Ax Rechtsanwälte

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VK Westfalen zu der Anforderung an die Teilnehmer über ein bestimmtes, genau beschriebenes Grundstück zu verfügen, damit überhaupt die Teilnahme am Wettbewerb möglich ist

vorgestellt von Thomas Ax

(Lesen Sie den Volltext in der aktuellen Ausgabe der VergabePrax Heft 2/2021)

Die Anforderung an die Teilnehmer über ein bestimmtes, genau beschriebenes Grundstück zu verfügen, damit überhaupt die Teilnahme am Wettbewerb möglich ist, verstößt gegen § 3b EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A 2019. Damit verengt sich der Wettbewerb auf ein Grundstück bzw. auf einen Teilnehmer. Soweit sich der Auftraggeber auf das „Leistungsbestimmungsrecht“ beruft, muss er die Gründe für die Eingrenzung des Wettbewerbs nennen.

VK Westfalen, Beschluss vom 22.07.2020 – VK 1-17/20