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Schwerpunktthema Flüchtlingsunterkünfte (3):

VG Ansbach: Nachbarklage gegen erteilte Baugenehmigung für Asylbewerberunterkunft in Gewerbegebiet

VG Ansbach, Urteil vom 03.05.2017, Az. AN 9 K 16.00105

Tatbestand


Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bürogebäudes in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des nördlich der … in … gelegenen Vorhabengrundstücks FlNr. …(…) und des sich nördlich daran anschließenden Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … Auf der südlichen Hälfte des Vorhabengrundstücks FlNr. … befindet sich ein 5-geschossiges Bürogebäude; an dieses schließt sich auf der nördlichen Grundstückshälfte eine Lagerhalle an, die sich auch nahezu über das gesamte Grundstück FlNr. … erstreckt.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, …in …, welches nordöstlich des Anwesens der Beigeladenen liegt und mit seiner südwestlichen Ecke an deren Grundstück FlNr. … angrenzt. Das klägerische Grundstück, welches mit einem fast die gesamte südliche Grundstückshälfte einnehmenden Gewerbegebäude bebaut ist, wird von der Firma A. … GmbH zur Herstellung und zum Vertrieb chemischer Stoffe genutzt (nachfolgend: Firma A. …). Die Firma A. … betreibt auf den Anwesen … immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlagen. Im dazugehörigen Rohstoff- und Produktlager befinden sich auch Stoffe, die im Sinne der 12. BImSchV (sog. Störfallverordnung) grundsätzlich als gefährliche Stoffe eingestuft sind. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 zeigte die Firma A. … gegenüber dem Umweltamt der Beklagten an, dass sie im Verlauf des Jahres 2016 die Mengenschwellen der Seveso-III-Richtlinie (gemeint ist die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates; im Folgende weiterhin als Seveso-III-Richtlinie bezeichnet) überschreiten werde und folglich als Störfallbetrieb einzustufen sei.

Beide Grundstücke der Beigeladenen wie auch das der Klägerin liegen im räumlichen Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … der Beklagten vom 2. Juli 1971, der für diesen Bereich als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO (1968) vorsieht. Im Bebauungsplan selbst sind keine Nutzungsausschlüsse festgesetzt. Südlich der an das Anwesen der Beigeladenen angrenzenden … befindet sich Wohnbebauung; im Bebauungsplan ist dort ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.

Am 22. Oktober 2015 beantragte die Beigeladene die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des auf dem Grundstück FlNr. … gelegenen Bürogebäudes zu einer Asylbewerberunterkunft und Errichtung einer Außentreppe. Im Erdgeschoss waren hauptsächlich Sozialräume geplant. Die Bewohnerzimmer sollten sich überwiegend in den vier Obergeschossen befinden. Das Dachgeschoss sollte als Terrasse zu Aufenthaltszwecken genutzt werden. Die sich an das Bürogebäude im Norden anschließende Lagerhalle war nicht Gegenstand des Bauantrags. Mit planungsrechtlicher Stellungnahme vom 16. November 2015 erteilte das Stadtplanungsamt … für die Beklagte das gemeindliche Einvernehmen und führte aus, dass die Ausnahme für die im Baugebiet nur ausnahmsweise zulässige Anlage für soziale Zwecke erteilt werden könne. Eine spätere Nutzungsänderung zu (allgemeinem) Wohnraum sei hingegen nicht möglich, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur „Nutzungsänderung von Bürogebäude zu Gemeinschaftsunterkunft für Leistungsberechtigte nach Asylbewerberleistungsgesetz mit 144 Betten und Errichtung einer Außentreppe“ unter Gewährung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO für die Errichtung einer Anlage für soziale Zwecke in einem Gewerbegebiet und einer Befreiung gemäß § 246 Abs. 10 BauGB für die Unterbringung einer wohnähnlichen Nutzung in einem Gewerbegebiet. Weiter wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 von Art. 6 Abs. 5 bzw. 6 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nach Norden zwischen gegenüberliegenden Gebäudeteilen auf dem Baugrundstück zugelassen. Der Klägerin, die als Eigentümerin eines Nachbaranwesens dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hatte, wurde am 29. Dezember 2015 eine Ausfertigung der Baugenehmigung zugestellt.

Mit am 18. Januar 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung lässt die Klägerin u.a. mit Schriftsätzen vom 13. Juni 2016 und 16. September 2016 im Wesentlichen vortragen, die streitgegenständliche Baugenehmigung sei rechtswidrig und verstoße gegen auch dem Nachbarschutz dienende Vorschriften. Die Klägerin werde durch sie in ihrem Eigentum, insbesondere in ihrem Anspruch auf Gebietserhaltung und in ihren Entwicklungsmöglichkeiten verletzt. Es lägen bereits die Voraussetzungen für die seitens der Beklagten gewährte Ausnahme i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bzw. erteilte Befreiung gemäß § 246 Abs. 10 BauGB nicht vor. In Bezug auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sei bereits fraglich, ob es sich bei einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber überhaupt um eine Anlage für soziale Zwecke handele. Selbst wenn man dies bejahen wolle, wäre eine solche Unterkunft aufgrund ihres wohnähnlichen Charakters in einem Gewerbegebiet gebietsunverträglich und daher nicht zulassungsfähig. Eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB komme nicht in Betracht, da davon auszugehen sei, dass der Bebauungsplan für das Gewerbegebiet Anlagen für soziale Zwecke ausschließe. Überdies sei eine Befreiung auch nicht unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Das Grundstück der Klägerin werde gewerblich genutzt. Es würden dort u.a. chemische Stoffe hergestellt, welche teilweise hochexplosiv seien. Durch die Nutzung des in Rede stehenden Gebäudes als Asylbewerberunterkunft mit 144 Betten und damit 144 Personen trete eine erhöhte Gefährdungssituation ein. Einerseits seien so wesentlich mehr Personen einem vom klägerischen Grundstück ausgehenden Risiko ausgesetzt. Andererseits erhöhe sich auch die Gefahr unbefugten Betretens des klägerischen Grundstücks oder des Einbringens von leicht entflammbaren Gegenständen wie brennenden Zigaretten durch die im angrenzenden Grundstück untergebrachten Personen. Bei einer Nutzung als Asylbewerberunterkunft seien daher u.a. erhöhte Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, die zusätzliche Kosten verursachen würden. Zudem sei damit zu rechnen, dass die Klägerin (gemeint ist wohl die Firma A. …) zukünftig strengere Auflagen hinsichtlich Brand- und Explosionsschutz bzw. hinsichtlich Lärmschutz einhalten müsse, da die im benachbarten Grundstück untergebrachten Personen sich dort auch nachts zum Schlafen aufhielten. Überdies halte das streitgegenständliche Vorhaben keinen angemessenen Abstand zu den baulichen Anlagen der Klägerin ein. Welcher Abstand hier angemessen sei, ergebe sich aus der Seveso-III-Richtlinie. Auch wenn diese nicht bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umgesetzt worden sei, sei sie insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG sowie den Referentenentwurf der Bundesregierung anwendbar und nicht nur im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen, sondern auch bei Genehmigung von Einzelbauvorhaben. Eine Asylbewerberunterkunft zähle grundsätzlich zu den Schutzobjekten, für welche eine Abstandsregelung zu berücksichtigen sei. Aus dem Leitfaden „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung“ der Kommission für Anlagensicherheit (im Folgenden: Leitfaden KAS 18) ergäbe sich für die auf dem Grundstück der Klägerin gehandhabten Stoffe eine „Abstandsempfehlung für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse“ von 200 m. Bei Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens sei eine Erweiterung der Genehmigung für die Produktion aufgrund zu geringen Abstands nicht mehr möglich. Dies führe zu einer gravierenden Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes und damit zu einer Verletzung der sich aus Art. 12 GG und Art. 14 GG ergebenden Rechte. Auch wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung der Beklagten eine Anzeige nach § 7 Abs. 2 Störfallverordnung noch nicht vorgelegen habe, so führe dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass die Klägerin sich nicht auf eine Unterschreitung eines angemessenen Achtungsabstandes im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes berufen könne. Denn zum einen hätten die Gegebenheiten, die zur Anwendung der Störfallverordnung führen, bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vorgelegen. Zum anderen sei der Beklagten – wenn auch nach Erteilung der Genehmigung – jedenfalls noch vor dem Einzug der ersten Asylbewerber und damit vor dem Vollzug des Vorhabens die Verletzung des Rücksichtnahmegebots erkennbar gewesen. Es sei daher unbillig, im Rahmen der Beurteilung der Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausschließlich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung abzustellen. Vielmehr sei vorliegend ausnahmsweise der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. Januar 2016 beantragt die Klägerin:

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Bürogebäude zu Gemeinschaftsunterkunft für Leistungsberechtigte nach Asylbewerberleistungsgesetz mit 144 Betten und Errichtung einer Außentreppe auf dem Anwesen … vom 18. Dezember 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016,

die Klage abzuweisen.

Zum Sachverhalt trägt sie vor, aufgrund vorzunehmender Neueinstufung von Stoffen und Gemischen nach der europäischen CLP-Verordnung und der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie falle die Firma A. … nunmehr unter die Störfallverordnung. Entscheidend für die Eigenschaft als Störfallbetrieb sei die Anzeige der Firma A. … nach § 7 der Störfallverordnung vom 10. Oktober 2016. Im Rahmen eines Antrags auf Änderungsgenehmigung nach BImSchG habe die Firma A. … dem Umweltamt der Beklagten am 18. Januar 2016 eine aktuelle Auflistung und Einstufung der Gefahrstoffmengen unter Berücksichtigung der Seveso-III-Richtlinie zugesandt. Nach dieser Auflistung würde der Betrieb grundsätzlich unter die Störfallverordnung fallen und das Abstandsgebot nach Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie greifen. Der notwendige Abstand zur schutzwürdigen Umgebungsbebauung werde gutachterlich zu bestimmen sein, wobei zu erwarten sei, dass ein solcher gutachterlich ermittelter sog. angemessener Abstand geringer ausfalle als der klägerseits vorgetragene sog. Achtungsabstand von 200 m. Dass das Vorhabengrundstück wegen der Nähe zum Lagerbereich auf dem Grundstück der Klägerin innerhalb des noch zu ermittelnden angemessenen Abstands liege, könne jedoch derzeit nicht ausgeschlossen werden. In rechtlicher Hinsicht führt die Beklagte aus, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtmäßig. Entgegen des Vortrags der Klägerin schließe der Bebauungsplan Anlagen für soziale Zwecke nicht aus, so dass § 246 Abs. 10 BauGB hier anwendbar sei. Auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Lärm- und Geruchsemissionen seien weder ersichtlich, noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen. Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen der Interessen der Klägerin und der Betreiberfirma seien nur solche Störungen zu berücksichtigen, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz seien. Anderen Gefahren sei im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts und des privaten Nachbarrechts zu begegnen. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung noch fehlenden Anzeige nach § 7 Abs. 2 Störfallverordnung sei die Klägerin mit dem Einwand ausgeschlossen, das Vorhaben der Beigeladenen verletze wegen Unterschreitung eines angemessenen Achtungsabstands das Rücksichtnahmegebot. Diese Anzeigepflicht diene auch dem Interesse von Grundstücksnachbarn. Ohne diese könne die Betroffenheit durch die Auswirkung der BImSchG-Anlage nicht beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, wie groß der notwendige Abstand in der konkreten Situation tatsächlich sein müsse – bei den klägerseits angegebenen 200 m handele es sich lediglich um den Abstand „ohne Detailkenntnisse“ – und ob die Flüchtlingsunterkunft tatsächlich als „öffentliches Gebäude“ im Sinne der Seveso-III-Richtlinie einzustufen sei.

Die Beigeladene beantragt mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12. Juli 2016 ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung lässt sie ausführen, die Asylbewerberunterkunft sei eine Anlage für soziale Zwecke und nach dem hier geltenden Bebauungsplan ausnahmsweise zulässig sei. Die Voraussetzungen zur Gewährung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO lägen vor. Das Vorhaben sei insbesondere gebietsverträglich und verletze nicht das Rücksichtnahmegebot. Auch habe zusätzlich eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB rechtmäßig erteilt werden können. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Der Vortrag der Klägerin, der Betrieb könne für die Asylbewerber gefährlich sein, da die dort hergestellten chemischen Stoffe teilweise hochexplosiv seien, könne nicht nachvollzogen werden. Es komme nicht darauf an, in welcher Dichte die gefährdeten Personen auftreten. Vielmehr sei der Betrieb der Klägerin so durchzuführen, dass auch angrenzende Gewerbebetriebe mit nur wenigen Mitarbeitern keinen Explosionsgefahren ausgesetzt werden. Überdies sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung das baurechtliche Nutzungskonzept und das dadurch typischerweise verursachte Störpotenzial maßgeblich und nicht das individuelle und mehr oder weniger störende oder als störend empfundene Verhalten der Bewohner. Durch eine bestimmungsgemäße Nutzung der Asylbewerberunterkunft werde der Gewerbebetrieb der Klägerin jedenfalls nicht eingeschränkt. Die Belästigungen durch die Gewerbebetriebe, die auf eine Asylbewerberunterkunft in einem Gewerbegebiet einwirken, seien von deren Bewohnern zu dulden. Entsprechendes müsse auch für andere Belästigungen oder mögliche Gefahren gelten, da die Einhaltung strengerer Anforderungen nicht verlangt werden könne. Das Gewerbegebiet grenze unmittelbar an ein Wohngebiet an, so dass die darin ansässigen Gewerbebetriebe bereits auf diese Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen hätten; dies viel stärker, als dies bei Asylbewerberunterkünften in „gewöhnlichen“ Gewerbegebieten der Fall sei. Die Abstandsflächen seien aufgrund der Festsetzungen im zugrundeliegenden Bebauungsplan eingehalten. Auch aus europarechtlichen oder europarechtlich umgesetzten Vorschriften ergebe sich kein anderes Ergebnis. Die Seveso-III-Richtlinie sei bisher nicht umgesetzt worden. Ebenso wenig sei ein Referentenentwurf der Bundesregierung verbindlich und anzuwenden. Die derzeit rechtswirksame Störfallverordnung setze lediglich Betreiberpflichten fest, regele aber nicht die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Überdies habe die Klägerin bislang nicht dargelegt, ob es sich bei dem Betrieb der Firma A. … tatsächlich um einen Störfallbetrieb handele, was vorliegend bei einem Hersteller für Kleber und Pflegeprodukte für Natur- und Kunststein wohl zu verneinen sei. Die seitens der Klägerin zitierte Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, da es sich vorliegend um die Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes handele, welches keine „Achtungsgrenzen“ einhalten könne. Der Leitfaden KAS 18 sei, da es sich bei der Asylbewerberunterkunft um eine Bestandsbebauung handele, unanwendbar und im Verfahren daher nicht zu berücksichtigen. Vielmehr sei hier die der Firma A. … zuletzt erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28. August 1995 maßgeblich, in der in den Gründen ausgeführt sei, dass die Prüfung der eingereichten Unterlagen ergeben habe, dass die Anlage nicht der Störfallverordnung unterliege, da die Einsatzstoffmengen bzw. die bei einem Störfall entstehenden Stoffmengen weit unter den im Anhang III der Verordnung genannten Mengenschwellen lägen und damit keine Gemeingefahr zu befürchten sei. Dieser Genehmigung nach BImSchG seien lediglich baurechtliche Genehmigungen nachgefolgt, deren Inhalt sich auf bauliche, nicht aber auf immissionsschutzrechtliche Änderungen bezogen habe. Unabhängig davon sei ein Achtungsabstand i.S.d. Störfallverordnung nur notwendig zwischen Störfallbetrieb und öffentlich genutzten Gebäuden. Eine Asylbewerberunterkunft stelle aber kein solches öffentlich genutztes Gebäude dar. Unabhängig davon sei die Klägerin mit dem Einwand der Unterschreitung eines angemessenen Achtungsabstandes ausgeschlossen, denn bei Erteilung der Baugenehmigung habe die Beklagte davon ausgehen dürfen und müssen, dass hier kein Störfallbetrieb vorliege. Dies folge aus der mangelnden Anzeige nach § 7 Abs. 2 der Störfallverordnung und dem Prioritätsgrundsatz, wonach Bauanträge nach dem Antragseingang zu bearbeiten seien.

Mit Änderungsantrag vom 2. August 2016 modifizierte die Beigeladene das Bauvorhaben dahingehend, dass eine Grundrissänderung im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss beabsichtigt sei, die Fluchttreppe anders ausgeführt und zusätzlich eine Außenterrasse im 1. Obergeschoss errichtet werden solle. Das Dachgeschoss solle hingegen nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, als Terrasse genutzt werden.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2017 erließ die Beklagte die beantragte Änderungsgenehmigung.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. Januar 2017 ließ die Klägerin erklären, dass sich die Klage auch auf diese Änderungsgenehmigung vom 18. Januar 2017 erstrecken und auch diese aufgehoben werden solle. Die Beigeladene beantragt, auch diesbezüglich die Klage abzuweisen.

Im Rahmen eines anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (AN 9 K 16.00764) legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Februar 2017 einen Bericht des … vom 12. Dezember 2016 über mögliche Einwirkungen von Störfällen in Hinblick auf die Bauleitplanung vor, den die Firma A. … im Rahmen des laufenden immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens zur Vorlage bei der Umweltbehörde der Beklagten hat erstellen lassen. Nach dem Bericht betrage der angemessene Abstand i.S.d. Artikels 13 der Seveso-III-Richtlinie zwischen dem sich auf dem klägerischen Anwesen befindlichen Betriebsbereich der Firma A. … und schutzwürdigen Objekten bei Anwendung des Leitfadens KAS 18 unter Berücksichtigung der konkreten emissionsrelevanten Anlageteile der Firma A. … hinsichtlich einer möglichen Freisetzung von leicht entzündbaren Flüssigkeiten 57 m. Damit seien ausreichende Abstände zwischen der untersuchten Anlage und der benachbarten Bebauung vorhanden. Auf einem beigefügten Lageplan ist zu erkennen, dass das Grundstück Fl. … zu ca. 1/3 innerhalb des – von einem im klägerischen Betriebsgebäude eingezeichneten Tankraum ausgehenden – 57-m-Schutzradius liegt, das Grundstück Fl.Nr. … hingegen nur in seinem nord-östlichen Teil vom Schutzradius angeschnitten wird und sich die im südlichen Teil des Grundstücks befindliche Asylbewerberunterkunft komplett außerhalb des Schutzradius befindet. Die Gerichtsakte aus dem Verfahren AN 9 K 16.00764 sowie die seitens der Beklagten dort vorgelegten Behördenakten zur Firma A. … wurden mit Verfügung vom 20. März 2017 zum hiesigen Verfahren beigezogen.

Mit Schriftsatz vom 19. April lässt die Klägerin unter Bezugnahme auf eine umwelttechnische Stellungnahme des Dr.-Ing. … vom 12. April 2017 zum Bericht des … zu den Erweiterungsabsichten der Firma A. … ergänzend vortragen, dass zwar der vom … errechnete angemessene Abstand von 57 m vom Tanklager zu schutzwürdigen Objekten nach derzeitiger Rechtslage auch bei größeren Lagermengen unverändert bliebe. Seitens der Firma A. …wie auch der Behörden bestehe jedoch schon seit längerem der Wunsch, das Tanklager technisch zu erneuern. Eine Verlegung aus der heutigen Betriebsmitte an die Grundstücksgrenze sei dabei nicht auszuschließen. Damit würde sich ebenfalls das Gebiet verlagern, das innerhalb des angemessenen Abstandes von 57 m liege. Auch sei nicht unwahrscheinlich, dass die Bewertung von Objekten als Schutzgut nach § 50 BImSchG in naher Zukunft enger gesehen werde. Überdies sei im Zuge der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie eine sog. Technische Anleitung Abstand geplant, mit der sich der als angemessen zu betrachtende Abstand künftig erhöhen könnte. Auch sei künftig eine mengenabhängige Berechnung denkbar; eine Erhöhung der Lagermengen könnte dann zur Notwendigkeit höherer angemessener Abständen führen. Die Klägerin könne sich im vorliegenden Verfahren auch auf die Erweiterungsabsichten der Firma A. … berufen, da ihre Interessen mit denen der Firma A. … deckungsgleich seien. Bei der Klägerin und der Firma A. … handele es sich um eine Betriebsaufspaltung. Die Klägerin sei die Besitzgesellschaft, die Firma A. … die Betreibergesellschaft.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 19. April 2017 teilt die Beklagte mit, dass die Firma A. … den im Januar 2016 gestellten Antrag auf Änderungsgenehmigung nach BImSchG zwischenzeitlich erneut zum 30. Januar 2017 eingereicht habe. Hiernach seien auf dem klägerischen Anwesen vielfältige Änderungen beabsichtigt u.a. ein Hallenneubau, eine Aktualisierung des Anlagenbestands sowie eine Erhöhung der Produktionskapazität. Eine Genehmigung sei hier noch nicht ergangen; einzelne Maßnahmen seien mit Bescheid vom 4. April 2017 jedoch vorzeitig zugelassen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch die des beigezogenen Verfahrens AN 9 K 16.00764 Bezug genommen; hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zwar zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.

Die Klägerin wird durch die Baugenehmigung vom 18. Dezember 2015 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 18. Januar 2017 nicht in ihren Rechten verletzt, so dass ihr auch kein Anspruch auf deren Aufhebung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Bei der Klage eines Dritten – hier eines baurechtlichen Nachbarn – hat dieser aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht schon dann einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, wenn diese lediglich objektiv rechtswidrig ist; vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus solchen Normen ergeben, die zum Prüfungsumfang im bauaufsichtlichen Verfahren gehören (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1; BayVGH, B.v. 10.10.2013 – 15 ZB 11.1480 – juris, Rn. 9) und zugleich aber auch dem Schutz dieses Dritten dienen (sog. Schutznormtheorie, vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris, Rn. 20). Der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde ergibt sich wegen Einstufung des streitgegenständlichen Vorhabens als Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 BayBO vorliegend aus Art. 60 BayBO.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben liegt keine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Baugenehmigung vor. Eine Verletzung der vom Prüfungsumfang nach Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO umfassten bauordnungsrechtlichen Vorschriften wird von der Klägerin schon nicht vorgetragen und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Soweit es nach Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfende bauplanungsrechtliche Vorschriften betrifft, kann sich die Klägerin insbesondere nicht erfolgreich auf die Verletzung eines Anspruchs auf Gebietserhaltung berufen.

Der Anspruch auf Gebietserhaltung ermöglicht es dem Eigentümer eines in einem Bebauungsplangebiet (§ 30 BauGB) gelegenen Grundstücks, Vorhaben auch ohne konkrete Beeinträchtigung abzuwehren, welche nach ihrer Art in diesem Gebiet nicht zulässig sind oder unter Erteilung von Abweichungen auch nicht zugelassen werden können. Der Gebietserhaltungsanspruch resultiert daraus, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Diese weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Grundstücke in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitige Wirkung der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat jeder Eigentümer unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebietes durch die Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 26.2.2014 – 2 ZB 14.101 – juris Rn. 10).

Vorliegend wird dieser Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters nicht verletzt. Zwar ist das Vorhaben der Beigeladenen nicht schon allgemein oder ausnahmsweise, dafür aber mittels der hier erfolgten Erteilung einer nicht zu beanstandenden Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB im festgesetzten Gewerbegebiet zulässig.

Das Gericht stimmt zunächst mit der obergerichtlichen Rechtsprechung darin überein, dass eine Unterkunft für Asylbewerber, insbesondere weil der Aufenthalt darin nicht freiwillig ist, sondern auf einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörden beruht, eine Anlage für soziale Zwecke darstellt und damit trotz des wohnähnlichen Charakters nicht als eine im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO per se unzulässige Wohnnutzung zu qualifizieren ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2015 – 1 ZB 14.2373 – juris, Rn. 3 m.w.N.; VG Ansbach, U.v. 29.6.2016 – AN 9 K 15.01348 – juris, Rn. 48 f.). Trotz dieser Einstufung als Anlage für soziale Zwecke geht das Gericht aber in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung auch davon aus, dass die hier geplante Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber aufgrund ihres Umfangs und ihrer allgemeinen Zweckbestimmung mit dem Charakter eines Gewerbegebiets zunächst unvereinbar wäre und damit jedenfalls nicht nach § 31 Abs. 1 BauGB als Ausnahme zugelassen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2015 – 15 B 14.1832 – juris, Rn. 16 m.w.N.; VG Ansbach U.v. 29.6.2016, AN 9 K 15.01348 – juris, Rn. 48 f.).

Aufgrund der gesetzgeberischen Wertung des neu eingeführten § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB widerspricht eine Unterkunft für Asylbewerber allerdings dann nicht dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets, wenn für sie – wie dies vorliegend geschehen ist – in zulässiger Weise eine Befreiung erteilt wurde. Nach dieser Regelung kann bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten insbesondere für Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche Befreiung sind hier erfüllt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin können in dem streitgegenständlichen Gewerbegebiet Anlagen für soziale Zwecke grundsätzlich als Ausnahme zugelassen werden. Durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO hat die plangebende Beklagte den Katalog der regelhaft oder ausnahmsweise zulässigen Vorhaben i.S.v. § 8 Abs. 1, 2 und 3 BauNVO (1968) in den Bebauungsplan übernommen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Da keine diesen Katalog im konkreten Fall einschränkenden Festsetzungen ersichtlich sind, ergibt sich aus dem festgesetzten Gebietscharakter zugleich nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (1968) eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke.

Die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Für diese Prüfung sind wie bei der insoweit vergleichbaren allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB keine generellen Maßstäbe zu bilden; vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Im Rahmen der hiernach erforderlichen Einzelfallbetrachtung liegt die Annahme der Unvereinbarkeit einer Befreiung mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch eine Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, das Bauvorhaben mithin „Unruhe stiftet“. Eine eventuelle Unruhe, die durch die Genehmigung einer Unterkunft für Asylbewerber und der damit verbundenen wohnähnlichen Nutzung in ein Gewerbegebiet getragen wird, muss allerdings für die Erteilung einer Befreiung außer Betracht bleiben. Der Gesetzgeber hat sich nämlich durch die Schaffung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB bewusst für die Möglichkeit einer Befreiung in diesen Fällen entschieden (vgl. VGH BW, B.v. 11.3.2015 – 8 S 492/15 – juris, Rn. 15). Eine Zulassung der in der Vorschrift benannten Unterkünfte für Asylbewerber ist daher tatbestandlich u. a. nur dann unvereinbar mit öffentlichen Belangen bzw. nachbarlichen Interessen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären (vgl. VGH BW, B.v. 11.3.2015 – 8 S 492/15 – juris, Rn. 15, VG Ansbach, U.v. 29.6.2016 – AN 9 K 15.01348 – juris Rn. 53) oder wenn sich das Vorhaben gegenüber der Klägerin als rücksichtslos erweist.

Beides ist jedoch nicht der Fall. Anders als die Klägerin meint, verhält sich das Vorhaben ihr gegenüber schon nicht rücksichtslos. Insbesondere ist das Gebot der Rücksichtnahme vorliegend nicht vor dem Hintergrund eines ggf. nicht eingehaltenen, aber möglicherweise entsprechend Art. 13 Abs. 2 der Seveso-III-Richtlinie einzuhaltenden Sicherheitsabstands verletzt. Nach Art. 13 Abs. 2 der Seveso-III-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten sinngemäß dazu aufgerufen, dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass bei einem sogenannten Störfallbetrieb einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. Jedenfalls mit Ablauf der Umsetzungsfrist zum 31. Mai 2015 (§ 31 Abs. 1 der Seveso-III-Richtlinie) ist diese Vorschrift bei der Anwendung des nationalen Rechts im Wege richtlinienkonformer Auslegung zu berücksichtigen (st. Rspr. des EuGH, vgl. U.v. 4.7.2006 – Rs. C-212/04 Ziffer 115). Für die Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme bedeutet dies, dass, wenn es um die Beurteilung der Zulässigkeit von öffentlich genutzten Gebäuden im Umkreis von Störfallbetrieben geht, auch gewürdigt werden muss, ob zwischen solchen baulichen Anlagen ein „angemessener Sicherheitsabstand“ eingehalten ist (grundlegend zur inhaltlich weitestgehend identischen Vorgängernorm des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG Seveso-II-Richtlinie: BVerwG, U.v. 20.12.2012 – 4 C 11/11 – juris, Rn. 28 ff.).

Hier steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betrieb der Firma A. … zu dem für die nachbarliche Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt, also dem der Erteilung der Baugenehmigung am 18. Dezember 2015 als letzte Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2005 – 26 B 03.2579 – juris, Rn. 15), (noch) nicht als Störfallbetrieb im Sinne der Seveso-III-Richtlinie zu qualifizieren war. Die Firma A. … hat selbst gegenüber dem Umweltamt der Beklagten mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 angezeigt, dass sie erst im Laufe des Jahres 2016 zu einem Störfallbetrieb werde. Dass die Beigeladene für ihr Vorhaben im August 2016 eine Tektur beantragt hat, die erst mit Änderungsgenehmigung vom 18. Januar 2017 und damit nach dieser Anzeige der Firma A. … verbeschieden wurde, vermag hieran nichts zu ändern. Die Tektur betraf nämlich lediglich Randbereiche der bereits genehmigten Nutzung als Asylbewerberunterkunft; mithin wurde hierdurch die Genehmigungsfrage insgesamt nicht neu aufgeworfen, so dass die Tekturgenehmigung auch nicht geeignet ist, den entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zu verlagern.

Unabhängig davon wäre auch fraglich, ob es sich bei der Asylbewerberunterkunft überhaupt um ein „öffentlich genutztes Gebäude“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Seveso-III-Richtlinie handelt, da diese Unterkunft ihrem Zwecktypus entsprechend nicht für einen unbegrenzten Personenkreis und damit gerade nicht öffentlich zugänglich ist (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 50, Rn. 15).

Aber auch wenn man dem klägerischen Vortrag folgend der Firma A. … die Qualifikation als Störfallbetrieb zugestehen würde, hätte dies kein anderes Ergebnis zur Folge, da der erforderliche Sicherheitsabstand nach § 13 Abs. 2 der Seveso-III-Richtlinie gewahrt ist. Dies ergibt sich aus der seitens der Firma A. … im Rahmen ihres Änderungsverfahrens nach BImSchG in Auftrag gegebenen Einzelfallbetrachtung des … vom 12. Dezember 2016. Danach ist unter Zugrundelegung der Vorgaben des Leitfadens KAS 18 und unter Berücksichtigung der konkreten emissionsrelevanten Anlageteile, also hier des Tankraums als Bezugspunkt, ein Abstand von 57 ausreichend und somit als „angemessen“ i.S.v. § 13 Abs. 1 der Seveso-III-Richtlinie anzusehen. Dieser Abstand ist vorliegend eingehalten, da sich das auf der südlichen Hälfte des Grundstücks Fl.Nr. … befindliche streitgegenständlichen Vorhaben vollständig außerhalb dieses Schutzradius von 57m befindet. Unerheblich ist hierbei, dass die Grundstücke der Beigeladenen teilweise noch innerhalb des Schutzradius liegen, da für die Einhaltung des Abstandes eben eine anlage- und nicht eine grundstücksbezogene Sichtweise heranzuziehen ist. An der Validität des Gutachtens bestehen für das Gericht schließlich auch keine Zweifel. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der … den Leitfaden KAS 18 als Berechnungsgrundlage herangezogen hat, da weder das Unionsrecht noch das innerstaatliche Recht bislang Regelungen zur Frage des „angemessenen Abstands“ vorhalten, die dann eine verdrängende Wirkung haben könnten (vgl. HessVGH, U.v. 26.3.2015 – 4 C 1566/12.N – juris, Rn. 44, 47; so auch zu dem vorangegangenen Leitfaden SFK/TAA BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 BV 03.2179 – juris Rn. 58). Auch wurden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die auf Grundlage des Leitfadens KAS 18 vorgenommene Berechnung als solche fehlerhaft wäre; entsprechende Gründe sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund vermag das Vorhaben zulasten der Firma A. … als Anlagenbetreiberin auch keine neuen oder anderen störfallrechtlichen Auflagen auszulösen. Überdies geht mit der Überwindung der grundsätzlichen Gebietsunverträglichkeit einer wohnähnlichen Nutzung im Gewerbegebiet durch die neu geschaffene Befreiungsmöglichkeit des § 246 Abs. 10 BauGB auch zugleich eine Absenkung des immissionsbezogenen Schutzanspruchs der Nutzer solcher Einrichtungen einher (vgl. VG Ansbach, a.a.O., VG München, B.v. 30.11.2015 – M 1 SN 15.4780 – juris Rn. 29), so dass das Vorhaben ohnehin nicht mehr Schutz beanspruchen kann, als im Gewerbegebiet auch jedem anderen zulässigen Vorhaben zu Teil wird.

Soweit die Klägerin aus eventuellen Erweiterungsabsichten, auch im Hinblick auf das in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, eine Abwehrposition herzuleiten versucht, übersieht sie, dass unter Zugrundelegung ihres Vortrages weder im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigungen noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein schützenswertes Erweiterungsinteresse der Firma A. … vorliegt. In der Stellungnahme des Umwelttechnikers Dr.-Ing. … vom 12. April 2017, die die Klägerin in diesem Zusammenhang beigebracht hat, ist zwar ausgeführt, dass bei der Firma A. … schon seit längerem der Wunsch bestehe, das Tanklager technisch zu erneuern. Ein konkreter Zeitpunkt für die geplanten Modernisierungsmaßnahmen wird allerdings nicht genannt. Vielmehr zeigt die Stellungnahme selbst auf, wie ungewiss derzeit eine Realisierung der geplanten Maßnahmen ist, indem darin dargelegt wird, dass eine Verlegung des Tanklagers an die Grundstücksgrenze zum heutigen Zeitpunkt lediglich „nicht auszuschließen“ sei. Vor dem Hintergrund dieser nur als vage zu bezeichnenden Planungsabsichten, bei denen gegenwärtig noch völlig unklar ist, ob und inwieweit sie überhaupt realisiert werden, kann das Gebot der Rücksichtnahme der Beigeladenen nicht abverlangen, ihre eigenen konkreten Nutzungsabsichten zurückstellen, um der Firma A. … möglichst große Spielräume für deren künftige Nutzung offen zu halten. Selbiges gilt für die seitens der Klägerin befürchteten Änderungen der Rechtslage insbesondere mit Blick auf den angemessenen Abstand oder die die Eigenschaft als Störfallbetrieb und damit die Abstandspflicht auslösenden Mengenschwellen. Der bloße Hinweis auf generelle zukünftige Rechtsänderungen vermag der Klägerin keinen Abwehranspruch zu vermitteln.

Ohne Aussicht auf Erfolg bleiben auch die von der Klägerin erhobenen Bedenken gegen die streitgegenständliche Nutzung im Hinblick auf Sicherheitsbelange wie das unbefugte Betreten ihres Grundstücks oder das Einbringen von leicht entflammbaren Gegenständen wie brennenden Zigaretten durch die Bewohner der Unterkunft. Als unzumutbar können im nachbarschaftlichen Verhältnis nur solche Einwirkungen angesehen werden, die bei der bestimmungsgemäßen Nutzung einer baulichen Anlage typischerweise auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Hingegen sind über das typischerweise zu erwartende Maß hinausgehende verhaltensbedingte Störungen durch das Fehlverhalten einzelner Personen kein Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Betrachtung; vielmehr ist dem mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen (BayVGH B.v. 21.8.2015 – 9 CE 15.1318 – juris, Rn. 19). Bodenrechtliche Spannungen in diesem Sinne vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die seitens der Klägerin dargestellte Brandgefahr durch weggeworfene Zigaretten ist gerade nicht spezifisch in der Nutzung der Asylbewerberunterkunft angelegt, sondern hat im persönlichen Fehlverhalten einzelner Bewohner ihre Ursache. Bei solchen Rechts- oder Ordnungsverletzungen sieht die Rechtsordnung vor, dass primär die konkret handelnden Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung zu ziehen sind, nicht aber gegen die bauliche Anlage als solche vorgegangen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2015 – 9 CE 14.2854 – juris, Rn. 19). Gleiches gilt auch für den Vortrag der Klägerin bezüglich einer Gefahr durch unbefugtes Betreten ihres Grundstücks. Im Übrigen obliegt es ihr selbst, ihr Grundstück so zu sichern, dass derartige Gefahren vermieden werden. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass Sicherheitsmaßnahmen mit hohen Kosten verbunden seien, so ist auch dieser Vortrag ohne jeden Bezug zum Baurecht und kann daher im Baugenehmigungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Bewohner des Vorhabens gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt würden. Es ist schon weder erkennbar noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden, dass hier beispielsweise vom Gewerbegebiet ausgehende Lärm- und Geruchsimmissionen zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bewohner des streitgegenständlichen Asylbewerberheimes führen könnten.

Nach alledem ist daher auch mit Blick darauf, dass aufgrund des dringenden öffentlichen Interesses an der Unterbringung von Asylbewerbern den Nachbarn ein Mehr an Beeinträchtigungen grundsätzlich zuzumuten ist (HessVGH, B.v. 18.9.2015 – 3 B 1518/15 – juris Rn. 18), die streitgegenständliche Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar.

Die Beklagte hat schriftlich auch ihr Einvernehmen mit dem in Rede stehenden Vorhaben erklärt und in der mündlichen Verhandlung nochmals explizit ausgeführt, dass für das betreffende Baugebiet keine planungsrechtlichen Probleme aufgrund der geänderten Nutzung zu erwarten seien (vgl. § 246 Abs. 10 Satz 2 BauGB i.V.m § 36 BauGB).

Die Erteilung der streitgegenständlichen Befreiung durch die Beklagte ist auch nicht im Verhältnis zur Klägerin in ermessensfehlerhafter Weise erfolgt. In Übereinstimmung mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist das Gericht der Auffassung, dass im Fall des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB im Regelfall eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und damit ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Befreiung nach dieser Vorschrift besteht (BayVGH, B.v. 8.1.2016 – 1 CS 15.2687 – juris, Rn. 3; auch VGH BW, B.v. 11.3.2015 – 8 S 492/15 – juris, Rn. 20). Dabei ist insbesondere auf das hohe öffentliche Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber abzustellen, zumal hier mit der erteilten Baugenehmigung auch keine Beeinträchtigungen der Klägerin oder der Betreiberfirma verbunden sind. Das Gericht hat auch keine Bedenken dagegen, dass die streitgegenständliche Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB hier unbefristet gewährt wurde. Mit der Befristung der Geltungsdauer der Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB bis zum 31. Dezember 2019 war seitens des Gesetzgebers nicht beabsichtigt, nur befristete Befreiungen zu ermöglichen. Dies ergibt sich nunmehr sogar ausdrücklich aus der am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Neufassung des § 246 BauGB, in dessen Absatz 17 es nunmehr lediglich klarstellend heißt, dass sich die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 in den Absätzen 8 bis 16 nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann, bezieht.

Vor dem Hintergrund, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB vorlagen, scheidet eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs der Klägerin aus.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung erweist sich gegenüber der Klägerin auch nicht im Übrigen als rücksichtslos.

Nach allem ist die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 18. Dezember 2015 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 18. Januar 2017 nicht geeignet, die Klägerin in drittschützenden Vorschriften zu verletzen. Die Klage ist mithin unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, die der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene sich aufgrund eigener Antragstellung im Verfahren am Prozessrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.