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Das aktuelle Thema: Auskunft über die Vergabepraxis einer Kommune von nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) vergüteten Planungsleistungen

Ein Tragwerksplaner hat einen Auskunftsanspruch über die in den letzten 20 Jahren vergebenen Aufträge. Namen der Auftragnehmer und jeweilige Honorarhöhe sind mitzuteilen. Dem stehen weder der Schutz personenbezogener Daten noch schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter noch ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entgegen.
VG Karlsruhe, Urteil vom 13.08.2020 – 13 K 4994/19

Tatbestand:

Die Klägerin, ein im Stadtgebiet der Beklagten ansässiges Ingenieurbüro, begehrt Auskunft über die Vergabepraxis der Beklagten von nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) vergüteten Tragwerksplanungsleistungen.

Unter dem 20.12.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Zugang zu einer Honorarsummenliste zur Tragwerksplanung und Einsicht in die Unterlagen zur Vergabe der Tragwerksplanung für den Neubau der Sporthalle Sch. in W. aus den Jahren 2014/2015. Mit Schreiben vom 13.02.2017 übersandte die Beklagte ihr eine Tabelle, in der neben dem Namen der Klägerin ein weiterer Name „N.N.“ und für beide Namen Rechnungsgesamtbeträge und Teilbeträge für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2006 und vom 01.01.2007 bis 12.11.2015 aufgeführt waren.

Mit Schreiben vom 20.02.2017 begehrte die Klägerin eine Aufschlüsselung der Einzelhonorare zu einzelnen Bauvorhaben mit den jeweiligen anrechenbaren Kosten der Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276, der jeweiligen Honorarzone und der ausgezahlten Honorare sowie Einsicht in die Honorarberechnung der Beigeladenen bezüglich des Neubaus Sporthalle Sch### Dem entgegnete die Beklagte, die bei ihr vorliegenden Informationen seien mit Schreiben vom 13.02.2017 bereits zur Verfügung gestellt worden. Es sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich, die Einzelhonorare zu differenzieren und den Kostengruppen zuzuordnen.

Mit Schreiben vom 13.03.2017 forderte die Klägerin die Honorarangaben der letzten 20 Jahre unter Benennung der Bauvorhaben mit HOAI-Tragwerksplanungsvergaben und der jeweiligen Honorarhöhe an. Auf Nachfrage der Beklagten präzisierte die Klägerin mit Schreiben vom 16.11.2018 ihr Begehren dahingehend, dass sie nur für den Neubau der Sporthalle Sch. die zusätzliche Angabe der Kostengruppen 300 und 400 benötige. Im Übrigen reichten ihr die zu den jeweiligen Bauvorhaben ausgezahlten Honorare für die Tragwerksplanung aus. Mit Schreiben vom 15.01.2019 teilte die Beklagte ihr mit, die Zusammenstellung der Informationen seien zwar zeit- und personalaufwändig, jedoch bestehe die Möglichkeit, eine geeignete Aushilfskraft im technischen Bereich mit der etwa drei bis vier Monate dauernden Bearbeitung zu beauftragen. Diese Hilfskraft erstellte nach Angaben der Beklagten in der Folge eine Übersicht über die an die Klägerin und die Beigeladene seit dem Jahr 2002 gezahlten Honorare getrennt nach Bauvorhaben und vereinzelt unterteilt in die Kostengruppen 300 und 400.

Die Klägerin hat am 29.07.2019 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie vor, die Beklagte habe ohne zureichenden Grund in angemessener Frist, jedenfalls seit ihrem letzten Schreiben vom 16.11.2018, in der Sache nicht entschieden. Ihr stehe ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 1 Abs. 2 LIFG zu. Sie beabsichtige, unter Auswertung der Vergabepraxis der Beklagten der letzten 20 Jahre herauszufinden, ob ein Ingenieurbüro vermehrt bei Bauvorhaben der Beklagten den Zuschlag erhalten habe und es zu überdurchschnittlich hohen oder niedrigen Zahlungen an die jeweiligen Auftragnehmer gekommen sei. Diese Informationen lägen der Beklagten bereits vor. Das öffentliche Informationsinteresse überwiege das schutzwürdige Interesse der Mitbewerber am Ausschluss des Informationszugangs. Betriebsgeheimnisse drohten durch die Veröffentlichung der Honorare nicht verletzt zu werden, da die Kalkulation auf HOAI-Grundlage ein formalisiertes Verfahren mit festem Rechenschema sei und Mitbewerber bei regelgerechter Kalkulation zu nahezu identischen Ergebnissen gelangen müssten. Allenfalls bei den „sonstigen Leistungen“ bzw. den Nebenkosten könnten sich geringe Abweichungen ergeben, die zu Honorarabweichungen von maximal zwei Prozent führten.

Nachdem die Klägerin zunächst auch Auskunft über die Vergabe der Tragwerksplanungen und über das gezahlte Honorar getrennt nach Kostengruppen für den Neubau der Sporthalle Sch. W. begehrt hatte, hat sie diesen Teil ihrer Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verpflichten, ihr darüber Auskunft zu erteilen, für welche Bauvorhaben die Beklagte zwischen dem 1.1.1999 und dem 31.12.2019 Leistungen für Tragwerksplanungen, die nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vergütet wurden, vergeben hat, an wen diese Leistungen vergeben wurden, hilfsweise unter Schwärzung des Namens und Zuweisung eines Pseudonyms, und welches Honorar an den jeweiligen Auftragnehmer gezahlt wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, es fehle an dem nach § 7 Abs. 1 LIFG erforderlichen Antrag. Die gewünschten Informationen seien der Klägerin bereits mit Schreiben vom 13.02.2017 mitgeteilt worden. Der Informationszugang werde nach § 6 S. 2 LIFG verweigert, da es sich um Geschäftsgeheimnisse der Mitbewerber handele. Eine Aufschlüsselung nach Kostengruppen enthalte Informationen, die sie im Rahmen von Ausschreibungen oder Angeboten erlangt habe, und deren Preisgabe dazu führen könne, dass Mitbewerber Wettbewerbsnachteile erlitten. Aus der Höhe des Gesamthonorars in Verbindung mit der Kenntnis über die in den jeweiligen Kostengruppen abgerechneten Kosten könne die Klägerin Rückschlüsse auf die Kalkulation der Mitbewerber ziehen und durch zukünftige niedrigere Angebote den Wettbewerb verzerren.

Mit Beschluss vom 04.06.2020 hat das Gericht das Ingenieurbüro beigeladen, an das der Auftrag für die Tragwerksplanung des Neubaus der Sporthalle Sch. W. vergeben worden war, weil dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Die Beigeladene hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, mit der Preisgabe von Gesamthonoraren nicht einverstanden zu sein, weil daraus auf Nebenkosten und die Kosten außerhalb des Preisrahmens der HOAI liegender Planungsbestandteile geschlossen werden könne. Ihre Kalkulationen lägen damit offen und sie drohe im Wettbewerb benachteiligt zu werden. Anträge hat die Beigeladene nicht gestellt.

Dem Gericht haben die Verfahrensakte der Beklagten (ein Aktenordner) und die von der Beklagten vorgelegte Korrespondenz betreffend zwei Petitionen des Geschäftsführers der Klägerin vorgelegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf, auf den Inhalt der im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO eingestellt.

2. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag zulässig und begründet. Die Unterlassung der Beklagten, der Klägerin Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

2.1 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Bei der Entscheidung darüber, ob Informationszugang nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG) vom 17.12.2015, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 12.06.2018 (GBl. S. 173, 185), gewährt wird, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, dessen Vornahme statthafterweise mit der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO durchgesetzt werden kann (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2019 – 9 K 4617/17 -).

Um das in Rede stehende Auskunftsbegehren in zulässiger Weise gerichtlich geltend machen zu können, musste die Klägerin zuvor kein Vorverfahren nach § 68 VwGO durchführen. Ein solches ist unter anderem entbehrlich, wenn ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht über die Vornahme des begehrten Verwaltungsakts entschieden worden ist (§ 75 S. 1 VwGO). So steht es im vorliegenden Fall: Die Klägerin hat zuletzt mit Schreiben vom 16.11.2018 von der Beklagten Informationen zu den in den letzten 20 Jahren ausgezahlten Honoraren für HOAI-Tragwerksplanungen angefordert. Über diese als Antrag auf Informationszugang auszulegende Eingabe hat die Beklagte bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht abschließend entschieden. Vielmehr geht aus den Behördenakten hervor, dass die Beklagte zwar beabsichtigte, über den Antrag der Klägerin abschließend zu entscheiden, eine solche Entscheidung dann allerdings nicht getroffen hat.

2.2 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft darüber, für welche Bauvorhaben die Beklagte zwischen dem 01.01.1999 und dem 31.12.2019 Leistungen für Tragwerksplanungen, die nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vergütet wurden, vergeben hat, an wen diese Leistungen vergeben wurden und welches Honorar an den jeweiligen Auftragnehmer gezahlt wurde.

2.2.1 Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 2 LIFG. Danach hat ein Antragsberechtigter nach Maßgabe des Landesinformationsfreiheitsgesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Antragsberechtigung der Klägerin folgt aus § 3 Nr. 1 LIFG, wonach unter anderem alle juristischen Personen des Privatrechts antragsberechtigt sind. Die beklagte Gemeinde ist eine gemäß § 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 LIFG informationspflichtige Stelle.

2.2.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin im behördlichen Verfahren den Zugang zu den begehrten Informationen hinreichend präzise beantragt. Insbesondere hat sie den Anforderungen des § 7 Abs. 2 LIFG Genüge getan, indem sie mit Schreiben vom 13.03.2017 und vom 16.11.2018 bei der Beklagten Angaben zu in den letzten 20 Jahren durchgeführten Bauvorhaben mit HOAI-Tragwerksplanungsvergabe, den Auftragnehmern und der Höhe des jeweils gezahlten Honorars angefordert hat.

2.2.3 Die Klägerin begehrt auch Zugang zu einer amtlichen Information im Sinne von § 1 Abs. 2 LIFG.

Gemäß § 3 Nr. 3 LIFG sind amtliche Informationen jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Dass solche Aufzeichnungen zu HOAI-Tragwerksplanungsvergaben und den zugehörigen Endsummenhonoraren bei der Beklagten bereits in Listenform vorhanden sind oder derart zusammengestellt werden können, ergibt sich für die Kammer bereits aus den in der Behördenakte vorhandenen und den durch Leerseiten ersetzten Zusammenstellungen. Danach liegen bei der Beklagten eine Auftragsliste für Tragwerksplanungen von 1998 bis 2015 ohne Honorarsummen, eine Honorarsummenliste für die Klägerin und die Beigeladene von 1999 bis 2016 mit Kurztexten, eine Honorarsummenliste Ingenieure von 2007 bis 2015 mit Kurztexten und eine Honorarsummenliste HOAI-Tragwerksplanungen der Klägerin und der Beigeladenen seit 2002 vor. Die im Hinblick auf die letztgenannte Liste zu ergänzenden Informationen zu Vergaben an Dritte und Vergaben in den Jahren 1999 bis 2001 und 2019 liegen ebenfalls bei der Beklagten vor. Denn die Namen der Personen, die von der Beklagten im genannten Zeitraum mit HOAI-Tragwerksplanungen beauftragt wurden, ergeben sich aus den zugrundeliegenden Verwaltungsvorgängen und, soweit der Gemeinderat der Beklagten über die Vergabe entschieden hat, auch aus den dokumentierten Gemeinderatsbeschlüssen. Aus den Unterlagen zu den jeweiligen Aufträgen und den dokumentierten Buchungen und Auszahlungen an die Auftragnehmer ist auch die jeweilige Höhe des gezahlten Honorars ersichtlich.

2.2.4 Dem Informationsanspruch der Klägerin steht der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 LIFG nicht entgegen. Nach dieser Norm hängt der Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) davon ab, ob die betroffenen natürlichen Personen entsprechend Art. 7 DSGVO eingewilligt haben oder davon, ob das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Zwar wurden nach den von der Klägerin nicht in Frage gestellten Angaben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im in Rede stehenden Zeitraum Tragwerksplanungen auch an natürliche Personen vergeben. Dies ist für die Kammer anhand der in der Behördenakte enthaltenen Honorarsummenliste der Jahre 2007 bis 2015 nachvollziehbar, in der auch Personennamen allein mit Vor- und Zunamen als Honorarempfänger enthalten sind. Aus Sicht des Datenschutzes ist es dabei unerheblich, dass es sich dabei um Freiberufler oder Einzelkaufleute handeln dürfte (ebenso zu dem früheren Verweis des LIFG auf das Landesdatenschutzgesetz Debus/Krämer, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 2017, § 5 LIFG Rn. 7), weil dadurch deren Eigenschaft als natürliche Person nicht aufgehoben wird. Die Datenschutz-Grundverordnung nimmt ausweislich ihres 14. Erwägungsgrunds und der in ihrem Art. 4 anerkannten wirtschaftlichen Identität als personenbezogenes Datum solche wirtschaftlichen Tätigkeiten natürlicher Personen nicht aus ihrem Anwendungsbereich heraus. Soweit sich das Auskunftsverlangen der Klägerin auf natürliche Personen als Auftragsnehmer bezieht, begehrt sie daher auch Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO.

In der Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses an der Bekanntgabe der Namen der Auftragnehmer in Verbindung mit einer bestimmten Vergabe von Tragwerksplanungsleistungen und dem dafür gezahlten Gesamthonorar mit dem schutzwürdigen Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt nach Auffassung der Kammer jedoch das Informationsinteresse an der Bekanntgabe.

Zugunsten der Klägerin spricht im vorliegenden Fall ein öffentliches Informationsinteresse. Wie ihr Prozessbevollmächtigter schriftsätzlich und ihr Geschäftsführer im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geltend gemacht haben, möchte sie auf Grundlage der begehrten Auskunft die Auftragsvergabepraxis der Beklagten im Bereich der Tragwerksplanung überblicken und ergründen, ob nach der vorzulegenden Liste bestimmte Tragwerksplaner entgegen Nr. 11.2 e) der (mittlerweile außer Kraft getretenen) Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Beteiligung der mittelständischen Wirtschaft an der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 09.12.2019 übermäßig häufig zum Zuge gekommen sind. Dieses Anliegen fördert den Grundgedanken einer transparenten und verantwortlichen Verwaltung, deren sachgerechte Verwendung öffentlicher Gelder die Klägerin nachvollziehen möchte, und ist damit von dem in § 1 Abs. 1 LIFG formulierten Gesetzeszweck umfasst.

Diesem Interesse unterliegen vorliegend unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der als natürliche Personen betroffenen Mitbewerber. Im Rahmen der erforderlichen – und durch das LIFG nicht weiter konturierten – Abwägung ist auf Seiten der Betroffenen vor allem das geringe Maß an Schutzwürdigkeit, das sich wiederum aus verschiedenen Faktoren wie der Art der begehrten Information, dem Verwendungszusammenhang und den Folgen einer Offenbarung zusammensetzt, zu berücksichtigen (vgl. zu den Abwägungsfaktoren Gersdorf/Paal/Beyerbach, BeckOK Informations- und Medienrecht, 28. Ed. 01.05.2020, § 5 LIFG Rn. 8; vgl. für die entsprechende bundesgesetzliche Regelung Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 9 IFG Rn. 45 f.).

Dabei ist zuvorderst die Wertung des Gesetzgebers einzustellen, juristische Personen nicht in den datenschutzbezogenen Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 LIFG einzubeziehen. In Lebensbereichen, in denen sich – wie im vorliegenden Fall der durch die öffentliche Hand vergebenen HOAI-Tragwerksplanungen – juristische Personen nicht von natürlichen Personen unterscheiden, sondern diese miteinander im Wettbewerb stehen und es sich als wirtschaftliche Entscheidung darstellt, ob einer beruflichen Tätigkeit als natürliche Person oder in anderer Rechtsform, etwa als juristische Person des Privatrechts, nachgegangen wird, deutet das auf eine geringere Schutzwürdigkeit der betroffenen natürlichen Personen hin, weil diese regelmäßig nicht in ihren sich von juristischen Personen unterscheidenden Eigenschaften betroffen sind. Die Art der von der Klägerin begehrten Information beschränkt sich zudem auf eine Identifikation des Auftragnehmers durch Namensnennung, die Zuordnung zu einer Vergabe und der Honorarsumme. Die Information betrifft damit keinen Bereich privater Lebensführung, sondern allein den beruflichen Bereich, in dem die Betroffenen bewusst nach Außen agieren. Die späteren Auftragnehmer treten mit ihren Angeboten freiwillig an die öffentliche Verwaltung heran und setzen sich dem Wettbewerb aus. Die Daten, die den begehrten Informationen zugrunde liegen, geben sie freiwillig in Form eines Angebots an die Verwaltung weiter. Vertragspartner der öffentlichen Hand setzen sich damit dem Risiko aus, dass gewisse Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2013 – 5 A 413/11 -), etwa durch öffentlich zugängliche dokumentierte Beschlüsse oder Protokolle des Gemeinderats. Die Klägerin begehrt vorliegend lediglich Zugang zu rudimentären Informationen, aus denen sich ergibt, welche Aufträge an wen vergeben und in welcher Gesamthöhe diese abgerechnet wurden. Sie erhält Kenntnis darüber, welche Tragwerksplaner für die Beklagte von 1999 bis 2019 mit welchen Auftragsvolumina tätig geworden sind, ohne sich jedoch weitergehende Zusammenhänge erschließen zu können, die nicht allein den in § 6 S. 2 IFG spezieller geregelten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen betreffen (dazu sogleich unter 2.2.5). Die möglichen Folgen der Offenbarung der begehrten Informationen beschränken sich auf eine genauere Kenntnis der vergangenen Vergabepraxis. Bei hypothetischer Konzentration auf einen oder wenige Mitbewerber drohten weitere Erkundigungen oder die Offenlegung fehlerhafter Vergabevorgänge. Solche wären jedoch gerade nicht schutzwürdig. Weitere Erkundigungen ständen dann ebenfalls im überwiegenden öffentlichen Interesse.

Überwiegt in diesem Sinne das Informationsinteresse der Klägerin das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen und anderer betroffener Personen, ist es nicht entscheidungserheblich, dass diese Personen der Weitergabe ihrer Daten nicht nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 2. Alt., § 8 Abs. 1 LIFG zugestimmt haben.

2.2.5 Dem Auskunftsanspruch der Klägerin kann auch nicht der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 S. 2 LIFG entgegengehalten werden. Die Auflistung der Vergaben von HOAI-Tragwerksplanungen mit Auftragnehmer, Vorhaben und ausgezahlten Honoraren enthalten keine nach dieser Vorschrift geschützten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen oder anderer Betroffener.

Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind mangels Legaldefinition nach dem in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten und darin soweit ersichtlich einhellig vertretenen Begriffsverständnis alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein Interesse an der Nichtverbreitung wird anerkannt, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (so zuletzt zu der entsprechenden bundesgesetzlichen Regelung BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 – 10 C 22.19 -, Rn. 13 m.w.N.; vgl. zu dem wortlautgleichen § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UVwG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 – 10 S 436/15 -, Rn. 51; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.01.2020 – 8 ZB 18.1652 -, Rn. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2014 – 10 A 11064/13 -, Rn. 3; OVG Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2013 – 5 A 413/11 -). Es reicht für den Geheimnisschutz aus, wenn die offengelegte Information nicht selbst ein Geschäftsgeheimnis darstellt, jedoch ihrerseits Rückschlüsse auf ebendieses zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – BVerwG 7 C 2.09 -). Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum derzeitigen Geschäftsbetrieb betreffen. Jedenfalls ist die Wettbewerbsrelevanz bei unternehmensbezogenen Informationen, die abgeschlossene und lange zurückliegende Vorgänge betreffen, nicht evident und von dem Beteiligten, der sich auf den Geheimnisschutz beruft, näher darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 – 7 C 2.15 -).

Nach diesem Maßstab stellt das Endsummenhonorar für den jeweiligen Auftrag, der einem Auftragnehmer namentlich zugeordnet ist, kein Geschäftsgeheimnis dieses Auftragnehmers dar. Der Klägerin werden selbst mit weiteren ihr gegebenenfalls vorliegenden Informationen keine sicheren Rückschlüsse auf solche Geheimnisse möglich sein.

Mit der Preisgabe der vorliegend begehrten Informationen werden Dritten aus Sicht der Betroffenen zunächst nicht die Vertragswerke selbst oder Bestandteile derselben, die wegen ihrer Wettbewerbsrelevanz voraussichtlich Geheimnisschutz genießen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2014 – 10 A 11064/13 -), zur Verfügung gestellt. Denn das Zugangsbegehren der Klägerin richtet sich lediglich auf eine von der Beklagten zusammenzustellende Auflistung verknüpfter Daten. Darüber hinaus lassen diese Informationen keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf die von den geschützten Personen auch zukünftig im Einzelnen vorzunehmenden Preiskalkulationen im Bereich der HOAI-Tragwerksplanung zu und sind daher auch nicht geeignet, die Wettbewerbspositionen der geschützten Personen zu beeinträchtigen. Selbst wenn die Klägerin für alle in den Jahren 1999 bis 2019 erfolgten Vergaben der Beklagten die Ausschreibung oder die Aufforderungen zu Angebotsabgaben kennen würde, könnte sie im Abgleich der Endhonorarsummen mit den nach der HOAI anrechenbaren Kosten (im Folgenden: Honorare nach HOAI) lediglich eine Differenz beziffern, die den nicht feststehenden Bestandteil des ausgezahlten Endhonorars ausmachen würde. Dieser Bestandteil setzt sich aus Kosten für andere fachtechnisch notwendige und ergänzende Leistungen oder besondere Leistungen und Nebenkosten im Sinne des § 14 HOAI (im Folgenden: zusätzliche Kosten) zusammen. Auf welcher Grundlage die Auftragnehmer diese Kosten kalkuliert haben, also welche weiteren Leistungen und in § 14 Abs. 2 HOAI nicht abschließend aufgezählten Nebenkosten in Rechnung gestellt wurden, erfährt die Klägerin dadurch nicht. Diese Kosten hängen von den Besonderheiten des jeweiligen Vorhabens ab, sodass der Klägerin weder für die Vergangenheit Kalkulationsinterna noch für die Zukunft feste erfolgversprechende und damit wettbewerbsverzerrende Kalkulationsmuster bekannt werden. Die Klägerin erhält zudem kein Wissen darüber, welche Posten im Einzelnen abgerechnet wurden und, da ihr Begehren nur auf die Mitteilung der ausgezahlten Gesamthonorare gerichtet ist, ob und gegebenenfalls welche nachträglichen kostenrelevanten Veränderungen bis zur abschließenden Erledigung des Auftrags eingetreten sind. Der Rückschluss auf geheimhaltungsbedürftige Kalkulationsgrundlagen wird weiter dadurch erschwert, dass sich innerhalb des abgefragten Zeitraums sowohl die der Abrechnung der Honorare nach HOAI zugrundeliegende DIN-Vorschrift 276 als auch die Honorarordnung selbst mehrfach geändert haben, zuletzt mit Neuausgabe der DIN 276:2018-12 und der vierten Auflage der HOAI vom 10.07.2013 (BGBl. I S. 2276). Soweit die Klägerin aus den begehrten Informationen Wissen darüber erlangen könnte, dass Mitbewerber mit einer wie dargelegt nicht näher zu eruierenden Angebotsausgestaltung im Ergebnis erfolgreich gewesen wären, weil diese geringere zusätzliche Kosten eingepreist hätten, würde ihr allein mit dieser Erkenntnis kein exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich, sondern käme darin lediglich allgemein wirtschaftlich sinnvolles Handeln ihrer Mitbewerber zum Ausdruck, um bei Vergaben der nach § 77 Abs. 2 GemO zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung verpflichteten Beklagten zum Zuge zu kommen.

Die Einwendungen der Beklagten und der Beigeladenen führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit sich der Auskunftsanspruch der Klägerin auf abgeschlossene und teilweise zeitlich weit zurückliegende Vergabeverfahren bezieht, wurde schon nicht dargelegt, weshalb die begehrten Informationen trotzdem schutzwürdig sein sollen. Darüber hinaus haben die Beklagte und die Beigeladene nicht begründet, inwiefern in der Vergangenheit an Mitbewerber der Klägerin gezahlte Endsummenhonorare Rückschlüsse auf deren zukünftige Angebote zulassen. Die Beklagte hat schriftsätzlich zwar ausgeführt, aus der Höhe des Gesamthonorars in Verbindung mit der Kenntnis über die in den jeweiligen Kostengruppen abgerechneten Kosten könne die Klägerin Rückschlüsse auf die Kalkulation der Mitbewerber ziehen und durch zukünftige niedrigere Angebote den Wettbewerb verzerren, dies jedoch nicht näher begründet. Soweit die Beklagte insbesondere die Ausdifferenzierung nach Kostengruppen als geheimhaltungsbedürftig ansieht, hat der klägerseitige Verzicht auf eine Ausdifferenzierung ihrem Argument den Boden entzogen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat ihre Prozessbevollmächtigte auch auf Nachfrage der Kammer nicht substantiiert dargelegt, warum die Mitteilung der Endsummenhonorare Geschäftsgeheimnisse verletzen würde. Die Beigeladene hat zwar schriftsätzlich eingewandt, aus dem jeweiligen Gesamthonorar könne auf die zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten geschlossen werden. In der Folge würde ihre Kalkulation offenliegen und ein Wettbewerbsnachteil entstehen. Diese Behauptungen hat sie allerdings nicht weiter begründet. Die von ihr angeführten Beispiele für zusätzliche Kosten – Bauüberwachung oder Brandschutznachweise – zeigen vielmehr, dass für die Angebotskalkulation auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen ist und darin verschiedene Kostenpunkte einbezogen werden können, die der Konkurrenz allein durch die Mitteilung des gezahlten Endsummenhonorars nicht bekannt werden.

2.2.6 Der Antrag der Klägerin durfte auch nicht aus einem der in § 9 Abs. 3 LIFG normierten Gründe abgelehnt werden. Danach kann die informationspflichtige Stelle den Antrag unter anderem dann ablehnen, wenn dessen Bearbeitung einen für die informationspflichtige Stelle unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde (Nr. 3), die antragstellende Person bereits über die begehrten Informationen verfügt (Nr. 4) oder die antragstellende Person sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann (Nr. 5). Diese Ausschlusstatbestände sind restriktiv auszulegen; ihr Vorliegen ist von der informationspflichtigen Stelle darzulegen und zu konkretisieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.08.2019 – 10 S 303/19 -). Beruft sich die informationspflichtige Stelle nicht substantiiert auf Ablehnungsgründe, ist das Gericht nicht verpflichtet, solche Gründe selbstständig zu prüfen. Die Behörde trägt die Beweislast für den Ausschluss des Informationszugangs (vgl. Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 2017, § 9 LIFG Rn. 48; vgl. zu der entsprechenden bundesgesetzlichen Regelung Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 9 IFG Rn. 96).

Soweit die Beklagte einwendet, sie habe der Klägerin die begehrten Informationen bereits mit Schreiben vom 13.02.2017 zur Verfügung gestellt, folgt die Kammer dem nicht. Aus den antragspräzisierenden Schreiben der Klägerin vom 20.02.2017, 13.03.2017 und 16.11.2018 geht hervor, dass sich ihr Auskunftsersuchen gerade nicht in einer für mehrere Jahre zusammengefassten Gegenüberstellung der an sie und die Beigeladene gezahlten Honorare erschöpft, sondern Zugang zu einer Auflistung der im Einzelnen für HOAI-Tragwerksplanungen gezahlten Honorare und deren jeweilige Empfänger begehrt wird. Von einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des Antrags im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG kann im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht mehr ausgegangen werden. Nachdem die Klägerin ihren Antrag bereits im behördlichen Verfahren auf die ausgezahlten Honorarsummen beschränkt hatte, kann die Beklagte einen erhöhten Aufwand jedenfalls nicht mehr mit der Aufschlüsselung in die Kostengruppen 300 und 400 begründen, da sie diesen Aufwand nicht mehr zu leisten hat. Im gerichtlichen Verfahren hat sie einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht mehr geltend gemacht. Einem solchen steht auch entgegen, dass ausweislich der Behördenakte und der Angaben der Beklagten im schriftlichen Verfahren mittlerweile eine Liste für geleistete Honorarzahlungen wegen HOAI-Tragwerksplanungen der Klägerin und der Beigeladenen für die Jahre 2002 bis 2019 vorliegt. Eine Liste der Projekte mit Tragwerksplanungen für die Zeit von 1999 bis 2002 ist dort ebenfalls vorhanden, die lediglich um die gezahlten Honorarsummen ergänzt werden müsste. Diese Honorarsummen liegen für die Klägerin und die Beigeladene ebenfalls in Listenform vor. Die darlegungsbelastete Beklagte hat nicht geltend gemacht und es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass sich eine solche Liste nicht auch im Hinblick auf weitere Tragwerksplaner, die zwischen 1999 und 2019 zum Zuge gekommen sein könnten, erstellen und damit die bereits vorliegende Liste mit vertretbarem zeitlichen und personellem Aufwand ergänzen ließe. Schließlich kann sich die Klägerin die begehrten Informationen auch nicht in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen. Dies hat die Beklagte dem Zugangsanspruch bereits nicht entgegengehalten. Im Übrigen dürfte die durch den Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Vergaben der letzten sieben Jahre zwar aus den auf der Homepage der Beklagten veröffentlichten Sitzungsunterlagen (Kurzprotokolle seit 23.01.2013; vgl. https://www.wiesloch.de/pb/Home/Rathaus/Alte+Protokolle+GR.html [zuletzt abgerufen am 18.08.2020]) hervorgehen. Doch gerade bei Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich wird der Gemeinderat an der Auftragsvergabe jedenfalls nicht immer beteiligt, sodass sich entsprechende Informationen dann nicht in den Kurzprotokollen wiederfinden. Darüber hinaus kann aus einer Vergabe noch nicht auf die tatsächlich gezahlten Honorarendsummen geschlossen werden. Schließlich deckt die auf der Homepage der Beklagten eröffnete Informationsquelle nicht den gesamten Zeitraum ab, über den die Klägerin Informationen begehrt.