Ax Rechtsanwälte

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Team Feuerwehrgeräte/-fahrzeuge/-bekleidung

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I

Unsere Erfahrung

Unser Team erarbeitet mit Ihrer Feuerwehr eine sachgerechte Leistungsbeschreibung.

Von der Fahrzeugplanung bis zur Fahrzeugübergabe leisten wir die gesamte Projektabwicklung:

-Erfahrungen aus zahlreichen Beschaffungen von Feuerwehrfahrzeugen

-Rechtssichere Vergabeverfahren

-Fachliche Beratung durch unser Team

-Sicherung von hohen Qualitätsstandards

-Entlastung der Verwaltung

Referenzen

Unsere Beschaffungsliste umfasst folgende Fahrzeugtypen:

-Gerätewagen

-TSF / TSF-W

-DLA (K) und Hubrettungsbühnen

-MLF

-TLF / LF / HLF

-ELW 1

Gerne stellen wir Ihnen auf Anfrage konkrete Projektreferenzen zur Verfügung.

Sie planen eine Ausschreibung und möchten sich beraten lassen?

Wenden Sie sich für weitere Informationen gerne an unser Team.

II

Unsere Überlegungen vor einer Beschaffung – mit Ihnen gemeinsam  

II.1 Vorplanung zur Beschaffung 

II.1.1 Anforderungsprofil festlegen – was braucht die Feuerwehr?

Welche taktischen Rahmenbedingungen sind zu beachten? Die Erneuerung der technischen Ausrüstung sollte stets Veranlassung sein, vorher die vorhandenen • taktischen Konzepte und • technischen Konzepte genau zu prüfen. Taktik und Technik sind untrennbar miteinander verbunden: Taktik ohne die entsprechende Technik ist genauso sinnlos wie Technik ohne die entsprechende Taktik. Für notwendigerweise zu ändernde taktische Konzepte sei das Beispiel einer Feuerwehrabteilung mit nur einem Löschfahrzeug genannt. War es früher mit einem Löschgruppenfahrzeug LF 8 (also ohne festeingebauten Löschwassertank) immer notwendig, erst eine Wasserversorgung aufzubauen, muss sich diese Taktik mit Beschaffung eines wasserführenden Löschfahrzeuges dann grundlegend ändern, wenn mindestens 1.000 Liter Wasser mitgeführt werden, weil dann sofort ein Innenangriff begonnen werden kann. Die Technik der Fahrgestelle, der Aufbauten und der Beladung entwickelt sich beständig weiter. Wo ein „altes“ Fahrgestell mit Allradantrieb schon erhebliche Traktionsprobleme hatte, hat ein modernes Straßenfahrgestell mit ASR und einem i. d. R. deutlich höheren Motordrehmoment vermutlich deutlich weniger Probleme. Aber auch z. B. über die Wasserdurchfahrtsfähigkeit, den Stand der Atemschutzgerätetechnik, den Stand der hydraulischen Rettungsgeräte und die Einführung von neuer Beleuchtungstechnologie usw. muss bei der Konzeption eines neuen Feuerwehrfahrzeuges nachgedacht werden. Aber nicht alles, was möglich ist, ist auch letztendlich für die Feuerwehr sinnvoll. Hier gilt es sorgfältig zu prüfen. Entsprechend der Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV) 3 besteht jede taktische Feuerwehreinheit aus „Mannschaft + Einsatzmittel“ (früher „Mannschaft + Gerät“). Daraus ergibt sich, dass die Feuerwehr die notwendige Taktik und zu deren Umsetzung auch die notwendige Technik festlegen muss. Dies kann weder die Politik noch die Verwaltung. Diese Feststellung setzt aber voraus, dass sich die als notwendig definierte Technik auch in einem angemessenen Bereich bewegt: Nicht alles kann mit Taktik begründet werden. Feuerwehrbedarfspläne, die im Vorfeld einer Beschaffung mit der Verwaltung und Politik abgestimmt und von den kommunalen politischen Gremien beschlossen wurden, machen bei einer konkret anstehenden Fahrzeugbeschaffung vieles deutlich leichter.

II.1.2 Markterkundung | Informationen über die von verschiedenen Herstellern angebotenen Produkte und Festlegung des möglichen Kostenrahmens

Soweit die taktischen Rahmenbedingungen und die daraus resultierenden technischen Erfordernisse – und damit der Normtyp des zu beschaffenden Feuerwehrfahrzeuges – feststehen, muss sich die beschaffende Feuerwehr mindestens die entsprechende Fahrzeugnorm beschaffen, möglichst auch die DIN EN 1846 mit den Teilen 1 bis 3 und die DIN SPEC 14502, Teil 2. Die Normenwerke können online beim Beuth-Verlag gekauft werden, es ist immer auf die aktuellste Fassung zu achten. Diese Normausgaben kosten zwar auch Geld, allerdings kann damit auch der beschaffenden Gemeinde / Feuerwehr verdeutlicht werden, was alles schon normativ gefordert ist, also keine aufpreispflichtige Sonderausstattung mehr darstellt. Der Normenausschuss Feuerwehrwesen überprüft und aktualisiert regelmäßig die Normenwerke für den Bereich der Feuerwehr. So ist eine aktualisierte Fassung der Feuerwehrfahrzeug-Typenliste online unter http://www.din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/fnfw einzusehen. Zu jedem Feuerwehrfahrzeug sind dort dessen charakterisierenden Eigenschaften aufgeführt. Bereits an dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass die Beachtung der Normvorgaben und damit der anerkannten Regeln der Technik neben den wirtschaftlichen Vorteilen auch zur haftungsrechtlichen Entlastung der verantwortlichen Führungskräfte beiträgt, besonders im Bereich der Unfallverhütung und der Arbeitssicherheit. Die Informationsbeschaffung über ausgelieferte Produkte der unterschiedlichen Hersteller kann durch den Besuch der „Beschaffungsprojektgruppe“ bei Feuerwehren erfolgen, die in den letzten Jahren vergleichbare Feuerwehrfahrzeuge des entsprechenden DIN-Typs in Dienst gestellt haben. Weiterhin kann es sinnvoll sein, drei bis sechs Jahre alte Fahrzeuge anzuschauen und die Feuerwehren, die diese Fahrzeuge einsetzen, nach ihren Erfahrungen auch im längeren Betrieb zu fragen. Äußerste Vorsicht ist angeraten, bei diesen Besuchen Beispiel-Texte von Leistungsbeschreibungen mitzunehmen (oder sich auf anderen Wegen andere Leistungsbeschreibungstexte zu besorgen) und dann darauf die eigenen Leistungsbeschreibungen aufzubauen. Denn Vergaberecht und DIN- /EN-Normen unterliegen einer ständigen Fortentwicklung. Es besteht zudem die Gefahr, dass ohne Absicht Forderungen der ursprünglichen Verfasser übernommen werden, die nicht dem eigenem Anforderungsprofil entsprechen. Auf keinen Fall sollte nur ein (1) Informationsangebot eines (1) Herstellers als Grundlage für eine Leistungsbeschreibung verwendet werden. Danach sollten erste Informationsmaterialien sowie Info-Angebote von den möglichen Bietern und Auftragnehmern eingeholt werden. Es ist abzuwägen: Was ist technisch möglich und umsetzbar und welcher finanzielle Aufwand steht diesem technischen Aufwand gegenüber? Bei Beladung und Ausrüstung ist auch immer daran zu denken, dass die Einsatzkräfte daran ausgebildet werden müssen, ständig damit üben müssen und die Geräte oft prüfpflichtig sind und/oder andere, u. U. hohe Folgekosten verursachen. Feuerwehrfahrzeuge, die von den Herstellern auf Ausstellungen oder Fachmessen präsentiert werden, zeigen neben (möglichst innovativen) neuen technischen Lösungen meist auch die komplette Palette an Sonderausstattungen, was aus Sicht der Hersteller auch absolut verständlich ist. Ob allerdings alle ausgestellten Sonderlösungen, Zusatzbeladungen, Zusatzausstattungen usw. bei der anstehenden Beschaffung eines neuen Feuerwehrfahrzeuges wirklich Teil der Leistungsbeschreibung werden müssen, muss mehr als sorgfältig und durchaus auch kritisch geprüft werden. Bei Informationsangeboten der Hersteller muss berücksichtigt werden, dass es wirklich keinem Aufbauhersteller zugemutet werden kann, auf jede Anfrage ein individuelles Angebot zu erstellen. Bei Fahrgestellen und Beladung kann das noch eher funktionieren, aber selbst da gibt es dann immer noch einige Bereiche, die nicht präzise sind und/oder von den eigentlichen Anforderungen noch abweichen. Besondere Ausstattungsmerkmale mit besonderen finanziellen Aufwendungen wie z. B. ein vollautomatisches Wandlerschaltgetriebe oder ein automatisiertes Schaltgetriebe, Allradantrieb, besondere Anforderungen an die Wasserdurchfahrtsfähigkeit, besondere Farbgebungen (RAL 3024 oder RAL 3020), spezielle Beleuchtungstechniken und (in der Regel herstellerspezifische) Designlösungen sind in den Angeboten der Firmen nicht immer enthalten sind. Eine Auflistung möglicher Sonderausstattungen mit ihren Kosten und einer unabhängigen Bewertung ist z. B. in dem „Anforderungskatalog an Feuerwehrfahrzeuge“ des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg und den fast identischen Unterlagen des Verbandes der Feuerwehren NRW zu finden. Dabei können in diesem Stadium nur Listenpreise sowie ca. Preise (ggf. Schätzwerte) in die Grob-Kalkulation einbezogen werden. Bei Angebotspreisen, die aus anderen Vergabeverfahren genannt werden, ist Vorsicht geboten: Oft wird nur der Netto-Angebotspreis genannt, dann variieren die Angebotspreise sowieso nach Art und Umfang der Ausstattung von Fahrgestell, Aufbau und Beladung. Hinzu kommt die Frage, ob wirklich eine komplette Fahrzeugbeladung mit beschafft oder eventuell sogar die komplette Beladung von dem Vorgängerfahrzeug übernommen wurde. Unbedingt berücksichtigt werden muss von Beschafferseite aus auch, dass bei einer Ausschreibung jeder Bieter die ihm bis zur Auslieferung – also 12 bis 24 Monate im Voraus – entstehenden Mehrkosten (höhere Lohnkosten, höhere Materialkosten usw.) einkalkulieren muss. § 28 VgV sieht nunmehr auch ausdrücklich die Markterkundung als vorbereitenden Schritt des Vergabeverfahrens vor. Danach darf der öffentliche Auftraggeber vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Lediglich die Durchführung von Vergabeverfahren zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist nach wie vor unzulässig. Zur Vermeidung etwaiger Schadensersatzansprüche muss daher bei der Anforderung von Info-Angeboten klargestellt werden, dass auf diese Info-Angebote in keinem Fall ein Zuschlag erteilt werden wird, ein Vertragsabschluss also nicht stattfindet.

II.1.3 Anmeldung der finanziellen Mittel (Haushaltsmittel) im Haushalt der Gemeinde – mehrjährige Vorplanung

Hier empfiehlt sich eine mehrjährige Vorausplanung, möglichst (mindestens) über einen Zeitraum von 5 Jahren. Die dabei eingesetzten Finanzmittel sind jährlich mit der Erstellung / Überarbeitung des Haushaltsplanes / Investitionsplanung zu aktualisieren, also in der Regel um die Preissteigerungsrate zu erhöhen. Allerdings kann dann immer noch nicht wirklich abgeschätzt werden, wie sich die Angebotspreise zwischen Veröffentlichung der Vergabe und dem Angebotsende entwickeln. Werden zwischenzeitlich Ausschreibungen mit höheren Fahrzeugstückzahlen (z. B. des Bundes, großer Berufsfeuerwehren oder aus dem Ausland) oder sehr viele andere Ausschreibungen von Einzelfahrzeugen veröffentlicht oder dafür der Zuschlag erteilt, kann es auch kurzfristig zu deutlichen Preisänderungen kommen. Auch technische und/oder gesetzliche Neuerungen (z. B. Euro VI) wirken sich auf den Preis aus, üblicherweise auch auf die Fahrzeuggewichte. Es empfiehlt sich, Abschreibungszeiten zur Erneuerung des technischen Gerätes mit Politik und Verwaltung abzustimmen und diese auch beschließen zu lassen. Feuerwehrbedarfspläne bieten sich hier an, um auch diese Festlegungen in einer Gesamtbetrachtung der Feuerwehr zu treffen. Am Beispiel der bei einer größeren Kommune in NRW zurzeit praktizierten Zeiträume soll dies verdeutlicht werden. Ursprünglich geplant waren folgende Fristen: • Löschfahrzeuge 20 Jahre, • Drehleitern 15 Jahre, • ELW, MTF, GW-L usw. je nach Verwendungszweck: 10 bis 15 Jahre, • NEF 7 Jahre, • RTW 7 Jahre, • KTW je nach Type und Verwendungszweck 7 bis 9 Jahre Je nach Abnutzungs- und Pflegezustand oder auch Ersatzteilservice und unter Beachtung der finanziellen Möglichkeiten können sich folgende Zeiträume ergeben. Heutiger Ist-Zustand: • Löschfahrzeuge 25 – 27 Jahre • Drehleitern 19 – 20 Jahre • ELW, MTF, GW-L usw. je nach Verwendungszweck: 18 bis 20 Jahre • Rettungsdienstfahrzeuge 7 bis 9 Jahre – zur Abdeckung von Spitzenzeiten werden einige Fahrzeuge erst später ausgesondert. Eventuelle länderspezifische Vorgaben bei projektbezogener Förderung einer Fahrzeugbeschaffung, die meist auch Mindestnutzungszeiten nennen, sind zu prüfen und ggf. zu beachten. Da die Baujahre der Fahrzeuge oder der technischen Ausstattung feststehen, können diese Vorausplanungen, z. B. in einer Übersichtsliste, relativ genau durchgeführt werden. Bei der Finanzierung ist die etwaige gewährte Zuwendung des jeweiligen Bundeslandes zu beachten und in der Gesamtargumentation zur Neubeschaffung als Einnahme zu berücksichtigen.

II.1.4 Beschaffung von Geräten (Beladung)

Bereits in dieser frühen Phase sollte genau geprüft werden, welche besonderen Anforderungen an die zu beschaffenden Geräte und sonstigen Beladungsteile zu stellen sind.

II.1.4.1 Qualität der Geräte

Da in der Vergangenheit leider viele unabhängige Prüfstellen abgeschafft wurden, ist die Bestätigung eines Händlers oder eines Herstellers, bestimmte Normen würden eingehalten, kritisch zu hinterfragen. Viele Beladungsteile werden „kostenoptimiert“ produziert, da allein ein möglichst geringer Angebotspreis erreicht werden soll. Aber ein möglichst geringer Preis steht nach allgemeiner Erfahrung immer im Gegensatz zu einer möglichst guten Qualität. Dieses Problem ist bei allen (!) Beladungsteilen zu beobachten, aber leider so vielschichtig, dass hier nur der dringende Hinweis gegeben werden kann, nicht nur über die Motorisierung des neuen Fahrgestelles nachzudenken, sondern auch über dessen komplette Beladung. Hinweis: Nur über eine qualitativ hochwertige Leistungsbeschreibung kann die später gelieferte Qualität der Produkte gesichert werden.

II.1.4.2 Folgekosten der Geräte

Generell sollte in der Leistungsbeschreibung bei der feuerwehrtechnischen Beladung des Fahrzeuges, aber auch ganz allgemein bei Gerätebeschaffungen gefordert werden, dass • prüfpflichtige Geräte entsprechend den Fristen nach BGG/GUV-G 9102 zu prüfen sind, also es keine Vorschriften des Herstellers geben darf, die kürzere Prüfintervalle fordern, • Geräte, die Aussonderungsfristen unterliegen (z. B. Trennscheiben nach 36 Monaten) bei Abnahme nicht älter als 3 Monate sein dürfen.

II.2 Sicherung der Finanzierung

Ausschreibungsunterlagen sind erst zu veröffentlichen, wenn entsprechende Haushaltsmittel sicher verfügbar sind oder die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist (z.B. Haushaltsansätze über zwei Jahre). Verwaltungsintern muss dann alles abgestimmt sein, also mit der Finanzverwaltung sowie anderen, örtlich zu beteiligenden Ämtern. Deutlich im Vorfeld einer Ausschreibung ist vor Ort zu klären, wer wo wie zu beteiligen ist. Je nach örtlicher Regelung in der Kommune kann eine zentrale Stelle für Ausschreibungsangelegenheiten vorhanden sein, die das Verfahren zentral bearbeitet. Zu beachten ist allerdings, dass Kommunen deutlich mehr Vergabeverfahren im Baubereich (also nach VOB) durchführen als im Lieferbereich (dort gilt die VgV). Da also jeweils andere Rechtsvorschriften zu beachten sind, muss eine Vermischung von vergaberechtlichen Aspekten aus dem Bau- und aus dem Lieferbereich sorgfältig vermieden werden. So sind bei der Öffnung der Angebote im Baubereich bei nationalen Vergabeverfahren (nicht mehr bei EU-weiten) Bieter zugelassen, im Lieferbereich jedoch ausdrücklich nicht. Das Fachamt (Feuerwehr oder/und Ordnungsamt) bereitet die Ausschreibung fachlich inhaltlich entsprechend den Rechtsnormen (hier: GWB, VgV, ggf. Landesrecht, Förder- und Zuwendungsrichtlinien des Landes, Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse, StVZO, UVV, DIN EN 1846, DIN SPEC 14502-2, Fahrzeug- und Gerätenormen, Dienstanweisungen, sonstige Normvorschriften als anerkannte Regeln der Technik) vor. Bei der Sicherstellung der Finanzierung sind natürlich auch die laufenden Kosten zu beachten. Beispielsweise bei Einsatzleitwagen mit integrierten EDV-Systemen sollten auch die laufenden Kosten für die Software-Pflege – insbesondere bzgl. neuer Releases wie Patches, Updates, Upgrade etc. – bei der Finanzierung berücksichtigt und auch im Rahmen der Ausschreibung abgefragt werden.

II.3 Erstellung der Vergabeunterlagen

Vor Veröffentlichung der Ausschreibung im EU-Amtsblatt sind die Vergabeunterlagen vollständig zu erstellen. Nach § 29 VgV umfassen die Vergabeunterlagen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus

  1. dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen,
  2. der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien, sofern nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung genannt, und
  3. den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen.

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