Ax Rechtsanwälte

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Verfassungsbeschwerde des Dr. jur. Thomas Ax in Bezug auf die aktuellen Äußerungen des Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
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Verfassungsbeschwerde
des
Dr. jur. Thomas Ax
in Bezug auf die aktuellen Äußerungen des
Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth.

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts hat angesichts wachsender Kritik an der deutschen Corona-Politik um Verständnis für die Verantwortlichen geworben.

Er habe der „Funke Mediengruppe“ gesagt, alle freiheitlichen Gesellschaften hätten in der Pandemie mit kolossalen Herausforderungen zu kämpfen, in der jeder Fehler natürlich einer zu viel sei.

Wenn man aber unter Zeitdruck und Unsicherheit entscheiden müsse, bestehe immer die Gefahr von Fehlern.

Gleichzeitig solle man nicht ausblenden, dass die Verantwortlichen ihre Entscheidungen mit dem Kenntnisstand von heute treffen müssten, die Bewertung dann aber oft einige Wochen später auf Grundlage eines ganz anderen Wissensstandes erfolge.
Der Verfassungsgerichts-Präsident habe sich auch hinter die umstrittenen Videokonferenzen der Regierungschefs von Bund und Ländern gestellt.

Da die Zuständigkeiten im Föderalismus aufgeteilt seien, führe „bei lebensnaher Betrachtung kein Weg an einem Koordinierungsgremium vorbei“.

Gleichwohl dürften dadurch „die Befugnisse der Parlamente nicht verkürzt werden“.

Es sind

festzustellen Verstöße gegen die Verhaltensleitlinien für Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts:

Danach gilt:

Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts erklären, sich in ihrem Verhalten während und nach dem Ende ihrer Amtszeit von den nachfolgenden Grundsätzen leiten zu lassen, die sich aus der besonderen Funktion des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan des Bundes ergeben.

I. Allgemeine Grundsätze
  1. Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts verhalten sich innerhalb und außerhalb ihres Amtes so, dass das Ansehen des Gerichts, die Würde des Amtes und das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Integrität nicht beeinträchtigt werden.
  2. Aufgrund der Stellung des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan und der gesellschaftlichen und politischen Bedeutung seiner Entscheidungen wirken die Mitglieder des Gerichts über die vorrangige Erfüllung ihres Rechtsprechungsauftrages hinaus bei der Darstellung und Vermittlung seiner Stellung, Funktionsweise und seiner Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene mit.
  3. Die Mitglieder des Gerichts üben ihr Amt in Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aus, ohne Voreingenommenheit im Hinblick auf persönliche, gesellschaftliche oder politische Interessen oder Beziehungen. Sie achten in ihrem gesamten Verhalten darauf, dass kein Zweifel an der Neutralität ihrer Amtsführung gegenüber gesellschaftlichen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gruppierungen entsteht. Dies schließt die Zugehörigkeit zu solchen Gruppierungen und bei angemessener Zurückhaltung ein Engagement in ihnen sowie die sonstige Mitwirkung am gesamtgesellschaftlichen Diskurs nicht aus.
  4. Die Richterinnen und Richter des Gerichts wahren unbeschadet des Beratungsgeheimnisses Diskretion in Bezug auf die Arbeit am Bundesverfassungsgericht.
  5. Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts stellen ihre durchgängige Erreichbarkeit und eine persönliche Präsenz am Gericht sicher, welche die zügige Erledigung der richterlichen Aufgaben gewährleisten.
  6. Kritik an anderen Meinungen und rechtlichen Standpunkten äußern die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts mit der ihrem Amt angemessenen Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Entscheidungen des eigenen Gerichts, aber auch gegenüber anderen nationalen, ausländischen oder internationalen Gerichten.
  7. Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts nehmen Geschenke und Zuwendungen jeglicher Art nur in sozialen Zusammenhängen und in einem Umfang entgegen, die keine Zweifel an ihrer persönlichen Integrität und Unabhängigkeit entstehen lassen können.
II. Nichtspruchrichterliche Tätigkeit
  1. Die Wahrnehmung der nichtspruchrichterlichen Tätigkeit darf die Erledigung der spruchrichterlichen Tätigkeit nicht beeinträchtigen. Das gilt insbesondere für wissenschaftliche Veröffentlichungen, Vorträge, Reden sowie die sonstige Teilnahme an Veranstaltungen und die damit verbundenen Reisen.
  2. Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts können für Vorträge, für die Mitwirkung an Veranstaltungen und für Publikationen eine Vergütung nur und nur insoweit entgegennehmen, als dies das Ansehen des Gerichts nicht beeinträchtigen und keine Zweifel an der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Integrität seiner Mitglieder begründen kann. Dadurch erzielte Einkünfte legen sie offen. Die Übernahme der Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung durch den Veranstalter in angemessenem Umfang ist unbedenklich.
  3. Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts nehmen bei jeder Form der Beteiligung an einer Veranstaltung darauf Bedacht, dass sich die Art der Veranstaltung mit der Würde des Amtes und den Allgemeinen Grundsätzen seiner Wahrnehmung sowie dem Ansehen des Gerichts verträgt.
  4. Gutachten zu verfassungsrechtlichen Fragen werden von den Richterinnen und Richtern ebenso wenig abgegeben wie Prognosen zum Ausgang bei Gericht anhängiger oder absehbar zu entscheidender Verfahren.
  5. Beim Umgang mit den Medien achten die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts darauf, dass die Art ihrer Äußerung und das jeweilige Format mit ihren Aufgaben, dem Ansehen des Gerichts und der Würde des Amtes vereinbar sind.

Es gehört nicht zu den Aufgaben des Gerichts, tagespolitische Versäumnisse einseitig zu bewerten und zu entschuldigen. Herr Harbath verletzt mit seinen Äußerungen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Integrität seiner Person und des Gerichts. Die Art der Äußerung und das Format ist mit den Aufgaben, dem Ansehen des Gerichts und der Würde des Amtes nicht vereinbar.