Ax Rechtsanwälte

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VergMan ® Bayern - Wir gestalten Ihre Vergabedienstanweisung

Folgende Themen sind zu regeln:

I. Vorbemerkung

§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 2 Rechtsgrundlagen
§ 3 Zuständigkeit

II. Vorbereitung der Vergabe

§ 4 Beschaffungsvorgang, Allgemeines
§ 5 Interner Teil des Beschaffungsvorgangs, Bedarfsfeststellung und Leistungsbeschreibung
§ 6 Externer Teil des Beschaffungsvorgangs
§ 7 Geringwertige Aufträge

III. Aufträge unterhalb der europäischen Schwellenwerte

§ 8 Im Bereich UVgO
§ 9 Im Bereich der VOB/A 1. Abschnitt

IV. Aufträge oberhalb der europäischen Schwellenwerte

§ 10 Bauaufträge (VOB/A 2. Abschnitt)
§ 11 Liefer- und Dienstleistungsaufträge, freiberufliche Leistungen (VgV)

V. Grundsätze der Vergabe

§ 12 Allgemeine Grundsätze
§ 13 Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Korruption
§ 14 Vertraulichkeit in Vergabeangelegenheiten
§ 15 Auftragserweiterungen

VI. Ablauf des Vergabeverfahrens

§ 16 Jahresplanung
§ 17 Bekanntmachung
§ 18 Zuschlagskriterien
§ 19 Vergabeunterlagen
§ 20 Bewerber- und Bieterfragen
§ 21 Rügen und Nachprüfungsverfahren
§ 22 Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten
§ 23 (Er-)Öffnung der Angebote
§ 24 Prüfung der Angebote
§ 25 Wertung der Angebote
§ 26 Aufklärungs- und Verhandlungsgespräche
§ 27 Beteiligung von Ausschüssen und Stadtrat
§ 28 Zuschlagserteilung

VII. Inkrafttreten

 

Aus dem Inhalt:

I.

Vorbemerkung

§ 1
Geltungs- und Anwendungsbereich

(1)

Die Vergabedienstanweisung regelt das Verfahren und die Zuständigkeit für die Vergabe von Bau, Liefer- und Dienstleistungen, sowie Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Geschäftsbereich der Stadt …. Sie gilt für alle Dienst- und Stabsstellen. Die Dienstanweisung ist bei Schul- und Zweckverbänden, in denen die Stadt … Mitglied ist, anzuwenden, soweit

deren Verwaltung durch die Stadt … erledigt wird und der Schul- oder Zweckverband der Anwendung dieser Dienstanweisung zugestimmt hat.

(2)

Die Dienstanweisung gilt ergänzend zu den nachstehenden Rechtsgrundlagen (§ 2) für alle Vergaben, die im gesamten Geschäftsbereich der Stadt … vorgenommen werden.

(3)

Bei der Vergabe von Maßnahmen und Lieferungen, die mit EU-, Bundes-, Landesmitteln oder sonstigen öffentlichen Mitteln gefördert werden, gelten zusätzlich die Bedingungen und Auflagen des jeweiligen Bewilligungsbescheides.

(4)

Zur Sicherstellung einer einheitlichen und rechtssicheren Verfahrensweise im Vergabeverfahren sind die jeweils aktuellen Formblätter

aus dem Vergabehandbuch Bayern (VHB, VHL, VHF) zu verwenden.

(5)

Bei Architekten- und Ingenieurverträgen sind die einschlägigen Vertragsmuster und das „Handbuch für Architekten- und Ingenieurverträge sowie für Ausschreibung und Vergabe im kommunalen Hochbau“ (HAV- KOM) bzw. das „Handbuch für Ingenieurverträge und Vergabe nach VOB im kommunalen Tiefbau“ (HIV-KOM) anzuwenden, soweit diese Dienstanweisung nichts anders bestimmt.

II.

Vorbereitung der Vergabe

§ 4
Beschaffungsvorgang, Allgemeines

(1)

Grundsätzlich unterteilt sich jeder Beschaffungsvorgang der Stadt … in einen internen und einen externen Teil. Der interne Teil besteht im Wesentlichen aus der Festlegung des Bedarfs. Hierfür sind die Fachabteilungen zuständig. Mit der Übergabe der Leistungsbeschreibung an die Vergabestelle beginnt der externe Teil des Beschaffungsvorgangs und damit die ausschließliche Zuständigkeit der Vergabestelle.

(2)

Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 € ohne Umsatzsteuer bei Liefer- und Dienstleistungen und von 5.000 € ohne Umsatzsteuer bei Bauleistungen ist ein Direktauftrag unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig.

(3)

Gleiches gilt für freiberufliche Dienstleistungen mit einem voraussichtlichen Gesamtwert bis 10.000 € ohne Umsatzsteuer.

(4)

Aufträge dürfen nicht geteilt werden, um die festgelegten Wertgrenzen zu umgehen (Stückelungsverbot).

§ 9
Im Bereich der VOB/A 1. Abschnitt

(1)

Bis zu den nachfolgenden Wertgrenzen ohne Umsatzsteuer kann eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden:

  • Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau: 500.000 €
  • Ausbaugewerke, Landschaftsbau und Straßenausstattung: 125.000 €
  • Alle übrigen Gewerke: 250.000 €


(2)

Um im Vergabeverfahren Wettbewerb und Transparenz zu gewährleisten und die Manipulationsgefahr zu minimieren, sind bei der Beschränkten Ausschreibung sowohl von Bauleistungen als auch von Liefer- und Dienstleistungen, folgende Maßnahmen erforderlich:

  • Ab einem Auftragswert von 25.000 € ohne Umsatzsteuer ist bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb eine nachträgliche Information über die Zuschlagserteilung durch die Vergabestelle zu veröffentlichen (ex-post-Veröffentlichung). Bei Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelung nach Abs. 1 ist außerdem ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 € ohne Umsatzsteuer für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen eine vorherige Information über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen erforderlich (ex-ante-Veröffentlichung). Zwischen der ex-ante-Veröffentlichung nach Satz 2 und der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ist eine Wartefrist von sieben Kalendertagen einzuhalten (Ziel: Reaktion von interessierten Bietern ermöglichen). Die Informationen aus der ex-ante- und der ex-post-Veröffentlichung müssen auf dem bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal BayVeBe abrufbar sein.
  • Aufforderung einer ausreichenden Anzahl von Bewerbern (mindestens drei bis zehn, abhängig von Marktsituation und Auftragswert) zur Abgabe eines Angebots und Begründung der Anzahl im Vergabevermerk.
  • Ausreichende Streuung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots; in der Regel ist mindestens ein Bewerber aus einem anderen Landkreis, ab einem Auftragswert von 75.000 € ohne Umsatzsteuer sind mindestens drei Bewerber aufzufordern, mit einer Niederlassung in einem anderen Landkreis; die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln.
  • Vermeidung von Manipulation und Korruption durch organisatorische und gegebenenfalls personelle Maßnahmen (z.B. im Sinne der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie vom 13. April 2004, AllMBl S. 87, geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010, AllMBl S. 243).