Ax Rechtsanwälte

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VertragsMan ® Bau: Vorteile (und Grenzen) eines Generalplanereinsatzes

von Thomas Ax

Der Generalplaner liefert die gesamten für ein Projekt notwendigen Planungsleistungen aus einer Hand und trägt dafür auch die Gesamtverantwortung, d.h. er garantiert für eine fehlerfreie Leistung auch der ihm zuarbeitenden Fachplaner. Der Generalplaner ist insofern mit einem Generalunternehmer zu vergleichen. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob alle Leistungen im eigenen Hause erbracht, oder ob Teile zugekauft werden. Für zugekaufte Leistungen von Fachplanern schließt er und nicht der Auftraggeber die Verträge ab. Der Generalplaner ist auf seiner Hierarchiestufe der Manager des Systems Planung und damit der Systemführer. Die zusätzlich zur eigenen Fachleistung zu erbringende Leistung ist die eines Projektsteuerers auf Fachplanerebene.

Das bisher beim Bauherren angesiedelte notwendige Schnittstellenmanagement wird auf den Generalplaner übertragen.
Die Führung der Gruppe übernimmt in der Regel, bedingt durch seine Pflicht zur technischen Koordination und Integration, allgemein der Architekt, der dann mit seinen eigenen und den integrierten Leistungen seiner Fachplaner die Schnittstelle zum Auftraggeber darstellt. Im Verhältnis zu seinen Fachkollegen ist er der Systemführer.

Die intensive Organisation, Koordination, Information und Dokumentation nicht nur der eigenen Leistung, sondern auch der Leistungen der einzelnen Fachplaner gehört zu seinen Aufgaben., Der Architekt als Systemführer haftet für das gesamte Teilsystem Planung, d.h. er ist nachweispflichtig und er ist für das Termin-, Kosten-, Qualitäts- und Quantitäts-Management verantwortlich.

Beispiele:
• Kommt das Leistungsverzeichnis des Klimaingenieurs zu spät zum Versand und ergeben sich daraus Verzögerungen bei der Bauausführung (Behinderungsanzeigen mit daraus resultierenden Kosten), so wird der Bauherr den Generalplaner in Regress nehmen.
• Fehler bei der Berechnung technischer Systeme, oder gar Fehlplanungen werden erstmal dem Generalplaner zugerechnet.
• Falsche Mengenberechnung z.B. für Leistungsverzeichnisse der technischen Gebäudeausrüstung und die sich möglicherweise daraus ergebenden Konsequenzen einer Wettbewerbsverzerrung fallen in seinen Verantwortungsbereich.

Generalplanertätigkeit ist Projekt- und Objektsteuerung auf Fachplanerebene. Der Generalplaner ist nicht nur für die technische Koordination sondern auch für die Koordination der Termine, der Kosten, der Koordination der Verträge sowie der übergeordneten Koordination – natürlich immer auf seiner Hierarchieebene – verantwortlich. Generalplanertätigkeit ist ausdrücklich nicht Projektsteuerung auf Auftraggeberebene, die eine Hierarchieebene höher angesiedelt ist.

Es kommt immer auf den Vertrag an. Manche Projektsteuerungsverträge sind sehr detailliert formuliert und enthalten konkrete, einzelfallbezogene, Leistungspflichten. In anderen Verträgen sind die Vertragspflichten sehr allgemein gehalten. Dann ist die Unsicherheit und der Ermessensspielraum entsprechend groß. Dieser Ermessensspielraum führte im vorliegenden Fall überhaupt auch erst dazu, dass der Fall vor Gericht landete. Es ist für alle Beteiligten am besten, wenn die Leistungspflichten im Vertrag klar abgegrenzt sind. Trennen Sie in koordinierende Aufgaben (Dienstleistungscharakter) und in werkvertragliche Leistungen.

Ist in dem konkreten Projektsteuerungsvertrag auch die Objekt-/Bauüberwachung vereinbart, ist eine (Mit-)Haftung des Projektsteuerers insoweit möglich.

Widmen Sie den Leistungspflichten in Projektsteuerungsverträgen großes Augenmerk. Legen Sie Wert darauf, dass eine klare Schnittstelle zwischen den Grundleistungen der jeweiligen Leistungsbilder (HOAI) und den Projektsteuerungsleistungen gezogen wird. Vermeiden Sie es, HOAI-Leistungen und andere Projektsteuerungsleistungen bei Vertragsvereinbarungen zu vermischen.

Verwenden Sie für Projektsteuerungsleistungen keinesfalls die Begriffe „Objektüberwachung“, „Bauüberwachung“, „Ingenieurtechnische Kontrolle“ oder „Rechnungsprüfung“. Besser ist es, allgemein gehaltene Begriffe zu verwenden, wie etwa „Abstimmung der Ablaufplanung“, „Ablaufsteuerung“ oder „Freigabe von Rechnungen“.