Ax Rechtsanwälte

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Preisanpassungsregelung für Klärschlammentsorgung

Eine Preisanpassungsregelung für Klärschlammentsorgung ist sinnvoll und wie folgt möglich:

Rechnungen, Preisbindung

Rechnungen sind grundsätzlich monatlich vom AN an den AG zu stellen, vorausgesetzt, die Leistungen zur Entsorgung sind vollständig erbracht worden. Dies ist mit Rechnungsstellung entsprechend zu dokumentieren, d.h. durch Original-Wiegenoten und Übernahmescheine.

Rechnungen sind in elektronischer Form im pdf-Format bzw. im …-Format zu übermitteln. Die Mailadressen hierfür werden mit der Auftragserteilung bekannt gegeben.

Mit in die Kalkulation einzubeziehen sind sämtliche für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Unterlagen, Gebühren, Maut und Nachweise.

Dem AN obliegt die Entsorgung von Klärschlamm, der bis zum Vertragsende ausgetragen wird, auch wenn die letztendliche Entsorgung des Klärschlammes erst nach Vertragsende möglich ist. Insofern wirkt der Vertrag nach, bis die Entsorgung der letzten Klärschlammmengen, die bis zum Vertragsende ausgetragen wurden, abgeschlossen ist.

Die angebotenen Preise sind Festpreise bis zum 31.12.2024.

Der AN kann vom AG erstmals zum 01.01.2025 sowie jeweils zum 01.01. eines jeden weiteren Jahres eine Preisüberprüfung und eventuelle Preisanpassung verlangen.

Dies kann jeweils bis spätestens zum letzten Tag des Monats Februar des laufenden Jahres erfolgen. Der neue Preis gilt dann rückwirkend ab dem 1. Januar des laufenden Jahres.

Der AN hat die Änderungen der Kostenfaktoren durch Vorlage der in nachstehender Preisgleitklausel benannten Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes nachzuweisen. Die vereinbarten Preise werden dann nach folgender Preisgleitklausel angepasst: