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VertragsMan Dienstleistungen: Effektive Vertragsgestaltung, heute: Vertrag zur Übernahme eines Kernbereichsmanagements in Hessen

Die in einem ISEK formulierten Leitbilder und Strategien stellen die Grundlage für zukünftige Entscheidungen zur Stadtentwicklung dar. Bei der Durchführung der Fördermaßnahmen im Fördergebiet und der damit verbundenen Erfüllung verschiedener Aufgaben im Rahmen der Programmumsetzung kann sich die Stadt durch externe Beauftragte unterstützen lassen (sog. „Kernbereichsmanagement“). Rechte und Pflichten sind sachgerecht zu regeln.

Hier ein erprobter Vorschlag:

Präambel

Die im ISEK formulierten Leitbilder und Strategien stellen die Grundlage für zukünftige Entscheidungen zur Stadtentwicklung dar. Bei der Durchführung der Fördermaßnahmen im Fördergebiet und der damit verbundenen Erfüllung verschiedener Aufgaben im Rahmen der Programmumsetzung kann sich die … durch externe Beauftragte unterstützen lassen (sog. „Kernbereichsmanagement“). Mit diesem Vertrag überträgt die … einen Teil dieser Aufgaben an die Nassauische Heimstätte Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH als externe Beauftragte.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1)          Die … beauftragt die … mit den Leistungen des Kernbereichsmanagements im Rahmen des Förderprogramms … nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages.

(2)          Gegenstand des Vertrages ist der in Anlage A1 dargestellte Leistungsumfang mit den jeweils aufgeführten Teil- und Einzelleistungen

  • zum Programmmanagement als Projektbegleitung der Gesamtmaßnahme,
  • zur Umsetzung und Fortschreibung des ISEK
  • zur Maßnahmenumsetzung, Antragstellung und Budgetierung
  • zur crossmedialen Öffentlichkeitsarbeit

(3)          Der als Anlage A2 beigefügte Lageplan zum Fördergebiet ist ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages.

(4)          Die Beauftragte führt im Schriftverkehr die Bezeichnung ….

(5)          Die Verantwortung der … für die Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen sowie hoheitliche Befugnisse der … werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

§ 2 Vertragsgrundlagen

(1)          Für die Durchführung dieses Vertrages gelten in nachstehender Reihenfolge, die zugleich Rangfolge ist:

  • die Bestimmungen dieses Vertrages nebst Anlagen;
  • die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(6)          Für beide Vertragspartner gelten darüber hinaus

  • die Grundsatzentscheidungen des lokalen verantwortlichen Trägers, nämlich der …,
  • die Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung (RiLiSE) in der geltenden Fassung sowie
  • die sonst geltenden Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien, Satzungen und Verfügungen.

(7)          Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsgrundlagen gilt die gemäß der Reihenfolge in Abs. 1 vorrangige Grundlage. Unbeschadet dessen hat die Beauftragte die … auf derartige Widersprüche, sobald sie für sie erkennbar sind, hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn innerhalb einzelner Vertragsgrundlagen Widersprüche vorhanden sein sollten.

§ 3 Leistungen und Pflichten der Beauftragten

(1)          Die Beauftragte verpflichtet sich, die Leistungen gemäß § 1 unter Beachtung aller geltenden Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien, Satzungen und Verfügungen, die Bezug zum Vertragsgegenstand haben, vertragsgemäß und fristgerecht zu erbringen.

(2)          Die Beauftragte verpflichtet sich darüber hinaus, ihre Leistung sorgfältig, nachhaltig und unter Ausnutzung aller sich bietenden Abschlussmöglichkeiten auszuführen.

(3)          Die Beauftragte hat die … bei der Erfüllung von deren Verpflichtungen aus den Zuwendungsbescheiden zu unterstützen, soweit diese Leistungen dem Kernbereichsmanagement unterfallen.

(4)          Die Beauftragte verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit dem Kernbereichsmanagement zu erstellenden Unterlagen, hier insbesondere Unterlagen, die seitens der Förderstelle von der … angefordert werden, schriftlich zu erarbeiten und der … fristgerecht zu übergeben. Diese zeitliche Abstimmung und die Bestimmung der Frist werden die Vertragspartner im Einzelfall derart abstimmen, dass eine sachgerechte Bearbeitung durch die Beauftragte möglich und eine für erforderliche Beschlüsse von gemeindlichen Gremien notwendige Vorbefassungszeit gewährleistet ist.

(5)          Die Beauftragte benennt gegenüber der … ein Projektteam, das mit der Leistungserbringung betraut ist, und definiert die Zuständigkeiten innerhalb des Projektteams. Die Leitung des Projektteams obliegt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

Personelle Wechsel sowohl in der Projektleitung als auch im Projektteam sind der … unverzüglich anzuzeigen.

(6)          Die Beauftragte stellt die Fachleute im Projektteam, die auf die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben spezialisiert sind, je nach Projektbedarf vor Ort, in der Zentrale der Beauftragten in Frankfurt zur Verfügung.

(7)          Die Beauftragte kann für die ihr übertragenen Aufgaben Dritte einsetzen oder sich der Mithilfe Dritter bedienen, sofern dies ohne zusätzliche Kosten für die … geschieht und die … im Einzelnen vorher schriftlich zugestimmt hat.

Die … wird die Zustimmung nur dann versagen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Durchführung der Leistungen durch die Beauftragte hat. Die … erteilt bereits jetzt die Zustimmung zum Einsatz und zur Mithilfe von Tochterunternehmen der Beauftragten.

(8)          Weitere Aufgaben, die nicht im angebotenen Leistungsbild (Anlage A1) enthalten sind, können der Beauftragten nach schriftlicher Vereinbarung der Vertragspartner übertragen werden.

(9)          Soweit die Beauftragte im Rahmen der Projektdurchführung schriftlich an Projektinteressenten oder weitere Beteiligte herantritt, ist sie verpflichtet, die zu versendenden Unterlagen mit der … zuvor abzustimmen.

(10)       Die Beauftragte ist verpflichtet, der … jederzeit über den Sachstand und Projektfortschritt Auskunft zu erteilen, auf Verlangen auch schriftlich.

 

§ 3 a Treuhandvermögen und treuhänderische Kontoführung

 (1)           Die Beauftragte erfüllt alle ihr nach diesem Vertrag übertragenen Aufgaben und Leistungen als Treuhänderin der …. Sie handelt dabei in eigenem Namen
und auf Rechnung der …. Die Beauftragte hat das Treuhandvermögen
gesondert zu erfassen. Sie erfüllt ihre Rechenschaftspflicht in enger Abstimmung mit
der Treugeberin (…) nach Art und Umfang des Treuhandverhältnisses.

(2)          Sie führt folgenden, das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz:

(3)          Die Beauftragte hat in diesem Zusammenhang alle Gegenstände, die sie von der … für die Durchführung der Projektarbeit erhält, gesondert von ihrem eigenen Vermögen auszuweisen und zu verwalten (Treuhandvermögen). Sie hat Gegenstände, die sie mit Mitteln des Treuhandvermögens oder als Ersatz für Gegenstände des Treuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Treuhandvermögen bezieht, erwirbt, in das Treuhandvermögen zu überführen.

 (4)          Aus dem Treuhandvermögen sind alle Aufwendungen zu leisten und Verpflichtungen zu erfüllen, die bei der Durchführung der Städtebauförderungsmaßnahme entstehen. Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eingegangen werden.

(5)          Sollte bei der Durchführung der Neuordnung eine Zwischenfinanzierung notwendig werden, darf die Beauftragte erforderliche Kredite zu Lasten des Treuhandvermögens nur mit Zustimmung der … aufnehmen oder gewähren.

(6)          Sämtliche für die Neuordnung bestimmten Finanzierungsmittel sowie alle Erträge, die der Beauftragten aus der Durchführung der Fördermaßnahme zufließen, sind auf ein Treuhandkonto einzuzahlen, das diese mit Zustimmung der … eröffnen wird.

(7)          Die Beauftragte verwaltet das Treuhandvermögen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Sie sorgt für ausreichende Deckung des Kontos während der Projektlaufzeit.

(8)          Die Änderung und Neubegründung von Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen durch die Beauftragte bedarf der Zustimmung der ….

(9)          Im Übrigen gelten sinngemäß die Regelungen des § 160 BauGB. Hinsichtlich der Sicherung des Treuhandvermögens im Falle der Insolvenz der Beauftragten erklären beide Vertragspartner übereinstimmend, dass nach diesem Vertrag der … hinsichtlich des Treuhandvermögens ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zusteht, da es sich um einen Fall einer offenen Treuhand handelt (… ist wirtschaftlich Berechtigte) und die Gelder gemäß nachstehenden Absatz 10 zweckgebunden unmittelbar von der … auf das Treuhandkonto fließen.

(10)       Die … überweist die Finanzierungsmittel, die für die Durchführung der Städtebauförderungsmaßnahme zur Verfügung gestellt werden bzw. die die … zu diesem Zweck bereitstellt oder aufnimmt, auf das einzurichtende Treuhandkonto der Beauftragten.

§ 3 b Sicherstellung der Projektfinanzierung durch die Beauftragte

(1)          Ermittlung der Kosten und Erstellung von Finanzierungsübersichten nach dem Stand der Planung gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

(2)          Beratung und Unterstützung der Stadt in allen den Stadtumbau betreffenden Finanzierungsangelegenheiten, auch außerhalb des BauGB;

(3)          Verwaltung des Treuhandvermögens, treuhänderisches Finanzmittelmanagement, treuhänderische Betreuung der Gesamtmaßnahme sowie Führen eines treuhänderischen Einnahmen- und Ausgabenkontos inkl. zugehöriger Buchhaltung und kaufmännischer Buchführung, Finanzplanung der ISEK-Projekte, auch in Abstimmung mit dem Fördermittelgeber; Einrichtung eines Treuhandkonto; jährliche Berichterstattung über das Treuhandkonto

 

(4)          Beantragung, Abruf und Bewirtschaftung der Finanzierungs- und Förderungsmittel und Erstellung von Verwendungsnachweisen (jährliche Antragstellung und Zwischenabrechnung für die Projekte im Rahmen des Förderprogramms inkl. Vorbereitung der Mittelabrufe);

(5)          Kostenüberwachung und Abrechnung sowie kontinuierliches Finanzcontrolling zur optimalen Mittelbewirtschaftung nebst Erstellung von Verwendungsnachweisen.

§ 4 Leistungen und Pflichten der …

(1)          Die … verpflichtet sich, der Beauftragten alle für die Erbringung der Leistungen gemäß den §§ 1 und 3 erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, soweit eine Bereitstellung von Leistungen und Unterlagen durch die … nach dem Sachzusammenhang erforderlich oder nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung vorgesehen ist.

Sie wird die Beauftragte über alle das Fördergebiet betreffenden bereits durchgeführten, in der Ausführung befindlichen oder noch bevorstehenden Vorgänge und Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung unterrichten. Insbesondere wird sie alle relevanten Planunterlagen, Untersuchungen, Gutachten und sonstige Unterlagen, die der … vorliegen oder von ihr in Auftrag gegeben werden und die für die Fördermaßnahmen von Bedeutung sind, kostenfrei zur Verfügung zu stellen, die … wird Pläne, Bestandskarten und dergleichen in EDV-Formaten (z.B. als Shape-Dateien) überlassen.

(2)          Im Übrigen sind sich beide Vertragspartner darüber einig, dass die städtebaulichen Maßnahmen nur bei vertrauensvoller und enger Zusammenarbeit zügig durchgeführt werden können. Die … wird ihr Weisungsrecht in diesem Rahmen ausüben.

(3)          Die … benennt gegenüber der Beauftragten eine/n Ansprechpartner/in, welche/r die Tätigkeit aller beteiligten Fachbereiche der … in Bezug auf die Fördermaßnahmen koordiniert. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist dies

Personelle Wechsel des/der Ansprechpartner/in sind der Beauftragten unverzüglich anzuzeigen.

(4)          Die … verpflichtet sich, die durch die Beauftragte erbrachten Leistungen nach § 7 zu vergüten.

(5)          Rechtsberater sowie gegebenenfalls erforderliche besondere Sachverständige (z. B. Bausachverständige) wird die … gegebenenfalls selbst auf eigene Kosten beauftragen und diese anweisen, mit der Beauftragten eng und vertrauensvoll zusammen zu arbeiten.

§ 5 Vertragslaufzeit / Kündigung

(1)          Der Vertrag hat eine Laufzeit von … Jahren (vom Zeitpunkt des Vertragsbeginns an) und endet nach … Monaten.

(2)          Für die Vertragslaufzeit besteht eine maximal … malige Option des Auftraggebers auf Verlängerung um jeweils … Jahre und dann einmalig um letzte … Jahre. Die Verlängerung muss spätestens … Monate vor Vertragsende durch den Auftraggeber mitgeteilt werden. Die Verlängerung bedarf einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung (Vertragsergänzung).

(3)          Beide Vertragspartner können den Vertrag vor Ende der Vertragslaufzeit nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht.

(4)          Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

a)    die … die städtebaulichen Maßnahmen im Rahmen des Förderprogramms … aufgrund eines rechtsverbindlichen Beschlusses oder einer rechtsverbindlichen Aufhebungsatzung nicht weiterverfolgt;

b)    die … ihre vertraglichen Vergütungspflichten nach § 7 trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Fristsetzung nicht erfüllt;

c)    die Voraussetzungen nach § 8 Nr. 1 und Nr. 2 VOL/B vorliegen;

d)    ein Vertragspartner oder dessen Erfüllungsgehilfe trotz vorheriger Abmahnung wiederholt schuldhaft gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, insbesondere gegen die Verpflichtungen gemäß den §§ 3, 4, 9 und 10, oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat;

e)    wenn die Beauftragte ohne Einholung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung einen Unterauftragnehmer beauftragt hat.

(5)          Im Falle eines allein von der Beauftragten zu vertretenden Verzugs bei abgestimmten Terminen zur Abgabe der Unterlagen zur Beantragung von Fördermitteln, von Mittelabrufen im jeweils letzten Bereitstellungsjahr oder von Verwendungsnachweisen hat die … das Recht zur fristlosen Kündigung, ohne dass eine Abmahnung oder die Feststellung einer wiederholten schuldhaften Verletzung erforderlich ist.

(6)          Wird der Vertrag bei einer Kündigung aus von der … zu vertretenden Gründen – hierzu zählt insbesondere, dass die … die städtebaulichen Maßnahmen und/oder die Teilnahme am Förderprogramm aufgibt – oder aus von keiner Vertragspartei zu vertretenden Gründen kündigt, so steht der Beauftragten die vereinbarte Vergütung zu. Sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt.

(7)          Ist die Beauftragte aufgrund eines von außen kommenden, auch durch die Beachtung der äußersten vernünftigerweise anzuwendenden Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses (höhere Gewalt) an der Erfüllung vertraglicher Pflichten gehindert, ruhen ihre vertraglichen Leistungspflichten während der Dauer der unmittelbaren hierdurch verursachten Verhinderung. Die Vertragspartner verpflichten sich, unter Beachtung der ihnen obliegenden Informations- und Abstimmungspflichten alles Mögliche zu unternehmen, um im Falle höherer Gewalt die Leistungserbringung nach diesem Vertrag schnellstmöglich wieder in der vorgesehenen Form zu gewährleisten.

§ 6 Beendigung des Vertrages

(1)          Der Vertrag endet durch Kündigung oder Vertragsablauf.

(2)          Sind die der Beauftragten nach diesem Vertrag übertragenen Aufgaben allesamt erfüllt, so wird die Beauftragte dies der … anzeigen.

(3)          Die … hat die Beauftragte bei Beendigung des Vertragsverhältnisses von allen Verpflichtungen freizustellen, die diese zur Erfüllung dieses Vertrages eingegangen ist.

(4)          Im Falle der Beendigung des Vertrages durch Kündigung wird die Beauftragte der … einen Schlussbericht über die bis zum Zeitpunkt der Beendigung bzw. Kündigung von ihr durchgeführten Aufgaben vorlegen. Dieser Schlussbericht gibt den Stand der Maßnahme wieder um eine Abrechnung erstellen zu können; Schlussbericht und Abrechnung sollen – soweit die Beendigung des Vertrages infolge der Beendigung des Förderprogramms erfolgt –zur Erstellung des Verwendungsnachweises für die Fördermittel zur Prüfung beim Fördermittelgeber herangezogen werden können.

(5)          Die Beauftragte wird der … gegen schriftliche Bestätigung die ihr zur Verfügung gestellten sowie alle sonstigen für die … zweckdienlichen Materialien übergeben, die bei der Durchführung der städtebaulichen Maßnahme angefallen sind.

Die … ist zur Entgegennahme und zur Ausstellung der schriftlichen Bestätigung verpflichtet.

 

§ 7 Vergütung

(1)          Basierend auf Anlage A1 (Leistungs- und Honorarangebot vom 06.03.2020) erfolgt die Honorierung der dort aufgeführten Leistungen.

(2)          Bei allen sonstigen Leistungen auf Nachweis des tatsächlichen Zeitaufwandes nach folgenden Stundensätzen (netto) für

(3)          Die genannten Honorarsätze umfassen neben der Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter alle Sozial-, Sach- und Verwaltungskosten, welche die Beauftragte im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages zu erbringen hat, sofern nicht eine gesonderte Vergütungspflicht vereinbart ist.

 

§ 8 Haftung

(1)          Die Haftung der Parteien richtet sich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages, im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es gelten die jeweils einschlägigen Vorschriften über die Verjährung.

(2)          Die Beauftragte ist der … zum Ersatz von etwaigen der … entstehenden Schäden verpflichtet, die darauf beruhen, dass die Beauftragte die von ihr übernommenen Vertragspflichten schuldhaft nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Das Verschulden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines etwaigen Subunternehmers muss sich die Beauftragte wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

(3)          Die Beauftragte hat der … mit jeder Vertragsverlängerung den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

(4)          Für grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen durch die Beauftragte oder ihre Erfüllungsgehilfen haftet die Beauftragte unbegrenzt. Im Übrigen haftet sie für fahrlässige Pflichtverletzungen insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe der Deckungssumme bei Sach- und Vermögensschäden.

(5)          Die Beauftragte haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr von der … und/oder deren Beratern überlassenen Informationen und Unterlagen. Die Beauftragte wird jedoch im Rahmen der Pflichten dieses Vertrages die … auf eine etwaige von der Beauftragten festgestellte Fehlerhaftigkeit solcher Informationen und/oder Unterlagen hinweisen.

§ 9 Vertraulichkeit, Herausgabe von Unterlagen

(1)          Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, alle Erkenntnisse und Informationen, die sie anlässlich der Vertragsausführung erlangen, einschließlich ihnen bekannt gewordener Dienstvorgänge bei der jeweils anderen Vertragspartei, streng vertraulich zu behandeln und hierüber Stillschweigen gegenüber Außenstehenden sowie gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu bewahren, die mit der Aufgabenerledigung nicht befasst sind.

(2)          Erkenntnisse und/oder Informationen dürfen weder vollständig noch teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte weitergegeben oder gegenüber Dritten offen gelegt werden, es sei denn, die Weitergabe oder Offenlegung ist zur Durchführung des Vertrages oder zur Fortführung des Förderprogramms zwingend erforderlich oder entspricht einer gesetzlichen Pflicht.

§ 10 Datenschutz

(1)          Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung, des Datenschutzes und insbesondere des Schutzes personenbezogener Daten zu beachten.

(2)          Beide Vertragsparteien sind darüber informiert, dass etwaige das Vertragsverhältnis betreffenden Daten auf Datenträger gespeichert und nach den gesetzlichen – insbesondere datenschutzrechtlichen – Bestimmungen verarbeitet und genutzt werden können.

§ 11 Urheberrecht, Nutzung und Änderung von Daten und Unterlagen

(1)         Die Beauftragte räumt der … das ausschließliche, unwiderrufliche und übertragbare Nutzungsrecht ein, alle Daten und im Rahmen dieses Auftrages erstellten Unterlagen der Beauftragten für das vertragsgegenständliche Projekt ganz oder teilweise unter Namensangabe der Beauftragten ohne Mitwirkung der Beauftragten zu nutzen und auch zu ändern.

(2)         Abs. 1 gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis – gleich aus welchem Grund – vorzeitig enden sollte. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages aus Gründen, die die … zu vertreten hat, erklärt sich die Beauftragte jedoch schon jetzt bereit, der … auf deren Verlangen an den Ergebnissen der Beauftragten ein auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht, das im Übrigen Abs. 1 entspricht, einzuräumen.

(3)         Die Beauftragte gewährleistet, dass Leistungen wie z.B. Abbildungen, die mit Urheberrechten Dritter belegt sind, ohne Zustimmung der … auch dann nicht verwendet werden, wenn der Inhaber der Urheberrechte dies gestattet.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1)          Die Vertragsparteien versichern, dass die notwendigen Gremienzustimmungen für den Abschluss dieses Vertrages vorliegen und die Wirksamkeit des Vertrages nicht mehr von der Zustimmung zuständiger Gremien oder Aufsichtsbehörden abhängt.

(2)          Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag Schriftform vorgeschrieben ist, ist dieses Schriftformerfordernis nur schriftlich abdingbar. Mündliche Nebenabreden haben die Vertragsparteien nicht getroffen.

(3)          Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen im Zweifel nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem an nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten.

(4)          Die Anlagen dieses Vertrages sind als dessen Bestandteil Vertragsinhalt

(5)          Gerichtsstand ist ….

 

…, den       __.__.2021                                                    …, den       __.__.2021