Ax Rechtsanwälte

  • Uferstraße 16, 69151 Neckargemünd
  • +49 (0) 6223 868 86 13
  • mail@ax-rechtsanwaelte.de

Schwerpunktthema Flüchtlingsunterkünfte (5):

VG Augsburg: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für eine Asylbewerberunterkunft

VG Augsburg, Beschluss vom 17.03.2016 – Au 4 S 16.191

Tatbestand


Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für eine Asylbewerberunterkunft.

Der Beigeladene beantragte am 23. November 2015 beim Landratsamt … die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung zur Wohnnutzung für Flüchtlinge und Asylbegehrende. Das Gebäude befindet sich auf der Flurnummer … der Gemarkung …, … In dem ehemaligen Speichergebäude mit sechs Stockwerken, welches vormalig leer stand und gewerblich genutzt wurde, sollen auf sechs Etagen insgesamt 450 Asylbewerber untergebracht werden (450 Betten). Im Untergeschoß des Gebäudes ist eine Küche sowie ein Schulungsraum als Versammlungsstätte und Speiseraum mit ca. 390 m² geplant. Im zweiten Dachgeschoß sind Aufenthaltsräume vorgesehen.

Im Norden des Grundstück Flurnummer … verläuft eine Bahnlinie. Ferner grenzt es im Westen an das Grundstück Flurnummer … und im Süden an das Grundstück Flurnummer …, welche im Eigentum der Antragstellerin stehen. Südlich dieser Grundstücke liegen die Grundstücke Flurnummern … und …, die ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin stehen. Diese Grundstücke sind bebaut und weisen insgesamt acht Märkte auf, darunter einen Lebensmitteldiscounter, ein Drogeriemarkt, eine Autovermietung und ein Sandwichrestaurant. In Nord-Süd-Richtung wird das Grundstück Flurnummer … durch einen förmlich als Eigentümerweg gewidmeten Weg über die Grundstücke Flurnummern … und Flurnummer … mit der Stichstraße „…“ verbunden. Soweit aus den Plänen ersichtlich und auch in der von Seiten der Antragstellerin vorgelegten brandschutztechnischen Stellungnahme eingeräumt verläuft dieser Eigentümerweg bis an die Grenzen der Grundstücke Flurnummern … und …

Das Vorhaben befindet sich ausweislich des vorgelegten Bebauungsplans M81 „…Strasse“ in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO, vgl. Nr. 2.3 dieses Plans.

Er trifft unter dieser Nummer folgende Aussagen:

„2.3 Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)

Zulässig sind:

– Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (§ 8 (2) Nr. 1 BauNVO)

– Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude (§ 8 (2) Nr. 2 BauNVO)

– Tankstellen (§ 8 (2) Nr. 3 BauNVO)

– Anlagen für sportliche Zwecke (§ 8 (2) Nr. 4 BauNVO)

– Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die den Gewerbebetrieben zugeordnet sind und diesen gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, können als Ausnahme zugelassen werden (§ 8 (3) Nr. 1 BauNVO).

Vergnügungsstätten (§ 8 (3) Nr. 3 BauNVO) sind nicht zulässig.“

Das Gebäude weist eine Höhe von 21 m auf und ist etwa 20,30 m breit.

Ausweislich des Bauantrags handelt es sich um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 7, 11 BayBO. Unter „Gebäudeklasse“ wird Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO angegeben (Gebäudeklasse 5).

Unter „Brandschutznachweis“ ist das Feld „wird durch Prüfsachverständigen bescheinigt“ ausgefüllt. Entsprechende Anlagen sind beigefügt.

Im Übrigen wird auf den Bauantrag Bezug genommen.

Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 11. November 2015 im Rahmen der Nachbarbeteiligung benachrichtigt. Nach Änderung des Vorhabens erfolgte eine erneute Nachbarbeteiligung mit Schreiben vom 26. November 2015. Die Antragstellerin stimmte dem Vorhaben nicht zu.

Die Antragsgegnerin stimmte dem Bauvorhaben mit Beschluss 15. Dezember 2015 zu.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2016 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Dabei erteilte sie gemäß § 246 Abs. 10 BauGB eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und ließ eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende in einem Gewerbegebiet zu.

Unter „6. Gründe“ wird unter anderem ausgeführt, dass beim beantragten Vorhaben die in diesem Verfahren zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Bebauungsplan M81 setze ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest. Nachdem dieser Bebauungsplan Anlagen für soziale Zwecke nicht explizit ausschließe, könne nach der Neuregelung in § 246 Abs. 10 BauGB für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden. Die Befreiung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die beantragte Flüchtlingsunterkunft sei mit den zulässigen Nutzungen im Gewerbegebiet verträglich, da die wohnähnliche Nutzung durch die dortigen Gewerbebetriebe nicht unzumutbar gestört werde. Konflikte mit Lärm- und Geruchsimmissionen seien nicht zu erwarten. Es entstünden auch keine Einschränkungen für die dortigen gewerblichen Nutzungen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung seien deshalb im vorliegenden Fall gegeben. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bzw. eine Beeinträchtigung öffentlichrechtlich geschützter nachbarlicher Belange sei nicht erkennbar.

Die Antragstellerin erhob gegen die ihr am 13. Januar 2016 zugestellte Baugenehmigung am 9. Februar 2016 Klage (Az. Au 4 K 16. 190) mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids.

Ebenfalls am 9. Februar 2016 beantragte sie die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem Antrag:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die dem Beizuladenden durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.01.2016, Az.: …, erteilte Baugenehmigung betreffend die Nutzungsänderung eines Gebäudes zur Wohnnutzung für Flüchtlingen und Asylbegehrende auf dem Grundstück Flst.-Nr. …, …, …, – zugestellt am 13.01.2016 – wird angeordnet.

Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Gebietsgewährleistungsanspruch verletzt sei. Denn für das Bauvorhaben im Gewerbegebiet seien nicht die Befreiungsvoraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB gegeben. Nach den textlichen Festsetzungen des einschlägigen einfachen Bebauungsplans M 81 „…

…‘ Straße“ unter Nr. 2.3 seien Anlagen für soziale Zwecke gerade nicht allgemein zugelassen und könnten auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Ob und inwieweit im Bebauungsplan Ausnahmen festgesetzt werden, richte sich nach den für die Aufstellung des Bebauungsplans geltenden Vorschriften. Dazu gehörten entsprechende Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Ausnahmen, die Beachtung der materiellrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere des § 1 BauGB, sowie die Einbeziehung der Festsetzung über die Ausnahme in das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans. Entsprechend dem Grundsatz, dass als Regelungsinhalt in den Bebauungsplänen nur solche Festsetzungen aufgenommen werden dürften, für die das BauGB und die BauNVO entsprechende Rechtsgrundlagen enthalten, seien auch für die Festsetzung von Ausnahmen entsprechende Rechtsgrundlagen erforderlich. Die Gemeinde sei nicht darin frei, beliebige Ausnahmen festzusetzen. Daraus folge, dass – weil nach Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausschließlich Betriebsleiterwohnungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen worden seien – die anderen vom Verordnungsgeber vorgesehenen Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO nicht Gegenstand des Bebauungsplans geworden seien. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans könnten nur solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen seien. Eine Ausnahme könne nicht etwa durch Auslegung als „ungeschriebene Regelung“ in einen Bebauungsplan hineingelesen werden, was auch das Bundesverwaltungsgericht bestätige. § 31 Abs.1 BauGB verlange vielmehr, dass die Ausnahme in dem Bebauungsplan „nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen“ sei. Auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde verwiesen (BVerwG, U. v. 17.12.1998 – 4 C 16/97 – BRS 60 Nr. 71).

Hier sei aber den Festsetzungen des Bebauungsplans eine abschließende Regelung zu entnehmen, welche Nutzungen ausnahmsweise zulässig bzw. ausgeschlossen sind. So würden die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BauNVO im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Tankstellen sowie die gleichfalls allgemein zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke im angrenzenden eingeschränkten Gewerbegebiet ausgeschlossen. Die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO seien insoweit nicht Bestandteil des Bebauungsplans geworden und somit generell ausgeschlossen worden.

Im hier vorliegenden Gewerbegebiet seien enumerativ durch textliche Festsetzungen unter Nr. 2.3 unter Übernahme des Wortlauts des § 8 Abs. 2 Nr. 1,2,3 und 4 BauNVO und unter Übernahme des Wortlauts des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise für zulässig erklärt. Vergnügungsstätten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO seien hingegen ausnahmslos für unzulässig erklärt worden. Daraus folge, dass nur solche Nutzungsarten ausnahmsweise zugelassen werden könnten, die in den Festsetzungen positiv aufgeführt sind. Dies ergebe sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Bebauungsplans. Diese Auslegung sei auch mit § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauNVO vereinbar. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B. v. 5. 3. 2015 – 1 ZB 14.2373 – juris Rn. 4) folge daraus keine Verpflichtung der planenden Gemeinde, alle nicht erwünschten Nutzungen durch ausdrückliche Festsetzung auszuschließen. Vielmehr reiche es aus, dass durch die Festsetzung der Zulässigkeit von in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen – hier Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO – umgekehrt zum Ausdruck kommt, dass die übrigen dort genannten Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden und damit unzulässig seien.

Da damit Anlagen für soziale Zwecke wirksam ausgeschlossen seien, scheide sowohl eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als auch nach § 246 Abs. 10 BauGB aus.

Die Anwendung von § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sei wegen des spezialgesetzlichen Vorrangs von § 246 Abs.10 BauGB gesperrt. Im Übrigen würden dessen Voraussetzungen auch nicht vorliegen, weil das Vorhaben Grundzüge der Planung berühre. Es sei nicht gebietsverträglich. Auf dem Standort des beabsichtigten Vorhabens bestehe die Möglichkeit, dass Lärm von den umliegenden Grundstücken erhebliches Störpotenzial erzeuge. Die Gemeinschaftsunterkunft mit wohnähnlicher Unterbringung einer so großen Personenzahl stehe in offensichtlichem Widerspruch zu der allgemeinen Zweckbestimmung des Gebiets, weil in Gewerbegebieten grundsätzlich keine Wohnnutzung vorgesehen sei.

Unabhängig von der Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs sei auch das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO verletzt. Das Gebäude befinde sich direkt an der Bahnlinie und sei daher einer erheblichen Lärmbeeinträchtigung durch den Eisenbahnverkehr ausgesetzt.

Darüber hinaus würden sich auf den Grundstücken der Antragstellerin mehrere Gewerbebetriebe befinden, die auf eine Nachtanlieferung ihrer Waren angewiesen sein. Es handele sich darüber hinaus um Betriebe mit vergleichsweise intensivem Publikumsverkehr tagsüber. Von den Betrieben gingen sowohl während der Tages- als auch während der Nachtzeit beträchtliche Lärmemissionen aus, die in einem Gewerbegebiet selbstverständlich ohne weiteres zulässig seien, weil die hier geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Wenn jedoch eine Wohnnutzung oder eine wohnähnliche Nutzung in dem beschriebenen erheblichen Umfang an dieser Stelle zugelassen würde, müsste die Antragstellerin bzw. deren Mieter mit erheblichen Einschränkungen rechnen, um die Lärmimmissionen, die auf das Bauvorhaben einwirken, zu reduzieren. Ein solches Maß an Rücksichtnahme könne nicht verlangt werden. Maßgeblich sei, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lasse, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben werde.

Ohne Erstellung einer Lärmprognose bezogen auf Lärmemissionen der nahegelegenen Kfz.-Werkstätte und des Lebensmitteldiscounters sei die Einstellung verfehlt, dass die Wohnnutzung durch die Gewerbebetriebe nicht unzumutbar gestört werde.

Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand sei daher davon auszugehen, dass das Bauvorhaben auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße.

Zudem seien Beeinträchtigungen und insbesondere ein Übergreifen von Bränden auf die Grundstücke der Antragstellerin angesichts der beengten räumlichen Situation nicht auszuschließen. Daher würden nachbarliche Belange nachhaltig beeinträchtigt, weshalb sich auch aus diesem Grund Ausnahmen und Befreiungen zur Zulassung des Bauvorhabens verbieten würden.

So seien nach Art. 5 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BayBO bei Gebäuden, die ganz oder teilweise mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt seien, Zufahrten und Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich seien. Derartige Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssten für Feuerwehreinsatzfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Sie seien außerdem als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten. Auf die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Flächen für die Feuerwehr werde Bezug genommen.

Danach müssten Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstell- und Bewegungsflächen so befestigt werden, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast von bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 16 t befahren werden können. Ferner dürfe der Einsatz durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht behindert werden.

Die genannten Voraussetzungen seien jedoch in Ansehung des Baugrundstücks offensichtlich nicht erfüllt. Das Baugrundstück befinde sich in einer Entfernung von ca. 170 m von der öffentlichen Verkehrsfläche/Straße „…“ entfernt. Die Erschließung erfolge über einen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Eigentümerweg über die Grundstücke Flurnummern … und … der Gemarkung … Die Unterkunft stehe so dicht an den jeweiligen Grundstücksgrenzen, dass die nach der genannten Richtlinie erforderlichen Kurvenradien nicht realisiert werden könnten. Außerdem seien auf dem Baugrundstück Aufstell- und Bewegungsflächen nicht vorhanden. Eine Inanspruchnahme der angrenzenden Grundstücke der Antragstellerin scheide sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen aus. In tatsächlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass zwischen dem Baugrundstück mit der Flurnummer … einerseits und den Grundstücken … und … der Antragstellerin andererseits Höhenunterschiede bestehen, welche das zulässige Maß nach den Feuerwehrrichtlinien deutlich überschreiten würden. In rechtlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr jeweils auf dem Baugrundstück zu schaffen seien und Grundstücke Dritter hierfür grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden dürften. Die Antragstellerin sei mit einer Inanspruchnahme von Teilflächen ihres Grundstücks nicht einverstanden.

Die genannten Punkte hätten zur Folge, dass das Baugrundstück für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge nur eingeschränkt erreichbar sei. Eine Brandbekämpfung könne daher nicht rasch erfolgen. Währenddessen drohe eine Ausbreitung des Brandes auf die benachbarten Gebäude der Antragstellerin.

Zudem sei eine Baugenehmigung zwar nach Art. 68 BayBO zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Gleichwohl dürfe die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch dann ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt. Es sei zu bedenken, dass bei der Prüfung etwaiger Ausnahmen und Befreiungen die nachbarlichen Belange in die Prüfung einzubeziehen seien. Die Erschließung des Baugrundstücks erfolge über einen Eigentümerweg und damit über das grundrechtlich geschützte Eigentum der Antragstellerin. Eine brandschutztechnische Stellungnahme werde beigelegt.

Auf sie wird Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt

den Antrag abzuweisen.

Er sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der im Antrag dargestellte objektive Sachverhalt werde nicht bestritten.

Auch die Rechtsausführungen würden insoweit nicht angegriffen, als dort die Interpretation einer Bebauungsplanfestsetzung zur singulären Zulassung einer Ausnahme und der Umkehrschluss des Ausschlusses der anderen ausnahmsweisen Zulässigkeiten hier nach § 8 Abs. 3 BauNVO dargestellt werde. Umgekehrt bedeute dies aber auch, dass beim singulären Ausschluss einer solchen ausnahmsweisen Zulässigkeit die übrigen zulassungsfähigen Ausnahmen möglich seien.

Vorliegend enthalte der Bebauungsplan, wie vom Bevollmächtigten der Antragstellerin dargestellt, zwar bezüglich der Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eine Regelzulassung gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO, allerdings auch bezüglich der Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO eine Ausschlussregelung gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO.

Bezüglich der Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO enthalte der Bebauungsplan keine Festsetzungen. Die oben genannte Interpretationsregel könne hier nicht angewandt werden, da der Bebauungsplan sowohl eine positive wie auch eine negative Festsetzung enthalte und damit unklar sei, was auf die Nr. 2 interpretativ anzuwenden sei. Bebauungspläne seien wie alle Normen auszulegen. Durch die beiden Festlegungen zu § 8 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BauNVO ergebe sich, dass der Normgeber zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gerade keine Festsetzung treffen wollte. Somit bleibe § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO anwendbar. Auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 8. Januar 2016 (Az.: 1 CS 15.2687) werde verwiesen. Damit aber könnten dann Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden. Die Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB lägen damit vor. Das Bauvorhaben liege in einem Gewerbegebiet, in dem soziale Einrichtungen ausnahmsweise zulässig seien. Das Bauvorhaben sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die gesetzliche Befreiungsvorschrift enthalte insoweit ein intendiertes Ermessen bzw. eine Ermessensreduzierung mit der Folge, dass grundsätzlich bei Vorliegen der Tatbestände die Befreiung zu erteilen sei. Die Würdigung nachbarlicher Interessen stehe dem hier nicht entgegen. Eine nachbarliche Wohnnutzung sei vorliegend nicht gegeben. Hinsichtlich der umgebenden Nutzung durch einen …-Markt, einen …markt, den …-Markt und das … handele es sich durchweg um Nutzungen, die auch der Art nach in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässig wären. Auch in diesen Gebieten sei Wohnnutzung zulässig. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern von diesen Gewerbebetrieben ein Störpotenzial ausgehen soll, das die Gewährung der Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB ausschließen müsste. Andererseits seien gerade diese Betriebe auf Kundschaft angewiesen und es sei nicht ersichtlich, weshalb die dort unterzubringenden Flüchtlinge eine diesen Betrieben nicht zumutbare Belästigung darstellen sollten. Deshalb sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein sollte. Der Gesetzgeber habe selbst mit dem Befreiungstatbestand des § 246 Abs. 10 BauGB sowohl den grundsätzlich gegebenen Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart durchbrochen als auch bestimmt, dass die Unterbringung von Flüchtlingen in Gewerbegebieten nicht gebietsunverträglich und damit rücksichtslos sei. Im Gegenteil stelle die dort vorhandene gewerbliche Nutzung den Idealfall für eine Unterbringung im Gewerbegebiet dar, da diese Nutzungen abends geschlossen seien und damit keine nächtliche Störung durch Gewerbelärm zu befürchten sei. Die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin lediglich pauschal befürchteten Lärmemissionen durch Lieferverkehr nachts und Publikumsverkehr tagsüber seien viel zu unsubstantiiert, um daraus eine nach § 15 BauNVO eventuell abzuleitende unzumutbare Unterbringungssituation für die Flüchtlinge abzuleiten. Der in § 246 Abs. 10 BauGB manifestierte gesetzgeberische Wille würde im Übrigen leerlaufen, wenn die Unterbringung von Flüchtlingen im Gewerbegebiet grundsätzlich den bestehenden Gewerbebetrieben gegenüber unzumutbar sei. Mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sei daher davon auszugehen, dass, von ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, den Gewerbebetrieben in einer solchen Lage die Flüchtlingsunterbringung grundsätzlich zuzumuten und das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde entsprechend reduziert sei. Was den Brandschutz angehe, irre der Bevollmächtigte der Antragstellerin bezüglich der Lage zu einer öffentlichen Verkehrsfläche. Bis an die Grundstücksgrenze des Bauvorhabens führe ein als Eigentümerweg nach Art. 53 Nr. 3, Art. 55 BayStrWG gewidmeter öffentlicher Weg. Dieser sei für Fahrzeuge aller Art befahrbar. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayBO komme deshalb nicht zum Tragen, da es sich vorliegend nicht um ein „rückwärtiges Gebäude“ handele. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayBO treffe ebenfalls nicht zu, da für das Bauvorhaben ein zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich sei. Im Übrigen seien Brandschutzvorschriften der BayBO nicht nachbarschützend. Der Antragstellerin fehle insoweit ein subjektives öffentliches Recht.

Der Bauplanmappe liegt ein Brandschutzplan für das Gebäude im Ganzen sowie für die jeweiligen Stockwerke bei.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 11. Januar 2016. Mangels aufschiebender Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (§ 212 a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B. v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439BayVBl 1991, 720). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als offensichtlich aussichtslos, ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 28.11.2001 – 26 CS 99.2592 – juris Rn. 17; zum Ganzen: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2014, Rn. 152 ff zu § 80).

Nach der im Rahmen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Januar 2016 im Hinblick auf eine Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich die Antragstellerin berufen könnte (BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20), wohl erfolglos bleiben. Der Bescheid vom 11. Januar 2016 verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

1. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht verletzt.

a) Der einfache Bebauungsplan Nr. M 81 „…/… Strasse“ in der Fassung vom 4. Februar 1997 setzt unter Nr. 2.3 als Art der baulichen Nutzung ein „Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)“ fest. Aus einer solchen Festsetzung kann die Antragstellerin grundsätzlich Nachbarschutz ableiten (BVerwG, U. v. 16.09.1993 – 4 C 28/91– juris Rn. 15; BayVGH, U. v. 28.06.2012 – 2 B 10.788 – juris Rn. 24). Allerdings können Anlagen für soziale Zwecke nach § 8 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Die Festsetzungen unter Punkt 2.3 dieses Bebauungsplans schließen eine solche ausnahmsweise Zulassung auf den ersten Blick nicht aus, sehen sie aber auch nicht ausdrücklich vor (vgl. VG München, B. v. 30.11.2015 – M 1 SN 15.4780 – juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 5.3.2015 – 1 ZB 14.2373 – juris Rn. 4).

Nach § 246 Abs. 10 BauGB (Absatz zuletzt geändert durch Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014,BGBl I S. 1748) kann bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

b) Mit der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 – 1 ZB 14.2373BayVBl 2015, 413 – juris Rn. 3, m. w. N.) geht das Gericht davon aus, dass eine Unterkunft für Asylbewerber keine – im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO von vornherein unzulässige – Wohnanlage im bauplanungsrechtlichen Sinn darstellt, sondern eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung insbesondere darin‚ dass der Aufenthalt von Asylbegehrenden in solchen Unterkünften nicht freiwillig ist‚ sondern auf einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörde beruht‚ auf die der Asylbegehrende keine Einflussmöglichkeiten hat (s. § 53 1 Satz 1 AsylG; Art. 4 Abs. 1 AufnG). Zudem sind Asylbegehrende von den Entscheidungen der Verwaltung der Unterkunft – z. B. im Hinblick auf die Raumbelegung – abhängig‚ so dass von einer – wie das Bundesverwaltungsgericht fordert (B. v. 25.3.1996 – 4 B 302.95 – ZfBR 1996‚ 228) – Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises nicht die Rede sein kann.

Mit der jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte ist auch die Kammer der Auffassung, dass Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, auch wenn diese als Anlagen für soziale Zwecke im bauplanungsrechtlichen Sinn angesehen werden können, mit dem Charakter eines Gewerbegebiets grundsätzlich unvereinbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2015 – 15 B 14.1832 – juris Rn. 16 m. w. N.), weil die Unterbringung von Asylbewerbern keine Funktion im Zusammenhang mit oder für eine der im Gewerbegebiet zulässigen Hauptnutzungsarten erfüllt. Die von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als ausnahmsweise zulassungsfähig erklärten Wohnungen, „die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber … untergeordnet sind“, genießen die Vorteile ihrer betriebsnahen Unterbringung nur unter Inkaufnahme des von den Gewerbetrieben ausgehenden Störpotentials. Damit ist die Unterbringung von Asylbewerbern nicht vergleichbar (vgl. VG München, B. v. 30.11.2015 – M 1 SN 15.4780 – juris Rn. 19). Ferner bildet eine Gemeinschaftsunterkunft für einen mehr als nur unbeachtlich kurzen Zeitraum den Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers (BayVGH, B. v. 6.2.2015 a. a. O. Rn. 16).

c) Allerdings widerspricht die Unterbringung von Asylbewerbern in einer Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets dann nicht, wenn für eine solche Unterbringung eine Befreiung nach § 246 10 Satz 1 BauGB erteilt wird.

Unter den dort genannten Voraussetzungen werden die – in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB im Unterschied zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten – Grundzüge der Planung nicht berührt (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 a. a. O. Rn. 6).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung nach dieser Bestimmung liegen vor. Anlagen für soziale Zwecke können vorliegend als Ausnahme zugelassen werden.

aa) Es ist dem Bebauungsplan Nr. M 81 „…/… Strasse“ entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Antragstellerin keine abschließende Regelung zu entnehmen, welche Nutzungen ausnahmsweise zulässig bzw. ausgeschlossen sind.

(1) Der Bebauungsplan setzt unter Nr. 2.3 ein „Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)“ fest. Damit wird der Katalog der regelhaft oder ausnahmsweise zulässigen Vorhaben im Sinn von § 8 Abs. 1, 2 und 3 BauNVO grundsätzlich in den Bebauungsplan übernommen (vgl. jüngst BayVGH, B. v. 8.1.2016 – 1 CS 15.2687 – juris Rn. 2). Die Festsetzung, wonach Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 ausnahmsweise zugelassen werden, lässt nicht den Schluss zu, dass die übrigen in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Anlagen ausgeschlossen sein sollen (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2016, a. a. O.).

Anders als beim vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B. v. 5.3.2015 – 1 ZB 14.2373 – juris Rn. 4) wurde hier keine der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen (etwa eine solche für kirchliche Zwecke) einzeln herausgegriffen und ausnahmsweise für zulässig erklärt und lediglich für die sonstigen Anlagen in dieser Vorschrift keine ausdrückliche Regelung getroffen (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2016, a. a. O.). Vielmehr schweigt der Bebauungsplan zu den Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gänzlich.

(2) Auch die Tatsache, dass Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO vom Bebauungsplan für nicht zulässig erklärt worden sind, ändert nichts an dieser Auslegung.

Anders als im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Januar 2016 (BayVGH, B. v. 8.1.2016, a. a. O., juris Rn. 2) ist hier zwar ein weiterer Punkt vom Bebauungsplan geregelt worden (Ausschluss von Vergnügungsstätten). Der Bebauungsplan geht aber von seiner ausdrücklich regelnden Wirkung nicht so weit, wie es im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 2015 geschehen war (BayVGH, B. v. 5.3.2015, a. a. O., juris Rn. 4). Dort hatte der Bebauungsplan zu jedem der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Punkte für jede einzelne Nummer Feststellungen getroffen. Dadurch musste er so ausgelegt werden, dass in Nummer 2 die Anlagen für soziale Zwecke wegen ihrer Nichterwähnung im Gegensatz zu den Anlagen für kirchliche Zwecke als nicht ausnahmsweise zulässig anzusehen waren (BayVGH, B. v. 5.3.2015, a. a. O., juris Rn. 4). Hier wurde jedoch keine Regelung zu irgendeiner Anlage im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO getroffen. Fragen zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wurden somit – anders als bei Nr. 1 und Nr. 3 – bewusst ungeregelt gelassen.

Damit musste es beim Grundsatz bleiben, dass in Bezug auf § 8 Abs. 3 Nr. 2

BauNVO wegen des Verweises auf ein „Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)“ die Regelung des Gesetzestextes eingreift. Folglich können wegen § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden.

(3) Auch die im Klageschriftsatz erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 17.12.1998 – 4 C 16.97 – BRS 60 Nr. 71) steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar ist richtig, dass dort darauf hingewiesen wird, dass Ausnahmen im Bebauungsplan „nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen“ sein müssen, also als solche bestimmt und vom planerischen Willen umfasst sein müssen (BVerwG, U. v. 17.12.1998 – 4 C 16/97 – juris Rn. 16). Das Urteil betraf aber offenbar einen Plan, der für die streitgegenständlichen Grundstücke und deren Umgebung „Wohngebiet“ mit zweigeschossiger offener Bebauung festsetzte (BVerwG, U. v. 17.12.1998 – 4 C 16/97 – juris Rn. 2). Es ging also um die Frage, ob die Baunutzungsverordnung auch in einem solchen Fall eines nicht ausdrücklichen Verweises ergänzend zur Auslegung herangezogen werden kann (BVerwG, U. v. 17.12.1998 – 4 C 16/97 – juris Rn. 8). Wie das Bundesverwaltungsgericht festhält, sind „nach § 173 Abs. 3 BBauG „bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne“ mit verbindlichen Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art nur mit dem Inhalt übergeleitet worden, mit dem sie erlassen worden sind. Soweit es um Ausnahmen geht, setzt § 31 Abs. 1 BBauG (…) voraus, dass sie als solche ausdrücklich vorgesehen waren.“ (BVerwG, U. v. 17.12.1998 – 4 C 16/97 – juris Rn. 17). Der vorliegende Fall ist insofern anders, als dass ein ausdrücklicher Verweis auf § 8 BauNVO in der Überschrift der Festsetzung Nr. 2.3 erfolgte. Damit ist auch eine Ausnahme „ausdrücklich vorgesehen“. Zudem schließt der neue § 246 Abs.10 BauGB nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes die Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB ohnehin aus. Die neue Norm sei nach dem eindeutigen Wortlaut für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 für die dort im Einzelnen aufgeführten Einrichtungen in Gewerbegebieten als lex specialis zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB anzusehen (BayVGH B. v. 5.3.2015 – 1 ZB 14.2373 – juris Rn. 6).

(4) Gestützt wird diese Auslegung ferner dadurch, dass § 1 Abs. 5 BauNVO gestattet, „bestimmte Arten von Nutzungen“ für nicht zulässig oder ausnahmsweise zulässig zu erklären. Davon machte die Antragsgegnerin bei § 8 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BauNVO Gebrauch. Würde eine solche Regelung ohne Weiteres zu einem zusätzlichen Ausschluss der Nr. 2 führen, träte ein vom Gesetz so nicht vorgesehener Automatismus in Kraft, der die Wahlmöglichkeit der planenden Gemeinde missachten würde. Will sie nichts zu einer bestimmten Nummer sagen (anders bei BayVGH, B. v. 5.3.2015 – 1 ZB 14.2373BayVBl 2015, 413 die Erwähnung wenigstens einer Anlage der in mitten stehenden Nummer), bleibt es damit – abgesehen vom eben zitierten Ausnahmefall, auf den der Bevollmächtigte der Antragstellerin verweist- beim Verweis auf § 8 Abs. 3 BauNVO.

bb) Die Abweichung ist voraussichtlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung nach dieser Bestimmung liegen vor. Der Gesetzgeber wollte in Ansehung der Tatsache‚ dass Anlagen für Asylbegehrende von der herrschenden Rechtsprechung als Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter angesehen werden‚ die grundsätzlich im Gewerbegebiet unzulässig sind und für die auch eine Befreiung wegen des Widerspruchs zu den Grundzügen der Planung nicht erteilt werden konnte‚ in Ergänzung zu § 31 Abs. 2 BauGB einen befristeten Privilegierungstatbestand für derartige Unterkünfte in Gewerbegebieten schaffen‚ die im Einzelfall einer sozialen Einrichtung mit wohnähnlicher Nutzung gegenüber offen sind (s. Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrats über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BT-Drs. 18/2752). Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus‚ dass nur unter diesen engen Voraussetzungen und unter Beachtung der Befristung der Regelung bis zum 31. Dezember 2019 die – in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten – Grundzüge der Planung nicht berührt werden. § 246 Abs. 10 BauGB geht insofern als speziellere Norm der allgemeinen Befreiungsvorschrift nach § 31 Abs. 2 BauGB vor (BayVGH, B. v. 5.3.2015 – 1 ZB 14.2373BayVBl 2015, 413 – juris Rn. 6; VG München, B. v. 30.11.2015 – M 1 SN 15.4780 – juris Rn. 22). Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen, wie sie von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB gefordert wird, sind wie bei der allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB keine generellen Maßstäbe zu bilden. Denn es ist nicht generell zu beantworten, welche Umstände als öffentliche Belange einer Befreiung entgegenstehen. Der Schluss, eine Befreiung sei mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar, liegt umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, so dass es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden dürfte. Es kommt also – auch für die hypothetische Prüfung am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB – darauf an, ob durch das Bauvorhaben städtebauliche Spannungen hervorgerufen werden, die vorhandene bauliche Situation verschlechtert wird, das Bauvorhaben mithin „Unruhe stiftet“. Bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist – insoweit abweichend – zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende, in ein Gewerbegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen. Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Zulassung der in der Norm benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich unter anderem dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären (vgl. VGH BW, B. v. 11. 3 2015 – 8 S 492/15 -, a. a. O., Rn. 15, juris Rn. 15; VG Schwerin, B. v. 19.1.2016 – 2 B 3825/15 SN- juris Rn. 18 ).

Nach diesen Vorgaben sind öffentliche Belange im Sinne des § 246 Abs. 10 BauGB aller Voraussicht nach nicht betroffen. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Über das typischerweise zu erwartende Maß hinausgehende Ruhestörungen sind kein Gegenstand des bauplanungsrechtlicher Betrachtungen; verhaltensbedingten Störungen dieser Art ist vielmehr mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen (BayVGH B. v. 21.8.2015 – 9 CE 15.1318– juris Rn. 19). Solche bodenrechtlichen Spannungen vermag die Kammer hier nicht zu erkennen. Bodenrechtliche Spannungen sind auch nicht vorgetragen. Zudem ist das dringende öffentliche Interesse an der Unterbringung der Flüchtlinge zu berücksichtigen. Den Nachbarn ist somit ein Mehr an Beeinträchtigungen grundsätzlich zuzumuten (VGH HessVGH, B. v. 18.9.2015 – 3 B 1518/15 – juris Rn. 18).

2. Auch auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg berufen.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 18.11.2004 – 4 C 2.04 – juris). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand August 2015, Rn. 21 ff., 28 zu § 15).

Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin rügt, dass sie bzw. ihre Mieter mit erheblichen Einschränkungen rechnen müsse, um Lärmimmissionen, die auf das Bauvorhaben einwirken, zu reduzieren, geht diese Rüge fehl.

Es fehlt an einem substantiierten Vortrag, dass diese Lärmimmissionen eine derart große Belastung für die Bewohner der Asylunterkunft darstellen. Zu beachten ist, dass Gewerbegebiete nach § 8 Abs. 1 BauNVO ohnehin nur der Unterbringung von „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“ dienen. Zudem müssen die vorhandenen gewerblichen Nutzungen auch die nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBI. S. 503) – TA Lärm – für ein Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht einhalten (vgl. VG Schwerin B. v. 19.1.2016 – 2 B 3825/15 SN- juris Rn. 19). Zudem sind auch Betriebsleiterwohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in diesem Bereich zugelassen. Für solche Betriebswohnungen besteht eine geminderte Schutzwürdigkeit im Gewerbegebiet. Emissionen auf dem für das Gebiet zulässigen Niveau müssten die Bewohner auch bei diesen grundsätzlich hinnehmen (vgl. Bönker in Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 1. Auflage 2014, § 8 Rn. 111). Ein konkretes Abweichen von der TA Lärm wird derzeit nicht vorgetragen. Allenfalls wird auf die Nachtanlieferung von Waren hingewiesen, die aber ohnehin die Grenzwerte der TA einzuhalten hat.

Überwindet der Gesetzgeber mit der Befreiungsmöglichkeit des § 246 Abs. 10 BauGB die grundsätzliche Gebietsunverträglichkeit einer wohnähnlichen Nutzung im Gewerbegebiet, so ist aus dieser Regelung zudem auch die Absenkung eines immissionsbezogenen Schutzanspruchs der Nutzer solcher Einrichtungen abzuleiten (vgl. VG München, B. v. 30.11.2015 – M 1 SN 15.4780 – juris Rn. 29).

3. Eine Verletzung nachbarlicher Belange ist auch bauordnungsrechtlich nicht erkennbar, insbesondere soweit die Antragstellerin ein Übergreifen von Bränden auf ihre Grundstücke angesichts der beengten räumlichen Situation befürchtet, weil die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayBO (Zugänge und Zufahrten) nicht vorliegen würden.

a) Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen Art. 5 BayBO selbst rügt, kann sie nicht durchdringen, da diese Vorschrift nicht nachbarschützend ist (Famers, in: Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, 111.AL, Art. 5 Rn. 15).

b) Soweit sie der Meinung ist, dass die von ihr zitierten Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Flächen für die Feuerwehr missachtet würden und dadurch eine Inanspruchnahme von Teilflächen ihres Grundstücks (Art. 14 1 GG) droht, kann sie ebenfalls nicht durchdringen.

Nach vorläufiger Beurteilung erscheint eine Verletzung der Grundstücksflächen der Antragstellerin nicht zwingend. Die Breite einer Feuerwehrzufahrt ist mit mindestens 3,50 m zu bemessen, in Ausnahmefällen 50 cm breiter. Auch wenn Kurven gefahren werden müssen, sind gegebenenfalls größere Breiten in Abhängigkeit vom Kurvenradius erforderlich (Famers, in: Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, 111. AL, Art. 5 Rn. 45; Strohhäker, in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 121. EL September 2015, Art. 5 Rn. 15, Abb. 2). Die Messung über das Programm „Bayern Atlas plus“ hat eine ungefähre Breite von 4,3 m an der engsten Stelle der Zufahrt ergeben, so dass eine ausreichende Breite im Rahmen summarischer Beurteilung für Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayBO gegeben sein dürfte. Auch erscheint die Kurve in das streitgegenständliche Grundstück beim Blick auf das Luftbild hinein an der Südseite ausreichend Platz zu lassen.

Das Grundstück erscheint nach Messung über das Programm „Bayern Atlas plus“ insgesamt auch erreichbar.

Die Erschließung erfolgt über einen gewidmeten Eigentümerweg. Dieser Eigentümerweg wird durch eine beiliegende Skizze nachgewiesen. Ein Zugang zum Grundstück ist erkennbar. Der Weg ist laut Plan 6 m breit, soweit er am Grundstück … entlang führt. Am Ende des Weges verbeitert er sich jedoch, um – wie auch auf dem Luftbild erkennbar – einem Hindernis an der nordöstlichen Seite am Grundstück Flurnummer …, Gebäudenummer … auszuweichen. Er macht dabei einen Knick in östlicher Richtung. Dem folgend ist auf dem Luftbild eine Zufahrt in Richtung des Grundstücks … (nordwestliche Richtung) sichtbar.

Anhand des Luftbildes in Verbindung mit der amtlichen Karte ist eine Berührung dieses Weges mit dem Grundstück der Antragstellerin (Flurnummer …) nicht erkennbar. Die südwestliche Spitze dieses Grundstücks bildet nach den vorliegenden Unterlagen zugleich das östliche Ende der Zufahrt zum Grundstück …

Die Gefahr der Benutzung des Grundstücks der Antragstellerin und damit ihres Eigentums erscheint nach summarischer Prüfung somit ausgeschlossen.

Auch ein etwaiger Verstoß gegen die Zufahrtsvorschrift des Art. 4 BayBO kann die Antragstellerin nicht in ihren Rechten beeinträchtigen, da auch diese Norm keinen Drittschutz vermittelt (Molodovsky, in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, 111.AL, Art. 4 Rn. 9)

c) Soweit aufgrund eingeschränkter Erreichbarkeit des Grundstücks die Ausbreitung eines Brandes auf die benachbarten Gebäude drohe, kann die Antragstellerin ebenfalls nicht durchdringen. Zwar vermittelt die betreffende Vorschrift zum Brandschutz (Art. 12 BayBO) Drittschutz (Famers, in: Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, 111.AL, Art. 12 Rn. 3).

Der erforderliche Gebäudeabstand ist aber voraussichtlich eingehalten. So geht das Gesetz davon aus, dass bei Einhaltung jeweils der Mindestabstandsflächentiefe von 3 m nach Art. 6 Abs. 5 und 6 BayBO im Normalfall das Schutzziel eingehalten ist. Der Gesamtabstand der Gebäude sollte somit 6 m grundsätzlich nicht unterscheiten (Famers, in: Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, 111.AL, Art. 12 Rn. 43 f). Diese Werte werden vorliegend voraussichtlich eingehalten, so dass keine Ausbreitung des Brandes auf die Nachbargebäude droht.

So ergab eine Messung über das Programm „Bayern Atlas plus“ zwischen dem äußersten Rand des streitgegenständlichen Gebäudes zum Rand des Gebäudes auf dem östlichen Nachbargrundstück Flurnummer … an den engsten Stellen einen Abstand von ca. 13,5 m.

In südlicher Richtung zum Nachbargrundstück Flurnummer … betrug der Abstand an der engsten Stelle zur nächsten Bebauung etwa 8,7 m.

Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin rügt, dass wirksame Löscharbeiten aufgrund einer wohl länger andauernden Anfahrt der Feuerwehr und längerer Rangierzeit behindert würden, bleibt auch diese Rüge voraussichtlich ohne Erfolg.

Zwar müssen nach Art. 12 BayBO bauliche Anlagen so angeordnet und beschaffen sein, dass wirksame Löscharbeiten möglich sind. Diese Forderung dient aber nicht dem von der Antragstellerin gerügten Sachschutz (Famers, in: Molodovsky/

Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, 111.AL, Art. 12 Rn. 55).

Im Bescheid ist unter der Nummer 3.7 zum Brandschutz als Auflage zudem geregelt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn die „Bescheinigung Brandschutz I“ vorgelegt wird. Mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme ist dann auch die „Bescheinigung Brandschutz II (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau) sowie eine Fertigung des geprüften Brandschutznachweises vorzulegen. Der angegriffene Bescheid berücksichtigt somit, dass der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein muss, Art. 62 Abs. 3 BayBO. Außerdem beurteilt die vorgelegte brandschutztechnische Stellungnahme der Antragstellerin die zur Verfügung stehenden Flächen für die Feuerwehr als „zumindest kritisch“. Aus dieser abgeschwächten Formulierung ist erkennbar, dass die Zufahrt der Feuerwehr zum Grundstück selbst vom Gutachter der Antragstellerin nicht für unmöglich gehalten wird.

4. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Kosten des Beigeladenen waren hiervon wegen §§ 154 Abs. 3 Hs. 1, 162 Abs. 3 VwGO auszunehmen, da er mangels Antragstellung auch kein Risiko eigener Kostentragungspflicht übernommen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 23).

Die Bemessung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.