Ax Rechtsanwälte

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Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz von Flüchtlingen und Flüchtlingsunterkünften

Wir bieten an die versierte Durchführung von Verfahren zur Vergabe von Wach- und Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz von Flüchtlingen und Flüchtlingsunterkünften.

Aufgaben von Sicherheitsdienstleistern zum Schutz von Flüchtlingen und Flüchtlingsunterkünften:

Die Aufgaben von Sicherheitsdienstleistern zum Schutz von Flüchtlingen und Flüchtlingsunterkünften sind äußerst vielschichtig.

Sie umfassen u. a. » Objektschutz » Zugangs- und Zufahrtskontrollen (Pfortendienst) » Unterstützung des Betreibers bei der Durchführung der Hausordnung » Unterstützung des Betreibers bei der Evakuierung nach Maßgabe der Brandschutzverordnung » Überwachung und Auswertung der Alarm- und Kontrollsysteme » Sicherstellung des störungsfreien Ablaufs der Taschengeldauszahlungen » Begleitdienste innerhalb der Liegenschaft » Kontrollgänge » Zutrittsregelung zur Essenausgabe (Mengenbegrenzung der Essenteilnehmer je nach Raum-/ Tischkapazität) » Aufsichtsdienste » Beförderung zur und Betreuung bei der Erstuntersuchung

Öffentliche Aufträge zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften durch private Sicherheitsdienstleister sind im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben:

» Öffentliche Aufträge zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften durch private Sicherheitsdienstleister sind im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben. » Bei der Vergabe sind Aspekte der Qualität zu berücksichtigen. » Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Die Beurteilung des wirtschaftlichsten Angebotes hat auf der Grundlage einer dem Vertragsgegenstand entsprechenden angemessenen Gewichtung zwischen Preis und Leistung zu erfolgen. » Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. » Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. » Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.

» Eine Objektbegehung ist zwingende Grundvoraussetzung zur Angebotsabgabe » Schulungen müssen dokumentiert und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Beurteilung eines dem Vertragsgegenstand entsprechend angemessenen Preis-Leistungs-Verhältnisses bestimmt sich in Gewichtung und Berücksichtigung von Qualitätsaspekten in Höhe von mindestens 60 Prozent.

Qualitätskriterien (Eignungskriterien):

Qualitätskriterien (Eignungskriterien) sind » Vorhandensein eines qualifizierten Qualitätsmanagement-Systems » Tägliche, 24-Stunden dauernde ununterbrochene Besetzung der Einsatzleitung mit Führungspersonal » Festlegung von Reaktionszeiten der Einsatzleitung mit Führungspersonal sowie der Reserven zur Verstärkung vor Ort bzw. zur Ersatzstellung im Sicherheitskonzept des Sicherheitsdienstleisters » Einsatz und entsprechende Vergütung von qualifiziertem Personal; Nachweis des Unterrichtungsverfahrens bzw. der erforderlichen Sachkundeprüfung (IHK) für das eingesetzte Personal. Beim Führungspersonal bzw. beim Objekt- und Wachleiterpersonal liegen qualifizierte Ausbildungen in Form der Geprüften Werkschutzfachkraft (IHK) bzw. der Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) vor » Vorhandensein eines Ausbildungsstandards für Erstqualifikation und Weiterqualifikation (bi-modulares Qualifizierungssystem mit Basis- und Erweiterungsmodul) » Vorhandensein von Sprachkenntnissen, die eine Kommunikation mit Flüchtlingen ermöglichen spezielle Fortbildungen in Deeskalationstechniken und interkulturelle Kompetenzen » Verfassungsschutzmäßige Überprüfung des eingesetzten Personals (Regelabfrage) gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen » Regelmäßige Zuverlässigkeitsüberprüfung des eingesetzten Personals, mindestens 1x jährlich » Referenzen/Erfahrungen, die sowohl der vergleichbaren Größe der Unterkunft (Anzahl Flüchtlinge und Anzahl der eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter:innen) entsprechen, hierfür ist eine Eigenerklärung des Sicherheitsdienstleisters und bei Auftragsvergabe ein Referenzschreiben vorzulegen » Implementierungskonzept » Sicherheitskonzept mit Angaben zum Regelbetrieb » Ausreichender Versicherungsschutz und Nachweis durch standardisierte Versicherungsbestätigung » Hygiene und Pandemiekonzepte » Verweis auf konkrete Inhalte der DIN 77200- 1:2017 und DIN 77200-2:2019 in den Anforderungskriterien der Leistungsbeschreibung

Trennung zwischen der Ausschreibung der Betreuung der Liegenschaft und der Vergabe der Sicherheitsaufgaben:

Es sollte eine Trennung zwischen der Ausschreibung der Betreuung der Liegenschaft und der Vergabe der Sicherheitsaufgaben vorgenommen werden. Sollte dies nicht möglich sein, muss das Generalunternehmen vertraglich dazu verpflichtet werden, bei der Vergabe an einen privaten Sicherheitsdienstleister dessen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zwingend zu verlangen.

Rechtlicher Rahmen zur europaweiten Ausschreibung:

Durchgeführt wird ein Offenes Verfahren nach GWB/VgV.

Öffentliche Auftraggeber können nach europäischem Vergaberecht und § 14 Abs. 2 S. 1 VgV zwischen zwei Arten des Vergabeverfahrens wählen: das offene und das nicht offene Verfahren. Bei beiden Verfahren soll ein möglichst großer Wettbewerb unter den Bietern erreicht werden; das erste beginnt mit einem Aufruf, sich unmittelbar mit einem Angebot zu beteiligen, das zweite mit einem Aufruf, sich für die Angebotsabgabe zu bewerben; damit stellt sich der Bewerber einer Vorauswahl, bevor er zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.

Offenes Verfahren:

Das offene Verfahren ist streng formal aufgebaut. Es läuft nach festen Vorgaben und Schritten ab. Es ist bewusst transparent und überprüfbar gestaltet. Bieter können den in den §§ 155 ff. GWB vorgesehenen Rechtsschutz in Anspruch nehmen und Vergabeverfahren durch die Vergabekammern und – in zweiter Instanz – durch die Vergabesenate der Oberlandesgerichte überprüfen lassen. Die wichtigsten Verfahrensgrundsätze im offenen Verfahren sind gemäß § 97 GWB: ► Pflicht zur Vergabe von Aufträgen im Wettbewerb ► Pflicht zur Gleichbehandlung der Bieter (Diskriminierungsverbot) ► Transparenzgebot ► Verhandlungsverbot, insbesondere über die Angebotspreise.

Der öffentliche Auftraggeber muss den Auftrag europaweit ausschreiben, wenn der Auftragswert die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht oder übersteigt. Deshalb muss er vor der Ausschreibung den künftigen Auftragswert schätzen.

Beginn der Vergabe:

Das eigentliche Vergabeverfahren beginnt mit der Versendung der Vergabebekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der EU. Sie ist mit elektronischen Mitteln vom öffentlichen Auftraggeber zu übermitteln. In der Vergabebekanntmachung gibt der öffentliche Auftraggeber die Absicht der Auftragsvergabe und weitere Informationen bekannt. Die Vergabebekanntmachung ist vom Auftraggeber nach dem im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster zu erstellen. In diesem Muster sind alle Informationen über den zu vergebenden Auftrag und das Vergabeverfahren vorgegeben, die der Auftraggeber mit der Vergabebekanntmachung zu veröffentlichen hat. Die europäische Internetseite http://simap.ted.europa.eu/ stellt das entsprechende Formular zur Bekanntmachung der Vergabe eines öffentlichen Auftrags kostenlos zum Download zur Verfügung. Dieses Formular kann der öffentliche Auftraggeber am Computer selbst ausfüllen und direkt auf elektronischem Wege per E-Mail an das Amt für Veröffentlichungen der EU weiterleiten.

Dokumentation:

Das Vergabeverfahren ist von Anfang an fortlaufend zu dokumentieren. Die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen im Vergabeverfahren hat der Auftraggeber in einer umfassenden Vergabedokumentation, auch Vergabevermerk genannt, fortlaufend festzuhalten. Die Verpflichtung zur Erstellung einer Vergabedokumentation dient auch der transparenten Gestaltung des gesamten Vergabeverfahrens. Die Vergabedokumentation soll eine Überprüfbarkeit der im Rahmen des Vergabeverfahrens getroffenen Maßnahmen, Feststellungen und Entscheidungen gewährleisten. Darüber hinaus kommt ihr eine wesentliche Beweisfunktion zu, die in einem möglichen Nachprüfungsverfahren von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Auftraggebers sein kann.

Vergabeunterlagen:

Die Vergabeunterlagen bestehen aus ► dem Anschreiben, ► ggf. den Bewerbungsbedingungen und ► den Vertragsunterlagen. Die Vertragsunterlagen bestehen aus ► der Leistungsbeschreibung (einschließlich des Leistungsverzeichnisses), ► den Vertragsbedingungen und ► den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen Teil B (VOL/B – Ausgabe 2003).

Der Auftraggeber sollte für die Preisangebote und alle gewünschten Angaben der Bieter Formulare in den Vergabeunterlagen vorgeben, die die Bieter auszufüllen haben. Auf diese Weise ist die Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Angebote am besten gewährleistet. Folgende Formulare ergeben sich aus den Bestimmungen der VgV und haben sich in der Praxis bewährt: Checkliste zu den Formularen in den Vergabeunterlagen ► Angebot (Formblatt) ► Preisblatt ► Eigenerklärung zur Eignung ► Eigenerklärung zum Unternehmen ► Liste der Referenzen ► Ggf. Erklärung einer Bietergemeinschaft ► Ggf. Erklärung zur beabsichtigten Beauftragung von Unterauftragnehmern

Der Auftraggeber hat bei einer europaweiten Ausschreibung in den Vergabeunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien anzugeben und zu gewichten. Die Kenntnis der Zuschlagskriterien ist für die Bieter zwingende Voraussetzung, ihr Angebot zu erstellen. Um die Zuschlagskriterien für die Bieter so transparent wie möglich zu machen, sollte der Auftraggeber sie sowohl in der Vergabebekanntmachung als auch in der Leistungsbeschreibung angeben. Das wesentliche Kriterium ist das des wirtschaftlichsten Angebotes. Dies bedeutet, dass bei der Zuschlagserteilung nicht zwingend nur der angebotene Preis zu berücksichtigen ist. Es können weitere Kriterien aufgestellt werden, nach denen das wirtschaftlichste Angebot ermittelt und die Zuschlagsentscheidung getroffen werden soll. Die Festlegung der Zuschlagskriterien in der Vergabebekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen ist für den öffentlichen Auftraggeber bindend. Bei der Wertung der Angebote berücksichtigt der Auftraggeber entsprechend der bekannt gegebenen Gewichtung vollständig und ausschließlich die Kriterien, die er in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt hat. Eine Änderung der Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren ist unzulässig.

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Luftsicherheitskontrollen in Terminals

Wir bieten an die versierte Durchführung von Verfahren zur Vergabe von Wach- und Sicherheitsdienstleistungen – Luftsicherheitskontrollen in Terminals

Beispiel:

Die Fraport AG wird als Beliehene des Bundes ab 2023 die Luftsicherheitskontrollen am Flughafen Frankfurt/M. durchführen. Zur Vergabe dieser Leistungen an Dritte hat die Fraport AG ein EU-weites Vergabeverfahren unter der Referenznummer 2021/S 226-596097 veröffentlicht. Leistungsbeginn hierfür ist grundsätzlich der 01.01.2023. Für die Luftsicherheitskontrollen im Terminal 1, Bereich B hatte der bisher zuständige Bund jedoch einen bestehenden Vertrag mit einem Dienstleister, der bis zum 31.12.2023 läuft. Die Fraport AG ist mit Vertragsschluss vom 09.12.2021 in den bestehenden Vertrag als Auftraggeberin eingetreten. Die diesbezüglichen Leistungen werden durch die Fraport AG im Rahmen des EU-weiten Vergabeverfahrens daher mit Leistungsbeginn 01.01.2024 ausgeschrieben (ebenfalls unter Referenznummer 2021/S 226-596097).

CPV-Code(s)

63732000 Luftverkehrskontrolle

79711000 Überwachung von Alarmanlagen

79713000 Bewachungsdienste

79714000 Überwachungsdienste

79714100 Dienstleistungen in Verbindung mit Suchsystemen

79710000 Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten

Lösung:

Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)

Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:

aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums

Erläuterung:

Die Fraport AG wird als Beliehene des Bundes ab 2023 die Luftsicherheitskontrollen am Flughafen Frankfurt/M. durchführen und übernimmt insofern bislang dem Bund obliegende Aufgaben. Zur Erbringung der Luftsicherheitskontrollen am Flughafen Frankfurt/M. bestand im Terminal 1, Bereich B, zwischen dem bislang zuständigen Bund und der I-SEC Deutsche Luftsicherheit SE & Co KG ein Vertrag, der zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung auf die Fraport AG noch nicht beendet war. Die ursprüngliche Auftragsvergabe dieses Vertrages durch den Bund erfolgte im Rahmen eines wettbewerblichen EU-weiten Vergabeverfahrens. Der Vertrag läuft bis zum 31.12.2023. Die Fraport AG hat damit am 09.12.2021 mit Wirkung vom 01.01.2023 diesen Vertrag anstelle des Bundes als neue Auftraggeberin übernommen. Die Auswechslung des Auftraggebers bei ansonsten gleichbleibenden Vertragsbedingungen wurde nicht durch einen neuen Bedarf erforderlich, sondern durch die Aufgabenübertragung des Bundes auf die Fraport AG im Rahmen der Beleihung, bei unveränderter Bedarfslage. Die Vertragsanpassung wird unter den gegebenen Umständen als unwesentlich im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB angesehen und löste somit keine Neuausschreibungspflicht aus.

Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb zur Beauftragung der I-SEC Deutsche Luftsicherheit SE & Co KG mit der Erbringung der Luftsicherheitskontrollen nach § 5 Luftsicherheitsgesetz am Frankfurter Flughafen im Terminal FRA 1 B ist vergaberechtlich nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) SektVO zulässig.

Der Auftrag kann nur von einem Unternehmen erbracht werden, da dieses über ein geschütztes ausschließliches Recht verfügt: Die I-SEC Deutsche Luftsicherheit SE & Co KG verfügte über einen leistungsidentischen Vertrag mit dem bisher zuständigen Bund. Da sich die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht ändern, und der Vertrag unverändert bleibt, hat die Fraport AG den bestehenden Vertrag vom Bund übernommen. Eine Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags durch den Bund bestand nicht ohne Rechtsrisiken für die Beteiligten. Daher gab es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung. Der für den genannten Zeitraum mangelnde Wettbewerb war insbesondere auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter.

Die Leistung im Terminal 1, Bereich B wird mit Leistungsbeginn 01.01.2024 als eigenes Los im Rahmen eines EU-weiten Vergabeverfahrens im Wettbewerb vergeben.

Einlegung von Rechtsbehelfen:

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Vorliegend handelt es um eine ex-post-Bekanntmachung nach § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB.§135 Abs. 2 Satz 2 GWB lautet:

Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zu Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

Auf § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB wird verwiesen.

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Objektschutzleistungen

Wir bieten an die versierte Durchführung von Verfahren zur Vergabe von Wach- und Sicherheitsdienstleistungen – Objektschutzleistungen.

Vorschlag für eine Leistungsbeschreibung:

1 Ausgangslage

Gegenstand des Vertrages sind Bewachungsleistungen (Objektschutzdienst) der Liegenschaften:

2 Rahmenbedingungen

Erfüllungsort

Erfüllungsorte sind die nachstehend bezeichneten Liegenschaften:

Anforderungen an das eingesetzte Personal

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Erfüllung der Aufgaben nur Personen einzusetzen, die den nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen und die sie mit den genannten Nachweisen belegen kann: · keine Vorstrafen · ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis · persönlich zuverlässig · körperlich und geistig den Anforderungen des Wachdienstes gewachsen sein · Besitz eines guten Leumunds · gepflegtes äußeres Erscheinungsbild · gute Umgangsformen · Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift · selbständige Abwicklung einschlägiger Vorgänge (z.B. Wachbucheintrag, Meldung bzw. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen bei besonderen Vorkommnissen) · Qualifikation als Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz-/Separatwachdienst unter Nachweis der Sachkundeprüfung gem. 34a GewO.

Arbeitserlaubnis und Sozialversicherungsnachweis

Setzt die Auftragnehmerin Personal mit ausländischer Staatsangehörigkeit (ausgenommen EU-Angehörige) ein, muss sie sicherstellen, dass die Arbeitskräfte im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind. Darüber hinaus hat die Auftragnehmerin dafür zu sorgen, dass die von ihr eingesetzten Arbeitskräfte, die sozialversicherungspflichtig sind, über entsprechende Nachweise verfügen.

Belehrung und Verpflichtung

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich von jeder Wachkraft vor dem ersten Dienstantritt folgende schriftliche Erklärungen nach vorheriger Belehrung einzuholen: · Erklärung, dass alle Wahrnehmungen und Vorkommnisse, die eine Gefährdung der Sicherheit erkennen lassen, dem Bedarfsträger unverzüglich mitgeteilt werden

Unaufgefordert hat die Auftragnehmerin dem Bedarfsträger schriftlich nachzuweisen, dass die von ihr eingesetzten Wachkräfte auf die o. a. Verpflichtungen besonders hingewiesen wurden. Darüber hinaus wird das eingesetzte Personal gemäß § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes (BGBl. 1974 I S. 469, 547) vom Bedarfsträger auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.

Dienstbekleidung und Einsatzmittel

Die Auftragnehmerin stattet die eingesetzten Wachkräfte mit einheitlicher, der Aufgabenerfüllung zweckmäßiger und unverwechselbarer Dienstkleidung in dunkler Farbe, blau oder vergleichbar (bei Erfordernis Winterausrüstung und Wetterschutz) aus. Darüber hinaus sind die eingesetzten Wachkräfte mit allen erforderlichen Einsatzmitteln auszurüsten: · Ausstattung pro Einsatzkraft mit 1 Handweitleuchte · Ausstattung pro Einsatzkraft mit 1 Schlagstock · Ausstattung pro Einsatzkraft mit 1 Handfessel · Ausstattung pro Einsatzkraft mit 1 Reizstoffsprühgerät · 1 Einsatzfahrzeug

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Gebrauchs- bzw. Funktionsfähigkeit der o. g. notwendigen Ausstattungsgegenstände sicherzustellen. Auf Kosten der Auftragnehmerin ist deren Personal mit einem Firmen-/Dienstausweis auszustatten. Der Firmen-/Dienstausweis muss neben dem Namen der Firma den Vor- und Nachnamen sowie ein aktuelles Lichtbild der jeweiligen Arbeitskraft enthalten. Die Firmen- /Dienstausweise sind während der Tätigkeit gut sichtbar zu tragen. Firmen-/Dienstausweise ausgeschiedener (ehemaliger) Beschäftigter sind einzubehalten bzw. einzuziehen und zu vernichten oder zu entwerten. Die Auftragnehmerin muss durch geeignete Maßnahmen dem Missbrauch von Firmen-/Dienstausweisen vorbeugen.

Objektleitung – Ansprechperson der Auftragnehmerin

Die Auftragnehmerin überträgt einer fachkundigen Arbeitskraft die ständige Aufsicht und Kontrolle über das von ihr beim Bedarfsträger zur Bewachungsdienstleistung eingesetzte Personal (Objektleitung). Sie steht dem Zuständigen des Bedarfsträgers als Ansprechperson für Mitteilungen über Belegungsänderungen, Reklamationen usw. sowie für Abstimmungen zur Verfügung. Die Objektleitung darf während der Ausübung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktion nicht als ausführende Wachkraft tätig sein. Die angesprochene Aufsicht und Kontrolle darf nicht durch einen Wachangehörigen, der sich in einer Freischicht befindet, durchgeführt werden. Vielmehr muss die Aufsicht und Kontrolle von einer unabhängigen Person, die sich in der Hierarchie oberhalb eines Wachangehörigen befindet, durchgeführt werden. Die Objektleitung hat über gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift, mindestens Niveaustufe B2 gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) zu verfügen. Sie stellt für den Bedarfsträger eine Erreichbarkeit von Montag – Freitag 08:00 – 17:00 Uhr sicher. Dies gilt auch, sofern ein gesetzlicher Feiertag in diesen Zeitraum fällt. Dem Bedarfsträger sind hierfür die entsprechenden Kontaktdaten bei Vertragsbeginn zu übergeben und im Wachbuch abzulegen. Auf Anforderung des Bedarfsträgers ist die Objektleitung verpflichtet, unverzüglich auf der Liegenschaft/den Liegenschaften zu erscheinen. Beschwerdemanagementsystem

Die Auftragnehmerin etabliert ein Beschwerdemanagementsystem. Hierzu benennt sie dem Bedarfsträger vor Leistungsbeginn eine zentrale Beschwerdeeingangsstelle (z. B. E-Mail). Wächterkontrollsystem

Die Auftragnehmerin errichtet und betreibt ein „Wächterkontrollsystem“ an vorgegebenen Kontrollpunkten oder eine vergleichbare technische Einrichtung in den Liegenschaften der jeweiligen Erfüllungsorte, welche die Streifentätigkeit der Wachkräfte dokumentiert. Das Wächterkontrollsystem sollte aus den folgenden Komponenten bestehen: · Mobiler Datenleser (Scanner) · Stechstellen oder Kontrollstellen · Geräte zur Auslesung oder Programmierung der Geräte, sowie zur Übertragung der Daten zum PC · Software zum Verwalten und Dokumentieren der erfassten Daten

Die Installation eines elektronischen Wächterkontrollsystems ist für die 50 festgelegten Kontrollstellen in den Liegenschaften erforderlich. Dabei ist die Auftragnehmerin auch für die Instandhaltung und den Ersatz bei Beschädigung oder Verlust sowie die Entfernung nach Vertragsbeendigung verantwortlich. Alle Kontrolldaten sind wöchentlich oder auf Anforderung dem Bedarfsträger als Ausdruck in elektronischer Form zu übersenden. Die Kosten dieses Kontrollsystems sind in den Angebotspreis einzukalkulieren, eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht!

Bewachungsleistungen in den Liegenschaften der Sicherungsobjekte

Einsatzzeiten und Anzahl des einzusetzenden Personals · Montag bis Sonntag (auch an Feiertagen) von 00:00 bis 24:00 Uhr von -01- Sicherheitskraft pro Schicht

Kontroll- und Pförtnerdienst

Der Kontroll- und Pförtnerdienst ist wie folgt zu leisten:

Einsatzzeiten Montag bis Sonntag (auch an Feiertagen) von 00:00 bis 24:00 Uhr

Aufgaben des Kontroll- und Pförtnerdienstes

Die Sicherheitskräfte haben während der Einsatzzeiten des Kontroll- und Pförtnerdienstes die folgenden Aufgaben zu erledigen: · Durchführung von Zu- und Ausgangskontrollen o Ausweis- und ggf. Fahrzeug- und Behälterkontrolle o Besucherempfang, Ausstellung von Besucherausweisen, Benachrichtigung der einladenden Person beim Bedarfsträger/Lenkung, Weiterleitung und Begleitung von Besuchern; einschließlich notwendiger Identitätsfeststellungen anhand von Dienst-, Haus-, Unterkunfts- oder Lichtbildausweisen · Prüfung und Erteilung von Zugangsberechtigungen sowie Ein- und Ausfahrberechtigungen; · Dokumentation der Ein- und Ausfahrt des Lieferverkehrs und der beauftragten Fremdfirmen · Abweisung von Personen ohne Zugangsberechtigung, Verhinderung des unkontrollierten Einbringens von Gegenständen/Sachen in die Liegenschaft, Erteilung von Auskünften unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen · Entgegennahme von Postlieferungen außerhalb der Geschäftszeit der Poststelle · Führung eines Wachbuches, in das neben allgemeinen Hinweisen (Namen der zur Bewachung eingesetzten Personen, Ablösezeiten etc.) auch besondere Vorkommnisse und veranlasste Maßnahmen einzutragen sind; · Telefonvermittlung zu den Geschäftszeiten · Tägliche Leerung des Behördenbriefkastens 00:00 Uhr · Anlassbezogene Beflaggung der Liegenschaft

Kontroll- und Streifendienst

Bedienung von sicherheitstechnischen Einrichtungen und Gefahrenmeldeanlagen sowie Einleitung und Koordination festgelegter Maßnahmen · Verifizierung von Gefahrenmeldungen (Alarme, die von Personen oder durch Überwachungstechnik ausgelöst wurden); · Bearbeitung von auflaufenden Alarmen und Störmeldungen betriebstechnischer Anlagen; · Meldung/Dokumentation etwaiger festgestellter Mängel im Sinne der Verschlusssicherheit sowie die zur Beseitigung durchgeführten Maßnahmen · Meldungen besonderer Vorkommnisse an den Ansprechpartner des Bedarfsträgers · Führen eines Wachbuches · Bestreifung aller Sicherungsobjekte (motorisiert und zu Fuß) an Wochenenden und Feiertagen zu Tagzeiten (05:30 – 20:00 Uhr) 1-mal und an allen Wochentagen zu Nachtzeiten (20:00 Uhr – 05:30 Uhr) in unregelmäßigen Abständen 2-mal, dabei Scharfschaltung der Einbruchmeldeanlagen im Zeitraum 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr.

Vergütung und Qualifikation der einzusetzenden Wachkräfte

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu folgenden Ausführungsbestimmungen: Vergütung des Objektschutzdienstes · Die Vergütung der Sicherheitsmitarbeiter hat sich nach dem Tarifvertrag … zu richten.

Rechtlicher Rahmen zur europaweiten Ausschreibung:

Durchgeführt wird ein Offenes Verfahren nach GWB/VgV.

Öffentliche Auftraggeber können nach europäischem Vergaberecht und § 14 Abs. 2 S. 1 VgV zwischen zwei Arten des Vergabeverfahrens wählen: das offene und das nicht offene Verfahren. Bei beiden Verfahren soll ein möglichst großer Wettbewerb unter den Bietern erreicht werden; das erste beginnt mit einem Aufruf, sich unmittelbar mit einem Angebot zu beteiligen, das zweite mit einem Aufruf, sich für die Angebotsabgabe zu bewerben; damit stellt sich der Bewerber einer Vorauswahl, bevor er zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.

Offenes Verfahren:

Das offene Verfahren ist streng formal aufgebaut. Es läuft nach festen Vorgaben und Schritten ab. Es ist bewusst transparent und überprüfbar gestaltet. Bieter können den in den §§ 155 ff. GWB vorgesehenen Rechtsschutz in Anspruch nehmen und Vergabeverfahren durch die Vergabekammern und – in zweiter Instanz – durch die Vergabesenate der Oberlandesgerichte überprüfen lassen. Die wichtigsten Verfahrensgrundsätze im offenen Verfahren sind gemäß § 97 GWB: ► Pflicht zur Vergabe von Aufträgen im Wettbewerb ► Pflicht zur Gleichbehandlung der Bieter (Diskriminierungsverbot) ► Transparenzgebot ► Verhandlungsverbot, insbesondere über die Angebotspreise.

Der öffentliche Auftraggeber muss den Auftrag europaweit ausschreiben, wenn der Auftragswert die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht oder übersteigt. Deshalb muss er vor der Ausschreibung den künftigen Auftragswert schätzen.

Beginn der Vergabe:

Das eigentliche Vergabeverfahren beginnt mit der Versendung der Vergabebekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der EU. Sie ist mit elektronischen Mitteln vom öffentlichen Auftraggeber zu übermitteln. In der Vergabebekanntmachung gibt der öffentliche Auftraggeber die Absicht der Auftragsvergabe und weitere Informationen bekannt. Die Vergabebekanntmachung ist vom Auftraggeber nach dem im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster zu erstellen. In diesem Muster sind alle Informationen über den zu vergebenden Auftrag und das Vergabeverfahren vorgegeben, die der Auftraggeber mit der Vergabebekanntmachung zu veröffentlichen hat. Die europäische Internetseite http://simap.ted.europa.eu/ stellt das entsprechende Formular zur Bekanntmachung der Vergabe eines öffentlichen Auftrags kostenlos zum Download zur Verfügung. Dieses Formular kann der öffentliche Auftraggeber am Computer selbst ausfüllen und direkt auf elektronischem Wege per E-Mail an das Amt für Veröffentlichungen der EU weiterleiten.

Dokumentation:

Das Vergabeverfahren ist von Anfang an fortlaufend zu dokumentieren. Die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen im Vergabeverfahren hat der Auftraggeber in einer umfassenden Vergabedokumentation, auch Vergabevermerk genannt, fortlaufend festzuhalten. Die Verpflichtung zur Erstellung einer Vergabedokumentation dient auch der transparenten Gestaltung des gesamten Vergabeverfahrens. Die Vergabedokumentation soll eine Überprüfbarkeit der im Rahmen des Vergabeverfahrens getroffenen Maßnahmen, Feststellungen und Entscheidungen gewährleisten. Darüber hinaus kommt ihr eine wesentliche Beweisfunktion zu, die in einem möglichen Nachprüfungsverfahren von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Auftraggebers sein kann.

Vergabeunterlagen:

Die Vergabeunterlagen bestehen aus ► dem Anschreiben, ► ggf. den Bewerbungsbedingungen und ► den Vertragsunterlagen. Die Vertragsunterlagen bestehen aus ► der Leistungsbeschreibung (einschließlich des Leistungsverzeichnisses), ► den Vertragsbedingungen und ► den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen Teil B (VOL/B – Ausgabe 2003).

Der Auftraggeber sollte für die Preisangebote und alle gewünschten Angaben der Bieter Formulare in den Vergabeunterlagen vorgeben, die die Bieter auszufüllen haben. Auf diese Weise ist die Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Angebote am besten gewährleistet. Folgende Formulare ergeben sich aus den Bestimmungen der VgV und haben sich in der Praxis bewährt: Checkliste zu den Formularen in den Vergabeunterlagen ► Angebot (Formblatt) ► Preisblatt ► Eigenerklärung zur Eignung ► Eigenerklärung zum Unternehmen ► Liste der Referenzen ► Ggf. Erklärung einer Bietergemeinschaft ► Ggf. Erklärung zur beabsichtigten Beauftragung von Unterauftragnehmern

Der Auftraggeber hat bei einer europaweiten Ausschreibung in den Vergabeunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien anzugeben und zu gewichten. Die Kenntnis der Zuschlagskriterien ist für die Bieter zwingende Voraussetzung, ihr Angebot zu erstellen. Um die Zuschlagskriterien für die Bieter so transparent wie möglich zu machen, sollte der Auftraggeber sie sowohl in der Vergabebekanntmachung als auch in der Leistungsbeschreibung angeben. Das wesentliche Kriterium ist das des wirtschaftlichsten Angebotes. Dies bedeutet, dass bei der Zuschlagserteilung nicht zwingend nur der angebotene Preis zu berücksichtigen ist. Es können weitere Kriterien aufgestellt werden, nach denen das wirtschaftlichste Angebot ermittelt und die Zuschlagsentscheidung getroffen werden soll. Die Festlegung der Zuschlagskriterien in der Vergabebekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen ist für den öffentlichen Auftraggeber bindend. Bei der Wertung der Angebote berücksichtigt der Auftraggeber entsprechend der bekannt gegebenen Gewichtung vollständig und ausschließlich die Kriterien, die er in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt hat. Eine Änderung der Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren ist unzulässig.

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