Ax Rechtsanwälte

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Temporäre KITA gefällig?

von Thomas Ax

Aufgabe: Benötigt wird ein temporäres Gebäude zur Auslagerung einer Kindertagesstätte.

Lösung
: Schlüsselfertige Errichtung eines zur späteren Demontage geeigneten Gebäudes in Holzbauweise.

Zur Ausführung kommt dabei ein modulares und zur Demontierbarkeit geeignetes, schlüsselfertiges Gebäude in Holzbauweise mit einer geplanten Standzeit von 5 Jahren. Eine demontierbare und wiederaufbaubare Konstruktion ist dabei Voraussetzung und zur Angebotsabgabe nachzuweisen. Der Rückbau der Anlage, ebenso wie die Erschließungs- und Gründungsarbeiten sind dabei nicht Teil der Ausschreibung und werden bauseits geleistet. Das Gebäude soll die Unterbringung einer auszulagernden Kindertagesstätte ermöglichen und gemäß dem nachfolgenden Raumprogramm, den Planunterlagen, Entwurfsberichten der Bauphysik in der Anlage sowie den Bauteil- und Technikbeschreibungen dieser Ausschreibung als Generalunternehmerleistung errichtet werden.

Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört die schlüsselfertige Errichtung eines zur späteren Demontage geeigneten Gebäudes in Holzbauweise auf der bauseits erstellten Bodenplatte, einschließlich der gebrauchsfertigen technischen Gebäudeausrüstung im nachfolgend beschriebenen Umfang. Die zur Ausführung erforderliche Baustelleneinrichtung, einschließlich aller Schutzmaßnahmen am Gebäude selbst sind ebenfalls Teil der Gesamtleistung. Vor Errichtung des Gebäudes hat der Auftragnehmer eine prüffähige Werkplanung mit allen relevanten Gebäudedetails und Ausstattungen vorzulegen, die durch den Auftraggeber freizugeben ist. Ferner sind im Hinblick auf die jeweiligen Bestellzeiten rechtzeitig alle geforderten Muster und Materialproben beim Auftraggeber vorzulegen. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zur Werkplanung dem Auftraggeber ein Konzept zur strukturierten und zerstörungsarmen Demontage des Gebäudes zur Verfügung zu stellen, auf dessen Grundlage das Gebäude nach Ablauf der geplanten Standzeit abgebaut und an anderer Stelle erneut errichtet werden kann.

Vor und während der Baumaßnahme sind alle relevanten Bautechnischen Nachweise für die baubegleitende Genehmigungsplanung rechtzeitig zu erstellen und vorzulegen. Der Auftragnehmer hat alle geforderten Bescheinigungen einzuholen und Abnahmen durchzuführen, um eine termingerechte Übergabe und Inbetriebnahme des Gebäudes zu ermöglichen. Innerhalb der Gewährleistungszeit von 4 Jahren nach der Endabnahme übernimmt der Auftragnehmer die Wartung der Sicherheitstechnischen und Gebäudetechnischen Ausstattungen, die einer Wartung bedürfen. Die Wartungskosten sind Teil des Angebotes und werden im Leistungsverzeichnis separat abgefragt.

In der funktionalen Leistungsbeschreibung in so bezeichneten Teilen C, D und E sind die in der Entwurfsplanung angesetzten Konstruktionen, Bauteile und Materialien gewerkeweise beschrieben. Deren Aufbau und Ausführungen können unter Beibehaltung der geforderten Außen- und Raummaße, der statischen und bauphysikalischen Anforderungen und des gewünschten Erscheinungsbildes verändert ausgebildet werden, um der modularen Bauweise des Auftragnehmers zu entsprechen. Durch eine abweichende Konstruktion oder Ausführung der Bauteile dürfen sich keine Beeinträchtigungen hinsichtlich des Brandschutzes oder Änderungen in Bezug auf das zu Grunde gelegte Brandschutzkonzept oder die Baugenehmigung ergeben.

Nimmt der Auftragnehmer Änderungen gegenüber der hier dargestellten Entwurfsplanung vor, so sind sämtliche daraus entstehenden Mehrkosten in den angebotenen Pauschalpreis einzukalkulieren und damit abgegolten. Dies gilt auch für Mehrkosten, die erst nachträglich erkennbar werden, wenn sie auf Änderungen zurückzuführen sind, die der Auftragnehmer zu verantworten hat. Die Bauteil- und Anlagenbeschreibungen stellen das Gebäudekonzept der Entwurfsplanung dar. Alle Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die zu einer umfassenden, gebrauchsfertigen Bauausführung gehören oder nach den anerkannten Regeln der Technik üblich oder gefordert sind, werden vom angebotenen Pauschalpreis abgedeckt, auch wenn sie in der Beschreibung nicht vollständig oder nicht ausdrücklich erwähnt werden.

Qualitativ müssen die Leistungen dem ausgeschriebenen Standard entsprechen. Sämtliche Massen, die der Auftragnehmer zur Erstellung der Kalkulation benötigt, hat er selbstständig zu ermitteln. Der AN trägt das Massenrisiko. Die in den Anlagen enthaltenen Angaben (Flächen, Längen etc.) haben informativen Charakter und sind keineswegs verbindlich. Das beschriebene Gebäude ist komplett funktionsfähig nach Stand der Technik zu planen und zu realisieren. Die Leistungsbeschreibungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Konstruktionen und Ausführungsdetails müssen nach DIN, Technischen Regeln und Herstellerrichtlinien ausgeführt werden, auch wenn erforderliche Nebenleistungen nicht vollständig beschrieben oder in den Detailzeichnungen aufgeführt sind.

Grundsätzlich einzuhalten sind die Anforderungen der
– Hessischen Bauordnung und Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung in aktueller Fassung
– Gebäudeenergiegesetz 2020
– DIN 18024-2 bzw. DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen in
– öffentlich zugänglichen Gebäuden und Arbeitsstätten“
– in der für Hessen gültigen Fassung
– DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Regel 102-002 „Kindertageseinrichtungen“

Der detailliert beschriebene Leistungsumfang ist in einem Teil F zu finden. Grundlage und Vertragsbestandteil für die Ausführung und Abrechnung sind darüber hinaus und soweit in der Leistungsbeschreibung keine Abweichungen enthalten sind, die geltenden Normen in der jeweils neuesten Fassung, die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie alle sonstigen in Frage kommenden Normen, Vorschriften, Richtlinien, insbesondere die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen, die Unfallverhütungsvorschriften sowie die Verarbeitungsvorschriften der Hersteller der verwendeten Stoffe und Bauteile.