Ax Rechtsanwälte

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Unsere Teams stellen sich vor – Team Durchführung von komplexen Konzeptvergaben (4)

Ax Rechtsanwälte empfehlen sich für die Durchführung von komplexen Konzeptvergaben

Eignungskriterien

Eignungskriterien werden zur Feststellung aufgestellt, ob Bewerbende als Einzelpersonen oder als bewerbende Gemeinschaft geeignet sind, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen. Im Zuge von Interessensbekundungsverfahren wird ausschließlich geprüft, ob eine Eignung besteht. Bei nationalen Vergaben von Baukonzessionen gibt § 6a VOB/A den Rahmen vor, welche Eignungsnachweise verlangt werden können. Soweit europaweite Verfahren durchzuführen sind, bietet es sich an, über § 12 KonzVgV die Regelungen von §§ 6, 6a und 6b EU VOB/A aufzugreifen.

Danach sollten folgende Angaben gemacht werden:

→ Name, Anschrift

→ Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister (nicht älter als 6 Monate)

→ Bescheinigungen zur Bauvorlageberechtigung

→ Unternehmensbeschreibung → Bonitätsauskunft

→ Umsatzahlen der letzten drei Jahre

→ Berufshaftpflichtversicherung

→ vergleichbare Referenzen inklusive aussagekräftigen Bildern, Kontaktadressen und maximal zweiseitiger Beschreibung der Bieterleistungen Anpassungen sind möglich, eine Aufstellung der Eignungskriterien ist dem Serviceteil zu entnehmen. Die einzureichenden Unterlagen sind dahingehend zu prüfen, ob den Eignungskriterien entsprochen wird und ob sich hieraus eine Eignung als Bietender ableitet. In den meisten Eignungskriterien wird nur ihr Vorhandensein geprüft. Ausnahmen können Umsatzzahlen durch die Forderung nach einen Mindestumsatz (siehe § 6a EU Nr. 2 c) VOB/A und die Angabe einer Mindestanzahl an Referenzen (zwei) sein, in denen die Passgenauigkeit in Bezug auf die Aufgabenstellung geprüft wird. Bietergemeinschaften müssen je Partner die Unterlagen einreichen. Ein/e Investor/in kann sich hausinterner Architekten und Architektinnen bedienen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Referenzen sind dann vom Investor oder von der Investorin nachzuweisen. Sollte der/die Investorin mit einem Architekten oder einer Architektin als Bewerbergemeinschaft auftreten, sind die Eignungsanforderungen von beiden Partnern der Bewerbergemeinschaft zu erfüllen. Maßgeblich für die finanzielle Leistungsfähigkeit ist dann jene des/ der Investor/in. Dies gilt auch, wenn der Architekt im Wege der Eignungsleihe aufgenommen wird. Nach positiver Feststellung der Eignung im Rahmen einer vorgeschalteten Interessenbekundung beschränkt § 16b EU Abs. 3 VOB/A die Prüfung nach Aufforderung zur Angebotsabgabe auf Umstände, die Zweifel an der Eignung begründen. Gesetzliche Ausschlussgründe können die Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Bietenden, zurechenbare strafrechtliche Verurteilungen oder unzulässige Wettbewerbsabsprachen sein.