Ax Rechtsanwälte

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AxProject: COVID 19 als Leistungserbringungshindernis Unser Vorschlag für COVID 19 in Dienstleistungsverträgen

(1) Wenn der Auftragnehmer vereinbarte Leistungen Covid 19 bedingt nicht ausführungsfristgerecht erbringen kann und/ oder vereinbarte Termine nicht wahrnehmen kann und höhere Gewalt der Grund für die Behinderung des Auftragnehmers ist, darf der Auftragnehmer eine Verlängerung der Ausführungsfristen um einen angemessenen Zeitraum und/ oder eine Verschiebung des Termins verlangen. Das ist zB der Fall bei Betriebsschließungen oder der Anordnung von Quarantäne für einen großen Teil der Belegschaft oder wenn Behörden nach § 33 Infektionsschutzgesetz die Schließung von Kitas oder Schulen anordnen und Eltern deshalb, oder weil ihre Kinder bereits erkrankt sind, nicht zur Arbeit kommen können.

(2) Ist die Leistung dagegen dauerhaft unmöglich oder dem Auftragnehmer nicht zumutbar, wird er insoweit nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit. In entsprechendem Umfang entfällt dann auch die Vergütungspflicht des Auftraggebers (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).

(3) Fällt das Leistungshindernis weg, muss der Auftragnehmer dies anzeigen und die Leistung unverzüglich wieder aufnehmen (§ 5 Nr. 3 VOL/B).

(4) Vorhergehend (1) bis (3) gelten nur, sofern den Auftragnehmer kein (Mit-)Verschulden an der Situation trifft. Ein Mitverschulden ist bspw anzunehmen, wenn der Auftragnehmer Mitarbeiter entgegen behördlicher Warnungen zu Dienstreisen in Krisengebiete entsendet, sichtlich erkrankte Mitarbeiter nicht beurlaubt oder nicht für ausreichende Hygiene und Desinfektionsmöglichkeiten im Betrieb sorgt, insbesondere, wenn dort erhöhter Publikumsverkehr herrscht.

(5) Ansprüche des Auftraggebers, die ein Verschulden des Auftragnehmers voraussetzen, sind ausgeschlossen. Das sind namentlich Vertragsstrafen wegen Verzugs oder Schadensersatzansprüche. Schließlich ist auch eine außerordentliche Kündigung aufgrund der Leistungsstörung ausgeschlossen.

(6) Der Auftraggeber hat, wenn die Verzögerung länger als drei Monate andauert, die Möglichkeit zur vollständigen oder teilweisen Kündigung (§ 5 Nr. 2 Abs. 2 S. 1 VOL/B).

(7) Wenn der Auftragnehmer vereinbarte Leistungen Covid 19 bedingt nicht ausführungsfristgerecht erbringen kann und/oder vereinbarte Termine nicht wahrnehmen kann, vgl. vorhergehend (1), hat der Auftragnehmer insoweit keinen Anspruch auf weitere/ geänderte/ zusätzliche Vergütung, Entschädigung und/ oder Schadensersatz gegen den Auftraggeber. Darf der Auftragnehmer eine Verlängerung der Ausführungsfristen um einen angemessenen Zeitraum und/oder eine Verschiebung des Termins verlangen, vgl. vorhergehend (1), und kommt eine Vereinbarung zustande, hat der Auftragnehmer insoweit keinen Anspruch auf weitere/ geänderte/ zusätzliche Vergütung, Entschädigung und/ oder Schadensersatz gegen den Auftraggeber.