Ax Rechtsanwälte

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Geschäft mit der öffentlichen Hand? – Ja, unbedingt! Teil 2

von Thomas Ax

Sie sind hoch spezialisiert? Sie bieten an Bauleistungen, Lieferleistungen oder Dienstleistungen, die Ihre Wettbewerber nicht anbieten (können)? Daraus ergeben sich wichtige Argumente ua für eine zulässig zugespitzte Leistungsbeschreibung des jeweiligen Auftraggebers und die Optimierung Ihrer Auftragschancen!!!

Bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen ist der öffentliche Auftraggeber nämlich im rechtlichen Ansatz ungebunden.

Die Entscheidung wird erfahrungsgemäß von zahlreichen Faktoren beeinflusst, unter anderem von technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen oder solchen der sozialen, ökologischen oder ökonomischen Nachhaltigkeit.

Die Wahl unterliegt der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers, deren Ausübung dem Vergabeverfahren vorgelagert ist.

Sie muss zunächst einmal getroffen werden, um eine Nachfrage zu bewirken.

Das Vergaberecht regelt demnach nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung.

Einer besonderen vergaberechtlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf die Bestimmung des Auftragsgegenstands durch den Auftraggeber nicht. Sie ergibt sich aus der Vertragsfreiheit. Die danach im jeweiligen Fall vorgenommene Bestimmung des Beschaffungsgegenstands ist von den Vergabenachprüfungsinstanzen im Ausgangspunkt nicht zu kontrollieren.

Nichtsdestoweniger unterliegt die Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers beim Beschaffungsgegenstand, und zwar im Interesse der angestrebten Öffnung des Beschaffungswesens der öffentlichen Hand für den Wettbewerb, aber auch der effektiven Durchsetzung der Warenverkehrsfreiheit wegen, bestimmten durch das Vergaberecht gezogenen Grenzen.

Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung sind die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers indes eingehalten, sofern

– die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,

– vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,

– solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind,

– und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

Bewegt sich die Bestimmung in diesen Grenzen, gilt der Grundsatz der Wettbewerbsoffenheit der Beschaffung nicht mehr uneingeschränkt.

An den vorstehenden Grundsätzen gemessen dürften relevante wirtschaftliche und technische Gründe identifiziert und zulässig vergaberechtlich übersetzt werden können, für die von öffentlichen Auftraggebern getroffene Wahl, zukünftig die von Ihnen angebotenen speziellen Lösungen nutzen zu wollen und beschaffen zu dürfen.

Interesse an einer Beratung?

Vergaberechtliche Möglichkeiten einer produktscharfen Vergabe

Wir wollen folgende Themen ansprechen:

-Verfahren mit weniger Wettbewerb,

-Verfahren ohne Wettbewerb,

-Zulässige produktbezogene Leistungsbeschreibungen,

-Zulässige Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts,

-Nebenangebote als Einfallstor für Innovation,

-Zulässige Eignungskriterien,

-Zulässige Wertungskriterien usw..

Und mehr

Wir bieten an rechtsgutachtliche Stellungnahmen zur Untermauerung Ihrer Argumentation.

Die rechtsgutachtliche Stellungnahme kann – wenn gewünscht – in einen Leitfaden münden. Der Leitfaden versetzt öffentliche Auftraggeber in die Lage, die aufgezeigten vergaberechtlichen Möglichkeiten einer produktscharfen Vergabe unter Berücksichtigung der vg Einzelgesichtspunkte der von Ihnen angebotenen Spezialprodukte zu nutzen und umzusetzen. Enthalten sind Formulierungshilfen, Begründungsvorschläge und konkrete Handreichungen.

Bearbeitung erfolgt kurzfristig

Wir sind erfahren in diesen Dingen, wissen wie was zu schreiben und darzustellen ist.

Wir fertigen Entwürfe, stellen Entwürfe vor und stimmen Inhalte gerne ab.

Sprechen Sie uns gerne an!!!