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OLG Koblenz Vergabesenat: Beiladung im Nachprüfungsverfahren erfolgreich durch AxRechtsanwälte durchgesetzt

In einem von AxRechtsanwälte für die Mdtin wegen der rechtswidrigen und nichtige Vergabe des Auftrags „Abschleppdienstleistungen der Stadt Ludwigshafen“ betriebenen Vergabenachprüfungsverfahren gegen die Stadt Ludwigshafen am Rhein, vertreten durch die Oberbürgermeisterin Jutta Steinruck, hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 24. Juni 2020 beschlossen, dass die rechtswidrig und nichtig beauftragte Mitbewerberin der Mdtin zum Verfahren der gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 23. April 2020 – VK 1 – 31/19 – gerichteten sofortigen Beschwerde beigeladen wird.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 162 Satz 1 GWB.

Danach sind unter anderem diejenigen Unternehmen, deren Interessen durch die Antragstellerseits begehrte Entscheidung über den Nachprüfungsantrag schwerwiegend berührt werden, beizuladen und am (Nachprüfungs-)Verfahren zu beteiligen. Dabei ist – was bereits aus dem in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten ist – nicht nur die Vergabekammer, sondern auch das Beschwerdegericht berechtigt und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 162 BGB sogar verpflichtet, im Beschwerdeverfahren erstmals Beiladungen zu beschließen (vgl. KG, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – Verg 8/11 -, juris, Rdnr. 2, m.w.N.; Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 2 Verg 10/09-, juris, Rdnr.

2,. m.w.N.; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Dezember 2004 -1 Verg 21/04 -, juris, Rdnr. 6, m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. November 2004 – 1 Verg 6/04 -, juris, Rdnr. 14 ff.; OLG Düsseldorf, NZBau 2002, 639, 639, m.w.N.; MünchKomm-Wilke, Europäisches und Deut­ sches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2018, § 174 GWB, Rdnr. 7, m.w.N.; ZiekowNöllink-Fris­ter, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § 174 GWB, Rdnr. 2 f., m.w.N.; Burgi/Dreher-Vavra, Beck’scher  Vergaberechtskommentar,  3.  Aufl.  2017, § 174 GWB, Rdnr. 9  ff., m.w.N.; Heiermann/Zeiss/Summa-Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 174 GWB, Rdnr. 5 ff.).

Die Voraussetzungen des § 162 Satz 1 GWB liegen hier in Bezug auf die … vor. Denn deren Interessen würden schwerwiegend durch die von der Antragstellerin beantragte Entscheidung berührt. Die Antragstellerin  macht nämlich die Unwirksamkeit des der … erteilten Auftrags nach § 135 GWB geltend. Dass eine entsprechende – rechtsgestaltende (vgl. § 135 Abs. 1 letzter Hs. GWB) – Entscheidung des Senats ihre wirtschaftlichen Interessen schwerwiegend berühren würde, liegt auf der Hand (vgl. insoweit auch Heiermann/Zeiss/Summa-Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 162 GWB, Rdnr.

23).

Darauf, ob der Senat dem im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung stehenden Rechts­ mittel (hinreichende) Erfolgsaussichten beimisst, kommt es hier nicht an. Denn § 162 GWB gebietet eine Beiladung immer schon dann, wenn die Entscheidung über den Vergabenachprüfungsantrag nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Interessen des Beizuladenden haben kann. Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Vergabenachprüfungsverfahrens kann nämlich naturgemäß nicht abschließend ermessen werden, wie die Entscheidung letztlich ausfallen wird und ob sowie welche Auswirkungen sie auf Dritte haben wird. Die Beiladung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn der betreffende Mitbewerber – wie hier nicht – erklärt, am Verfahren nicht teilnehmen zu wollen und sich auch ohne Beiladung an ei­ ne für sie gegebenenfalls ungünstige Nachprüfungsentscheidung zu halten (vgl. zu allem Vorstehenden KG, Beschluss vom 10. Februar 2020 – Verg 06/19 -, juris, Rdnr. 18; Be­ schluss vom 27. Mai 2019 – Verg 4/19 -, juris, Rdnr. 32 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 1 Verg 21/04 -, juris, Rdnr. 5; ZiekowNöllink-Dicks, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § 162 GWB, Rdnr. 4; Reidt/Stickler/Glahs-Reidt, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 162 GWB, Rdnr. 10, m.w.N.).