Ax Rechtsanwälte

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Unsere Teams stellen sich vor – Team Durchführung von komplexen Konzeptvergaben (5)

Ax Rechtsanwälte empfehlen sich für die Durchführung von komplexen Konzeptvergaben

Wertungskriterien (Zuschlagskriterien)

Wird die Eignung angenommen, erfolgt mit der Aufforderung zur Abgabe eines Erstangebotes oder eines Angebotes der Beginn der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Konzeptvergabe. Möglich, aber bei Konzeptvergaben unüblich, ist die Beschränkung der Höchstzahl derjenigen geeigneten Bewerbenden bzw. Bewerbendengemeinschaften, die zur Angebotsangabe aufgefordert werden müsste. In einem solchen Fall, müsste mitgeteilt werden, nach welchem objektiven Verfahren die Auswahl unter den geeigneten Bewerbenden erfolgt. Die Bewertung eines im Wettbewerb eingereichten Konzeptes erfolgt über die Wertungskriterien. Die Beschreibung der Wertungskriterien bildet die Inhalte der Aufgabenstellung ab. Die Gewichtung der Wertungskriterien weist auf die Bedeutsamkeit der Inhalte innerhalb der Wertungskriterien und auf eine dem Projekt innewohnende Hierarchie einzelner Aspekte hin. Die Zusammenfassung aller Wertungskriterien erfolgt in einer übersichtlichen Tabelle, der Bewertungsmatrix. Mit Bekanntmachung der Wertungskriterien und dem Start des Interessenbekundungsverfahrens dürfen diese Wertungskriterien nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen verändert werden. Öffentlich Auftragsvergebende sind an die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannten Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung gebunden. Bei der Wertung der Angebote dürfen mithin nur die bekannt gemachten Zuschlagskriterien herangezogen werden. Eine nachträgliche Änderung der Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Im Umkehrschluss bedeutet dies eine im Vorfeld der Vergabe abgeschlossene inhaltliche Auseinandersetzung mit der Benennung und Beschreibung der zu wertenden Kriterien einerseits und der Art und Weise der Bewertung andererseits. Die Wertungskriterien für Konzeptvergaben im Bereich der Architektur und des Städtebaus leiten sich inhaltlich aus der Leipzig-Charta von 2007 ab.

Gefordert wurde:

→ Herstellung und Sicherung qualitätsvoller öffentlicher Räume

→ Modernisierung der Infrastrukturnetze und Steigerung der Energieeffizienz

→ Aktive Innovations- und Bildungspolitik

→ Städtebauliche Aufwertungsstrategien verstetigen

→ Stärkung der lokalen Wirtschaft und der lokalen Arbeitsmarktpolitik

→ Aktive Bildungs- und Ausbildungspolitik für Kinder und Jugendliche

→ Leistungsstarken und preisgünstigen Stadtverkehr fördern

Soll eine Konzeptvergabe durchgeführt werden, ist eine Orientierung an den übergeordneten Zielen der Leipzig-Charta von 2007 zu empfehlen. Der Leipzig-Charta von 2007 nicht zuordenbare Wertungskriterien bezogen sich auf das Vertragswerk (Kaufpreisangebot, Realisierungszeitraum, Marketing, Vertragsrisiken, Vertragswerk).

Darüber hinaus sind Anforderungen an eine sozialgerechte Wohnungsbaupolitik, an den Ressourcenschutz o.ä. als Wertungskriterien empfehlenswert. Jedes Grundstück, jede Aufgabenstellung weist eigene Rahmenbedingungen und Ansprüche auf, die individuell definiert werden müssen. Dennoch lässt sich eine übergeordnete Empfehlung aussprechen: Sollen die Inhalte eines Konzepts maßgeblich sein, muss die Bewertung der Dimension Preisgebot eine spürbar nachrangige Gewichtung erhalten. Dies meint eine Gewichtung von deutlich unter 50 % Gewichtungsanteilen. In den untersuchten Beispielen variierte die Gewichtung des finanziellen Aspektes zwischen 30 % als Höchstwert und 0 % im Rahmen von fixierten Preisen als fester Wert. Dennoch kann der finanzielle Aspekt trotz niedriger Gewichtung entscheidend für die Zuschlagentscheidung sein. Eine definitive Sicherheit für rein inhaltliche Konzeptvergaben ist nur mit der Fixierung des Bodenpreises möglich. Die Frage, wie für eine Konzeptvergabe die richtigen Wertungskriterien identifiziert, beschrieben und wie diese anschließend gewichtet werden, muss die Kommune eigenständig beantworten bzw. entscheiden, kann aber auch hier extern beraten und unterstützt werden. Die Benennung der Bewertungskriterien kann innerhalb eines Arbeitsgremiums entstehen. Ein übergeordnetes Ziel, wie die Schaffung bezahlbaren Wohnraums, sollte vorliegen. Ein Arbeitsgremium sollte dann festlegen, wie die Konzeptvergabe inhaltlich zu gestalten ist, um das Ziel „Schaffung bezahlbaren Wohnraums“ als Wertungskriterium oder in Form eine Bündels mehrerer Wertungskriterien zu transformieren. Die Wertungskriterien müssen sich folglich aus der Projektbeschreibung ableiten lassen. Die genaue Benennung der Wertungskriterien hingegen ist der eigenen Sprachschöpfung und dem jeweiligen Anliegen anzupassen. Weichen Projektbeschreibung und Wertungskriterien voneinander ab, kann es zu unterschiedlichen Interpretationen kommen, die im Zweifelsfall zu Lasten der Auftragsvergebenden gehen. Stehen die Bewertungskriterien fest, können die einzelnen Kriterien untereinander gewichtet werden. Gibt die Benennung der Wertungskriterien eine Vorstellung davon, was der Vergabestelle wichtig ist, so klärt die Gewichtung über die Bedeutung einzelner Bewertungskriterien untereinander auf. Wird der Preis mit 30 % gewichtet, ist dies eine andere Aussage, als würde er mit 15 % gewichtet. Werden in einer Konzeptvergabe Preis und Realisierungsdauer abgefragt, muss der mathematisch berechenbare Abstand zwischen den Preisen oder den Realisierungszeiträumen untereinander beachtet werden. Die Abstände können untereinander interpoliert werden. Diese Art der Bewertung findet sich jedoch nur an wenigen Stellen innerhalb der Konzeptvergabe. Wesentlich häufiger werden Inhalte abgefragt, die den Städtebau, wohnungswirtschaftliche Aspekte oder die Architektur betreffen. Das Hinzuziehen von Experten in der Bewertung ist daher empfehlenswert. Zu überlegen ist auch, ob innerhalb eines Wertungskriteriums Grenzen gezogen werden sollen, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen und bei einem Verstoß zu einem Ausschluss des Angebots führen (Benennung von K.O.-Kriterien bzw. Mindestanforderungen). Die Bewertung ist zeitnah in der Vergabeakte zu dokumentieren (s. § 20 EU VOB/A).