Ax Rechtsanwälte

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VergMan ® Breaking – News: Auftragswertberechnung geändert

VergMan ® Breaking - News: Auftragswertberechnung geändert

Architektenleistungen sollten stets im Leistungswettbewerb vergeben werden, da sie im Vorhinein nicht eindeutig beschrieben werden können. Nur so lässt sich verhindern, dass sich ein Auftraggeber durch die Auswahl des billigsten Angebots schlechte Planung einkauft. Das gilt ganz besonders nach der Neufassung der HOAI zum 1.1.2021.

Eine Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen ist am 24. August 2023, in Kraft getreten.

Ebenfalls wurde die Auftragswertberechnung geändert: Durch Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV haben sich die bisherigen Regelungen zur Auftragswertberechnung bei (gleichartigen) Planungsleistungen geändert. Unter Berücksichtigung, dass das zugrundeliegende Vertragsverletzungsverfahren noch nicht beendet ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen klarstellende Erläuterungen veröffentlicht:

die Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV, § 2 Absatz 7 Satz 2 SektVO und § 3 Absatz 7 Satz 3 VSVgV in der Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („e-Forms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen (eForms-VO, BGBl. 2023 I Nr. 222) war europarechtlich geboten. Diese Sonderregelung („gleichartige Planungsleistungen“) ist in der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und in der  Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeberim Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste vom 26. Februar 2014 nicht enthalten.

Die Regelungen in § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV, § 2 Absatz 7 Satz 2 SektVO wurden daher aufgehoben. Für § 3 Absatz 7 Satz 3 VSVgV war eine entsprechende Streichung als Folgeänderung ebenfalls erforderlich. Damit ist klargestellt, dass bei der Auftragswertberechnung nach § 3 Absatz 7 VgV, § 2 Absatz 7 SektVO und § 3 Absatz 7 VSVgV bei Planungsleistungen nicht nur Lose über gleichartige Leistungen zusammenzurechnen sind und dass für Planungsleistungen grundsätzlich dieselben Regeln zur Auftragswertberechnung wie für sonstige Dienstleistungen gelten.

Ergänzend zu den bereits in der Begründung zu der Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen gegebenen Hinweisen (vgl. S. 26 ff. der Bundestagsdrucksache 20/6118) werden in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen folgende klarstellenden Erläuterungen zur Verfügung gestellt. Sie sollen einer rechtssicheren, unionsrechtskonformen Anwendung der maßgeblichen Normen dienen, können einer Prüfung im Einzelfall durch die jeweilige Vergabestelle und einer etwaigen Auslegung durch die Spruchpraxis der Vergabekammern und der Oberlandesgerichte aber nicht vorgreifen:

1.

Die maßgeblichen Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts ergeben sich aus Art. 5 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Art. 16 der Richtlinie 2014/25/EU. Zu beachten ist insbesondere jeweils Absatz 3, wonach die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts nicht in der Absicht erfolgen darf, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor (keine willkürliche Aufteilung). Umgesetzt wurde dies in § 3 Absatz 2 VgV und § 2 Absatz 2 SektVO, eine vergleichbare Regelung enthält § 3 Absatz 2 VSVgV.

2.

Für die Auftragswertberechnung ist – unabhängig von einer etwaigen Losbildung – zunächst zu bestimmen, inwieweit ein einheitlicher Auftrag vorliegt. Hierbei ist eine „funktionale Betrachtung“ heranzuziehen. Diese hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 05.10.2000, Kommission/Frankreich, C-16/98, für Bauaufträge entwickelt. Im Urteil vom 15.03.2012, Autalhalle, C-574/10, hat der EuGH diese funktionale Betrachtung auch auf Dienstleistungsaufträge angewandt. Ein einheitlicher Gesamtauftrag liegt demnach vor, sofern dessen Teilleistungen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und eine funktionelle Kontinuität aufweisen. Beide Entscheidungen liegen vor den heute maßgeblich geltenden Vergaberichtlinien. Die Europäische Kommission geht dabei davon aus, dass eine „andere Natur von Dienstleistungsaufträgen“ nicht als Begründung herangezogen werden kann, um von einer funktionalen Betrachtungsweise abzusehen. Ob Planungsleistungen, die in ihrer Art auf unterschiedliche Weise erbracht werden, in funktionalem Zusammenhang stehen und zusammenzurechnen sind, ist daher im Einzelfall von der jeweiligen Vergabestelle zu prüfen und zu dokumentieren. In Betracht kommt diese Prüfung insbesondere z.B. bei Bodengutachten oder Machbarkeitsstudien in einer frühen Vorplanungsphase.

3.

Ausweislich Erwägungsgrund 8 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Erwägungsgrund 10 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU sollen die öffentlichen Auftraggeber sowohl die getrennte als auch die gemeinsame Vergabe von Aufträgen für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen vorsehen können. Die Richtlinien bezwecken nicht, eine gemeinsame oder getrennte Vergabe für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen vorzuschreiben. Im nationalen Recht sind öffentliche Bauaufträge definiert in § 103 Absatz 3 GWB, die Vergabe öffentlicher Bauaufträge richtet sich nach § 2 VgV. Für die Auslegung von Begriffen sind außerdem die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU in Art. 2 maßgeblich. Zu beachten ist, dass danach „öffentliche Bauaufträge“ öffentliche Aufträge mit einem der folgenden Ziele sind: a) Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang II der Richtlinie genannten Tätigkeiten; b) Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung eines Bauvorhabens; c) Erbringung einer Bauleistung durch Dritte — gleichgültig mit welchen Mitteln — gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber, der  einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten Erfordernissen.

4.

Ungeachtet von Art. 5 Absätze 8 und 9 können nach Art. 5 Absatz 10 der Richtlinie 2014/24/EU (bzw. der entsprechenden Regelungen in den Richtlinien 2014/25/EU und 2009/81/EG) öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe einzelner Lose von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen, wenn der geschätzte Wert des betreffenden Loses ohne MwSt. bei Lieferungen oder Dienstleistungen unter 80 000 EUR und bei Bauleistungen unter 1 000 000 EUR liegt (vgl. § 3 Absatz 9 VgV). Allerdings darf der kumulierte Wert der in Abweichung von dieser Richtlinie vergebenen Lose 20 Prozent des kumulierten Werts sämtlicher Lose, in die das Bauvorhaben, der vorgesehene Erwerb gleichartiger Lieferungen oder die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen unterteilt wurde, nicht überschreiten, vgl. Art. 5 Absatz 10 RL 2014/24/EU (sowie Art 16 Absatz 10 RL 2014/25/EU bzw. Art. 9 Absatz 5 RL 2009/81/EG).

5.

Mittelständische Interessen sind – unter Beachtung der unionsrechtlichen Regelungen zur öffentlichen Auftragsvergabe – in Ausschreibungen für Planungsleistungen weiterhin zu wahren (vgl. § 97 Absatz 4 GWB).

Diese sollen Orientierung und Unterstützung bieten. Sie können jedoch nicht eine Prüfung durch die jeweilige Vergabestelle, die Rechtsanwendung oder Rechtsberatung im Einzelfall oder die Rechtsauslegung durch die Vergabekammern und Oberlandesgerichte vorwegnehmen oder ersetzen.

Sprechen Sie uns gerne an.

VergMan ®: Wir verwenden Kreative und sichere Bewertungssysteme (2): VK Rheinland zu der Frage, ob der Bieter Unschärfen eines abstrakten Wertungssystems hinnehmen muss

VergMan ®: Wir verwenden Kreative und sichere Bewertungssysteme (2): VK Rheinland zu der Frage, ob der Bieter Unschärfen eines abstrakten Wertungssystems hinnehmen muss

vorgestellt von Thomas Ax

1. Eine Antragsbefugnis wegen einer fehlerhaften Vorabinformation gem. § 134 GWB entfällt regelmäßig, wenn der Antragsteller fristgerecht einen Nachprüfungsantrag stellen konnte. In diesem Fall ist ein Schaden in der Regel nicht denkbar, da der Inhalt der Vorabinformation keine Auswirkungen auf die Zuschlagschancen eines Bieters hat und der Zweck der Vorabinformation mit der rechtzeitigen Antragstellung erfüllt ist.

2. Enthält eine Bewertungsmatrix für eine Konzeptbewertung alle Angaben dazu, was die einzelnen Konzepte beinhalten sollen und welcher Inhalt zu welcher Bewertung führt, müssen Unklarheiten im Zusammenhang mit den Angaben der Bewertungsmatrix bei Anwendung der üblichen Sorgfalt bereits bei der Angebotserstellung auffallen und daher auch bis zur Angebotsabgabe gerügt werden. Erfolgt die Rüge nach Ablauf der Angebotsfrist tritt Präklusion gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ein.

3. Der öffentliche Auftraggeber erteilt den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot auf der Grundlage einer Bewertung anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien. Für den öffentlichen Auftraggeber besteht ein von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum. Keinesfalls darf die Vergabekammer die Wertung des öffentlichen Auftraggebers durch eine eigene Wertung ersetzen.

4. Nutzt der öffentliche Auftraggeber für eine Konzeptbewertung ein abstraktes Wertungssystem, steht es einer vergaberechtskonformen Auftragsvergabe nicht entgegen, wenn der Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl abhängen soll.

5. Einem abstrakten Wertungssystem ist eine gewisse Unschärfe immanent, die im Einzelfall, je nach Bewerter, unterschiedliche „Noten“ als richtig erscheinen lassen und bei deren Bewertung subjektive Komponenten im Sinne von Einschätzungen eine wesentliche Rolle spielen.

VK Rheinland, Beschluss vom 12.05.2022 – VK 51/21

VergMan ®: Wir verwenden Kreative und sichere Bewertungssysteme (1): VK Bund zur der Frage, ob und wie qualitative Zuschlagskriterien im Rahmen eines Konzeptwettbewerbs zu bewerten sind und auch nur bewertet werden können

VergMan ®: Wir verwenden Kreative und sichere Bewertungssysteme (1): VK Bund zur der Frage, ob und wie qualitative Zuschlagskriterien im Rahmen eines Konzeptwettbewerbs zu bewerten sind und auch nur bewertet werden können

vorgestellt von Thomas Ax

1. Die Angebotswertung muss anhand der aufgestellten Zuschlagskriterien vertretbar, in sich konsistent und nachvollziehbar sein. Dies gilt insbesondere auch bei der Bewertung qualitativer Zuschlagskriterien im Rahmen eines Konzeptwettbewerbs.

2. Bei einem Konzeptwettbewerb wird den Bietern ein kreativer Freiraum zum Wettbewerb um bestmögliche Lösungsansätze eröffnet. Zur Gewährleistung vergleichbarer Angebote bedarf es hinreichend konkreter Zielsetzungen, die vom Auftraggeber im Rahmen einer funktionalen Leistungsbeschreibung vorzusehen sind und die bei der Angebotswertung im Rahmen einer Gesamtschau der Zuschlagskriterien und der übrigen Vergabeunterlagen zu berücksichtigen sind.

3. Der Auftraggeber kann nicht sämtliche denkbaren konzeptionellen Lösungsansätze der Bieter vorhersehen und abstrakt vorab bewerten. Entsprechend sind das Wertungssystem bzw. die Vorgaben, unter welchen konkreten Bedingungen ein Konzept mit welcher Note zu bewerten ist, systemimmanent nicht abschließend bestimmbar und daher kann ein Bieter auch seine Benotung nicht konkret vorhersagen.

4. Aufgrund dieser einem Konzeptwettbewerb immanenten Offenheit für die konzeptionellen Angebote der Bieter ist es auch nicht zu beanstanden, sondern geboten, dass eine relativ vergleichende Bewertung der von den Bietern eingereichten Konzepte nach den bekannt gemachten Bewertungsmaßstäben gleichmäßig vorgenommen wird.

5. Voraussetzung für einen Konzeptwettbewerb mit einer Bewertung anhand eines abstrakt formulierten, offenen Bewertungsmaßstab ähnlich Schulnoten ist, dass die Bieter anhand der Vorgaben der Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, erkennen können, worauf der Auftraggeber Wert legt

VK Bund, Beschluss vom 04.04.2022 – VK 2-24/22

VergMan ®: Neue Zukunftsprojekte (11): Klimaneutrale Einrichtungen

VergMan ®: Neue Zukunftsprojekte (11): Klimaneutrale Einrichtungen

Öffentliche Einrichtungen wie Schwimmbäder, Kläranlagen usw sind energieintensiv.

Im Rahmen des „Green Deals“ formulierte die EU erstmals das Ziel der Klimaneutralität. Die Bundesregierung hat die Treibhausgasneutralität im Klimaschutzgesetz bis 2045 verankert und die Allianz der Wissenschaftsorganisationen möchte bis spätestens 2035 Klimaneutralität erreichen. Diese Zielstellung ist über eine tatsächliche CO2-Einsparung und nicht über sog. „Greenwashing“ zu erreichen. Für energieintensive Einrichtungen stellt diese Zielstellung eine große Herausforderung dar. Gleichzeitig gefährden die signifikant gestiegenen Energiekosten, die sich auch mittel- bis langfristig auf deutlich höherem Niveau als in der Vergangenheit bewegen werden, den wirtschaftlichen Betrieb. Anhand der Anforderungen der energieintensiven Einrichtungen sollen Konzepte und geeignete Modelle zur Konzeptentwicklung zur klimaneutralen Energieversorgung zur Deckung eines überwiegenden Teils des Strombedarfs aus eigenen bzw. der Beteiligung an erneuerbaren Quellen und Anlagen, wie z. B. Wind, Photovoltaik, Biogas, Geo-/ Solarthermie entwickelt werden. Dabei sollen explizit die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der beteiligten Einrichtungen, wie Gesamtenergiebedarf, geografische Lage, Anforderung an Versorgungssicherheit und Einbindung in die örtliche öffentliche Energieversorgung, berücksichtigt werden. Die erarbeiteten technologischen Ansätze und Betreibermodelle bilden die Grundlage für die konkrete Umsetzung der erarbeiteten Konzepte an den jeweiligen Einrichtungen.

Wir verwenden versierte und erprobte Vergabeunterlagen.
Wir sind erfolgreich unterwegs.
Sprechen Sie uns bei Interesse an.

VergMan ®: Neue Zukunftsprojekte (10): Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen zur Vorbereitung von Baufeldern; Reptilienschutzzaunbau, Brutvogelkartierung, Abfangen und Wiederaussetzen von zB Zauneidechsen (ZE) und Kreuzkröten (KK)

VergMan ®: Neue Zukunftsprojekte (9): Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen zur Vorbereitung von Baufeldern; Reptilienschutzzaunbau, Brutvogelkartierung, Abfangen und Wiederaussetzen von zB Zauneidechsen (ZE) und Kreuzkröten (KK)

Gegenstand der von Ax Projects aktuell für Kommunen durchgeführten Ausschreibungen ist die Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen zur Vorbereitung von Baufeldern; Reptilienschutzzaunbau, Brutvogelkartierung, Abfangen und Wiederaussetzen von zB Zauneidechsen (ZE) und Kreuzkröten (KK)

Artenschutzmaßnahmen zur Vorbereitung eines Baufeldes

Die Gesamtmaßnahme umfasst folgende Aufgabenbereiche: 1. Vorbereitung der Fläche für den Abfang von Zauneidechsen und Kreuzkröten, indem eine fachgerechte Teilmahd der Fläche erfolgt. 2. Vorbereitung der Fläche für den Abfang von Zauneidechsen und Kreuzkröten, indem die Fläche mit einem Reptilienschutzzaun umzäunt wird. Im Vorfeld des Abfangs muss der Artenschutzzaun gesetzt werden, um ein ein- bzw. auswandern der geschützten Tiere zu verhindern. 3. Aufwertung von Randbereichen (Waldabstand) als Habitatverbesserung für Zauneidechsen und Kreuzkröten, damit ein Teil der abgefangenen Tiere vor Ort umgesiedelt werden kann. 4. Abfangen von Zauneidechsen und Kreuzkröten und Wiederaussetzen der im Industriepark abgefangenen Tiere auf den aufgewerteten Flächen. 5. Ist die Kapazität der aufgewerteten Flächen erreicht, werden die restlichen Tiere in eine Zwischenhälterung verbracht, bis weitere Flächen fertiggestellt sind. 6. Kartierung und Umsiedlung der Artengruppe Großbranchiopoden 7. Kartierung der Brutvögel 8. Dokumentation

zu 1.) Mahd der Fläche: 1. Die Mahd der Flächen erfolgt händisch per Freischneider in ost-westlicher Ausrichtung 2. Es werden Fangtrassen mit einer Breite von ca. 10m und einer Vegetationshöhe von 10cm hergestellt 3. An die Fangtrassen anschließend wird die Vegetation in einer Breite von ca. 2m auf eine Höhe von 30cm gemäht. 4. An diese Bereiche anschließend bleibt in einer Breite von ca. 2m die gesamte Vegetationshöhe erhalten (Terassierung der Vegetation. 5. Das Mahdgut ist einzusammeln und fachgerecht zu entsorgen.

zu 2.) Errichten eines Reptilienschutzzaunes: 1. Aufbau des Zaunes; senkrecht, glatte Oberfläche, 70 cm hoch, davon 20 cm tief in den Boden, Einbindung einer anerkannten Munitionsbergungsfirma für das Setzen der Zaunpfähle (obligat). 2. Kontrolle der Funktionsfähigkeit des Zaunes, berechnet auf einen Zeitraum von einem Quartal sollen 3 Kontrollen (somit monatlich) stattfinden, Durchführung einer Mahd am Zaun falls erforderlich. 3. Abbau des Zaunes nach Abschluss der Baumaßnahme 4. Materialkosten Reptilienschutzzaun zum Einfassen der Fläche von ca. 8,5ha mit den der Länge von ca. 1200m. 5. Materialkosten Reptilienschutzzaun zur Teilung der Fläche in zwei Bauabschnitte. Die Zaunlänge beträgt ca. 260 m. 6. Materialkosten Reptilienschutzzaun zum einseitigen Abgrenzen der Zuwegung von ca. 1ha mit den der Länge von ca. 600m.

zu 3.) Aufwertung der Randbereiche: 1. Aufwertung der Randbereiche (Waldabstandsbereiche, ca. 1,5 ha) als habitatverbessernde Maßnahme für Zauneidechsen und Kreuzkröten 2. Festlegung der Kapazität der aufgewerteten Flächen (wie viele Tiere können dorthin umgesiedelt werden), Absprache mit den zuständigen Fachbehörden 3. Materialeinsatz: Ca. 30m³ Totholz und/oder Rindenmaterial heimischer Arten, ca. 10m³ Kiessteine, je kleinräumiger, für die Zielarten geeigneter Einsatz der Materialien, Pflanzung von geeigneten Gehölzen Hinweis: Vom Bieter sind Referenzen zur Erfahrung mit Ausgleichsmaßnahmen auf potentiell munitionsbelasteten Flächen vorzulegen. Dies stellt ein Eignungskriterium dar.

zu 4.) Abfang der Zauneidechsen und Kreuzkröten: 1. Abfang der Zauneidechsen von der vorbereiteten Fläche sobald und solange Witterungsumstände für die Aktivität begünstigend sind (Mai bis ca. Ende Oktober) und bis keine Nachweise auf Individuen mehr geführt werden können (an mindestens drei Fangtagen optimaler Bedingungen dürfen keinen Zauneidechsen mehr vorhanden sein). 2. Abfang der Kreuzkröten in Tag- und Nachtfang auf der eingezäunten Fläche, bis keine Nachweise auf Individuen mehr geführt werden können (an mindestens drei Fangtagen optimaler Bedingungen dürfen keine Kreuzkröten vorhanden sein). Hinweis: Vom Bieter sind mindestens drei Referenzen zu Abfangmaßnahmen beider Arten vorzulegen. Die Einbindung von externen Fachgutachtern erfolgt nur in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.

zu 5.) Zwischenhälterung der Zauneidechsen und Kreuzkröten: 1. Sobald die Kapazität der aufgewerteten Flächen erreicht ist oder diese noch nicht fertiggestellt sind: Artgerechtes Hältern von Zauneidechsen und Kreuzkröten in Freilandterrarien unter Vorlage einer behördlichen Genehmigung sowie Vorlage von min. 3 Referenzen, die Zwischenhälterung erfolgt bis zur Verfügbarkeit weiterer Flächen und soll zunächst 1 Jahr betragen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, da von den Fangergebnissen abhängig (je angefangene 100er Einheit beider Arten). 2. Dokumentation der aufgenommenen Zauneidechsen und Kreuzkröten tagaktuell. Monatlich ist die Untere Naturschutzbehörde Schwerin über den Zustand der Tiere in der Zwischenhälterung zu informieren (je angefangene 100er Einheit beider Arten). Hinweis: Die Verfügbarkeit einer Zwischenhälterung ist durch den Bieter schon im Rahmen des Angebotes sicherzustellen.

zu 6.) Kartierung um Umsiedlung Großbranchiopoden: 1. Beprobung und Sicherung von Großbranchiopoden an mindestens 20 fachlich gewählten Probepunkten. Bei Positivbefund Sicherung der Individuen und Entwicklungsstadien. 2. Umsiedlung der gesicherten Individuen auf geeignete, fachlich gewählte Standorte im Waldabstandsbereich. Sofern nicht vorhanden, müssen diese Standorte hergestellt werden. In diesem Fall erfolgt eine Abrechnung nach Aufwand. Hinweis: Vom Bieter sind mindestens 2 Beispielprojekte oder andere plausible Nachweise zur Erfahrung mit Großbranchiopoden vorzulegen. Die Erfahrung mit der Artengruppe stellt ein Eignungskriterium dar.

zu 7.) Kartierung von Brutvögeln: 1. Erfassung und Verortung der Brutvogelreviere auf der gesamten 10ha Fläche (min. 4 Begehungen oder Orientierung an gängigen Methodenstandards).

zu 8.) Dokumentation: 1. Kartendarstellung (aktuelle Luftbilder) mit GPS Punkten von: Fangstandorten der Zauneidechsen und Kreuzkröten, der Großbranchiopodenbeprobungspunkte sowie der Brutvogelreviere. 2. Übergabe der georeferenzierten GIS-Daten im Shape-Format (Lage[1]Bezugssystem ETRS89). 3. Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (AFB) inkl. Protokollierung der Maßnahmen: Begehungstermine und Angaben zur Umsetzung aller vorangehenden Posten Optionale Posten: 1. Aufstellen von 260m Reptilienschutzzaun (vgl. Posten 2) zur Teilung der Fläche 2. Herstellung der Zuwegung: – 1150m Reptilienschutzzaun (vgl. Posten 2) – Mahd von ca. 2800m² (vgl. Posten 1) – Abfang von ca. 2800m² (vgl. Posten 4)

VergMan ®: Neue Zukunftsprojekte (9): Liegenschaftsenergiekonzepte für Liegenschaften

VergMan ®: Neue Zukunftsprojekte (9): Liegenschaftsenergiekonzepte für Liegenschaften

Gegenstand der von Ax Projects aktuell für Kommunen durchgeführten Ausschreibungen ist die Erstellung eines Liegenschaftsenergiekonzepts

Der ökologischen, wirtschaftlichen und sicheren Energiebereitstellung und -verwendung kommt für den Betrieb der Gebäude und Liegenschaften eine besondere Bedeutung zu.

Mit dem LEK müssen die jeweiligen definierten Ziele der Klimaneutralität für die Liegenschaft erreicht werden.

Die Erreichung dieser Ziele ist im LEK nachzuweisen

Die CO2-Emissionen der Gebäude und Liegenschaften sind definiert zu reduzieren.

Es gilt die folgende Strategie:

a) Steigerung der Energieeffizienz

Die CO2-Emissionen sind durch Maßnahmen, die die energetische Effizienz steigern sowie durch den Einsatz regenerativer Energien zu senken. Maßnahmen zur Steigerung der energetischen Effizienz sind primär Maßnahmen zur Reduzierung der Lasten und des Energieverbrauches.

b) Kompensation

Wenn die Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz gemäß a) nicht ausreichen, können CO2-Emissionen an anderer Stelle kompensiert werden.

Im Rahmen des LEK sind Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu erarbeiten.

Maßnahmen zur Kompensation gem. b) sind nicht Gegenstand des LEK.

Zur Steigerung der Energieeffizienz sind Maßnahmen zur Reduzierung der thermischen und elektrischen Lasten und des Verbrauches sowie zum Einsatz regenerativer Energien zu betrachten. Elektrische regenerative Energien, insbesondere Photovoltaik, können über den in der Liegenschaft erforderlichen Bedarf hinaus vorgesehen werden, da eine bilanzielle Verrechnung von Überschussstrom mit dem Bedarf anderer Liegenschaften des BLB im Rahmen eines sog. Landkraftwerkes möglich ist.

Die technische Umsetzbarkeit, die Sinnhaftigkeit und das Verhältnis von Aufwand und Nutzen sind bei der Erarbeitung der Maßnahmen zu berücksichtigen.

Für das Liegenschaftsenergiekonzept gilt folgendes Primärziel:

Reduzierung der CO2-Emissionen um eine definierte Größenordnung.

Im LEK ist der Nachweis zu führen, dass dieses Ziel mit den im LEK entwickelten Maßnahmen erreicht wird.

Folgende weitere Ziele gelten daher für das LEK:

a) Reduzierung der Wärme-, Kälte- und Stromlasten [in kW],
b) Reduzierung des End- und Primärenergiebedarfs [in kWh/a] und der CO2-Emissionen [in t CO2eq/a],
c) Integration von thermischen und elektrischen Energien zur Deckung der Lasten,
d) Ermittlung eines wirtschaftlichen, ökologischen, zukunftsfähigen, funktions- und betriebssicheren Energiebereitstellungs- und -erzeugungssystems,
e) numerische Bestimmung der wesentlichen Entscheidungsparameter, Parameter siehe,
f) Ermittlung von Auslegungs- und Dimensionierungsgrößen der Systemkomponenten als verbindliche Planungsvorgaben.

Elemente der Voruntersuchung

Zur Erfassung und Bestimmung des Ist-Zustandes und als Basis für alle weiteren Betrachtungen ist eine energetische Bestandsaufnahme durchzuführen. Die wesentlichen, für die energetische Beurteilung und Berechnung notwendigen Parameter und Daten der bauphysikalischen Bauteile, der Wärme, Kälte und Strom erzeugenden und verbrauchenden Systeme sind zu erarbeiten bzw. zu erheben.

Bei der energetischen Bestandsaufnahme sind

a)  der architektonische und funktionale Aufbau,
b)  die bauphysikalischen und baukonstruktiven Grundlagen und Kenndaten, insbesondere U-Werte, Flächen, Volumina, Speichermassen,
c)  die Anlagen und Systeme zur Erzeugung, Bereitstellung und Verwendung von Wärme, Kälte und Strom,
d)  die Nutzungskonzepte und -profile mit Berücksichtigung der Geräteausstattung zu berücksichtigen bzw. zu integrieren.

Die Anlagen und Informationen, die dem AN zur Verfügung gestellt werden, sind zugrunde zu legen.

Auf dieser Grundlage sind für Wärme, Kälte und Strom

a)  die Lastverläufe der einzelnen Gebäude und der gesamten Liegenschaft,
b)  die geordneten Jahresdauerlinien der einzelnen Gebäude und der gesamten Liegenschaft,
c)  die angegebenen Kenngrößen zu bestimmen,
d)  Berechnung des Primärenergiefaktors für Wärme und Kälte (insbesondere bei Kraftwärmekopplung oder Abwärmenutzung) zu ermitteln.

Weiterhin ist für die gesamte Liegenschaft

a)  eine raumscharfe Heizlastberechnung nach DIN 12831 als Basis für einen späteren hydraulischen Abgleich durchführen,

b)  Im Rahmen der Berechnung des Effizienzgebäudestandards ist ein bedarfsorientierter

Gebäudeenergieausweis nach aktuellem GEG zu erstellen.

Für Wärme, Kälte und Strom sind sowohl alle anlagentechnischen Komponenten Heizung, Lüftung, Kühlung, Trinkwarmwasserbereitung, Beleuchtung nach DIN V 18599 als auch alle weiteren anlagentechnischen Komponenten (in DIN V 18599 als Nutzeranwendung bezeichnet) aufzunehmen, zu bewerten und in der Ermittlung zu o.g. Auswertungen zu berücksichtigen.

Des Weiteren hat der AN die avisierte Liegenschaftsentwicklung zu berücksichtigen und eine Abschätzung des zukünftigen Energiebedarfs unter Berücksichtigung des EG 40 Standards für Neubauten vorzunehmen, sofern Neubauten am Standort geplant sind. Zur Definition der Liegenschaftsentwicklung sind Gespräche mit dem AG zu führen, seitens AN zu protokollieren und vom AG gegenzeichnen zu lassen. Es sind alle zukünftigen energetisch relevanten Eigentumsverpflichtungen nach aktuellen rechtlichen Gegebenheiten (bspw.: GEIG, GEG 2024, …) zu berücksichtigen.

Elemente der Hauptuntersuchung

Auf der Grundlage der Hinweise und Vorgaben und unter Berücksichtigung der energetischen Bestandsaufnahme ist ein Liegenschaftsenergiekonzept zu erarbeiten. Zunächst sind Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu betrachten. Es ist eine Ausarbeitung von energetisch sinnvollen alternativen Einzelmaßnahmen unter Berücksichtigung des Ziels einer Liegenschaft im Standard EG 55 durchzuführen. Die jeweiligen Einzelmaßnahmen sind kostenmäßig sowie zeitlich zu erfassen. Die Kostenermittlung wird gemäß Din 276 (min. Ebene 2) aufgestellt. Alle Maßnahmen müssen bezüglich ihrer Planungs- und Bauzeit vorbemessen werden um eine Einteilung in kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen vornehmen zu können. Die zu erwartende CO2-Einsparung ist ebenfalls je Einzelmaßnahme auszuweisen. Aufbauend auf den ausgearbeiteten Einzelmaßnahmen sind mind. drei Maßnahmenpakete je Gebäude bzw. sinnvolle Gebäudegruppe auszuarbeiten, die mindestens den Standard EG 100 erreichen. Mindestens ein Maßnahmenpaket muss den Standard EG 55 erreichen.

Darauf aufbauend sind die sich ergebenden geänderten Lastverläufe und geordneten Jahresdauerlinien für Wärme, Kälte und Strom für die gesamte Liegenschaft zu ermitteln bzw. zu bestimmen.

Darauf aufbauend sind Maßnahmen zur Deckung der Wärme-, Kälte- und Stromlasten und -energiebedarfe zu entwickeln und zu untersuchen. Regenerative Energien sind besonders zu berücksichtigen.

Nach abschließender Festlegung der Maßnahmen sind die Kenngrößen zu bestimmen. Die Entwicklung der vorgesehenen Maßnahmen zur Deckung der Lasten und Energieverbräuche ist als iterativer Prozess zu verstehen. Wesentliche technische, wirtschaftliche und ökologische Parameter sind bereits bei der Entwicklung der zu untersuchenden Maßnahmen zu bestimmen, um beurteilen zu können, ob die untersuchten Maßnahmen sinnvoll und technisch realisierbar sind und weiter untersucht werden bzw. zur Realisierung vorgeschlagen werden sollen.

Unter Berücksichtigung der ermittelten Kenngrößen ist gemeinsam mit dem AG festzulegen, welche Maßnahmen zur Realisierung vorgeschlagen werden.

Die Gesamtkosten und die Gesamt-CO2-Reduzierung sind zu bestimmen.

In Abstimmung mit dem AG sind statische sowie dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnungen nach VDI 2067 zu erstellen.

Die zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit notwendigen Energiekosten werden vom AG zur Verfügung gestellt. Es sind keine pauschalen Ansätze oder geschätzten Energiekosten zu nutzen. Die anzusetzenden Energiepreise sind mit dem AG abzustimmen. Es ist eine enge Abstimmung mit der Planung und dem Auftraggeber erforderlich.

Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz

Nachfolgend sind Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Deckung der Lasten und Bedarfe aufgeführt, die im LEK zu betrachten sind. Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend. Sie ist vom AN zu prüfen und kann von ihm in Abstimmung mit dem AG ergänzt, geändert oder reduziert werden. Sollen Maßnahmen nicht betrachtet werden, ist dies schriftlich und im Schlussbericht zu begründen. Nach näherer technischer und/oder rechnerischer Untersuchung kann sich ergeben, dass Maßnahmen nicht zur Umsetzung vorgeschlagen werden. Es ist eine kontinuierliche Abstimmung mit dem AG durchzuführen.

Bauphysikalische Maßnahmen

a) Dämmung der obersten Geschossdecken gegen unbeheizte Dachräume oder gegen Außenluft (vgl. GEG),
b) Dämmung der Dachschrägen gegen Außenluft,
c) Dämmung der Fassade von außen (z.B. WDVS, Ausblasen der Luftschicht),
d) Dämmung der Kellerwände von außen oder innen,
e) Dämmung der Kellerfußböden,
f) Erneuerung/Sanierung von Außenfenstern und -türen, Beseitigung von Undichtigkeiten,
g) Beseitigung von Wärmebrücken,
h) Dämmung und Abdichten von Rollladenkästen,
i) Anbringung von äußerem Sonnenschutz,
j) Dämmung von Heizkörpernischen,
k) Materialien zur bauphysikalischen Nutzung von physikalischen Phasenwechseln (Phase-Change-Materials – PCM),
l) bauphysikalische Speichermassen.

Wärmeerzeugungsanlagen, Warmwasserbereitung

a) Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen,
b) Sanierung oder Erneuerung von schadhaften und/oder schlecht gedämmten erdverlegten Heizungsleitungen,
c) Optimierung, und/oder Sanierung oder Stilllegung von zentralen WW-Bereitungssystemen und/oder Änderung des Energieträgers,
d) hydraulischer Abgleich,
e) Reduzierung der Systemtemperaturen der Wärmeversorgungsanlagen,
f) Erneuerung von Wärmeerzeugern,
g) Anpassung der Heizmittel-Volumenströme,
h) Erneuerung von Pumpen,
i) Optimierung der Regelgruppen und Gebäude-Übergabestationen,
j) Optimierung der zentralen Fernwärmeübergabestationen einschließlich Druckhaltung und Sicherheitseinrichtungen,
k) Optimierung und/oder Erneuerung von Dampf- oder Heißwassererzeugern einschließlich eventueller Änderung des Energieträgers, ggf. Systemwechsel zu einer dezentralen Versorgung
l) Blockheizkraftwerke (in Verbindung mit regenerativen, gasförmigen Energieträgern).

RLT- und Kälteanlagen

a) Sanierung oder Erneuerung von nicht energieeffizienten RLT- und Kälteerzeugungsanlagen,
b) Prüfung, ggf. Änderung des Kältemittels von kälteerzeugenden Anlagen,
c) Anpassung und Optimierung von Luft-Volumenströmen,
d) Steigerung der Energieeffizienz von Wärme-, Kälte- und/oder Feuchterückgewinnungssystemen,
e) Anpassung und Optimierung der Luftaufbereitungsstufen und -systeme,
f) Frequenzumformer an elektrischen Antrieben,
g) adiabatische Kühlung in RLT-Anlagen

Betriebsoptimierung

a) Optimierung der Einstellungen der MSR-Technik,
b) Erneuerung der MSR-/GA-Technik,
c) Nutzerschulung zum energieeffizienten Nutzen, Betreiben, Bedienen,
h) Sanierung oder Erneuerung von nicht energieeffizienten RLT- und Kälteerzeugungsanlagen,
i) Prüfung, ggf. Änderung des Kältemittels von kälteerzeugenden Anlagen,
j) Anpassung und Optimierung von Luft-Volumenströmen,
k) Steigerung der Energieeffizienz von Wärme-, Kälte- und/oder Feuchterückgewinnungssystemen,
l) Anpassung und Optimierung der Luftaufbereitungsstufen und -systeme
m) Frequenzumformer an elektrischen Antrieben,
n) Steigerung der Gesamt-Energieeffizienz durch Mehrfachnutzung von Energie (z. B. Fortluft von Küchen, Wäschereien o. ä.),
o) LED-Beleuchtungsanlagen in Verbindung mit präsenz- und außenlichtabhängigen Beleuchtungssteuerungen,
p) Reduzierung der elektrischen Verluste.

Regenerative Energien

a)  Holzpellet- oder Holzhackschnitzel-Wärmeerzeuger,
b)  Luft-Wasser-Wärmepumpen,
c)  Luft-Luft-Wärmepumpen,
d)  Geothermie-Wärmepumpen,
e)  Flächenkollektoren für Erdwärme,
f)  Photovoltaik (Aufdach, Indach, fassadenintegriert, Freiland),
g)  Windenergieanlagen,
h)  Thermische Solarenergienutzung,
i)  Geothermie-Nutzung zur Vorkühlung und/oder Erwärmung von Außenluft in RLT-Anlagen,
j)  Systeme zur Nutzung von physikalischen Phasenwechseln (Phase-Change-Materials – PCM), insbesondere Eis- oder Paraffinspeicher in technischen Anlagen, z. B. in RLT-Anlagen,
k)  Energiegewinnung aus Abwasser.

Dokumentation der Ergebnisse

Der AN hat seine Leistungen in allen Bearbeitungsphasen zu dokumentieren. Zwischenergebnisse sind dem AG vorzustellen und mit ihm abzustimmen.

Es ist ein Abschlussbericht, in dem alle Zwischen-, Teil- und Gesamtschritte sowie die Festlegungen und Grundlagen der Bearbeitung, alle relevanten Schritte, Ergebnisse, Methoden, Daten und Darstellungen enthalten sein müssen. Es ist ein maximal zweiseitiges Abstract zu erstellen.

Es ist eine Abschlusspräsentation zu erstellen und dem AG vorzustellen.

Alle Berichte, Präsentationen, Protokolle, Notizen, Berechnungen, Skizzen und Zeichnungen sind in digitaler Form zu übergeben. Alle relevanten Feststellungen, Entscheidungen und Vorgänge sind vom AN zu dokumentieren. Der AG hat das Recht, die Berichte zu prüfen und freizugeben.

Weitere Informationen, Grundlagen, Kenngrößen

Termine

Der AN hat einen verantwortlichen Projektleiter und dessen Stellvertreter zu benennen.

Es finden regelmäßige Besprechungen zum Energiekonzept statt, an denen der AN teilzunehmen hat. Der AN hat die Besprechungen detailliert zu protokollieren. Die Protokolle sind dem AG spätestens am dritten Tag nach der Besprechung zur Prüfung, ggf. Korrektur oder Änderung, und zur Freigabe vorzulegen.

Der AN hat mit dem AG mindestes folgende Termine in der Angebotslegung zu berücksichtigen

1. Kickoff-Termin

Vorstellung der Projektbeteiligten, der Liegenschaft und ggf. der Besonderheiten am Standort

2. Ortstermin

z.B. zur Ermittlung von Informationen, die nicht im Vorfeld, z.B. aufgrund fehlender Unterlagen, zur Verfügung gestellt werden können.

3. Abstimmungstermin zur Festlegung der zu untersuchenden Maßnahmen z.B. zur Ermittlung von Informationen die nicht im Vorfeld, z.B. aufgrund fehlender Unterlagen, zur Verfügung gestellt werden können.

4. Kurzdarstellung von Zwischenergebnis

Termin zur Darstellung erster Ergebnisse und ggf. Möglichkeit zur Anpassung unklarer oder strittiger Details

5. Abschlusstermin

Präsentation der Ergebnisse und ggf. Ausblick auf weiteres Vorgehen.

Parameter zur Wirtschaftlichkeitsberechnung

Für die vorläufige Betrachtung gelten folgende Parameter zur Bestimmung der dynamischen Amortisationszeiten und zur Ermittlung des Kapitalwerts:

“ Kalkulationszinssatz i: 2,0%,

“ Steigerungsrate Energiekosten: 2,0 %,

“ Preissteigerungsrate (Indexierung) allg.: 2,0 %,

“ Risikobeitrag auf Instandhaltung: 1,5 %,

“ Betrachtungszeitraum: 30 a

Für die abschließende Berechnung sind die entsprechenden Parameter mit dem AG abzustimmen.

Wir verwenden versierte und erprobte Vergabeunterlagen.
Wir sind erfolgreich unterwegs.
Sprechen Sie uns bei Interesse an.

VergMan ®, aktuell erfolgreiche Nachprüfung (2), wir sorgen dafür, dass Sie beauftragt werden: Vergabe eines Vertrags über Straßenausbauleistungen

VergMan ®, aktuell erfolgreiche Nachprüfung (2), wir sorgen dafür, dass Sie beauftragt werden: Vergabe eines Vertrags über Straßenausbauleistungen

Die Mandantin hat sich mit einem wertbaren Angebot an der gegenständlichen Ausschreibung beteiligt. Das Angebot der Mandantin ist ohne Einbeziehung der Nebenangebote der Wettbewerberin, die sich ebenfalls mit einem Angebot an der gegenständlichen Ausschreibung beteiligt hat, für die Auftragserteilung vorzusehen, weil es sich um das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot handelt. Durch Einschaltung der VOB-Stelle ist sicherzustellen, dass die vergaberechtswidrige Einbeziehung der Nebenangebote der Wettbewerberin unterbleibt. Durch die Zulassung von Nebenangeboten besteht die Gefahr von Vergabemanipulationen, weshalb an solche Angebote bestimmte formale Anforderungen gestellt werden, die durch Rechtsprechung und Schrifttum noch wesentlich erweitert bzw. erschwert worden sind.

Als Nebenangebot wird ein Zusatz-/Änderungsangebot eines bauausführenden Unternehmers bezeichnet, das größere Abweichungen von einem Hauptangebot bzw. von den Verdingungsunterlagen enthält, beispielsweise Vorschläge für andere Bauweisen oder Systeme. Der AG selbst hat formalinhaltliche Anforderungen an Nebenangebote in Ziffer 5 der beigefügten Bewerbungsbedingungen vorgegeben. Nebenangebote müssen wegen des Verhandlungsverbots im Zeitpunkt der Angebotsabgabe inhaltlich klar und eindeutig sein, wenn sie in die Wertung kommen wollen. Das Verbot von Vergabemanipulationen und der Gleichheitsgrundsatz im Vergabeverfahren verbietet die Annahme solcher Nebenangebote und Sondervorschläge, deren Inhalte auch nach objektiven Auslegungsversuchen zweifelhaft bleiben und dem Bieter durch verschiedene Auslegungsmöglichkeiten Wettbewerbsvorteile verschaffen können. Erfahrungsgemäß genügen die allermeisten Nebenangebote diesen Anforderungen nicht.
Ist das geprüft worden?

Ist positiv festgestellt worden, dass die Nebenangebote im Zeitpunkt der Angebotsabgabe inhaltlich klar und eindeutig waren? Oder muss aufgeklärt werden, was eigentlich konkret wie inhaltlich klar und eindeutig angeboten werden soll? Sinn und Zweck der Zulassung von Nebenangeboten ist, auch andere als die ausgeschriebenen Leistungen anbieten zu dürfen bzw. dadurch den Kreativwettbewerb zu eröffnen. Andererseits gilt aber auch der Ausschreibungsgrundsatz, dass ein Auftraggeber sich über Nebenangebote und Sondervorschläge nicht solche Leistungen aufdrängen lassen muss, die er nicht bestellt bzw. gewollt hat (z.B. minder- bzw. höherwertigere Leistungen oder funktionell oder gestalterisch völlig andere Leistungen). Ein  Auftragnehmer, der ein Nebenangebot oder einen Sondervorschlag abgibt und dabei von der ausgeschriebenen Leistung völlig abweicht, muss demnach stets damit rechnen, dass sein Nebenangebot unberücksichtigt bleibt. Nebenangebote müssen sich noch in einem gewissen Rahmen innerhalb der ausgeschriebenen Leistung bewegen. Es kann über Nebenangebote nicht ein  völlig anderer Wettbewerbsgegenstand in das Wertungsverfahren einfließen. Davon abgesehen wären solche unterschiedlichen Angebote auch nicht mehr vergleichbar. In Gerichtsentscheidungen und in der Literatur wird für ein Nebenangebot, das/der inhaltlich völlig abweicht, meist der Begriff „Aliud“ verwendet.
Ist das geprüft worden?

Ist positiv festgestellt worden, dass über Nebenangebote nicht ein völlig anderer Wettbewerbsgegenstand in das Wertungsverfahren einfließen? Es gibt den Vergabegrundsatz, dass Nebenangebote, die vom Eintritt einer Bedingung abhängig sind, zunächst grundsätzlich zulässig sind. Allein die Aufnahme einer Bedingung in ein Nebenangebot ist noch unschädlich. Nebenangebote sind aber dann nicht mehr zulässig, wenn sie eine Bedingung enthalten, deren Eintritt vom Verhalten des Bieters abhängig ist.
Ist das geprüft worden?

Nebenangebote, deren technische Realisierung von unsicheren Prognoseentscheidungen abhängig ist (z.B. von geeigneten Witterungsverhältnissen im Ausführungszeitraum oder von unsicheren, noch einzuholenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen), sind grundsätzlich auszuschließen, schon wegen der Gefahr von Vergabemanipulationen. Dem Auftraggeber kann nicht zugemutet werden, dass er im Vergabeverfahren selbst spekulative Entscheidungen trifft.
Ist das geprüft worden?

In Rechtsprechung und Schrifttum wird einhellig die Auffassung vertreten, dass Nebenangebote zusammen mit den Hauptangeboten letztlich nur dann in die engere Wahl kommen können, wenn Gleichwertigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht mit den Hauptangeboten nachgewiesen wird bzw. objektiv gegeben ist (vgl. u.a. Motzke/Pietzcker/Prieß, Rdnr. 141 zu 8 25 VOB/A; Heiermann/Riedl/Rusam, Rdnr. 96 zu $ 25 VOB/A ; BayObLG, Beschl. v. 18.06.2002, VergabeR 657; OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.08.2002, NZBau 2002, 694; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.03.2002, NZBau 2002, 692; OLG Rostock, Beschl. v. 05.03.2002, NZBau 2002, 696; OLG Naumburg, ZVgR 2000, 68; OLG Celle, NZBau 2000, 105; BkartA, NZBau 2001, 232; OLG Koblenz, Beschl, v. 05.09.2002, VergabeR 2003, 72; OLG Bremen, Beschl. v. 04.09.2003, VergabeR 2003, 695). Das Erfordernis der Gleichwertigkeit wird hergeleitet aus allgemeinen Vergabegrundsätzen wie „Vermeidung von Vergabemanipulation und Wettbewerbsverzerrung”, „Transparenz im Vergabeverfahren“ oder „Gleichbehandlung im Wettbewerb“.
Ist das geprüft worden?

Bei der Wertung von Nebenangeboten ist besonders auf die Gleichwertigkeit mit der ausgeschriebenen Leistung zu achten. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Nebenangebot oder Sondervorschlag nur dann zum Zuge kommen kann, wenn es unter Abwägung aller technischen und wirtschaftlichen, ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkte wirtschaftlicher ist als der Auftraggebervorschlag. Bei der Wirtschaftlichkeit sind auch die Folgekosten (z.B. Unterhaltungskosten, Betriebskosten, Lebensdauer) zu beurteilen. VK B-W, Beschl. v. 20.09.2001, Vergaberechts-Report 11/2001, 1.
Ist das geprüft worden?

Im Falle des Fehlens der Gleichwertigkeit scheidet die Berücksichtigung des Sondervorschlags aus. In diesem Falle kann die Klägerin Ersatz des entgangenen Gewinns beanspruchen“, OLG Frankfurt, Urt. v. 14.04.2000, BauR 2000, 1746. Die v.g. Defizite können auch mit einem Bietergespräch nicht vergaberechtskonform bereinigt werden. Die VOB/A erlaubt nur eine Aufklärung im Rahmen des in seinen Grenzen unveränderlich feststehenden Angebots. Eine Verhandlung über den Aussagegehalt einer Bietererklärung ist nicht zulässig. Dieser ist im Wege der normativen Auslegung zu ermitteln. Das Verhandlungsverbot der VOB/A beruht auf den wesentlichen vergaberechtlichen Grundsätzen des Wettbewerbsprinzips, der Verfahrenstransparenz und des Diskriminierungsverbots. Einen unklaren Angebotsinhalt kann der Auftraggeber aufklären. Erlaubt ist jedoch grds. nur eine Aufklärung im Rahmen des in seinen Grenzen unveränderlich feststehenden Angebots (BayObLG, Beschl. vom 16.09.2002 — Verg 19/02, VergabeR 2002, 644, mit Anm. Hartung). Wird die Gleichwertigkeit eines Nebenangebots mit der geforderten Leistung nicht mit dem Angebot nachgewiesen, so ist fraglich, ob und in welchem Umfang Nachweise nachgereicht und/oder skizzenhafte Änderungsvorschläge und Nebenangebote nachträglich detailliert dargelegt werden können. Ein solches Verhalten ist unter dem Aspekt zu sehen, dass eine Berücksichtigung des Änderungsvorschlags über die Wertung des Angebots an erster Stelle entscheidet. Soweit erforderliche Präzisierungen und Konkretisierungen von Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten dazu führen, dass der Bieter den Leistungsumfang ändern und im Rahmen der so genannten Aufklärung eine in seinem Angebot so nicht enthaltene Leistung anbieten kann, entstehen Manipulationsmöglichkeiten. Außerdem wird der zu solchen Angaben veranlasste Bieter gegenüber anderen Bietern unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot bevorzugt (Beck’scher VOB-Komm./Jasper, $ 24 VOB/A, Anm. 26 und 27). Die Vergabestelle ist auch nicht verpflichtet, eine so genannte „Übereinstimmungserklärung“ zu akzeptieren, mit der der Bieter darlegen will, dass seine Alternativlösung den in der Leistungsbeschreibung vorgeschriebenen Merkmalen entspricht (Heiermann/Ried! /Rusam, VOB-Komm. 824 VOB/A, Anm. 26).

Entscheidend in diesem Sinne ist, ob das streitige Nebenangebot – wäre es inhaltlich bestimmt – den vertraglich vorausgesetzten Zweck unter allen technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfüllt und daher für den Auftraggeber geeignet ist. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob das Nebenangebot die Mindestanforderungen, die sich aus der Leistungsbeschreibung ausdrücklich oder im Wege der Auslegung ergeben, einhält oder unterschreitet. Die Verbindlichkeit von Festlegungen muss in irgendeiner Weise aus den Vergabeunterlagen selbst hervorgehen oder im Wege der Auslegung der Vergabeunterlagen zu entnehmen sein.

Zugelassene Nebenangebote müssen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe die Mindestbedingungen erfüllen, die aus der Ausschreibung hervorgehen und den Nachweis der Gleichwertigkeit enthalten und auch tatsächlich gleichwertig sein. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren, wie es die VOB/A gewährleisten soll, ist nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote abgegeben werden (BGH, Urteil vom 07.01.2003 – X ZR 50/01; !BR 2003, 264). Der Bieter wäre der Willkür des Auftraggebers ausgeliefert, wenn dieser nachträglich die als bindend festgelegten Anforderungen des LV ändern könnte. Ein Verzicht auf zuvor festgelegte Mindeststandards ist unzulässig (Beck’scher VOB Komm. /Brinker/ Ohler $ 25VOB/A, Rn. 143; ferner Heiermann/Riedl/Rusam, 9. Auflage, $ 25 VOB/A, Rn. 96).

Grundsätzlich kann es erwünscht sein, dass Bieter im Blick auf den geforderten Leistungsumfang hinsichtlich von Kosten und Nutzen Ideen entwickeln und im Rahmen von Nebenangeboten Einsparungspotentiale anbieten, die eine andere Ausführung der Bauleistung abweichend von der Ausschreibung vorschlagen. Im Blick auf die Konkurrenzsituation im Wettbewerb der Bieter sind diesem Verhalten jedoch Grenzen gesetzt, die der Auftraggeber bei der Wertung beachten muss. Eine Grenze und eine einsetzende Wettbewerbsverzerrung kann gegeben sein, wenn durch einen Bieter Standards der Leistung verändert werden und die dadurch veränderte Leistung der Konkurrenzsituation der anderen Bieter entzogen wird, also nicht festgestellt werden kann, welche Angebote die Konkurrenten bei von vornherein geänderten Standards abgegeben hätten. Eine Zulassung solcher Abweichungen von den Standards würde zu einem willkürlichen Verhalten, d. h. einer freien Entscheidung des Auftraggebers führen, die zu einer Ungleichbehandlung der Teilnehmer am Vergabeverfahren führen würde. Hinsichtlich der Gleichbehandlung der Angebote ist von einem Vertrauen der Bieter auszugehen, dass gerade im Blick auf Nebenangebote bestimmte Festlegungen unverändert bleiben und damit ein ordnungsgemäßer Wettbewerb bestehen bleibt.

VergMan ®, aktuell erfolgreiche Nachprüfung (1), wir sorgen dafür, dass Sie beauftragt werden: Vergabe eines Rahmenvertrags über Fahrzeugabschlepp- und -sicherstellleistungen

VergMan ®, aktuell erfolgreiche Nachprüfung (1), wir sorgen dafür, dass Sie beauftragt werden: Vergabe eines Rahmenvertrags über Fahrzeugabschlepp- und -sicherstellleistungen

Die Antragsgegnerin hat einen Rahmenvertrag über Fahrzeugabschlepp- und -sicherstellleistungen ausgeschrieben. Die Antragstellerin hat gegen die Ausschreibung mehrere Rügen erhoben, die die Antragsgegnerin zurückgewiesen hat. Die Antragstellerin hat im Wesentlichen reklamiert, dass die Antragsgegnerin das Eignungsanforderungsprofil sachwidrig zu niedrig angesetzt habe, so dass sich auch an sich nicht geeignete Fahrzeugabschlepp- und -sicherstellleistungsanbieter am Verfahren beteiligen könnten und absehbar auch würden.

Die Antragsgegnerin hat die Eignungsanforderungen teilweise korrigiert und die Angebotsfrist verlängert. Teilweise nicht.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag teilweise zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gestellt. Der Senat teilt nunmehr mit, dass die Antragstellerin als einzige innerhalb der nach Verlängerungen im Juli abgelaufenen Angebotsfrist ein Angebot abgegeben habe. Damit wird deutlich, dass nunmehr keine weiteren Angebote eingegangen sind und Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin erfolgen kann und absehbar auch wird. Ein schöner Erfolg.

VergMan ® – Neue Zukunftsprojekte (8): Kommunale Wärmepläne

VergMan ®: Neue Zukunftsprojekte (8): Kommunale Wärmepläne

Gegenstand der von Ax Projects aktuell für Kommunen durchgeführten Ausschreibungen ist die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans einschließlich organisatorischem Rahmen.

Der kommunale Wärmeplan bildet die Grundlage für die zukünftige CO2-neutrale Wärmeversorgung der Stadt.

Ziel des Wärmeplans ist es, die vorhandenen Potentiale aufzuzeigen, um das vorhandene Fernwärmenetz zielgerichtet ausbauen zu können, evtl. neue Netze zu etablieren und Lösungen für Bereiche ohne zukünftige Wärmenetze zu finden. Aus dem Wärmeplan soll die individuelle Wärmeversorgung der Zukunft für die Stadt ablesbar sein. Der kommunale Wärmeplan zeigt dafür den aktuellen Sachstand der Wärmeversorgung sowie verschiedenste Perspektiven der Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energiequellen, Abwärme und KWK auf. Über Zwischenstände für die Jahre 2030 und 2035 ist daraus das klimaneutrale Zielszenario 2040 zu entwickeln.

Wir verwenden versierte und erprobte Vergabeunterlagen.

Bestandteil ist u.a.:

Werkvertrag zur Erarbeitung der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Musterstadt

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung …

§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen …
§ 2 Leistungsumfang des AN …
§3 Pflichten des AN …
§4 Mitwirkung des AG …
§ 5 Änderungs- und Zusatzleistungen …
§ 6 Vertragsfristen, Terminvorgaben und Terminplanung/ -überwachung …
§ 7 Honorar …
§ 8 Zahlungen und Sicherheiten …
§ 9 (Mängel-)Haftung, Verjährung und Haftpflichtversicherung …
§ 10 Kündigung …
§ 11 Urheber- und Nutzungsrecht …
§ 12 Verantwortliche Ansprechpartner des AN / Projektteam / Subplanereinsatz …
§ 13 Schlussbestimmungen …

Vorbemerkung

Der kommunale Wärmeplan bildet die Grundlage für die zukünftige CO2-neutrale Wärmeversorgung der Stadt Musterstadt. Ziel des Wärmeplans ist es, die vorhandenen Potentiale aufzuzeigen, um das vorhandene Fernwärmenetz zielgerichtet ausbauen zu können, evtl. neue Netze zu etablieren und Lösungen für Bereiche ohne zukünftige Wärmenetze zu finden. Aus dem Wärmeplan soll die individuelle Wärmeversorgung der Zukunft für die Stadt Musterstadt ablesbar sein. Der kommunale Wärmeplan zeigt dafür den aktuellen Sachstand der Wärmeversorgung sowie verschiedenste Perspektiven der Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energiequellen, Abwärme und KWK auf. Über Zwischenstände für die Jahre 2030 und 2035 ist daraus das klimaneutrale Zielszenario 2040 zu entwickeln.

§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen

1.1 Gegenstand des Vertrages ist die Erarbeitung der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Musterstadt einschließlich des organisatorischen Rahmens. 1.2 Maßgebend für die vertrags- und honorarrechtlichen Regelungen sind in nachstehender Rang- und Reihenfolge folgende Bestimmungen: 1.2.1 Regelungen dieses Vertrages 1.2.2 Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung vom 05. August 2003. Die VOL/B-Fassung vom 05. August 2003 bleibt auch dann maßgebend, wenn die VOL/B novelliert werden sollte, es sei denn, der Verordnungsgeber bestimmt mit seiner Novellierung zwingend eine abweichende Übergangsregelung 1.2.3 Vorschriften des BGB, insbesondere die Bestimmungen zum Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff. BGB 1.3 Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich ausfolgenden Vertragsbestandteilen: 1.3.1 diesem Vertrag 1.3.2 Projektexposé kWp (Anhang A) 1.3.3 Leistungsverzeichnis zur Vergabe und Ausschreibung der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Musterstadt (Anlage x) 1.3.4 Vorschlag zum Zeitplan und Projektabwicklung (Anhang C_Zeitplan und Projektabwicklung) 1.3.5 Vorschlag zur Herangehensweise an die Aufgabenstellung (Anhang C_Herangehensweise an die Aufgabenstellung) 1.3.6 Vorschlag zur Sicherstellung der Projektabläufe (Anhang C_Sicherstellung der Projektabläufe) 1.3.7 den anerkannten Regeln der Technik Sind in einer der vorgenannten Vertragsunterlagen Leistungen oder Leistungsstandards nicht oder anders erwähnt als in einer der anderen Vertragsunterlagen, ist zu prüfen, ob die widersprüchlichen Angaben auf einer Fortentwicklung oder Änderung der zu 5 erbringenden Leistungen (unechter Widerspruch) beruhen. In diesem Fall ist Gegenstand der Leistungspflicht die insoweit fortentwickelte oder geänderte Leistung und die sie betreffenden Vertragsunterlagen. Nur dort, wo sich widersprechende Angaben nicht aus solchen geänderten oder fort[1]entwickelten Angaben der Unterlagen ergeben, die Vertragsbestandteile sind, liegt ein echter Widerspruch vor. Solche echten Widersprüche sind vom AN im Zuge der von ihm übernommenen Planung in Abstimmung mit dem AG aufzulösen. Gleiches gilt für Lücken oder etwaige Fehler in den Vertragsunterlagen.

§ 2 Leistungsumfang des AN

Der Leistungsumfang des AN erfasst sämtliche erforderlichen Planungs-, Beratungs-, Koordinierungsleistungen, wie sie im Leistungsverzeichnis beschrieben sind und die für die mangelfreie und vertragsgerechte Erstellung eines kommunalen Wärmeplans einschließlich des organisatorischen Rahmens erforderlich sind sowie die Erfüllung aller Aufgaben und Pflichten, die sich aus diesem Vertrag ergeben.

§ 3 Pflichten des AN

3.1 PLANUNGSVORGEHEN / PLANUNGSPFLICHTEN / PLANUNGSTECHNIK 3.1.1 Der AN hat den AG zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans einschließlich organisatorischem Rahmen und allen damit verbundenen Fragen umfassend zu beraten und gegebenenfalls sinnvolle Planungs- bzw. Alternativvorschläge zu unterbreiten. Der AN ist verpflichtet, sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung gesetzliche, behördliche und/oder privatrechtliche, insbesondere nachbarrechtliche, Hindernisse entgegenstehen. Etwaige Hindernisse hat er dem AG unverzüglich mitzuteilen. Ebenso ist der AN verpflichtet, frühzeitig auf etwaige Bedenken gegen Planungsvorgaben oder Entscheidungen des AG, die Einfluss auf die Planung und die Planungsergebnisse des AN haben können, hinzuweisen und Gegenvorschläge zu unterbreiten. Der AN hat in jeder Phase der Projektabwicklung rechtzeitig schriftlich auf voraussichtliche Qualitäts-, Kosten- und/oder Terminabweichungen hinzuweisen und Lösungsvorschläge zur Einhaltung der vom AG vorgegebenen Qualitäten, Kosten und Termine zu unterbreiten. Sollten Regelwerke oder gesetzliche Vorgaben in Überarbeitung sein, die Einfluss auf die Planung und die Planungsergebnisse haben können, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich zu informieren und eine Empfehlung abzugeben, wie den in Überarbeitung befindlichen Regelwerken und gesetzlichen Vorgaben planerisch sinnvoll Rechnung zu tragen ist. Die Verpflichtung des AN, mindestens eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung zu erstellen, bleibt unberührt. 3.1.2 Die sich aus der öffentlichen Auftraggebereigenschaft des AG ergebenden besonderen vergaberechtlichen Anforderungen an Planung, Ausschreibung, Vergabe sowie Ausführung, Überwachung und Abrechnung der Planung sind vom AN bei seiner Aufgabenerfüllung zwingend zu beachten. Auf mögliche Vergabeverstöße hat der AN frühzeitig hinzuweisen und den AG bei der Vermeidung / Abhilfe beratend zu unterstützen. Ebenso gehört es zu den Aufgaben des AN, den AG bei der Inanspruchnahme und Abrechnung der Fördermittel des Bundes zu unterstützen und für die Einhaltung der Förderbestimmungen und Auflagen Sorge zu tragen. 3.2 PROJEKTBESPRECHUNGEN / PLANUNGSBERICHTE 3.2.1 Der AN hat regelmäßig, mindestens gemäß des zu erarbeitenden Vorschlags zur Prozessorganisation (Anhang C_Zeitplan und Projektabwicklung) und auf Verlangen des AG jederzeit Projektbesprechungen mit dem AG durchzuführen sowie an Jour fixe[1]Terminen des AG teilzunehmen. An den Projektbesprechungen / muss zwingend mindestens der zuständige Projektleiter des AN anwesend sein. Die Projektbesprechungen dienen der inhaltlichen und terminlichen Abstimmung, nicht der rechtsgeschäftlichen Vertragsänderung. Die zu den Planungsbesprechungen entsandten Vertreter des AG sind nicht zum Abschluss rechtsgeschäftlicher Vertragsänderungen bevollmächtigt. Die Besprechungen können sofern die Bearbeitung des Projektes hierdurch nicht beeinträchtigt wird in digitaler Form erfolgen. In regelmäßigen Abständen oder jederzeit auf Verlangen des AG müssen die Termine in Musterstadt stattfinden. 3.2.2 Der AN hat dem AG regelmäßig (mindestens alle 3 Monate), auf begründetes Verlangen auch jederzeit schriftliche Projektberichte zu übergeben, in denen detaillierte Angaben über den Projektstand bzw. die Terminsituation unter Berücksichtigung der Vertragsfristen und Terminplanung gemäß § 8 des Vertrages enthalten sein müssen. 3.3 MITWIRKEN BEI DER ERSTELLUNG VON SITZUNGSVORLAGEN Der AN hat den AG bei der Erstellung von Sitzungsvorlagen für die Gremienarbeit zu unterstützen bzw. durch die Bereitstellung von Informationen entsprechende Zuarbeit zu leisten. 3.4 VERSCHWIEGENHEIT/ INTEGRITÄT UND SOZIALE BESTIMMUNGEN 3.4.1 Der AN ist zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten hinsichtlich aller ihm bekannt gewordener oder bekanntwerdender Kenntnisse oder Informationen über das Projekt verpflichtet, soweit diese Kenntnisse nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen und soweit die Weitergabe von Informationen oder Kenntnissen nicht zur Durchführung des Vertrages zwingend erforderlich ist.

§ 4 Mitwirkung des AG

4.1 Der AG wird alle erforderlichen Freigaben und Entscheidungen innerhalb angemessener Frist vornehmen bzw. treffen, wobei mit Blick auf die einzuhaltenden internen Entscheidungsabläufe beim AG als Prüf- und Entscheidungszeit 15 Werktage vereinbart sind. Die Prüf- und Entscheidungszeit bedingt, dass der AN dem AG die freizugebenden Unterlagen sowie die zur Entscheidung notwendigen Entscheidungsvorlagen jeweils mindestens 12 Werktage vorher unter näherer Bezeichnung und Erläuterung schriftlich ankündigt. Andernfalls verlängert sich die Prüfzeit mindestens um die nicht eingehaltene Ankündigungsfrist. 4.2 Die Prüfung und Freigabe von Planungsleistungen durch den AG sowie Entscheidungen des AG auf Grundlage von Entscheidungsvorlagen des AN lassen die Haftung und Einstandspflicht des AN für seine ordnungsgemäße und vertragsgerechte Leistungserbringung in allem unberührt. Ebenso beinhalten Freigabevermerke des AG weder irgendwelche rechtsgeschäftliche Änderungsanordnungen noch die Beauftragung von Zusatzleistungen noch eine rechtsgeschäftliche Abnahme oder sonstige rechtsgeschäftliche Willenserklärungen.

§ 5 Änderungs- und Zusatzleistungen

Der AG ist jederzeit berechtigt, Änderungs- und Zusatzleistungen anzuordnen. Bei zusätzlichen Leistungen besteht das Anordnungsrecht allerdings nur, wenn das Planungsbüro des AN auf solche Leistungen eingestellt ist und sie im sachlichen Zusammenhang mit der Vertragsausführung stehen. Ordnet der AG Änderungs- oder Zusatzleistungen an, steht dem AN ein Anspruch auf Anpassung der Honorarberechnungsgrundlagen für die Grundleistungen und 8 gegebenenfalls Besonderen Leistungen zu, es sei denn, die Änderungs- und Zusatzleistungen sind vom AN zu verantworten oder die Änderungen betreffen lediglich Überarbeitungen und/oder Wiederholungen erbrachter Leistungen innerhalb einer noch nicht vom AG freigegebenen Leistungsphase, ohne dass sich der Vertragsgegenstand oder die Beschaffenheitsanforderungen grundlegend verändert haben.

§ 6 Vertragsfristen, Terminvorgaben und Terminplanung/ -überwachung

6.1 Alle für die kommunale Wärmplanung einschließlich organisatorischem Rahmen erforderlichen Leistungen müssen aufgrund der Frist des Fördermittelgebers innerhalb von 12 Monaten vom AN erbracht werden. Der Bearbeitungszeitraum beginnt am XX.XX.XXXX, sofern der Fördermittelgeber dieser Verschiebung des Förderzeitraumes entsprechend zustimmt. 6.2 Der AN hat unter zwingender Beachtung und Einhaltung der vorgenannten Vertragsfrist den Projektablauf detailliert terminlich zu planen und rechtzeitig alle Handlungen vorzunehmen, um drohende Fristüberschreitungen auszuschließen. 6.3 Im Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen Überschreitung der vereinbarten Vertragsfristen oder der Terminvorgaben hat der AN in seinem gesonderten Abschnitt des Projektstandberichts im Einzelnen aufzuzeigen, welche Maßnahmen zur Vermeidung / Aufholung der drohenden bzw. bereits eingetretenen Fristüberschreitung getroffen wurden und noch getroffen werden sollen.

§ 7 Honorar

Das Honorar für die beauftragten Leistungen richtet sich nach dem Honorarangebotsblatt des AN vom XX.XX.XXXX (Anhang C_Honorarangebotsblatt).

§ 8 Zahlungen und Sicherheiten

8.1 Der AN hat Anspruch auf Abschlagszahlungen in angemessenen zeitlichen Abständen für erbrachte und nachgewiesene Leistungen. Die Fälligkeit der einzelnen Abschlagszahlungen tritt 21 Kalendertage nach Eingang einer prüffähigen Abschlagsrechnung beim AG ein. 8.2 Die Schlussrechnung ist innerhalb von 13 Monaten nach Beginn der Leistung (Datum gemäß § 6.1 dieses Vertrages) zu stellen, um die vom Fördermittelgeber gesetzten Abrechnungsfristen einhalten zu können. 8.3 Sämtliche Rechnungen sind vom AN beim AG in digitaler Form einzureichen. 8.4 Der Anspruch des AN aus§ 648 BGB wird ausgeschlossen.

§ 9 (Mängel-)Haftung, Verjährung und Haftpflichtversicherung

9.1 (Mängel-)Haftung und Verjährung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung des vom AN nach diesem Vertrag geschuldeten Werkerfolgs (Gesamt- und Teilerfolge) und Pflichten. 9.2 Der AN ist verpflichtet, eine für das übernommene Risiko ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und bis zum Ablauf sämtlicher Mängelhaftungsfristen aus diesem Vertrag aufrechtzuerhalten. Die Deckungssumme der Versicherung muss pro Verstoß für Personen-, Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden mindestens 1.000.000,00ș betragen. Die Versicherungspolice hat eine Nachhaftung von mindestens 5 Jahren vorzusehen. Der AN ist auf jederzeitiges Verlangen des AG verpflichtet, innerhalb von 1 Woche eine aktuelle Bestätigung seines Haftpflichtversicherers mit der Versicherungsnummer und den vorgenannten Mindestbedingungen vorzulegen. Sofern der AN den vereinbarten Versicherungsschutz trotz Nachfristsetzung nicht nachweist, ist der AG zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Unabhängig davon werden ohne Nachweis des mit dem AG vereinbarten Versicherungsschutzes Honoraransprüche des AN nicht fällig.

§ 10 Kündigung

10.1 Kündigung und Kündigungsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit den nachfolgenden Klarstellungen und Ergänzungen. 10.2 Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt vor, wenn beispielsweise · der AN Vertragsfristen schuldhaft überschreitet und er auch innerhalb einer Nachfrist mit Kündigungsandrohung die innerhalb der Vertragsfrist geschuldeten Leistungen nicht vollständig erbringt; · der AN trotz Fristsetzung und Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung keine Beschleunigungsmaßnahmen ergreift, um eine drohende schuldhafte Überschreitung einer Vertragsfrist zu verhindern; · der AN – gegebenenfalls trotz Abmahnung – gegen seine Pflichten aus § 3 des Vertrages schuldhaft verstößt mit der Folge, dass dem AG ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. 10.3 Der AG ist berechtigt, Kündigungen gleich ob aus wichtigem Grund oder als freie Kündigungen nach § 649 BGB, auf einzelne, abgrenzbare Teilleistungen zu beschränken, auch wenn die Teilleistungen keine in sich abgeschlossenen Teile der vertraglichen Leistung darstellen.

§ 11 Urheber- und Nutzungsrecht

11.1 Soweit Leistungen des AN urheberrechtlich geschützt sind, verbleiben die Urheberpersönlichkeitsrechte beim AN. Der AN räumt dem AG hiermit jedoch das ausschließliche, unwiderrufliche, unbeschränkte und übertragbare Recht ein, alle Planungen, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN für das vertragsgegenständliche Projekt sowie das ausgeführte Werk ganz oder teilweise ohne Mitwirkung des AN zu nutzen. 11.2 Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung über die von dem AN erarbeitete kommunale Wärmeplanung unter dessen Namensangabe.

§ 12 Verantwortliche Ansprechpartner des AN / Projektteam / Subplanereinsatz

12.1 Der AN benennt verbindlich für die Gesamtdauer der Projektzeit als verantwortlichen Projektleiter die von ihm im Teilnahmeantrag (Anhang B_Formblatt Teilnahmeantrag) angeführte Person. Ein Austausch bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. Ein Anspruch auf Zustimmungserteilung besteht nur im Fall eines wichtigen Grundes. Im Übrigen ist der AN verpflichtet eine Projektplanung und Projektabwicklung nebst Einsatz seines Projektteams zu gewährleisten, der mindestens dem vom AN mit seinem Angebot eingereichten Unterlagen nebst Personaleinsatzplan und Erläuterungen im Bietergespräch entspricht (Anlage x). 12.2 Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem eigenen Büro zu erbringen. Die Einschaltung von Subplanern ist nur für Teilleistungen und auch nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Für den vom AN mit dem Angebot mitgeteilten beabsichtigten Subplanereinsatz wird hiermit vom AG Zustimmung erteilt. Mit der Subplanerbeauftragung hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass der Subplaner seine Leistungen gemäß den Bedingungen dieses Vertrages ordnungsgemäß und termingerecht erfüllt und sämtliche einschlägigen Bestimmungen einhält. Der Subplanereinsatz lässt die Einstandspflicht des AN gegenüber dem AG unberührt.

§ 13 Schlussbestimmungen

13.1 Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 13.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an den von ihm erstellten Projektunterlagen ist ausgeschlossen. Der AN ist insoweit bis zur Fertigstellung und Abnahme der geschuldeten Leistungen vorleistungspflichtig. 13.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt eine Bestimmung als vereinbart, die nach ihrem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen und undurchführbaren möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages. 13.4 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Musterstadt. 13.5 Mit seiner Unterschrift hält sich der AN bis zur Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden, auf Basis dieses Vertrages nebst Anlagen die kommunale Wärmeplanung einschließlich organisatorischem Rahmen durchzuführen. Anlagen zu diesem Vertrag zu ergänzen: · Teilnahmeantrag, inkl. aller Bestandteile · Angebot, inkl. aller Bestandteile 13.6 Im Falle der Zuschlagserteilung wird der AG dem AN mit dem Zuschlagsschreiben auch eine von ihm gegengezeichnete Ausfertigung dieses Vertrages nebst Anlagen überlassen.

VergMan ® – Neue Zukunftsprojekte (7)

VergMan ® - Neue Zukunftsprojekte (7)

Thermalbad Schlangenbad GmbH, Aeskulap Therme: Ax Projects/ Ax Rechtsanwälte führen durch Verfahren zur Vergabe der Voll-Beauftragung eines versierten Generalplaners, der sich gegenüber der Thermalbad Schlangenbad GmbH verpflichtet, die notwendigen Objekt- und Fachplanungsleistungen TGA und Tragwerksplanung zu erbringen. Das Verfahren startet zeitnah.

Die Aeskulap Therme liegt mitten im Schlangenbader Kurpark. Sie ist an das Gebäude der MEDIAN Reha-Klinik angebaut. Beabsichtigt ist die Voll-Beauftragung eines versierten Generalplaners, der sich gegenüber der Thermalbad Schlangenbad GmbH verpflichtet, die notwendigen Objekt- und Fachplanungsleistungen TGA und Tragwerksplanung zu erbringen:

Leistungen gem. HOAI

Gebäude

§ 34 (1) Leistungsbild Gebäude
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 35
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG I – Wasser-, Abwasser- und Gasanlagen

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG IV – Starkstromanlagen

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG V – Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG VII – Nutzungsspezifische Anlagen (BWT)

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
Ingenieurbauwerke

§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 44
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
Tragwerksplanung

§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 52
Leistungsphasen 1, 2, 3, 4, 5, 6

Die beabsichtigte Beauftragung eines Generalplaners basiert auf Überlegungen, größtmögliche Kosten- und Terminsicherheit für die Sanierungsmaßnahme zu gewährleisten.

Die Vergabe an einen Generalplaner ist zulässig, weil bei dem anstehenden komplexen Vorhaben die anstehenden Planungsleistungen eng miteinander verbunden sind.

Die GP-Vergabe erfolgt vorliegend auch und insbesondere auch zu dem Zweck, den eigenen aufwendigen, aber nicht und zwar unter keinen Umständen selbst darstellbaren und deshalb gesondert zu beschaffenden und zu organisierenden Planungs- und Koordinierungsaufwand zu verringern sowie Baukosten- und/oder Terminüberschreitungen so weit wie möglich zu vermeiden.

Die GP-Vergabe gewährleistet hier ganzheitliche Lösungsansätze ohne Schnittstellen und Reibungsverluste.

Die sich durch eine gemeinsame Vergabe ergebenen Synergieeffekte sind offensichtlich. Ohne jedes – auch in zeitlicher Hinsicht aufwändige – Koordinierungserfordernis kann demnach der GP zeitgleich Arbeiten durchführen. Würden dagegen mehrere Planungsbüros Arbeiten ausführen müssen, wäre nach hiesiger Auffassung das Risiko von Zeitverlusten durch notwendige Abstimmungen und Koordination der Leistungen relativ hoch. Durch eine Aufteilung des Auftrags würde die Überwachung und Verfolgung von Mängelansprüchen in diesem Einzelfall ungewöhnlich erschwert. Es können Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage der Verantwortlichkeit der beteiligten Planer für einen Mangel an dem integralen Bauwerk auftreten. Dies muss die Thermalbad Schlangenbad GmbH nach hiesiger Auffassung im Interesse seiner Pflicht zur Mittelstandsförderung nicht hinnehmen (vgl. zur Problematik der Gewährleistung (nach altem Recht): OLG München, B. v. 28.09.2005, l, Verg 19/05 1. VK Sachsen, B. v. 27.6.2003, 1/SVK/063-03; VK Hessen, B. v. 12.9.2001, 69 d VK- 30/2001).

Es ist deshalb begründbar und zu akzeptieren, weil plausibel, dass die Thermalbad Schlangenbad GmbH zu umfassenden, funktionalen und pauschalierenden Vertrags- und Honorarabsprachen mit einem erfahrenen Generalplaner kommen will.

Die Thermalbad Schlangenbad GmbH will zu dem Zweck, den eigenen Planungs- und Koordinierungsaufwand zu verringern sowie Baukosten- und/oder Terminüberschreitungen so weit wie möglich zu vermeiden, bei ihrem komplexen Vorhaben zu umfassenden, funktionalen und pauschalierenden Vertrags- und Honorarabsprachen mit einem speziell erfahrenen Architekturbüro und Generalplaner kommen.

Als maßgeblicher Aspekt für die Wahl einer Generalplanervergabe besteht vorliegend insbesondere das berechtigte Interesse, „ganzheitliche“ fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Planungsleistungen als Zuschlagskriterium bewerten zu wollen. Der Wunsch solche fachplanungsübergreifenden Lösungsvorschläge bereits im Rahmen der Vergabe als Zuschlagskriterium berücksichtigen zu können, erscheint nachvollziehbar und sachgerecht. Der Normzweck des § 76 Abs. 1 Satz 1 VgV Architekten- und Ingenieurleistungen im Leistungswettbewerb zu vergeben, kann so gut erreicht werden.

Die Absicht, fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Planungsleistungen als Zuschlagskriterium verwenden zu wollen, darf bei der Abwägung des Für- und Wider einer Losvergabe berücksichtigt werden. Bei der Abwägung dürfen nämlich die vom Gesetzgeber in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele wie Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte Berücksichtigung finden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 11 Verg 4/18). Zwar ist die Absicht, solche Zuschlagskriterien zu verwenden, ebenso wie die Beschaffungsautonomie kein Freibrief für eine Gesamtvergabe (OLG München, Beschluss vom 25.03.2019 – Verg 10/18), allerdings können sich aus einem derartigen zulässigen und nachvollziehbar gewählten Zuschlagskriterium Belange ergeben, die die Thermalbad Schlangenbad GmbH bei der Abwägung für oder gegen eine Losvergabe berücksichtigen kann.

Bei dem vorliegenden Projekt (Sanierung eines Hallenbades) kommt es zu besonderen Abhängigkeiten und Wechselwirkungen zwischen gestalterischen, konstruktiven, technischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten.

Die Lösungsvorschläge entfalten nach Auffassung der Thermalbad Schlangenbad GmbH auch nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wertungserhebliche Aussagekraft. Eine isolierte Bewertung von losbezogenen Ideenskizzen (Lösungsvorschlägen) birgt die Gefahr eines Musters ohne Wert.

Derartige fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge kann die Thermalbad Schlangenbad GmbH im Stadium der Vergabe nur im Wege einer Generalplanervergabe erhalten. Würden die Planungsleistungen im vorliegenden Fall in Fachlosen oder Losgruppen vergeben, fände die übergreifende Abstimmung der Planungsdisziplinen erst nach den Zuschlägen im Zuge der Vertragsausführung statt und die Thermalbad Schlangenbad GmbH könnte fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Zuschlagswertung kaum erhalten.