Ax Rechtsanwälte

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VertragsMan ® Dienstleistungen: Unser erprobter Rahmenvertrag für IT-Beratungs- und Unterstützungsleistungen auf dienstvertraglicher Basis

Rahmenvertrag

zwischen

Auftraggeber

– nachstehend Auftraggeber (AG) genannt –

und

Auftragnehmer

– nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt –

– AG und AN nachstehend einzeln auch Partei und zusammen die Parteien genannt –

wird folgender Rahmenvertrag geschlossen:

Übersicht

Präambel

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

  1. Vertragsgegenstand
  2. Vertragsbestandteile
  3. Kooperationspflicht

Teil B – Besondere Bestimmungen

  1. Einsatzzeit und -ort
  2. Bestimmungen zur Leistungserbringung.Vergütung
  3. Herausgabe von Unterlagen/Zurückbehaltungsrechte
  4. Nutzungsrechtseinräumung
  5. Laufzeit
  6. Haftung

Teil C – Sonstiges

  1. Geheimhaltung
  2. Datenschutz
  3. Sonstige Vereinbarungen

Präambel

Der AG ist …

Der AN betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand u.a. die Erbringungen von Beratungsleistungen im Bereich IT ist.

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

1. Vertragsgegenstand

1.1.        Gegenstand dieses Vertrages ist die Durchführung der nachfolgend beschriebenen Beratungs- und Unterstützungsleistungen auf dienstvertraglicher Basis:

„…“

1.2.        Nach derzeitigem Kenntnisstand werden die beschriebenen Dienstleistungen im in Anlage 1 Leistungsbeschreibung dargestellten Umfang erbracht.

2. Vertragsbestandteile

2.1.        Dieser Rahmenvertrag gliedert sich in folgende Teile:

(1)          Teil A – Allgemeine Bestimmungen

(2)          Teil B – Besondere Bestimmungen

(3)          Teil C – Sonstiges

2.2.        Folgende Anlagen sind diesem Rahmenvertrag beigefügt:

(1)          Anlage 1 – Leistungsbeschreibung

(2)          Anlage 2 – Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 EU-DSGVO

(3)          Anlage 3 – Datenschutzhinweise (abrufbar auf …)

2.3.        Für die Erbringung der Leistung gelten die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages.

2.4.        Bei Widersprüchen zwischen dem Rahmenvertrag und den Anlagen gehen die Bestimmungen des Rahmenvertrags vor.

2.5.        Vereinbarungen, die vor Abschluss dieses Rahmenvertrags geschlossen wurden, sind nicht Teil dieses Rahmenvertrages.

2.6.        Allgemeine Geschäftsbedingungen beider Parteien sind nicht Vertragsbestandteil und werden dies auch dann nicht, wenn diese im Rahmen von Angeboten, Bestellungen, Leistungsschein und/oder gesonderten schriftlichen Vereinbarung in Bezug genommen werden und die andere Partei dem nicht widerspricht.

3. Kooperationspflicht

Die Parteien verpflichten sich zu einer engen und fairen Kooperation. Sie wissen, dass die einzelnen Vorhaben nur bei gemeinsamer Anstrengung erfolgreich durchgeführt werden können.

Teil B – Besondere Bestimmungen

1. Einsatzzeit und -ort

1.1.        Soweit zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, hat der AN die von ihm geschuldeten Beratungsleistungen auf der Basis eines zu vereinbarenden Terminplans zu erfüllen. Der AN hat spätestens eine Woche nach Zugang der Bestellung einen Terminplan zu erstellen und dem AG zu übergeben. Daraus müssen sich sämtliche kontrollfähige Beratungsschritte und der Abschluss der einzelnen bis zur Erreichung des Projektziels erforderlichen Leistungen und Lieferungen durch den AN ergeben. Diesen Terminplan, der Vertragsbestandteil der Bestellung durch den AG wird, hat der AN gemeinsam mit dem AG abzustimmen.

1.2.        Soweit nicht anders vereinbart, sind solche Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der AN nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt.

1.3.        Genereller Einsatzort für die Projektdurchführung sind die Geschäftsräume des AG in Köln. Projektarbeiten, die keine lokale Präsenz beim AG erfordern, können in den Räumlichkeiten des AN durchgeführt werden.

2. Bestimmungen zur Leistungserbringung

2.1.        Nach Auswahl des AN wird der AG dem AN mitteilen, welche Leistungen er benötigt, und der AN wird ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Der AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den AN mit der Durchführung der in Anlage 1 Leistungsbeschreibung umschriebenen Leistungen zu beauftragen. Der Umfang und die detaillierte Beschreibung der vom AN zu erbringenden Leistungen wird in jeweils abzuschließenden Leistungsscheinen definiert.

2.2.        Der AN schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung, die dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Stand der Technik auf dem Gebiet der Beauftragung entspricht, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Leistung ist in deutscher Sprache zu erbringen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2.3.        Der AN ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen und zweckmäßigen Leistungen, Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die für die Erreichung des in Anlage 1 Leistungsschein definierten Beratungsziels notwendig sind. Der AN erbringt die durch AG beauftragten Leistungen selbständig und eigenverantwortlich. Soweit für die Leistungserbringung durch den AN Mitwirkungsleistungen des AG notwendig sind, beschränken sich diese grundsätzlich auf die in diesem Vertrag über die Beratungsleistungen festgelegten oder auf die in einer diesem Vertrag zugrundeliegenden Bestellung festgelegten Mitwirkungsleistungen.

2.4.        Die Leistungserbringung durch den AN erfolgt grundsätzlich durch eigene angestellte Mitarbeiter. Eine Übertragung von Leistungen auf Dritte (z.B. Subunternehmer oder freie Mitarbeiter) durch den Leistungserbringer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.

2.5.        Der AN hat ausschließlich die Weisungen und Anordnungen des AG zu beachten und bei seiner Leistungserbringung umzusetzen. Andere Projektbeteiligte oder als Vertreter des AG auftretende Personen sind dem AN gegenüber nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung durch den AG weisungsbefugt.

2.6.        Der AN darf den AG rechtsgeschäftlich nicht vertreten. Er ist jedoch berechtigt, Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der beauftragten Beratungsleistungen, zur Zielerreichung des Projekts und zur Sicherstellung eines einwandfreien Projektablaufes notwendig sind. Dies gilt auch für Erklärungen des AG, die für die Wahrnehmung des Auftrages zur Koordinierung und Betreuung der Beratungsleistungen zur Zielerreichung des Projekts sachlich notwendig sind.

2.7.        Der AG stellt für den AN, soweit erforderlich, den Zugang zu den Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen des AG sicher. Der Zugang erfolgt über Arbeitsplätze beim AG und, soweit erforderlich, über eine Remote-Anbindung für den AN.

2.8.        Der AG kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen des Umfangs der Leistungen verlangen, es sei denn, dies ist für den AN unzumutbar. Ändert sich der Umfang der vereinbarten Leistungen des AN, kann der AN verlangen, dass der Vertrag entsprechend angepasst wird.

3. Vergütung

3.1.        Die Dienstleistungen werden zu nachfolgenden Konditionen vereinbart: XXX.XXX,- EUR je Beratertag. Der Beratungstag umfasst durchschnittlich acht Stunden. Beratungstage, die in geringerem oder höherem Umfang erbracht werden, werden anteilig auf Stundenbasis abgerechnet. Der Preis enthält alle Nebenkosten für den Einsatz in Köln.

3.2.        Der AN teilt vor Beginn der Ausführung den Auftrag in sinnvolle Arbeitspakete nebst Budgetlimit auf und legt die Aufteilung dem AG zur Bestätigung in Textform vor. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten Schätzungen des AN zum voraussichtlichen Zeit- oder Vergütungsumfang als vereinbartes Budgetlimit.

3.3.        Ein Status über durchgeführte Leistungen mit den dafür verbrauchten Beratungsaufwänden wird durch den IT-Dienstleister geführt und kann vom Kunden jederzeit eingesehen werden. Wird erkennbar, dass das vereinbarte Kostenlimit bei der weiteren Verfolgung nicht eingehalten werden kann, hat der AN den AG unverzüglich die Gründe für die Abweichung schriftlich mitzuteilen, den AG über die Auswirkungen schriftlich zu unterrichten und den AG sämtliche möglichen Handlungsalternativen insbesondere Einsparungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Bis zur Entscheidung des AG, ob auf Grundlage der neuen Erkenntnisse die Beauftragung der Beratungsleistungen weiter Bestand haben soll, darf die Bearbeitung durch den AN nicht weiter geführt werden.

3.4.        Soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die erbrachten Leistungen werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind nach Zugang zur Zahlung fällig und sofort zahlbar ohne Ab­zug.

3.5.        Ist eine zeitabhängige Vergütung vereinbart, wird der AN Leistungsnachweise an den AG über die erbrachte Tätigkeit sowie aufgelaufene Zeit und Vergütung in Textform übermitteln. Ein Leistungsnachweis ist alle vier Wochen, spätestens jedoch bei Überschreitung eines Volumens von 20.000 € netto seit vorangegangenem Leistungsnachweis fällig.

3.6.        Soweit nicht schriftlich oder per E-Mail durch den Auftraggeber freigegeben, sind Präsenzsitzungen, Telefonkonferenzen, die unter mehreren Beratern des AN stattfinden, ohne dass ein Vertreter des AG teilnimmt, höchstens bis zum Umfang von einer Honorarstunde je Beratung abrechenbar. Nehmen an einer Beratung mehrere Vertreter des AN teil, wird der AN lediglich das Honorar für einen Berater abrechnen und zwar für den vom AG angeforderten, hilfsweise für den Teilnehmer mit dem höchsten vereinbarten Stundensatz.

3.7.        Alternativ können zwischen den Parteien Festpreise oder Arbeitspakete mit Budgetlimit vereinbart werden.

3.8.        Die in der Bestellung vereinbarten Tagessätze oder Festpreise verstehen sich inklusive sämtlicher Reise- und Nebenkosten. Warte- und Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn es ist vertraglich etwas anderes vereinbart.

4. Herausgabe von Unterlagen/Zurückbehaltungsrechte

4.1.        Die vom AN zur Erfüllung des Auftrags angefertigten Originalunterlagen (Präsentationen, Protokolle usw.) sind dem AG übersichtlich und vollständig und auf Verlangen des AG als sonstige elektronische Medien beziehungsweise auf Datenträger auszuhändigen.

4.2.        Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an den von ihm erstellten Unterlagen bzw. Leistungen, die für die Durchführung der Beratungsleistungen erforderlich sind, ist ausgeschlossen. Der AN ist insoweit bis zur Fertigstellung der geschuldeten Leistungen vorleistungspflichtig. Etwas anderes gilt bei einer Kündigung durch den AG oder bei einer Kündigung durch den AN aus Gründen, die der AG zu vertreten hat. In diesen Fällen steht dem AN bis zur Ausgleichung berechtigter und fälliger Honoraransprüche durch den AG ein Zurückbehaltungsrecht an den vom AN erstellten Unterlagen zu.

5. Nutzungsrechtseinräumung

5.1.        Dem AG steht, soweit nicht abweichend vereinbart, das ausschließliche, unentgeltliche, unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen zu. Alle Unterlagen, Präsentationen, Berichte, Protokolle, die der AN in Zusammenhang mit der Leistungserbringung für seine Leistung anfertigt, unterliegen dem uneingeschränkten Eigentums- und Verfügungsrecht des AG, ohne dass es einer zusätzlichen Vergütung durch den AG bedarf.

5.2.        Der AN überträgt dem AG die Nutzungs- und Verwertungsbefugnisse an allen urheberrechtlich geschützten Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages. Des Weiteren versichert der AN, dass ihm keine Umstände bekannt sind, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, die es erschweren oder unzulässig machen, die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Gegenstände und Verfahren herzustellen sowie, dass keine Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte gegen ihn geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden können.

5.3.        Der AN stellt dem AG von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten, die infolge eines Verstoßes des AN gegen die vorgenannten Pflichten entstehen, frei.

6. Laufzeit

6.1.        Dieser Rahmenvertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum XX.XX.XXXX.

6.2.        Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher liegt u.a. vor, wenn:

a) die andere Vertragspartei gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt und etwaige Folgen dieses Verstoßes nicht innerhalb von 14 Tagen ab schriftlicher Anzeige (eingeschriebener Brief) durch die andere Partei beseitigt werden,

b) die andere Vertragspartei ihre Zahlungen einstellt,

c) wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei ihre durch diesen Vertrag übernommene Verpflichtung in nicht unerheblicher Weise verletzt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

6.3.        Sämtliche Kündigungen bedürfen der Schriftform.

6.4.        Die Beendigung dieses Rahmenvertrages berührt die bis zum Zeitpunkt seiner Beendigung auf seiner Grundlage geschlossenen Leistungsscheine oder gesonderten schriftlichen Vereinbarungen nicht. Die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages gelten für die zum Zeitpunkt der Beendigung des Rahmenvertrages noch nicht vollständig erfüllten und auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages geschlossenen Leistungsscheine oder gesonderten schriftlichen Vereinbarungen unverändert bis zu ihrer vollständigen Erfüllung fort.

7. Haftung

7.1.        Der AN haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet der AN für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet der AN jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der AN haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

7.2.        Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7.3.        Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

Teil C – Sonstiges

1. Geheimhaltung

1.1.        Der AN ist verpflichtet, über vertrauliche Informationen des AG Stillschweigen zu bewahren und keinem Dritten – mit Ausnahme eigener Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen – zugänglich zu machen.

1.2.        Der AN verpflichtet sich, seinen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen dieselbe Verpflichtung zur Geheimhaltung aufzuerlegen.

1.3.        Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Rahmenvertrages sind alle im Laufe der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien durch den AN erlangten oder erhaltenen Informationen, die von dem AG als vertraulich gekennzeichnet wurden oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.

1.4.        Von der Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen:

(1)          die dem AN bereits zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt waren,

(2)          die ohne einen Verstoß des AN gegen diesen Rahmenvertrag öffentlich bekannt wurden oder werden,

(3)          die durch den AN unabhängig vom AG und ohne unmittelbare oder mittelbare Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden,

(4)          die der AN von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber dem AG zugänglich gemacht wurden,

(5)          hinsichtlich der der AN erklärt hat, dass es sich nicht um vertrauliche Information handelt, oder

(6)          die aufgrund einer vollstreckbaren Anordnung eines deutschen Gerichts oder einer deutschen Behörde herauszugeben bzw. zu veröffentlichen sind, wobei der AN dazu verpflichtet ist, den Mieter von dieser Anordnung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und – soweit zeitlich möglich – Gelegenheit zur Abwehr und/oder Reduzierung der Herausgabeverpflichtung zu geben.

1.5.        Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht für die Vertragslaufzeit dieses Rahmenvertrages sowie für einen Zeitraum von 5 (fünf) Jahren nach Beendigung dieses Rahmenvertrages fort.

2. Datenschutz

2.1.        Als Verantwortliche im Sinne des Datenschutzes hat der AG, den AN darauf hingewiesen, dass die Tätigkeiten des AG in der Regel erfordert, personenbezogene Daten automatisiert und / oder anderweitig zu verarbeiten. Details zu der bei dem AG erfolgenden Datenverarbeitung, den Rechten der betroffenen Personen und den Datenschutz-Ansprechpartnern finden sich unter ….

Abhängig von Art und Umfang der im Rahmen dieses Vertrages erfolgenden Verarbeitungen personenbezogener Daten ist ggf. eine vertragliche Zusatzvereinbarung in Form einer Vereinbarung zum Umgang mit wechselseitigen Übermittlungen von personenbezogenen Daten oder zur Auftragsverarbeitung zu schließen. Diese Zusatzvereinbarung wird diesem Vertrag als Anlage beigefügt und Bestandteil dieses Vertrages. In der Zusatzvereinbarung im Hinblick auf den Datenschutz getroffene Vereinbarungen gehen dem Vertragstext sowie anderen Vertragsanlagen in der Rangfolge der Gültigkeit vor.