Ax Rechtsanwälte

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VergMan ® - Neue Zukunftsprojekte (7)

Thermalbad Schlangenbad GmbH, Aeskulap Therme: Ax Projects/ Ax Rechtsanwälte führen durch Verfahren zur Vergabe der Voll-Beauftragung eines versierten Generalplaners, der sich gegenüber der Thermalbad Schlangenbad GmbH verpflichtet, die notwendigen Objekt- und Fachplanungsleistungen TGA und Tragwerksplanung zu erbringen. Das Verfahren startet zeitnah.

Die Aeskulap Therme liegt mitten im Schlangenbader Kurpark. Sie ist an das Gebäude der MEDIAN Reha-Klinik angebaut. Beabsichtigt ist die Voll-Beauftragung eines versierten Generalplaners, der sich gegenüber der Thermalbad Schlangenbad GmbH verpflichtet, die notwendigen Objekt- und Fachplanungsleistungen TGA und Tragwerksplanung zu erbringen:

Leistungen gem. HOAI

Gebäude

§ 34 (1) Leistungsbild Gebäude
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 35
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG I – Wasser-, Abwasser- und Gasanlagen

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG IV – Starkstromanlagen

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG V – Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG VII – Nutzungsspezifische Anlagen (BWT)

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
Ingenieurbauwerke

§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 44
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
Tragwerksplanung

§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 52
Leistungsphasen 1, 2, 3, 4, 5, 6

Die beabsichtigte Beauftragung eines Generalplaners basiert auf Überlegungen, größtmögliche Kosten- und Terminsicherheit für die Sanierungsmaßnahme zu gewährleisten.

Die Vergabe an einen Generalplaner ist zulässig, weil bei dem anstehenden komplexen Vorhaben die anstehenden Planungsleistungen eng miteinander verbunden sind.

Die GP-Vergabe erfolgt vorliegend auch und insbesondere auch zu dem Zweck, den eigenen aufwendigen, aber nicht und zwar unter keinen Umständen selbst darstellbaren und deshalb gesondert zu beschaffenden und zu organisierenden Planungs- und Koordinierungsaufwand zu verringern sowie Baukosten- und/oder Terminüberschreitungen so weit wie möglich zu vermeiden.

Die GP-Vergabe gewährleistet hier ganzheitliche Lösungsansätze ohne Schnittstellen und Reibungsverluste.

Die sich durch eine gemeinsame Vergabe ergebenen Synergieeffekte sind offensichtlich. Ohne jedes – auch in zeitlicher Hinsicht aufwändige – Koordinierungserfordernis kann demnach der GP zeitgleich Arbeiten durchführen. Würden dagegen mehrere Planungsbüros Arbeiten ausführen müssen, wäre nach hiesiger Auffassung das Risiko von Zeitverlusten durch notwendige Abstimmungen und Koordination der Leistungen relativ hoch. Durch eine Aufteilung des Auftrags würde die Überwachung und Verfolgung von Mängelansprüchen in diesem Einzelfall ungewöhnlich erschwert. Es können Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage der Verantwortlichkeit der beteiligten Planer für einen Mangel an dem integralen Bauwerk auftreten. Dies muss die Thermalbad Schlangenbad GmbH nach hiesiger Auffassung im Interesse seiner Pflicht zur Mittelstandsförderung nicht hinnehmen (vgl. zur Problematik der Gewährleistung (nach altem Recht): OLG München, B. v. 28.09.2005, l, Verg 19/05 1. VK Sachsen, B. v. 27.6.2003, 1/SVK/063-03; VK Hessen, B. v. 12.9.2001, 69 d VK- 30/2001).

Es ist deshalb begründbar und zu akzeptieren, weil plausibel, dass die Thermalbad Schlangenbad GmbH zu umfassenden, funktionalen und pauschalierenden Vertrags- und Honorarabsprachen mit einem erfahrenen Generalplaner kommen will.

Die Thermalbad Schlangenbad GmbH will zu dem Zweck, den eigenen Planungs- und Koordinierungsaufwand zu verringern sowie Baukosten- und/oder Terminüberschreitungen so weit wie möglich zu vermeiden, bei ihrem komplexen Vorhaben zu umfassenden, funktionalen und pauschalierenden Vertrags- und Honorarabsprachen mit einem speziell erfahrenen Architekturbüro und Generalplaner kommen.

Als maßgeblicher Aspekt für die Wahl einer Generalplanervergabe besteht vorliegend insbesondere das berechtigte Interesse, „ganzheitliche“ fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Planungsleistungen als Zuschlagskriterium bewerten zu wollen. Der Wunsch solche fachplanungsübergreifenden Lösungsvorschläge bereits im Rahmen der Vergabe als Zuschlagskriterium berücksichtigen zu können, erscheint nachvollziehbar und sachgerecht. Der Normzweck des § 76 Abs. 1 Satz 1 VgV Architekten- und Ingenieurleistungen im Leistungswettbewerb zu vergeben, kann so gut erreicht werden.

Die Absicht, fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Planungsleistungen als Zuschlagskriterium verwenden zu wollen, darf bei der Abwägung des Für- und Wider einer Losvergabe berücksichtigt werden. Bei der Abwägung dürfen nämlich die vom Gesetzgeber in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele wie Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte Berücksichtigung finden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 11 Verg 4/18). Zwar ist die Absicht, solche Zuschlagskriterien zu verwenden, ebenso wie die Beschaffungsautonomie kein Freibrief für eine Gesamtvergabe (OLG München, Beschluss vom 25.03.2019 – Verg 10/18), allerdings können sich aus einem derartigen zulässigen und nachvollziehbar gewählten Zuschlagskriterium Belange ergeben, die die Thermalbad Schlangenbad GmbH bei der Abwägung für oder gegen eine Losvergabe berücksichtigen kann.

Bei dem vorliegenden Projekt (Sanierung eines Hallenbades) kommt es zu besonderen Abhängigkeiten und Wechselwirkungen zwischen gestalterischen, konstruktiven, technischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten.

Die Lösungsvorschläge entfalten nach Auffassung der Thermalbad Schlangenbad GmbH auch nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wertungserhebliche Aussagekraft. Eine isolierte Bewertung von losbezogenen Ideenskizzen (Lösungsvorschlägen) birgt die Gefahr eines Musters ohne Wert.

Derartige fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge kann die Thermalbad Schlangenbad GmbH im Stadium der Vergabe nur im Wege einer Generalplanervergabe erhalten. Würden die Planungsleistungen im vorliegenden Fall in Fachlosen oder Losgruppen vergeben, fände die übergreifende Abstimmung der Planungsdisziplinen erst nach den Zuschlägen im Zuge der Vertragsausführung statt und die Thermalbad Schlangenbad GmbH könnte fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Zuschlagswertung kaum erhalten.