Ax Rechtsanwälte

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Ankündigung von Baugrunduntersuchungen und weiteren bauvorbereitenden Maßnahmen

Die Übertragungsnetzbetreiber TransnetBW GmbH und TenneT TSO GmbH planen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen den Bau der erdverlegten Gleichstrom-Verbindung SuedLink. Aktuell läuft für den Abschnitt D2 von SuedLink in Bayern (Bundeslandgrenze Thüringen/Bayern bis Konverterstation Bergrheinfeld/West bzw. bis Landkreisgrenze Schweinfurt/Bad Kissingen) und den Abschnitt E1 von SuedLink in Bayern (Landkreisgrenze Schweinfurt/Bad Kissingen bis Landesgrenze Bayern/Baden-Württemberg) das Planfeststellungsverfahren. Die Bundesnetzagentur hat hierzu den Untersuchungsrahmen nach § 20 Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) festgelegt. Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens finden unter anderem Untersuchungen zum Baugrund statt.

Die Baugrunduntersuchungen dienen dazu, einen Leitungsverlauf zu finden, der die Belange von Mensch, Natur und Umwelt bestmöglich berücksichtigt. Mithilfe der Untersuchungen vertiefen wir deshalb unsere Kenntnisse der jeweiligen lokalen Voraussetzungen des Baugrunds. Die gewonnenen Daten und deren fachliche Bewertung sind Bestandteil der sogenannten Unterlagen nach § 21 NABEG. Erst mit der Einreichung dieser Unterlagen erfolgt der Vorschlag für einen konkreten Leitungsverlauf. Mit den geplanten Untersuchungen ist keine Festlegung für einen Leitungsverlauf verbunden.

Umfang der Untersuchungen
Zu den geplanten Untersuchungen zählen neben den eigentlichen Baugrunduntersuchungen baubegleitende Maßnahmen wie die ökologische, bodenkundliche und archäologische Baubegleitung, Vermessungsarbeiten oder bei Bedarf Kampfmitteluntersuchungen durch Flächen- oder Bohrlochsondierung. Für den An- und Abtransport aller für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Materialien müssen öffentliche und private Straßen und Wege in Anspruch genommen werden. Die nachfolgend  dargestellten Arbeiten sind möglicherweise nicht in vollem Umfang auf jedem betroffenen Grundstück erforderlich. Art und Umfang der zum Einsatz kommenden Bohrverfahren und -geräte richten sich nach den individuellen Zielsetzungen und Anforderungen vor Ort.

Informationen zu den Baugrunduntersuchungen
Für die Baugrunduntersuchungen werden mit einem Bohrgerät (Bohrungen mit einem Durchmesser von bis zu 320 mm) Bodenproben von ca. 1 Meter Länge in 2 bis 70 Meter Tiefe entnommen. Dabei wird ein Lkw mit einklappbarem Bohrturm und separatem Bohrgestänge eingesetzt. Die Bohrungen werden an möglichst gut zugänglichen Stellen mit geringstmöglicher Störung der Flächennutzung erfolgen. Nach Abschluss der Bohrarbeiten werden die Bohrlöcher wieder fachgerecht verfüllt. Zeitlich parallel und in unmittelbarer Nähe zu den Kernbohrungen werden Drucksondierungen durchgeführt. Hierbei wird ein Messkopf an einem Gestänge (Durchmesser ca. 3,5 cm) bis zu 20 Meter in den Boden eingebracht. Für die Zuwegung zu den einzelnen Baugrund-Aufschlüssen werden außerhalb von befestigten Wegen Lastverteilerplatten und ggf. Schotteranschüttungen mit Geotextilunterlage ausgelegt bzw. eingebaut, welche nach Fertigstellung des jeweiligen Aufschlusses wieder rückgebaut werden. Auf einzelnen Flurstücken werden Schürfgruben mit bis zu 2 Meter Tiefe zur Entnahme von Bodenproben ausgehoben und im Anschluss wieder fachgerecht verfüllt. Bei Verdacht auf Kampfmittel ist eine Kampfmitteluntersuchung notwendig (dies wird vom verantwortlichen Feuerwerker nach § 20 SprengG festgelegt). Sondierungen und Kampfmitteluntersuchungen dauern nur wenige Stunden; für die Ausführung der Bohrungen sind pro Untersuchungsstelle ein bis zwei Tage Dauer zu erwarten. Pro Untersuchungsstelle sind mehrere Kernbohrungen (DIN EN ISO 22475-1) und Drucksondierungen (DIN EN ISO 22476-1 oder 22476-2) möglich.

Bodenkunde
Zur Erkundung des Bodenaufbaus und zur Entnahme von Bodenproben werden fachspezifische Untersuchungen mittels kleinkalibriger Kleinrammbohrungen durchgeführt (Bohrdurchmesser <10 cm). Diese bodenkundlichen Baugrunduntersuchungen werden ergänzend zu den geologisch-geotechnischen Baugrunduntersuchungen durchgeführt, und je nach angetroffenen Bodenverhältnissen ca. 2 bis 3 m tief abgeteuft und das gewonnene Bohrgut bodenkundlich dokumentiert. Die Kleinrammbohrungen werden an möglichst gut zugänglichen Stellen mit geringstmöglicher Störung der Flächennutzung erfolgen. Je nach Geländeverhältnissen wird der Bohrpunkt entweder mittels Kombi-Pkw bzw. Kleinlieferwagen angefahren oder zu Fuß erreicht. Nach Abschluss der Bohrarbeiten werden die Bohrlöcher fachgerecht verfüllt.

Wasserwirtschaftliche Beweissicherung
Ziel der wasserwirtschaftlichen Beweissicherung ist die qualitative und quantitative Dokumentation des Grundwasservorkommens. Es handelt sich hierbei um eine nichtinvasive Maßnahme.

Baubegleitungen
Bei den ausgewählten Querungsbereichen werden die Baugrunduntersuchungen von ökologischen, bodenkundlichen sowie archäologischen Baubegleitungen überwacht. Diese sorgen für die Einhaltung der umweltgerechten, bodenkundlichen und archäologischen Standards und Auflagen mit dem Ziel, unnötige Eingriffe in Natur und Landschaft und in den Boden auszuschließen sowie Schäden an archäologischen Denkmälern und Objekten zu vermeiden.

Eventuelle Schäden
Im Rahmen der Baubegleitungen sind Mitarbeitende mit Pkw, per Rad oder zu Fuß unterwegs und werden ggf. zeitlich begrenzt Markierungen setzen, wodurch keine Schäden an den Grundstücken entstehen. Baumaschinen werden bei diesen Maßnahmen nicht eingesetzt. Bei den Baugrunduntersuchungen sind die oben beschriebenen Geräte im Einsatz. Sollte es trotz aller Vorsicht bei der Ausführung der Baugrunduntersuchungen und weiteren bauvorbereitenden Maßnahmen zu Schäden oder unmittelbaren Vermögensnachteilen kommen, werden diese durch die TransnetBW GmbH oder den von ihr beauftragten Firmen entsprechend den gesetzlichen Regelungen in § 44 Absatz 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angemessen entschädigt.

Bekanntmachung und Termine
Die Berechtigung zur Durchführung dieser Vorarbeiten ergibt sich aus § 44 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit § 18 Absatz 5 NABEG. Mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung werden den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten die Vorarbeiten mitgeteilt. Der zeitliche Ablauf der Untersuchungen hängt von äußeren Umständen ab, z. B. von örtlichen Gegebenheiten und von den wetterbedingten Bodenverhältnissen. Die betroffenen Grundstücke ergeben sich aus der entsprechenden Flurstückliste und den zugehörigen Planunterlagen, die öffentlich zur Verfügung gestellt werden (genauer Auslageort: siehe Infokasten unten). Aufgrund der Größe des Untersuchungsgebiets und Vielzahl der Eigentümer und Nutzungsberechtigten wird es leider nicht möglich sein, jeden Eigentümer und Nutzungsberechtigten persönlich vor dem Betreten ihrer Grundstücke bzw. Wege einzeln über die Zuwegungen zu informieren

Quelle TransnetBW GmbH