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VertragsManagement - VertragsMan ® Bau: Abschlagsforderungen unterliegen einer selbstständigen Verjährung

OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2021 – 24 U 194/20

Abschlagsforderungen unterliegen einer selbstständigen Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 1998 – VII ZR 191/97 -; OLG Celle, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 6 U 223/89 -). Wird eine Schlussrechnung zu einem Zeitpunkt erstellt, in dem die Abschlagszahlungsforderung noch nicht verjährt ist, stellt diese zusammen mit dem Anspruch aus der Schlussrechnung eine einheitliche Forderung dar, für die die Verjährungsfrist einheitlich neu zu laufen beginnt (vgl. Koeble, in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 11 Rn. 674). Hieraus aber folgt, dass auch ein etwaiger Anspruch auf Abschlagszahlung verjährt ist.
Abschläge können dann nicht mehr verlangt werden, wenn Schlussrechnungsreife besteht. Stehen wesentliche Mängel der Abnahmereife entgegen, ist der Anspruch auf Abschlagszahlung nicht fällig (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. November 2008 – 4 U 58/08 -), was auch für einen etwaig hier anzunehmenden VOB/B-Vertrag gilt (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2019 – 24 U 14/18 -). Denn für eine mangelhafte Leistung kann der Auftragnehmer vom Grundsatz her keine Vergütung beanspruchen (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2019 – 24 U 14/18 -).