Ax Rechtsanwälte

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OLG Dresden zu der Frage des Schadensersatzanspruchs des Auftraggebers wegen Planungsverzugs und der Frage, dass der Architekt den (verbindlichen) Fertigstellungsstellungstermin schuldhaft überschritten

1. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Planungsverzugs setzt voraus, dass der Architekt den (verbindlichen) Fertigstellungsstellungstermin schuldhaft überschritten hat.
2. Aufgetretene Verzögerungen liegen jedenfalls dann nicht (allein) im Verantwortungsbereich des Architekten, wenn sie ganz maßgeblich durch bauherrenseitige Änderungswünsche und hierdurch erforderlich gewordene Planungsänderungen verursacht worden sind.
3. Die Drittschadensliquidation setzt die zufällige Verlagerung des Schadens auf einen Dritten voraus und greift daher bei einer bewussten Schadensverlagerung nicht.
4. Die Drittschadensliquidation greift nicht, wenn der vertragsfremde Dritte, der den Schaden erleidet, eigene Ansprüche (hier: aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter) hat.
5. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer GbR aus, ist die GbR ohne Abwicklung beendet.
6. Die Gegenstände des Gesellschaftsvermögens einschließlich Aktiva und Passiva gehen in diesem Fall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den „letzten“ Gesellschafter über.
7. Eine gegen die beendete GbR fort-/geführte Klage wird/ist mangels Existenz der GbR unzulässig.
8. Die Geltendmachung von (Schadensersatz-)Ansprüchen aus eigenem Recht erfasst auch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in Betracht kommende Ansprüche.
9. Wird die auf eigene Ansprüche gestützte Klage insgesamt rechtskräftig abgewiesen, ohne dass das Gericht einzelne Gesichtspunkte offengelassen hat, erfasst die Entscheidung alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen.
10. Von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst sind daher auch dann etwaige Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, wenn das Gericht solche Ansprüche nicht gesehen und daher auch nicht geprüft hat.
OLG Dresden, Urteil vom 24.10.2023 – 6 U 2544/22

Gründe:

I.

Die aus den Gesellschaftern und bestehende und im Jahre 2011 gegründete Klägerin nimmt die Beklagten – die Beklagte zu 1) als aus den Beklagten zu 2) und 3) als Gesellschaftern bestehende Architekten GbR, sowie deren beiden Gesellschafter, die Beklagten zu 2) und 3) – auf Schadensersatz sowie Kostenvorschuss wegen behaupteter Mängel des Architektenvertrages betreffend den Umbau und die Sanierung der historischen Villa ###, in Anspruch. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus eigenem und – gründend auf eine Abtretung vom 30.04.2018 (Anlage K1) – abgetretenem Recht geltend.

Nachdem zunächst der Gesellschafter der Klägerin ###, (geborener ###) Eigentümer der historischen Villa ### war, ist seit dem 09.12.2011 die Klägerin Eigentümerin des Wohn- und Geschäftshauses, welches inzwischen umfangreich umgebaut und saniert ist.

Am 25.01.2007 schlossen der Gesellschafter der Klägerin, ###, und die Beklagte zu 1) einen Architektenvertrag, in welchem es hieß (Anlage K2, Anlagenband Klägerin):

㤠1 Gegenstand des Vertrages

(1) Herr ### beabsichtigt, das Gebäude und die dazugehörigen Außenanlagen zu sanieren. Im Zuge der Sanierung werden hochwertige Wohnungen und im Erdgeschoss eine Büroeinheit entstehen. Zur Erweiterung des Gebäudes wird gegebenenfalls ein Anbau oder Neubau auf dem Grundstück errichtet. Zur Absicherung der auf dem Grundstück erforderlichen Stellplätze wird nach wirtschaftlicher Prüfung eine Tiefgarage entstehen.

§ 3 Honorar/Vergütung

1. Vorplanung ….

2. Entwurfs- und Genehmigungsplanung …

3. Ausführungsplanung …

4. Vorbereitung der Vergabe ….

5. Mitwirkung bei der Vergabe …

6. Bauüberwachung …

7. Angebotspreis (netto) sonstige Leistungen…

8. Nebenkosten …

Angebotspreis gesamt (netto): 163.180,00 Euro Planung der technischen Ausrüstung …

Angebotspreis gesamt (netto): 28.800,00 Euro.

§ 5 Termine

(1) Alle erforderlichen Termine für die Durchführung der Baumaßnahme werden nach gemeinsamer Absprache mit dem AG in einem Planungs- und Bauablaufplan erfasst.

(2) Zwischentermine zur Abstimmung der Planung zwischen AG und AN erfolgen fortlaufend und dem Planungsstand entsprechend, sie werden kurzfristig vereinbart.

§ 6 Haftpflichtversicherung

(1) Zur Sicherstellung etwaiger Schadensersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Deckungssummen dieser Versicherung betragen:

a) für Personenschäden: 2,0 Mio. Euro

b) für Sach- und Vermögensschäden sowie für sonstige Schäden: 500.000,00 Euro.

§ 7 Kündigung des Vertrages

(1) Der Vertrag kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

…“

In Bezug auf den Umbau der Villa ### war ursprünglich vorgesehen, dass sechs Wohneinheiten als Maisonettewohnungen sowie eine Büroeinheit entstehen.

In dem von der Beklagten zu 1) erstellten Brandschutzkonzept vom 30.09.2011, in welchem die (Klägerin) als Bauherrin genannt war (Anlage K6), war auf Seite 4 zu den Decken ausgeführt:

„Erforderlich: Feuerbeständig.

Die Deckenkonstruktion ist im Bestand als Holzbalkendecke ausgeführt. Für diesen Bereich wird eine Ausnahmegenehmigung aufgrund der Bestandssituation beantragt.“

Diese Angaben nahmen Bezug auf die ursprüngliche, noch als Bauherrn ### nennende Baugenehmigung für das Objekt vom 29.09.2008 (Anlage K30), der unter anderem als Unterlage für die Antragsentscheidung ein Brandschutzkonzept der Beklagten zu 1) vom 30.07.2008 zugrunde lag (Anlage K30), in welchem unter Decken auf die Deckenkonstruktion im Bestand als Holzbalkendecke, die ausgeführt wird, verwiesen war und eine Ausnahmegenehmigung aufgrund der Bestandssituation beantragt war. Auf der letzten Seite des Brandschutzkonzeptes hieß es dann beim Antrag auf Abweichung:

„§ 31 Sächsische Bauordnung: Decken

Forderung: Decken müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig sein.

Die Decken im Gebäude sind Holzbalkendecken mit folgendem Aufbau (von oben nach unten):

25 mm Holzdielung ca. 200 mm Schlacke/Holzbalken

Fehlboden

Putzträger/Holzschalung 15 mm Putz.

Die Decken erreichen aufgrund der Bestandssituation einen Feuerwiderstand von F30 (entsprechend Vergleichsmessungen).

Die Deckendurchführungen im Bereich der Holzbalkendecken für Heizungs- und Sanitärleitungen aus nicht brennbarem Leitungsmaterial werden in der Brandschutzqualität der Decke (F30) hergestellt.“

Das Bau- und Planungsvorhaben wurde nach der Baugenehmigung 2008 zunächst bis 2010 bauherrenseitig nicht weiterverfolgt. Ab dem 2. Halbjahr 2010 wurde das bestehende Planungsprojekt allerdings wieder aufgenommen. Aufgrund neuer Planungsanforderungen der klagenden Bauherrin in Bezug auf die zukünftig beabsichtigte Nutzung wurde mit der Annahme des Ergänzungsangebotes der Beklagten vom 19.05.2011 (vgl. Anlage K3) die Fortführung des Vorhabens wieder aufgenommen.

Im Rahmen der Umplanung im Jahre 2011 änderten die Gesellschafter der Bauherrin die Aufgabenstellung dahingehend, dass nunmehr drei Wohneinheiten als normale Geschosswohnungen – statt der zunächst vorgesehenen Maisonettewohnungen – sowie zwei Büroeinheiten auszubilden waren. Infolge der Überarbeitung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung (Tektur) in 2010/11 kam es zur Baugenehmigung vom 24.01.2012 (vgl. Anlage K4), wobei die Auflagen zum Brandschutz und zur Genehmigung zum Bestandsschutz unverändert blieben. Der Baubeginn für die Sanierung des Wohn- und Geschäftshauses der Villa ### erfolgte im Jahre 2011.

Die Beklagte zu 1) hatte bereits am 19.05.2011 ein Ergänzungsangebot zum Ausgangsarchitektenvertrag vom 06.01.2007 an betreffend die erforderlichen Leistungen „für die Wiederaufnahme der Projektbearbeitung“ „Sanierung der ###-Straße ###“ gerichtet, das in der Folgezeit angenommen wurde (Anlage K3).

Im Jahr 2011 vereinbarten ### und ###, das Projekt Villa ### gemeinsam in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu realisieren. Zu diesem Zweck gründeten sie am 01.09.2011 die GbR und schlossen am 07.10.2011 einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag, in dem es heißt:

„Wir haben am 01.09.2011 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet, dessen Gesellschaftsvertrag wir hiermit … beurkunden lassen:

Der Gesellschafter Herr bringt ### den in seinem Alleineigentum stehenden grundbuchrechtlich belasteten Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ###, in die Gesellschaft ein. …

Die Gesellschaft führt die Sanierung und Rekonstruktion der Villa ### als Wohn- und Geschäftshaus mit dem Ziel der Vermietung und Verpachtung durch. Die Maßnahmen dazu werden von den Gesellschaftern im Einzelnen noch beschlossen. Die dafür erforderlichen Kosten … werden bei der Deutschen Bank zu 3,25 % und einer 15-jährigen Laufzeit finanziert …“ (Gesellschaftsvertrag der GbR vom 07.10.2011, Anlage K30, Bl. 266 ff. der Beiakte).

Beauftragter Tragwerkplaner für die Sanierung der Villa ### war, entsprechend dem Angebot vom 26.10.2011, die ### mbH (Anlage K7).

Im Rahmen einer Ortsbegehung vom 17.04.2012 zwischen dem Gesellschafter der Klägerin (in der Aktennotiz genannt für die ###), und Vertretern des Tragwerkplaners ### Vertretern der Beklagten zu 1) und einem Mitarbeiter der Zimmerei hieß es in den Festlegungen unter 4. (s. Anlage K13):

„Im Zug der Umbaumaßnahmen wird die noch vorhandene Dielung im Dachgeschoss komplett aufgenommen, die vorhandene Schüttung (Schlacke) in der Deckenebene entfernt und durch leichtere Dämmmaterialien ersetzt.“

Nach einer Unterredung im Büro der Beklagten zu 1) zwischen dem Beklagten zu 3) und ### am 15.05.2013 und einer am Folgetag durch den Beklagten zu 3) in einem an gerichteten Schreiben vom 16.05.2013 zum Ausdruck gebrachten Bestätigung einer am 15.05.2013 durch ### vermeintlich ausgesprochenen Kündigung der Verträge (Anlage B1), sprach der zunächst beauftragte anwaltliche Vertreter der Klägerin (Rechtsanwalt ###) am 19.06.2013 die fristlose Kündigung des Architektenvertrages aus (Anlage K11).

Sodann ließ die Klägerin mehrere Gutachten zum Feuerwiderstand der Holzbalkendecken zwischen erstem und zweitem Obergeschoss sowie zwischen zweitem Obergeschoss und Dachgeschoss erstellen (vgl. Gutachten des Brandschutzbüros ### vom 19.11.2013 (Anlage K15, s. auch Anlage K 14) und den Bautenstand vom Objekt durch den Privatsachverständigen vom 21.06.2013 dokumentieren (Anlage K10).

In der Folgezeit beauftragte die Klägerin die ### GmbH mit den Architektenleistungen für das Bauvorhaben Umbau und Sanierung der Villa ### (Architektenvertrag vom 01.06.2014, Anlage K58). Anknüpfend an das Angebot der ### (künftig: ### GmbH) vom 22.11.2013 führte diese im Schreiben vom 06.12.2013 an die Klägerin aus (Anlage K49 – redaktionell wie geschrieben übernommen und wiedergegeben):

„1. Ausgangslage

Im geprüften Brandschutzkonzept/Prüfbericht vom 20.06.2013 wurde für die Decken des denkmalgeschützten Gebäudes Villa ### im Rahmen bestehenden Bestandsschutzes eine Abweichung von der Bauordnung, Decken F30 feuerhemmend bestätigt.

Im Verlauf der weiteren Realisierung des Vorhabens ging der Bestandsschutz verloren. Begründet war in von den Bestandschutzannahmen abweichenden Befundungen der Decken sowie Entfernung der ursprünglichen Deckenfüllungen.

Der jetzige Zustand hinsichtlich der brandschutztechnischen Qualitäten der einzelnen Deckenbereiche ist dem aktuellen Gutachten des Brandschutzbüros ### vom 28.10.2013 zu entnehmen. Die durch den Bestandsschutz geänderte ist bisher planerisch nicht aufbereitet und die notwendige Anpassung an die bestehende Baugenehmigung stehen aus.

Weiterhin sind in den Holzbalkendecken schwingungsmindernde Maßnahmen zu treffen und grundsätzlicher Schallschutz ist zu gewährleisten.

Einzelne Deckenbereiche bedürfen hinsichtlich der geplanten Lasteintragungen einer statischen Ertüchtigung.“

Im Schreiben der ### an die Klägerin vom 22.12.2013 (Anlage K50) zum Arbeitsstand war auf Seite 2 zum Schallschutz (Schwingungen)/Tragfähigkeit ausgeführt:

„Nach endgültiger Bestätigung der Deckenlösung erfolgt eine Renovierung der vorliegenden Tragfähigkeitsberechnung sowie eine Bewertung des Schwingungsverhaltens der Deckenbalken durch den Statiker.

Maßnahmen in den einzelnen Deckenebenen:

Decke über 1. Obergeschoss:

HBV-Platten zwischen den Balken zur Minimierung zusätzlicher Höhe.

Erhöhung Deckensteifigkeit zur Minimierung Schwingungen und Erhöhung Wirksamkeit Trittschallschutz.

Erhöhung Deckensteifigkeit um Faktor 2. Zusätzlicher Fußbodenaufbau mit möglichst minimaler Höhe um Raumeindruck durch die geringen Brüstungs- und Fensterhöhen nicht weiter zu verschlechtern (F90B von oben und unten).

Decke über 2. Obergeschoss:

HBV-Decke in Standardausführung.

Dadurch Erreichung einer hohen Deckensteifigkeit und guter Wirksamkeit der trittschallverbessernden Maßnahmen.

Höhenanbindung relativ unproblematisch, da Ursprungsplanung hier einen sehr hohen Fußbodenaufbau vorsah (F90B von oben und unten).“

Die Klägerin hat zunächst in einem Vorprozess zum Aktenzeichen 4 O 3278/16 die Beklagten sowie als weitere Beklagte, als damalige Beklagte zu 4), die Tragwerkplaner ###, auf Schadensersatz in Höhe von 2.082.447,63 Euro in Anspruch genommen (siehe Beiakte). Nach umfangreichen Hinweisen an die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2017 (siehe Bl. 228 ff. der Beiakte) hat das Landgericht die Klage hinsichtlich der – vom Landgericht geprüften und verneinten – Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht und aus abgeleitetem Recht mit Urteil vom 03.04.2018 abgewiesen.

Nach daraufhin erfolgter Abtretung sämtlicher Ansprüche des Zedenten ### gegen die Beklagten in Bezug auf das Objekt Villa ### an die Klägerin vom 30.04.2018 (Anlage K1) hat die Klägerin im vorliegenden Prozess Schadensersatzansprüche in Höhe von 1.728.228,21 Euro sowie einen Kostenvorschussanspruch wegen nicht ordnungsgemäß geschützt gelagerter Fenster in Höhe von 115.627,12 Euro geltend gemacht.

Die Klägerin hat gemeint, die Beklagten hätten sowohl in Bezug auf den Brandschutz als auch den Schallschutz Planungsfehler begangen, die bedingt hätten, dass die Decken im Obergeschoss 1 und Obergeschoss 2, die einschließlich Estrich, jedoch ohne Bodenbelag und Leitungsdurchführungen, fertiggestellt gewesen seien, komplett abgebrochen und vollständig neu hätten erstellt werden müssen. Dadurch sei es zu den geltend gemachten erheblichen Mehrkosten und der großen Verzögerung der Baufertigstellung mit den geltend gemachten Schäden gekommen. Die Klägerin hat behauptet, infolge der mangelhaften Architektenleistungen der Beklagten seien ihr folgende Schäden i.H.v. insgesamt 1.843.855,33 Euro entstanden:

Deckenkonstruktion: 671.990,11 Euro

Mangelfolgeschaden: 334.576,73 Euro (darin enthalten die Kostenvorschussansprüche wegen der Fenster in Höhe von 115.627,12 Euro)

Buschbadener Pflaster: 51.140,00 Euro

Mietausfall: 360.400,00 Euro

planungsbedingte Mehrkosten: 383.337,16 Euro

Gartengeschoss: 42.411,19 Euro.

Sämtliche Schadensersatzansprüche – mit Ausnahme der Fenster – würden auf tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin beruhen. Daher seien in Bezug auf die Ansprüche des Zedenten die Grundsätze der Drittschadensliquidation anzuwenden (Bl. 163 d. A.).

Die Klägerin hat den Beklagten vorgeworfen, diese hätten ihre Hinweispflichten in Bezug auf das Entfallen des Bestandsschutzes beim Brandschutz durch Entfernen der Schlacke in den Zwischendecken zum ersten und zweiten Obergeschoss verletzt. Ebenso hat sie den Beklagten Verstöße gegen den – bei luxuriösen Wohnungen einzuhaltenden – erhöhten Schallschutz vorgeworfen und hat geltend gemacht, die Klägerin hätte – bei Kenntnis des bei Veränderung der Bestandsdecken drohenden Entfallens des Bestandsschutzes – sich für das Belassen der Bestandsdecken und den Einbau von Radiatoren entschieden (Bl. 246, 250 und 356 d. A.). Weitere Planungsfehler der Beklagten zu 1) beträfen die Raumhöhen des Gartengeschosses, die die erforderliche Höhe von 2,40 m nicht aufgewiesen hätten. Aus diesem Grund habe sie letztlich Kosten für die Tieferlegung des Fußbodens im Gartengeschoss in Höhe von 42.411,19 Euro aufwenden müssen. Ebenso habe die Beklagte zu 1) versäumt, das Buschbadener Pflaster auf dem Hof genügend zu schützen, weshalb Kosten für die Neuverlegung dieses Pflaster in Höhe von 51.140,14 Euro entstanden seien (Anlage K23).

Die Räumlichkeiten der Villa ### hätten bei ordnungsgemäßem Baufortschritt ab August 2013 vermietet werden können, während der Klägerin aufgrund der verspäteten Fertigstellung ein Mietausfall in Höhe von 360.400,00 Euro entstanden sei (Anlage K27).

Hilfsweise hat die Klägerin ihre Schadensersatzforderung auf das Überschreiten der Baukosten in Höhe von 3.900.000,00 Euro gestützt, die allerdings – nach entsprechendem Hinweis des Senats – nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2018 (Bl. 118 Rs. ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass ein Schaden nur insoweit bestehe, soweit nicht Sowiesokosten betroffen seien, keinerlei Einzelabrechnungen vorgelegt seien, es an einer Einzelaufstellung fehle und es keinen Bauzeitenplan gäbe. Am 19.06.2019 hat das Landgericht weitere Hinweise erteilt (Bl. 188 f. d. A.), hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2019 (Bl. 197 ff. d. A.) den Zeugen ### als den Privatsachverständigen für die Beweissicherung, den Zeugen ### (Fensterbauer) und den Zeugen ### als den Bauleiter der Beklagten vernommen und ein Sachverständigengutachten zur Behauptung der Klägerin, durch den zulässigen Einbau von schwimmendem Gussasphaltestrich bei Beibehaltung des in der Baugenehmigung aufgeführten Fußbodenaufbaues, insbesondere der Schlacke, hätte man sowohl den statischen als auch den schallschutztechnischen Anforderungen für die geplanten hochwertigen Wohnungen genügt, eingeholt. Der Sachverständige Dr.-Ing. habil. ### hat sein Gutachten am 22.11.2021 erstattet.

Mit Schriftsatz vom 05.04.2022 hat der Beklagtenvertreter mitgeteilt, der Beklagte zu 3. sei durch Gesellschafterbeschluss vom 30./31.12.2021 aus der Beklagten zu 1. ausgeschieden.

Mit Urteil vom 23.11.2022 hat das Landgericht Schadensersatzansprüche wegen fehlender Schutzmaßnahmen der Beklagten hinsichtlich des Buschbadener Pflasters in Höhe von 51.140,14 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 25.05.2018 zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Parteien mit ihren Berufungen, wobei die Klägerin ihr erstinstanzlichen Begehren in Bezug auf Vorschussansprüche wegen fehlenden Schutzes der Fenster in Höhe von 115.627,12 Euro nicht weiterverfolgt.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie die beigezogene Beiakte zum Aktenzeichen 4 O 3278/16 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und in der Sache erfolgreich. Sie führt zur vollständigen Abweisung der Klage.

1. Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

a. Die Klage ist bereits, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1. richtet, unzulässig.

Mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 05.04.2022 teilte der Beklagtenvertreter mit, dass der Beklagte zu 3. durch Gesellschafterbeschluss vom 30./31.12.2021 aus der Beklagten zu 1. ausgeschieden ist und die Gesellschaft damit – angesichts des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters – beendet ist. Die Darstellung des Beklagtenvertreters, der die Klägerin inhaltlich nicht mit Substanz entgegengetreten ist, wird gestützt durch den als Anlage B17 vorgelegten Gesellschafterbeschluss vom 30./31.12.2021. Damit wurde die Gesellschaft ohne Abwicklung beendet, die Gegenstände des Gesellschaftsvermögens, einschließlich sämtlicher Aktiva und Passiva, gingen ohne Einzelübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Beklagten zu 2. über (vgl. Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 1, § 10 Rn. 54). Damit existierte seit dem 31.12.2021 und so auch zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz weder die ### GbR noch eine ### GbR i.L. Die gleichwohl aufrecht gehaltene Klage gegen die Beklagte zu 1. war als unzulässig abzuweisen.

b. Die gegen die Beklagten zu 1. bis 3. gerichtete Klage ist gleichfalls nicht zulässig, soweit die Klägerin Ansprüche aus eigenem Recht geltend macht.

Soweit die Klägerin aus eigenem Recht gegen die Beklagten vorgeht (Bl. 70 d. A.), steht der Zulässigkeit der Klage die Entscheidung des Landgerichts im rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses mit dem Aktenzeichen 4 O 3278/16 entgegen. Denn mit Urteil des Landgerichts Leipzig vom 03.04.2018 wurden der Klägerin eigene Ansprüche gegen die Beklagten rechtskräftig aberkannt.

An der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 03.04.2018 in Bezug auf eigene Ansprüche der Klägerin ändert der Umstand nichts, dass das Landgericht im Vorprozess übersehen hat, dass der Klägerin grundsätzlich eigene Ansprüche aus dem Architektenvertrag in Verbindung mit den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zustehen konnten.

Das Sachurteil des Landgerichts im Vorprozess vom 03.04.2018, mit welchem die Leistungsklage der Klägerin abgewiesen wurde, hat jedoch grundsätzlich festgestellt, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr hergeleitet werden kann, was auch dann gilt, wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ins Auge gefasst hatte (vgl. BAG, Urteil vom 19. 8. 2010 – 8 AZR 315/09; BGH, Urteil vom 17.03.1995 – V ZR 178/93; BeckOK ZPO/Gruber, 50. Ed. 01.09.2023, ZPO § 322 Rn. 43).

Für den Umfang der Rechtskraft in Bezug auf die Abweisung eigener Ansprüche der Klägerin durch den Vorprozess kommt es allein darauf an, ob das Landgericht die Klage wegen eigener Ansprüche insgesamt abgewiesen hat oder einzelne Gesichtspunkte offen gelassen hat. Letzteres war aber gerade nicht der Fall. Vielmehr hat das Landgericht im Vorprozess eigene Ansprüche der Klägerin umfassend prüfen wollen und insoweit die Klage insgesamt abgewiesen. Auch wenn das Gericht im Vorprozess die rechtlichen Gesichtspunkte nicht vollständig gesehen hat und nicht in jeder Hinsicht richtig lag, verbleibt es bei der rechtskräftigen Abweisung eigener Ansprüche im Vorprozess (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., vor § 322 Rn. 41 ff. mit weiteren Nachweisen).

Die Klägerin hat das Urteil des Landgerichts vom 03.04.2018 unangefochten gelassen und sich dazu entschlossen, die Sichtweise des Landgerichts zur Frage des Bestehens eigener Ansprüche der Klägerin keiner Überprüfung durch das Berufungsgericht zuzuführen.

Der Sachverhalt, der dem Landgericht im Vorprozess unter dem Aktenzeichen 4 O 3278/16 unterbreitet wurde, unterscheidet sich auch – mit Ausnahme der erst am 30.04.2018 erfolgten Abtretung – nicht von dem Sachverhalt im vorliegenden Verfahren. Jedoch selbst unterstellt, die Klägerin würde im hiesigen Rechtsstreit andere oder zusätzliche Tatsachen vortragen, würde dies die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 03.04.2018 nicht hindern. Zu den Rechtskraftwirkungen gehört die Präklusion der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen, die zu einer Abweichung von der rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge führen sollen. Diese Präklusion erfasst aber auch im Vorprozess nicht vorgetragene Tatsachen, sofern sie nicht erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind (BGH, Urteil vom 17.03.1995 – V ZR 178/93).

c. Die von der Klägerin nunmehr auf Grundlage der Abtretung vom 30.04.2018 erhobene Klage aus abgetretenem Recht ist hingegen zulässig, insbesondere – angesichts der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorverfahrens erfolgten Abtretung – nicht von der Rechtskraftwirkung des Urteils im Vorprozess vom 03.04.2018 erfasst.

Die Klage aus abgetretenem Recht bleibt jedoch ohne Erfolg. Denn dem Zedenten standen zu keiner Zeit die geltend gemachten und abgetretenen Ansprüche gegen die Beklagten zu, so dass die Abtretung vom 30.04.2018 ins Leere läuft.

Soweit einzelne vermeintliche Schadenspositionen nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen sein sollten, ist der Klage aus eigenem Recht auch in der Sache der Erfolg zu versagen.

(1) Zwar hat die Beklagte zu 1. ihre Pflichten aus dem mit dem Zedenten am 25.01.2007 geschlossenen und im Jahr 2011 ergänzten Architektenvertrag verletzt.

Sowohl die Baugenehmigung vom 24.01.2012 als auch die Planung der Beklagten zu 1. gingen von einem Bestandsschutz der Decken zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoss und dem zweiten Obergeschoss und dem Dachgeschoss aus und sahen nur in diesem Fall die Akzeptanz eines Brandschutzes in der Qualität F30 vor. Der Bestandsschutz setzte das Belassen der Schüttung voraus, was die Beklagte zu 1. in der Folgezeit allerdings durch Austausch der Schüttung durch Glaswolle missachtet hat. Zur Beachtung des Bestandsschutzes wäre die Beklagte zu 1. schon deswegen gehalten gewesen, weil sie das Brandschutzkonzept vom 30.09.2011 erstellt hatte, das die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für die Decken des Gebäudes aufgrund des Bestandsschutzes vorsah:

„Die Deckenkonstruktion ist im Bestand als Holzbalkendecke ausgeführt. Für diesen Bereich wird eine Ausnahmegenehmigung aufgrund der Bestandssituation beantragt.“ (Anlage K6)

Soweit das Landgericht mit Beschluss vom 17.01.2020 darauf hingewiesen hatte, dass eine etwaige teilweise Ersetzung der Schlacke aufgrund des Befalls mit Hausschwamm den Bestandsschutz nicht entfallen ließe (Bl. 273 d. A.), hat es verkannt, dass die Beklagte zu 1. die Schlacke nicht durch gleiche Schüttung, sondern durch Glaswolle ersetzt hat. Dass der Bestandsschutz jedenfalls durch die Veränderungen im Deckenaufbau verloren gegangen ist, liegt auf der Hand und wird auch bestätigt durch die Aktennotiz zur Bauüberwachung vom 20.08.2008/06.02.2013 des Prüfingenieurs für Brandschutz ###:

„Im Bereich der HBD (Deckenqualität F 30-B) wurden erhebliche/großflächige bauliche Eingriffe vorgenommen/ersichtlich. Deckenputz wurde unterseitig großflächig zerstört vorgefunden; Schüttungen wurden entfernt und mit MIWO ersetzt; Fußbodenaufbauten mit PS-Platten.

Von der Geltung des Bestandsschutzes kann insoweit nicht mehr ausgegangen werden. Aufgrund des bauordnungsrechtlichen Anpassungsverlangens sind die betreffenden Decken auf die Qualität F 90-B (von oben und von unten) zu ertüchtigen …“ (Anlage K14).

Die Aufhebung des Bestandsschutzes durch das Entfernen der Schlackeschüttung und den Einbau von Glaswolle wird auch durch die Stellungnahme des Brandschutzbüros Dr.-Ing. ### vom 29.08.2018 bekräftigt (Anlage K33, Anlagenband Klägerin).

Nachdem der Bestandsschutz im Hinblick auf Brandschutzvorgaben entfallen war, hätten die Geschossdecken als F 90 ausgeführt werden müssen. Dennoch hat die Beklagte zu 1. auf die den Brandschutzanforderungen nicht mehr genügenden Holzbalkendecken den Einbau von Dämmung, Fußbodenheizung und Estrich und den Bau von Trockenbaudecken und Wänden veranlasst, die später beseitigt wurden.

(2) Allerdings ist dem Zedenten durch die Pflichtverletzungen und die mangelhafte Erbringung von Architektenleistungen der Beklagten – worauf die Beklagten wiederholt hingewiesen hatten – kein Schaden entstanden.

Das Objekt steht seit dem 09.12.2011 nicht mehr im Eigentum des Zedenten, sondern im Eigentum der Klägerin (Anlage K67). Der Zedent war nicht Bauherr des Bauvorhabens. Er hat die bauausführenden Unternehmen sowie das nachfolgend tätig gewordene Architekturbüro, die ### GmbH, nicht beauftragt und die Mietverträge nicht geschlossen. Er hat weder die als unnütz behaupteten, aufgewendeten Baukosten für das Einbringen von Dämmung, Fußbodenheizung und Estrich sowie den Aufbau von Wänden auf den Geschossdecken, die abgerissen werden mussten, noch die Kosten der Neuherstellung der Decken und vermeintlich notwendig gewordenen Mehrplanungen getragen. Er erzielt aus dem Objekt keine Mieteinnahmen und hätte auch bei früherer Fertigstellung keine Mietzinsen erzielen können. Mit anderen Worten: Hätten die Beklagten ihre Architektenleistungen ohne jeden Fehler erbracht, wäre die Vermögenslage des Zedenten gleich geblieben.

Es war vielmehr die für diesen Zweck gegründete Klägerin, die das Objekt übernommen, das gesamte Bauvorhaben durchgeführt, finanziert, sämtliche Bauverträge geschlossen, jedes bauausführenden Unternehmen beauftragt, die an sie gerichteten Rechnungen bezahlt, alle Kosten und etwaigen Mietausfall getragen hat. Dies ergibt sich schon aus dem Gesellschaftsvertrag der GbR vom 07.10.2011:

„Wir haben am 01.09.2011 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet, dessen Gesellschaftsvertrag wir hiermit … beurkunden lassen:

Der Gesellschafter Herr ### bringt den in seinem Alleineigentum stehenden grundbuchrechtlich belasteten Grundbesitz ### eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ###, in die Gesellschaft ein.

Die Gesellschaft führt die Sanierung und Rekonstruktion der Villa ### als Wohn- und Geschäftshaus mit dem Ziel der Vermietung und Verpachtung durch. Die Maßnahmen dazu werden von den Gesellschaftern im Einzelnen noch beschlossen. Die dafür erforderlichen Kosten … werden bei der Deutschen Bank zu 3,25 % und einer 15-jährigen Laufzeit finanziert …“ (Gesellschaftsvertrag der GbR vom 07.10.2011, Anlage K30, Bl. 266 ff. der Beiakte).

Die Klägerin hat den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung gestellt. Ihr und nicht dem Zedenten wurde die Baugenehmigung am 24.01.2012 erteilt (Anlage K4). Die Beklagten haben – auf die Information des Zedenten, dass Bauherrin nunmehr die Klägerin sei (Bl. 5 d. A.) – in den erstellten Planungsunterlagen und dem Brandschutzkonzept (Anlage K6) die Klägerin als Bauherrin ausgewiesen.

Einzig das Angebot vom 28.11.2016 für die Erneuerung der im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Fenster in Höhe von 115.627,12 Euro wurde nicht von der Klägerin eingeholt. Freilich erfolgte dies abermals nicht durch den Zedenten, sondern durch die ### GmbH & Co. KG (Anlage K24 des Vorprozesses) und haben damit weder der Zedent ### noch die Klägerin insoweit die Kosten getragen.

Damit in Einklang räumte die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29.05.2019 ein, dass sämtliche geltend gemachten Schadensersatzansprüche – mit Ausnahme der Fenster – „auf tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin in der geltend gemachten Höhe“ beruhen (Bl. 163 d. A.).

Es steht daher fest, dass sich bei dem Zedenten hinsichtlich der streitgegenständlichen Kostenpositionen und Mietausfälle von vornherein keine Vermögenseinbuße verwirklicht hat. Bei dieser Lage würden dem Zedenten ungerechtfertigte, ihn bereichernde Vorteile zufließen, wenn er Ersatz eines eigenen Schadens erhalten könnte. In einem solchen Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Bestellers auf Grund einer normativen, von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten schadensrechtlichen Wertung zu verneinen. Vielmehr kann der Vertragspartner auf Grund einer Vertragspflichtverletzung den daraus entstehenden Schaden grundsätzlich nur insoweit geltend machen, als er bei ihm selbst eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2016 – VII ZR 271/14, Rn. 27).

Erkennend, dass ihr Vorbringen nicht zu einem Schaden beim Zedenten führt, greift die Klägerin auf das vermeintliche Vorliegen eines Falls der Drittschadensliquidation zurück (Bl. 163 d. A.). Die Rechtsprechung lässt jedoch nur in besonders gelagerten Fällen eine Drittschadensliquidation zu, bei der der Vertragspartner den Schaden geltend machen kann, der bei dem Dritten eingetreten ist, der selbst keinen Anspruch gegen den Schädiger hat. Für die Zulassung einer Drittschadensliquidation ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei dem Vertragspartner eintreten müsste, zufällig auf Grund eines zu dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (BGH, Urteil vom 14.01.2016 – VII ZR 271/14).

Ein Fall der Drittschadensliquidation liegt jedoch schon deswegen nicht vor, weil der Klägerin eigene Ansprüche aus einem Architektenvertrag mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten zustand, auch wenn jene im Vorprozess – durch Abweisung sämtlicher eigener Ansprüche der Klägerin – rechtskräftig aberkannt wurden. Die Klägerin war als Bauherrin in den Schutzbereich des Architektenvertrages einbezogen, weil sie – für die Beklagten erkennbar – auf die Richtigkeit von deren Planung und Überwachungsmaßnahmen vertraut und auf Grundlage der Architektenleistungen der Beklagten das Bauvorhaben durchgeführt hat (vgl. Kniffka/Koeble, Teil 11, Recht der Architekten und Ingenieure, Rn. 848; OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2002 – 21 U 77/00; BeckOGK/Merkle, 01.04.2023, BGB § 631 Rn. 243).

Nach alledem hatte die Klägerin sowohl einen Schaden als auch einen (rechtskräftig aberkannten) Anspruch. Hat der vertragsfremde Dritte jedoch einen eigenen Schadenersatzanspruch, gestützt auf die Schutzwirkungen des Vertrages, kann es bezüglich derselben Schadensposition nicht eine Liquidation durch den Vertragspartner geben (BeckOGK/Mäsch, 01.10.2023, BGB § 328 Rn. 173).

Überdies steht der Anwendung des Rechtsinstituts einer Drittschadensliquidation entgegen, dass gerade keine bloße – zufällige – Verlagerung des Schadens vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2016 – VII ZR 271/14). Die Verlagerung des Schadens war keineswegs zufällig. Sie beruhte vielmehr auf einer bewussten Entscheidung des Zedenten, der Klägerin und deren weiteren Mitgesellschafter. Die Gründung der Klägerin war einzig zu dem Zweck erfolgt, damit diese und nicht der Zedent die gesamte finanzielle Belastung des Bauvorhabens und sämtliche wirtschaftlichen Vorteile und Risiken trägt. Im Gegenzug dazu erhielt sie von dem Zedenten das Eigentum an der Immobilie und konnte seit dem Abschluss des Bauvorhabens Erträge aus dem Objekt erzielen. Die Beteiligten haben sich auch bewusst dafür entschieden, den im Jahr 2007 vom Zedenten geschlossenen und im Jahr 2011 ergänzten Architektenvertrag unverändert zu lassen und die Beklagten nicht um Zustimmung zur Übernahme des Vertrages durch die Klägerin zu ersuchen. Nichts davon geschah zufällig oder unbedacht.

(3) Zudem scheiden aus weiteren Gründen Schadensersatzansprüche der Klägerin aus abgetretenem und aus eigenem Recht aus.

(3.1) Denn die Klägerin hat den vermeintlich entstanden Schaden nicht mit Substanz dargelegt. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, jegliche aufgewendete Baukosten des umfangreichen Bauvorhabens als Schaden geltend zu machen. Einen konkreten Bezug zu etwaigen den Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen stellt sie im Hinblick auf den überwiegenden Teil der Schadenspositionen nicht her. Die Klägerin macht allein pauschal geltend, die angeblichen Schäden beseitigt und die streitgegenständlichen Beträge aufgewendet zu haben. Gleichwohl fehlt es im Rahmen der gesamten Darstellung des Schadens durch die Klägerin, worauf das Landgericht bereits in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2018 hingewiesen hat, ohne dass die Klägerin darauf reagiert hätte (siehe Bl. 118 ff. d. A.), an der Vorlage von einzelnen Rechnungen. Damit ist für den Senat nicht ersichtlich und wurde von der Klägerin auch nicht ausgeführt, welche Unternehmen wann welche Beträge für welche konkreten Leistungen bzw. für welche Zeiträume abgerechnet haben. Die Klägerin beschränkt sich auf eine pauschale Darstellung vermeintlich durchgeführter Arbeiten und legt keine einzelne Rechnung vor. Wofür die Klägerin die angeblich aufgewendeten Beträge überhaupt ausgegeben hat, ist offen. Es bleibt auch unklar, in welcher Ausführungsqualität die Leistungen erbracht wurden und ob jene derjenigen der vermeintlich unnützen Maßnahmen entsprach. Ob etwa die Neukonstruktion der Wände und der Einbau der haustechnischen Installationen in gleicher Ausführungsqualität vorgenommen wurden, wie diejenige, welche die Beklagten haben errichten lassen, ist nicht nachvollziehbar. Die Einholung des zum Schadensumfang angebotenen Sachverständigengutachtens liefe auf eine reine Ausforschung hinaus. Es ist daher nicht ansatzweise ersichtlich – die gesamte Schadensberechnung ist zwischen den Parteien streitig -, dass der Klägerin tatsächlich durch die behaupteten Planungsfehler ein Schaden und in welcher Höhe entstanden wäre.

Auf diesen Gesichtspunkt war durch den Senat nicht erneut hinzuweisen, nachdem das Landgericht und die Beklagten wiederholt Hinweise erteilt hatten, ohne dass die Klägerin die Hinweise aufgegriffen hätte. Letztlich kam es angesichts des ohnehin fehlenden Schadens des Zedenten und der rechtskräftig aberkannten Ansprüche der Klägerin darauf auch nicht mehr entscheidend an.

(3.2) Überdies ist schon der pauschalen Auflistung vermeintlich durchgeführter Baumaßnahmen zu entnehmen, dass die streitgegenständlichen Positionen eine Vielzahl von Sowieso-Kosten enthalten, die die Klägerin nicht von den durch Fehler der Architektenleistungen entstandenen Kosten abgegrenzt hat. Mangels vorgelegter Einzelrechnungen vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, welche der Kostenpositionen Sowieso-Kosten beinhalten und welche nicht.

So enthalten beispielsweise die geltend gemachten Kosten der Firma Innenausbau ### von 202.849,47 Euro Sowieso-Kosten. Denn die Kosten für die Neukonstruktion der Wände und Decken wären auch dann angefallen, wenn die Beklagten die letztlich gebauten Geschossdecken geplant und realisiert hätten. Die Kosten für den Rückbau der gebauten Trockenbaudecken und Wände könnten zwar ersatzfähig sein, da die Beklagte nach Entfallen des Bestandsschutzes die Geschossdecken nicht hätte fertigstellen und hierauf Trockenbauwände setzen dürfen. Allerdings grenzt die Klägerin die Kosten der Neukonstruktion der Wände und Decken nicht von den Rückbaukosten ab. Gleichfalls benennt sie die jeweils durchgeführten Einzelleistungen nicht und stellt sie auch konkreten Beträgen nicht gegenüber (Bl. 80 d. A.).

(3.3) Der Senat ist überzeugt davon, dass die Kosten der Neuherstellung der Geschossdecken ohnehin angefallen wären. Bei diesen Kosten handelt es sich um Sowieso-Kosten, die die Klägerin freilich nicht beziffert und von den von ihr als unnütz behaupteten angefallenen Aufwendungen für das Einbringen von Dämmung, Fußbodenheizung und Estrich sowie den Aufbau von Wänden auf den Geschossdecken nicht abgrenzt.

Denn zwischen den Parteien ist unstreitig und ergibt sich auch aus dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. habil ### vom 22.11.2021, dass die Holzbalkendecken im Bestand zwischen erstem und zweitem Obergeschoss und zweiten Obergeschoss und Dachgeschoss nicht lediglich Besonderheiten in Bezug auf den bestehenden Brandschutz (als Bestandsdecken F30) aufwiesen und Probleme in Bezug auf einen erhöhten Schallschutz boten, sondern zusätzlich statische Probleme bestanden sowie erhebliche Durchbiegungen und Schwingungen auftraten, so dass eine statische Ertüchtigung der Decken notwendig war. Insofern folgerichtig hat die Klägerin im Vorprozess auch den Statiker auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Die Richtigkeit dieser Einschätzung des Senats wird auch ganz deutlich aus der Klageschrift im Vorprozess zum Az.: 4 O 3278/16 vom 31.12.2016). Dort hat die Klägerin auf Seite 26 der Klageschrift ausgeführt (Hervorhebung in Fettdruck durch den Senat):

„Bei der Untersuchung der Decken durch die Bauherren und den Gutachter fielen nun jedoch zwei Dinge auf. Da in Teilen der Geschosse Zwischenwände zur Schaffung größerer Raumgrößen entfernt worden waren, sollten in die Decken statische Verstärkungen eingebaut werden. Dies war augenscheinlich und nach der Beobachtung des Klägers zu 2), Herrn ### auch geschehen.

Gleichwohl bemerkte der Gutachter, dass die Decken bauphysikalische Schwächen, insbesondere starke Schwingungen zeigten, wenn diese beispielsweise durch Schritte belastet wurden. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich der Trittschall in ungewöhnlich deutlicher Form auf die darunter liegenden Räume übertrug.“

Auf Seite 29 der genannten Klageschrift hieß es im Vorprozess (Hervorhebung in Fettdruck durch den Senat):

„Die Folgen dieser Feststellungen war extrem: Zwei komplette und bis auf den Bodenbelag bereits fertiggestellten Geschossdecken neben darauf neu errichteten Wandkonstruktionen im Trockenbau mussten nun wieder vollständig ausgebaut werden. Sie waren aus statischen, bauphysikalischen und brandschutztechnischen Gründen nicht zu sanieren.“

Auf Seite 31 der genannten Klageschrift im Vorprozess hieß es weiter (Hervorhebung in Fettdruck durch den Senat):

„Die von den Beklagten dem Ausbau vorgegebene Deckenkonstruktion hätte daher nicht nur aus schallschutztechnischen, sondern auch aus brandschutztechnischen Gründen so nie geplant und gebaut werden dürfen …“

Auf Seite 34 und 35 der Klageschrift war erläutert (Hervorhebung in Fettdruck durch den Senat):

„Extrem zeitraubend waren zunächst die sich anschließenden Untersuchungen dazu, wie die Geschossdecken zu sanieren und damit neu zu konstruieren waren. Die Anforderungen – insbesondere des Brandschutzes – ergaben aber Deckenlasten, die mit der vorhandenen Deckenkonstruktion nicht abzufangen waren. …

So ließen sich sowohl die Mängel im Schallschutz, als auch die viel schwerwiegenderen Mängel im Brandschutz endgültig und nachhaltig beheben.“

Insofern hat der gerichtliche Sachverständige in Bezug auf die Decke über dem ersten Obergeschoss und die Decke über dem zweiten Obergeschoss festgestellt, dass in beiden Fällen ein Tragfähigkeitsnachweis nicht geführt werden kann und beide Decken einer statischen Ertüchtigung bedurft hätten. Er hat als „Ergebnis Bewertung Statik“ auf Seite 38 seines Gutachtens vom 22.11.2021 ausgeführt:

„5 von 9 untersuchten Deckenbalken bedürfen bereits einer statischen Ertüchtigung, ohne dass die Bestandsdecke mit Gussasphaltestrich und/oder Unterhangdecke zur Erhöhung der Schrittschalldämmung ausgestattet wird.

Selbst wenn Beeinträchtigungen durch übermäßige Durchbiegungen und unangenehme Schwingungen in Kauf genommen werden, würde noch bei einem der untersuchten Deckenbalken eine Überschreitung des zulässigen Grenzwertes der Biegespannung vorliegen.

Bei Anordnung von schwimmendem Gussasphaltestrich und federnd abgehängter Unterdecke zur Verbesserung der Trittschalldämmung erfüllen nur 2 der 9 untersuchten Deckenbalken die statischen Anforderungen ohne statische Ertüchtigung.

Umfangreiche Änderungen der Bestandsdecken waren zum Erreichen eines Trittschallschutzes für hochwertige Wohnraumnutzung daher unvermeidlich.“

Damit in Einklang fasste das Ende des Jahres 2013 beauftragte Architekturbüro, die ###, mit Schreiben an die Klägerin vom 06.12.2013 (Anlage K49) die Defizite der Bestandsdecken wie folgt zusammen:

„… Der jetzige Zustand hinsichtlich der brandschutztechnischen Qualitäten der einzelnen Deckenbereiche ist dem aktuellen Gutachten des Brandschutzbüros ### vom 28.10.2013 zu entnehmen. …

Weiterhin sind in den Holzbalkendecken schwingungsmindernde Maßnahmen zu treffen und grundsätzlicher Schallschutz ist zu gewährleisten. Einzelne Deckenbereiche bedürfen hinsichtlich der geplanten Lasteintragungen einer statischen Ertüchtigung.“

Im Schreiben der ### an die Klägerin vom 22.12.2013 (Anlage K50) zum Arbeitsstand war auf Seite 2 zum Schallschutz (Schwingungen)/Tragfähigkeit ausgeführt:

„Nach endgültiger Bestätigung der Deckenlösung erfolgt eine Renovierung der vorliegenden Tragfähigkeitsberechnung sowie eine Bewertung des Schwingungsverhaltens der Deckenbalken durch den Statiker.

Maßnahmen in den einzelnen Deckenebenen: …

Decke über 1. Obergeschoss: …

Erhöhung Deckensteifigkeit zur Minimierung Schwingungen und Erhöhung Wirksamkeit Trittschallschutz. Decke über 2. Obergeschoss:

HBV-Decke in Standardausführung.

Dadurch Erreichung einer hohen Deckensteifigkeit und guter Wirksamkeit der trittschallverbessernden Maßnahmen.“

Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die Bestandsdecken – unabhängig von Fehlern der Architektenleistungen der Beklagten – ohnehin hätten entfernt und neue Decken hätten errichtet werden müssen. Immerhin sollte in der Immobilie der Klägerin hochwertiger Wohnraum geschaffen werden, dem „übermäßige Durchbiegungen und unangenehme Schwingungen“ (S. 38 des Gutachtens des Dr. Ing. habil ### grundsätzlich zuwiderliefen. Dass dieser Gesichtspunkt der Errichtung eines hochwertigen Wohnobjekts entgegenstand, zeigen auch die Ausführungen des später für die Klägerin tätigen Architekts und Geschäftsführers der ###:

„Ein erster Sanierungsversuch mit Hilfe einer Estrichschicht erwies sich als mangelhaft. Zwar entsprachen die damit erreichten Schallschutzwerte den Ansprüchen an hochwertiger Wohnqualität, doch das aus dieser Maßnahme resultierende Schwingungsverhalten der bis zu zehn Meter langen Deckenbalken war zu extrem und damit untragbar. Entsprechend musste die Estrichschicht wieder abgetragen und ein zweiter Sanierungsversuch gestartet werden. ….“ (Anlage B10)

Mangels konkretem Sachvortrag der Klägerin und aufgrund fehlender Einzelrechnungen vermag sich der Senat jedoch kein Bild davon zu verschaffen, für welche konkreten Maßnahmen welche Sowieso-Kosten und in welcher Höhe unnütze Aufwendungen angefallen sind.

(4) Gleiches gilt für den geltend gemachten Mietausfall in Höhe von 360.400,00 Euro. Auch insoweit hat der Zedent keine Vermögenseinbuße erlitten. Etwaigen Mietausfall hätte allenfalls die Klägerin zu tragen, die die Mietverträge abgeschlossen hat und Mieteinnahmen erzielt.

Unabhängig davon steht der Klägerin weder aus abgetretenem noch aus eigenem Recht ein Schadensersatzanspruch zu. Denn aus den vorgelegten Anlagen, insbesondere den Vertragsunterlagen, sowie aus dem Vortrag der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass der Zedent und die Beklagten einen verbindlichen Fertigstellungstermin vereinbart hätten. Dies folgt auch nicht aus den Anlagen K63 ff. Im Ausgangsarchitektenvertrag vom 25.01.2007 war in Bezug auf Termine in § 5 festgelegt, dass alle erforderliche Termine für die Durchführung der Baumaßnahme nach gemeinsamer Absprache mit dem Auftraggeber in einem Planungs- und Bauablaufplan erfasst werden. Die Erwähnung von Fertigstellungszeitpunkten, so in der Mail des Beklagten zu 3) vom 08.03.2011 für August 2012 (Anlage K64), stellt keine Festlegung verbindlicher Termine dar, an die eine Haftung der Beklagten zu 1) anknüpfen könnte. Dies folgt auch nicht aus dem Projektablaufplan (Anlage K65). Vielmehr haben die Beklagten lediglich die Terminpläne fortgeschrieben.

Überdies zeigen die im Vorprozess im Anlagenkonvolut K11, dort Anlage 9 vorgelegten E-Mails vom 16.04.2012, vom 17.04.2012 und vom 19.04.2012, dass aufgetretene Verzögerungen gerade nicht allein im Verantwortungsbereich der Beklagten lagen, sondern ganz maßgeblich durch bauherrenseitige Änderungswünsche und hierdurch erforderlich gewordene Planungsänderungen verursacht worden sind. So teilten die Beklagten dem Zedenten im April 2012 – d.h. gerade einmal vier Monate vor dem vermeintlichen Fertigstellungstermin – die von ihm gewünschten Umplanungen der Wohnungen im Untergeschoss, 2. Obergeschoss und Dachgeschoss mit und verbanden dies mit dem „Hinweis, dass zu diesem Zwecke die Ausführungsplanung angehalten wurde“. Dass die Änderungswünsche und Umplanungen die Fertigstellung des Bauvorhabens verzögern würden, lag auf der Hand („Damit müssen auch die Fachplaner mit den Umplanungen betraut werden, was jeweils Zeit und Ressourcen in Anspruch nimmt …“).

Dem entsprechend antwortete das Statikerbüro ### auf die Weiterleitung der Planungsänderungen:

„Wann ist denn eigentlich mal Redaktionsschluss? Die Änderungen bringen uns in Termin- und Kostenverzug“ (Anlagenkonvolut K11 des Vorprozesses, dort Anlage 9).

Aus der E-Mail-Korrespondenz ergibt sich im Übrigen, dass die Klägerin im April 2012 noch nicht einmal die gewünschten Ausstattungsmerkmale, wie Badartikel, Türen und Beläge, festgelegt hatte und es somit selbst an der erforderlichen Mitwirkung an einer zügigen Bauausführung hat fehlen lassen.

(5) Auch der geltend gemachte Schaden in Höhe von 42.411,19 Euro wegen der zu niedrigen Deckenhöhe von 2,40 m und der Notwendigkeit der Tieferlegung des Bodens im Gartengeschoss ist nicht dem Zedenten entstanden.

Überdies scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sowohl aus abgetretenem als auch aus eigenem Recht deswegen aus, weil die Klägerin die Höhe des vermeintlichen Schadens nicht nachvollziehbar dargelegt hat.

Die Klägerin hat einerseits auf das Privatgutachten Weber vom 13.08.2014 (Anlage K22) und andererseits die Anlage K28 mit der dort aufgeführten Aufstellung der Fa. ### für „Mehrkosten Kellergeschoss“ in Höhe von 16.054,38 Euro und der Kosten der Fa. ### für den „Rückbau Neubau Bodenplatte Gartengeschoss, Abdichtung“ in Höhe von 26.356,81 Euro verwiesen. Im Privatgutachten ### vom 13.08.2014 (Anlage K22) sind allerdings nur Kosten von 14.670,46 Euro – zusammengesetzt aus geschätzten Positionen und zwei Rechnungen der Fa. ### vom 04.02.2014 und 17.06.2013 – aufgeführt, ohne Erwähnung der in der Anlage K 28 genannten Rechnungen der Fa. ### vom 21.08.2013 über 16.054,38 Euro und der Fa. ### vom 10.09.2013 über 26.356,81 Euro. Die Mehrkosten für das Kellergeschoss sind damit nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen legt auch hier die Klägerin weder Einzelrechnungen vor, aus denen die Kosten ersichtlich wären, noch stellt sie die konkret durchgeführten Baumaßnahmen im Einzelnen dar, obwohl das Landgericht hierauf hingewiesen hat (siehe oben). Ein erneuter Hinweis war insoweit an die Klägerin nicht zu erteilen.

(6) Nichts Anderes gilt für den vermeintlichen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.900.000,00 Euro, auf den die Klägerin hilfsweise die Klageforderung gestützt hat, allerdings diese Position im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt hat.

Der Senat hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert:

„Die behaupteten höheren Baukosten hat ebenfalls die Klägerin und nicht der Zedent getragen. Da dem Zedent kein Schaden entstanden ist, scheidet auch insoweit ein Schadensersatzanspruch aus.

Überdies haben die Vertragsparteien gerade keine Baukostenobergrenze vereinbart. Auch die Klägerin legt nicht dar, wer wann und auf welche Weise welche Baukostenobergrenze vereinbart habe. Schon im Vorprozess hatte die Klägerin eingeräumt, dass eine Baukostenvereinbarung nicht getroffen worden sei (Bl. 126 der Verfahrensakte Az.: 4 O 3278/16).

Im Übrigen läge ein Schaden des Zedenten nur vor, wenn die höheren Baukosten nicht durch einen höheren Verkehrswert der Villa ### kompensiert wurden. Hierzu ist der Vortrag der Klägerin jedoch unergiebig. Das von der Klägerin als Anlage K42 vorgelegte Verkehrswertgutachten zur streitgegenständlichen Villa ### ist gänzlich unbrauchbar. In dem Verkehrswertgutachten ist unter den Schlussbemerkungen ausgeführt, die dortigen Ausführungen zur Wertermittlung seien „nicht gerichtsfest und nicht belastbar“. Im Übrigen stellt das Privatgutachten nicht auf den aktuellen Zeitpunkt und damit den jetzigen Verkehrswert ab, der maßgebend ist, sondern auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung im Jahr 2014.

Da es sowohl an einem Schaden des Zedenten als auch an der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze fehlt, kommt es aber weder auf das zur Akte gereichte Verkehrswertgutachten entscheidend an noch war zur Frage des tatsächlichen Verkehrswertes ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Letztlich hat die Klägerin auch versäumt, hinreichend zu bestimmen, auf welchen Teil der vermeintlich überhöhten Baukosten von 3.900.000,00 Euro sie die Klageforderung hilfsweise stützt.“

Daraufhin hat der Klägervertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung erklärt, dass er die Klage auf die Hilfsbegründung nicht mehr stütze.

2. Die Berufung der Beklagten führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin, dass die Klage auch hinsichtlich des vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzanspruches wegen Beschädigung des Buschbadener Pflasters i.H.v. 51.140,14 Euro nebst Zinsen abzuweisen ist.

a. Das Landgericht hat schon verkannt, dass die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage aufgrund der Beendigung der Gesellschaft unzulässig war.

b. Soweit die Klägerin aus eigenem Recht gegen die Beklagten zu 1. bis 3. vorgeht (Bl. 70 d. A.), steht der Zulässigkeit der Klage außerdem die Entscheidung des Landgerichts im rechtskräftig entschiedenen Vorprozess mit dem Aktenzeichen 4 O 3278/16 entgegen. Denn mit Urteil des Landgerichts Leipzig vom 03.04.2018 wurde über Ansprüche der Klägerin rechtskräftig durch Klageabweisung entschieden. Bereits im Vorprozess hatte die Klägerin Ansprüche wegen der Beschädigung des Buschbadener Pflasters in Höhe von 51.140,14 Euro geltend gemacht.

Wie ausgeführt, ändert an der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 03.04.2018 in Bezug auf eigene Ansprüche der Klägerin der Umstand nichts, dass das Landgericht im Vorprozess übersehen hat, dass der Klägerin grundsätzlich eigene Ansprüche aus dem Architektenvertrag in Verbindung mit den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zustehen konnten (vgl. Kniffka/Koeble, Teil 11, Recht der Architekten und Ingenieure, Rn. 848; OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2002 – 21 U 77/00; BeckOGK/Merkle, 01.04.2023, BGB § 631 Rn. 243).

c. Ein Schadensersatzanspruch ist schon deshalb nicht gegeben, weil dem Zedenten auch in Bezug auf das Buschbadener Pflaster kein Schaden entstanden ist. Das Buschbadener Pflaster stand im Eigentum der Klägerin, die Kosten der Pflasterarbeiten und des Materials hat gleichfalls die Klägerin getragen. Ein Rückgriff auf die von der Klägerin angeführte Drittschadensliquidiation scheidet angesichts des eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruchs der Klägerin, auch wenn dieser im Vorprozess rechtskräftig aberkannt wurde, und des Fehlens einer zufälligen Schadensverlagerung aus.

d. Schließlich ist ein Schadensersatzanspruch zu verneinen, weil die Klägerin eine Beschädigung des Pflasters nicht bewiesen hat.

Zwar ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten darin läge, dass sie das Pflaster nicht separiert hätten. Dass das Unterlassen der Separierung zu einer Zerstörung oder Beschädigung der Pflastersteine geführt hätte, ist aber – dies erschließt sich aus dem Inhalt der Zeugenvernehmungen im Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 30.10.2019 – gerade nicht bewiesen.

Die Zeugen haben nicht bestätigt, dass das Pflaster an dieser Stelle tatsächlich beschädigt worden und eine – schon durch die Beweisaufnahme nicht bestätigte – Beschädigung des Pflasters gerade auf ein Nichtschützen des Pflasters in diesem Bereich zurückzuführen sei. Die in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Beschädigung des Buschbadener Pflasters gehörten Zeugen, der Privatsachverständige der Klägerin ### und der Bauleiter der Beklagten (siehe Protokoll vom 30.10.2019, Bl. 197 ff. d. A.), haben zwar bestätigt, dass das Buschbadener Pflaster, soweit es in einer Fläche von etwa 30 m² gut erhalten war, entsprechend den Vorgaben der Denkmalpflege aufgenommen und geschützt werden sollte, dass dies allerdings in der Folgezeit gerade nicht geschehen sei. Allerdings hat der Bauleiter ### auch angemerkt, dass das gut erhaltene Pflaster sich im Bereich des Personeneingangs befunden und er darauf geachtet habe, dass dort „nicht mit Bagger drübergefahren wird und kein Mörtel verplempert wird“ (Bl. 210 und Bl. 211 d. A.). Es habe sich in dem Bereich der 30 m², wo das Pflaster gut erhalten war, auch um eine Fläche vor dem Personeneingang gehandelt, wo der Zeuge ### dafür Sorge getragen habe, dass seine Vorgabe, dass dort nicht mit Bagger hinübergefahren werde, auch eingehalten worden sei (Bl. 211 d. A.). Auch der Zeuge ### hat ausdrücklich ausgeführt, dass er nicht wahrgenommen habe, dass im Bereich des erhaltungsfähigen Pflasters Steine zerstört oder beschädigt worden, mit schweren Maschinen hinübergefahren oder schwere Maschinen dort gelagert worden seien und es dadurch zu Beschädigungen gekommen sei (Bl. 201 d. A.). Der Senat vermag sich daher keine Überzeugung davon bilden, dass das Buschbadener Pflaster mit einer Fläche von 30 m² tatsächlich beschädigt worden sei.

3. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe ersichtlich nicht bestehen.