GWB). Ist diese Grenze nicht überschritten, ist die Änderung ohne Neuausschreibung vergaberechtlich zulässig, sofern sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert (geringfügige Auftragsänderung). Sofern die de-minimis-Grenze überschritten wird, ist der zweite Prüfungsschritt vorzunehmen.

(2) Liegt einer der Rechtfertigungsgründe des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 GWB und somit ein besonderer Ausnahmetatbestand vor?
Dann kann selbst eine wesentliche Änderung ohne Ausschreibung vorgenommen werden, sofern sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert. Bei der Verlängerung von Dienstleistungsaufträgen kommt hier insbesondere der Rechtfertigungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Betracht, wonach eine Änderung dann zulässig ist, wenn in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klare, präzise formulierte Überprüfungsklauseln oder Optionen zur Laufzeit enthalten sind, die Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen für eine Änderung des Vertrags enthalten und beim Zuschlag verbindlich berücksichtigt wurden. Die Wahrnehmung einer solchen Option, die beim Abschluss des ursprünglichen Vertrags vergaberechtlich berücksichtigt ist, muss nicht erneut dem Vergaberecht unterworfen werden. Eine später verabredete Vertragsverlängerung aber auch Verlängerungsoptionen, die dauerhaft genutzt werden und auf Dauer einen Wettbewerb verhindern, können nicht als Rechtfertigungsgrund gewertet werden und sind somit grundsätzlich dem Vergaberecht zu unterstellen und dem dritten Prüfungsschritt zu unterziehen.
Die Wesentlichkeitsprüfung nach § 132 Abs. 1 GWB kommt somit nur für Vertragsverlängerungen in Betracht, die weder unter § 132 Abs. 2 GWB (Rechtfertigungsgrund) noch unter § 132 Abs. 3 GWB (de-minimis-Grenze) fallen.
Wesentliche Änderungen im Sinne dieser Vorschrift erfordern ein neues Vergabeverfahren. In § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1-4 GWB werden explizit Fallkonstellationen benannt, bei denen eine wesentliche Änderung vorliegt, ohne dass diese Fälle als abschließend zu verstehen sind. Dabei können für die Fallkonstellation der Vertragsverlängerung, insbesondere die Einführung von geänderten Bedingungen, die abweichende Verfahrensergebnisse ermöglichen, Änderungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts zugunsten des Auftragnehmers oder eine erhebliche Ausweitung des Umfangs einschlägig sein. In anderen Fallkonstellationen hat eine offene Wesentlichkeitsprüfung nach § 132 Abs. 1 S. 2 GWB im Einzelfall zu erfolgen.
Sofern nach den vorstehenden Prüfungsschritten eine wesentliche, unzulässige (vergaberechtlich fehlerhafte) Vertragsverlängerung vorliegt, so stellt dies eine rechtlich angreifbare de-facto-Vergabe dar. Mögliche Rechtsfolgen sind einmal die Kündigung (§ 133 Abs. 1 Nr. 1 GWB) sowie die Unwirksamkeit des Folgevertrags (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB).

Unterschwellenbereich
Ähnlich der Regelung im Oberschwellenrecht (§ 132 GWB s.o.) wird auch im Unterschwellenbereich der Handlungsspielraum für Kommunen bei der Entscheidung, ob bei Auftragsänderung eine Neuausschreibung erfolgen muss, erweitert (§ 47 UVgO). Dies gilt insbesondere auch für Vertragserweiterungen vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie.
Im Übrigen wird auf die obigen Hinweise unter „1. Oberschwellenbereich“ verwiesen, mit der besonderen Maßgabe, dass die de-minimis-Grenze hier 20% beträgt und somit ein großzügigerer Prozentsatz gilt. Der Wert der Änderung darf demnach hier nicht mehr als 20% des ursprünglichen Auftragswertes betragen. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich, wobei sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändern darf.

Haushaltsrecht
Neben den vergaberechtlichen Bestimmungen ist stets auch das Haushaltsrecht zu beachten.
In den Fällen der Vertragsverlängerung stehen die Interessen öffentlicher Auftraggeber gegen diejenigen potenzieller Auftragnehmer. Einerseits kann es kaum sinnvoll sein, bei jeder Fortsetzung eines bestehenden Vertragsverhältnisses ein erneutes Ausschreibungsverfahren durchzuführen, andererseits muss eine Zementierung bestehender Vertragsverhältnisse unter Ausschluss von Mitbietern unterbleiben. Durch länger andauernde Verträge darf jedenfalls der Wettbewerb nicht behindert oder gar ausgeschlossen werden.

Hier muss sich nicht unbedingt ein harter Handlungsbedarf aus den haushaltsrechtlichen Vorschriften ergeben. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verlangt nämlich, dass für Leistungen nur marktgerechte Preise gezahlt werden. Wenn diese über einen längeren Zeitraum nicht mehr dem Wettbewerb unterworfen wurden, muss der Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Leistung nicht unbedingt als nicht (mehr) erbracht angesehen werden. Es ist dann nicht zwingend (erneut) ein Wettbewerb durchzuführen.

Es reicht aus, die Marktgerechtigkeit festzustellen bzw wenn diese nicht festzustellen ist, über eine unwesentliche Anpassung des Vertrages die Marktgerechtigkeit wiederherzustellen.

Wir sind gerne bereit, Sie entsprechend zu unterstützen.

Wir haben in den Jahren 2000 bis 2022 zahlreiche Kommunalversicherungsdienstleistungssituationen bewertet und Kommunen beraten in Bezug auf die Notwendigkeit von Anpassungs- und/ oder Ausschreibungsnotwendigkeiten.

Etablierte und gut funktionierende qualitätvolle Leistungsbeziehungen soll(t)en vielfach vorschnell nur um der Ausschreibung willen nicht nur auf den Prüfstand, sondern ausgeschrieben werden.

Das macht vielfach keinen Sinn.

Der Ausschreibungsaufwand ist erheblich.

Feststellbar ist, dass in dem Bereich der Ausschreibungen eine geringe Bieterbeteiligung zu verzeichnen ist.   

Feststellbar ist auch, dass sich die Wirtschaftlichkeit allein mit einer Ausschreibung nicht verbessern lässt.

Das Versprechen mancher Berater von geringeren Prämien auf dem Papier wird erkauft durch Abschläge bei der qualitätvollen Leistungserbringung.

Wir können bei der ggf anstehenden Ausschreibung unterstützen.

Wir beraten und vertreten insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Konzeption und Durchführung kompletter Vergabeverfahren als externe Vergabestelle
  • Beratung zu Fragestellungen des Vergaberechts
  • Begleitung bei der Erstellung von Vergabeunterlagen
  • Vertretung vor der Vergabekammer im Nachprüfungsfall

Wir beraten öffentliche wie private Auftraggeber bei der rechtssicheren und marktgerechten Strukturierung, Konzeption und Abwicklung von Vergabeverfahren – immer mit dem erforderlichen Weitblick und mit Kreativität. Für jedes Projekt entwickeln wir die optimale Vergabestrategie. Dabei stellen wir sicher, dass die Vorgaben des europäischen und des nationalen Rechts einschließlich der Landesvergabegesetze eingehalten und Gestaltungsspielräume zugunsten unserer Mandanten ausgeschöpft werden. Im Fall einer öffentlichen Förderung behalten wir zudem alle damit verbundenen Auflagen sehr genau im Auge.

Unternehmen unterstützen wir bei der rechtssicheren und wirtschaftlich optimierten Erstellung von Teilnahmeanträgen und Angeboten; wir prüfen auch Vergabeunterlagen auf mögliche Rechtsverstöße und beraten zum optimalen Umgang mit erkannten Verstößen. Selbstverständlich vertreten wir regelmäßig öffentliche Auftraggeber ebenso wie Bieter in Nachprüfungs- und Vorlageverfahren vor Vergabekammern, deutschen Gerichten und dem EuGH.

Unser Beratungskonzept VergMan ® umfasst grundsätzlich alle möglichen Beschaffungsgegenstände. Wir entwickeln jeweils das optimale Vergabekonzept und strukturieren den Vergabeprozess gemeinsam mit unseren Mandanten. Vorbereitung und Durchführung komplexer Vergabeverfahren gehören für uns zum Tagesgeschäft. Unsere Beratung folgt einem ganzheitlichen Ansatz.

Das bedeutet: Über alle Vergabephasen hinweg begleiten wir unsere Mandanten umfassend. Strukturierung und Durchführung rechtssicherer Vergabeverfahren sind selbstverständlich – wir kennen aber auch den Markt und schaffen Wettbewerb für Sie, der sich auszahlt, insbesondere in Spezialverfahren wie Verhandlungsverfahren und wettbewerblichem Dialog oder beim Abschluss von Rahmenverträgen.

Wenn Sie möchten, erstellen wir alle notwendigen Vergabe- und Vertragsunterlagen für Ihr Projekt – orientiert nur an Ihren individuellen Bedürfnissen, um das bestmögliche Ergebnis sicherzustellen.

Wir nutzen intensiv und sichern ab zulässige Ausnahmetatbestände wie das Leistungsbestimmungsrecht, zulässige produktbezogene Leistungsbeschreibungen und zulässige Ausnahmeverfahrensarten.   

Wir übernehmen für Sie die komplette operative Abwicklung des Vergabeprozesses.

Die entsprechenden Maßgaben werden im Einzelfall analysiert.

Den Maßgaben wird anforderungsgerecht entsprochen.

Sie sind nicht daran gehindert, sich zur Durchführung eines Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe externer Unterstützung zu bedienen, die über qualifizierten Sachverstand verfügen. Nicht zulässig ist es indessen, die Verantwortung für die Vergabe komplett auf diese übertragen. Der Auftraggeber muss das Vergabeverfahren eigenverantwortlich durchführen, also auch die Angebote prüfen und eigenverantwortlich über mögliche Ausschlussgründe und den Zuschlag entscheiden. Dieser Pflicht und Verantwortung im Hinblick auf die Vergabeentscheidung genügt der Auftraggeber aber, wenn er die Wertung durch externen Sachverstand und deren Zuschlagsvorschlag genehmigt. Diese Genehmigung soll zumindest durch einen billigenden Prüfungsvermerk mit verantwortlicher Unterschrift zum Ausdruck kommen. Wir stellen sicher, dass Sie bzw die zuständigen Stellen Ihres Hauses im Rahmen der von uns durchgeführten Vergabeverfahren in diesem Sinne anforderungsgerecht einbezogen werden. Unser Motto ist: das Verfahren in die Hand nehmen, nicht aber dem Auftraggeber und schon gar nicht: völlig aus der Hand nehmen.

Das von uns entwickelte Leistungsbild für Beschaffungsverfahren umfasst alle für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Leistungen.

Insbesondere:

  • Zielorientierte Abstimmung über den Beschaffungsbedarf/ Bestimmung des Beschaffungsbedarfes
  • Durchführung und Auswertung einer Markterkundung
  • Sachgerechte Strukturierung des Verfahrens unter allen relevanten Gesichtspunkten
  • Interessengerechte Ausrichtung und Gestaltung des Verfahrens unter allen relevanten Gesichtspunkten
  • Erstellung einer Leistungs-/ Aufgabenbeschreibung
  • Festlegung der Eignungskriterien und deren Gewichtung
  • Festlegung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung
  • Festlegung der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung
  • Festlegung von Bewertungsmatrizes
  • Umfassende Beratung des Auftraggebers in allen relevanten vergaberechtlichen Fragestellungen: z. B. zu einer möglichen Aufteilung in Fach- und/ oder Teillose
  • Erstellung der Ausschreibungsunterlagen (formal und fachlich)
  • ggf. Erstellung der Verträge (bei Bedarf)
  • Erstellung der notwendigen Bekanntmachung
  • Verfahrensbegleitung: Veröffentlichung der Ausschreibung auf einer Vergabeplattform und Bewerber-/ Bieterkommunikation, ggf. Anpassung der Vergabeunterlagen
  • Durchführung der Bewerbungs-/ Angebotsöffnung (gemeinsam mit ForscherInnen/ Instituten/ Fachbereichen per Videokonferenz); Bewerbungs-/ Angebotsbewertung
  • Erarbeitung und Vorstellung und Abstimmung des Vergabevorschlags
  • Durchführung der Zuschlagserteilung nach Rücksprache mit ForscherInnen/ Instituten/ Fachbereichen, Information der nicht erfolgreichen Bieter
  • ggf. Aufhebung des Vergabeverfahrens
  • optional: Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Verhandlungen, Bemusterungen oder Angebotspräsentationen
  • Dokumentation des kompletten Vergabeverfahrens unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben

Daneben bieten wir an

  • Beratung zu Fragestellungen des Vergaberechts
  • Begleitung bei der Erstellung von Vergabeunterlagen
  • Vertretung vor der Vergabekammer im Nachprüfungsfall

Der Unterzeichner ist bei diesem wichtigen Projekt Ihr persönlicher Ansprechpartner.

Lediglich zur Unterstützung und zur Abbildung einer zuverlässigen Vertretungsregelung im Krankheitsfalle wird eingebunden weiterer Sachverstand aus unserem Hause.

Die Kommunikation erfolgt zügig und ergebnisorientiert, gerne per Email, telefonisch, per ZOOM odgl..

Wir werden insgesamt tätig zu einem attraktiven Stundensatz.

Der für Beschaffungsverfahren jeweils zu betreibende Aufwand wird verfahrensbezogen jeweils vorher abgeschätzt und pauschaliert.

Das ist fair und transparent.

Gerne unterbreiten wir ein unverbindliches Angebot über

  • alle für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Leistungen

oder

  • Beratung zu Fragestellungen des Vergaberecht
  • Begleitung bei der Erstellung von Vergabeunterlage
  • Vertretung vor der Vergabekammer im Nachprüfungsfall
 

Einzeltermine möglich am

12.1./13.1./16.1./17.1.23

9 Uhr bis 16 Uhr

Veranstaltungsort
AxAkademie Veranstaltungszentrum Neckargemünd

Teilnahmegebühr
1099,- Euro zzgl. MwSt. pro Person

Die Teilnahmegebühr beinhaltet
– Intensivschulungsunterlagen (ausgedruckt und digital)
– Verpflegung
– Teilnahmezertifikat

Anmeldung
Haben Sie Fragen zur Anmeldung oder zu Reservierungen und Buchungen?

Schreiben Sie einfach eine Email an die AxAkademie.

Teilnahme- und Stornierungskonditionen

Es gelten die folgenden Teilnahme- und Stornierungskondition:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Teilnahme- und Stornierungskonditionen gelten für sämtliche mit der AxAkademie abgeschlossenen Verträge für Präsenzveranstaltungen.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung der AxAkademie ist per E-Mail bei der AxAkademie möglich.

(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Soweit die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung berücksichtigt werden kann und die Präsenzveranstaltung noch über freie Plätze verfügt, erhält der Teilnehmer per E-Mail eine Anmeldebestätigung.

(3) Wird für die jeweilige Veranstaltung nicht die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht, so hat die AxAkademie gem. § 4 das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kann die Anmeldung für die gewünschte Veranstaltung mangels freier Plätze nicht berücksichtigt werden, informiert die AxAkademie den Teilnehmer hierüber und weist ggf. auf alternative Veranstaltungen oder Termine hin.

§ 3 Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr ist dem aktuellen Seminarprogramm der AxAkademie zu entnehmen. Der dort genannte Betrag umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung und alle weiteren Leistungen von der AxAkademie im Rahmen der gebuchten Veranstaltung (Tagungsunterlagen, Kaffeepausen und Mittagessen etc.). Übernachtungs- und Reisekosten sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten.

(2) Die Teilnahmegebühr versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der in der Rechnung von der AxAkademie ausgewiesene Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 4 Durchführung der Veranstaltung, Rücktritt durch AxAkademie

(1) Die Veranstaltung wird von qualifizierten Referenten vorbereitet und durchgeführt. Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der auf der Webseite der AxAkademie angekündigten Referenten geleitet wird.

(2) Die AxAkademie haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Tagungsunterlagen bzw. des Veranstaltungsinhaltes, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden durch die AxAkademie oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die AxAkademie leistet dem Teilnehmer ferner keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges aufgrund seiner Teilnahme.

(4) Die AxAkademie ist berechtigt, die Veranstaltung wegen Verhinderung des Referenten oder Schließung der Veranstaltungsräume räumlich und / oder zeitlich zu verlegen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern. Die Rechte des Teilnehmers bei einer solchen Änderung sind in § 5 Ziff. 3 geregelt.

(4) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die die AxAkademie nicht zu vertreten hat (z. B. Verhinderung des Referenten, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Schließung der Veranstaltungsräume), ganz oder teilweise nicht stattfinden, ist die AxAkademie berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(5) Im Fall eines Rücktritts durch die AxAkademie erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

§ 5 Rücktritt durch den Teilnehmer

(1) Der Teilnehmer ist berechtigt, von diesem Vertrag bis spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurückzutreten. Ist der Rücktritt fristgerecht erfolgt, erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

(2) Geht eine Rücktrittserklärung später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein oder nimmt der Teilnehmer nicht an der Veranstaltung teil, so hat die AxAkademie Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung.

(3) Der Teilnehmer ist darüber hinaus bei einer wesentlichen Änderung von Zeit, Ort oder Inhalt der Veranstaltung berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung nicht an dem angekündigten Tag oder in der angekündigten Stadt stattfindet. Der Wechsel eines Referenten stellt dagegen keine wesentliche Änderung dar. Im Fall des Rücktritts erhält der Teilnehmer eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, sofern die AxAkademie die Absage nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(4) Gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte des Teilnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Hausordnung,

Anreise, Unterkunft

(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Hausordnung und Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie etwaige Rauchverbote zu beachten. Auf Wunsch wird die AxAkademie diese dem Teilnehmer zusenden.

(2) Die Buchung einer etwaigen Anreise und Unterkunft hat der Teilnehmer selbst zu besorgen. Die AxAkademie informiert den Teilnehmer auf Wunsch über Unterkunftsmöglichkeiten.

§ 7 Haftung

(1) Die AxAkademie haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die AxAkademie, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der AxAkademie.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, soweit der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers abhängig ist; in den übrigen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Abs. (1) bis (4) unberührt.

§ 8 Urheberrecht

Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die AxAkademie und den Referenten vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Mitschnitt der Veranstaltung, z.B. auf Ton- oder Videobänder, ist nicht zulässig.

§ 9 Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/finden.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@AxAkademie.de

Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG: AxAkademie ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 10
Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers wird hiermit widersprochen.

(3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neckargemünd.

Datenschutzhinweise: Wir weisen darauf hin, dass Sie die Verwendung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzbestimmungen selbstverständlich jederzeit widerrufen können.