Ax Rechtsanwälte

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Neu: Ax berät Intellias in Sachen Vergaberecht

Neu: Ax berät Intellias in Sachen Vergaberecht

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Ax begleitet baden-württembergischen Stadt- und Landkreis bei Bündelausschreibung für die zukünftige Klärschlammentsorgung und Phosphorrückgewinnung

Ax begleitet baden-württembergischen Stadt- und Landkreis bei Bündelausschreibung für die zukünftige Klärschlammentsorgung und Phosphorrückgewinnung

Die zukünftige Klärschlammentsorgung mit anschließender P-Rückgewinnung wird im Rahmen einer Bündelausschreibung vergeben. Durch die Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm vom 27.09.2017 (Klärschlammverordnung (AbfKlärV)) besteht ab dem 1. Januar 2029 die Pflicht zur P-Rückgewinnung. Die Entsorgung von Klärschlämmen beschäftigt zurzeit kommunalpolitische Gremien und Mandatsträger in der gesamten Republik.

Warum?

Die neue Verordnung verfolgt das Ziel, „die wertgebenden Bestandteile des Klärschlamms (Phosphor) umfassender als bisher wieder in den Wertstoffkreislauf zurückzuführen und gleichzeitig die herkömmliche bodenbezogene Klärschlammverwertung zum Zweck einer weiteren Verringerung des Schadstoffeintrags in den Boden deutlich einzuschränken“. Mit der neuen Verordnung gehen gravierende Veränderungen und Einschnitte einher, für Anlagenbetreiber von Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße ab 50.000 Einwohnern bedeutet sie faktisch den Ausstieg aus der bisher praktizierten Verwertungsform. Wie genau die geforderten Modalitäten zukünftig umgesetzt werden, müssen die Anlagenbetreiber bis 2023 in einem detaillierten Konzept darlegen.

Ax begleitet KIT bei GeoLaB-Projekt

Ax begleitet KIT bei GeoLaB-Projekt

Ax Rechtsanwälte berät und begleitet das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) bei GeoLaB-Projkt in vergaberechtlichen Belangen im Rahmen der integrierten Projektabwicklung, beispielsweise im Zusammenhang mit Mehrparteienverträgen.

GeoLaB (Geothermie-Labor im Bergwerk) ist eine geplante Helmholtz-Großinfrastruktur. Im Fokus der internationalen und interdisziplinären Forschungsplattform stehen die thermisch-hydraulisch-mechanisch-chemischen (THMC) Prozesse tiefer geothermischer Reservoire und Fragestellungen im Bereich des Reservoirengineering. Ziel der Forschung ist eine sichere und ökologisch nachhaltige Nutzung der wichtigsten Geothermieressourcen in Deutschland und weltweit.

Hierzu soll ein ein generisches geowissenschaftlichen Untertagelaboratorium imgeklüfteten kristallinen Grundgebirge aufgefahren werden. Dieses Gestein hat weltweit das größte geothermische Potenzial zur Stromgewinnung und Wärmeversorgung und besitzt auch für andere Geotechnologien große Relevanz. GeoLaB ist als gemeinsame Forschungsinfrastruktur der Helmholtz-Forschungsbereiche „Energie“ und „Erde und Umwelt“ konzipiert. Denn nur wenn in GeoLaB beide Perspektiven zusammenkommen, kann eine umweltgerechte Technologieentwicklung gelingen. So wird in synergetischer Forschung eine langfristige Energieversorgung mit nachhaltiger Ressourcennutzung verbunden.

Vergabe Planungsleistung Generalplaner LP 5-9 der HOAI – Neubau KiTa Hergershausen erfolgreich gestartet

Vergabe Planungsleistung Generalplaner LP 5-9 der HOAI – Neubau KiTa Hergershausen erfolgreich gestartet

Die Gemeinde Babenhausen plant eine erdgeschossige 6-gruppige Kindertagesstätte in dem Stadtteil Hergershausen. Die 6-Gruppen teilen sich derzeit in 4 Gruppen Ü3-Kinder und 2 Gruppen U3-Kinder auf. Für die Maßnahme steht ein Grundstück mit ca. 3.889 m2 zur Verfügung.

Die ausgeschriebene Leistung umfasst die Leistungsphasen 5-9:

– Objektplanung inkl. Inneneinrichtungsplanung gem. §34 ff. HOAI
– Freianlagenplanung gem. §38 ff. HOAI
– Tragwerksplanung gem. §49 ff. HOAI
– Planung der technischen Ausrüstung §55ff. HOAI
– Besondere Leistungen Objektplanung inkl. Inneneinrichtungsplanung gem. §34 ff. HOAI Leistungsphase 9 Objektbetreuung:
– Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation,
– Erstellen eines Instandhaltungskonzepts

Nach der Beauftragung ist von einem direkten Projektstart auszugehen.

Erweiterung der CMS Grundschule Tauberbischofsheim – Vergabe der Objektplanungsleistungen Leistungsphasen 2 bis 8 erfolgreich gestartet

Erweiterung der CMS Grundschule Tauberbischofsheim – Vergabe der Objektplanungsleistungen Leistungsphasen 2 bis 8 erfolgreich gestartet

Den Gegenstand des Verfahrens bilden Objektplanungsleistungen Leistungsphasen 2 bis 8 für das Vorhaben:

Erweiterung der Christian-Morgenstern-Schule – Grundschule (durch Aufstockung bzw. Anbau) und Sanierung des bestehenden Gebäudes für eine 1-zügige Ganztagesschule, mit der Option auf Zweizügigkeit zu erweitern.

Es erfolgt eine stufenweise Beauftragung:

Leistungsphasen 2-4

Leistungsphasen 5-8

Leistungsphase 9 gesondert

Teilnahmebedingungen sind wie folgt:

1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Bewerber- oder Bietergemeinschaften sind zugelassen, jedoch mit der Vorgabe, dass eine durchgängige Projektleitung, einschließlich Bauleitung in gleichbleibender, personeller Besetzung zu gewährleisten ist.

Aus Gründen der Qualitätssicherung ist die Vergabe der Leistungsphase 8 an Nachunternehmer nicht gewünscht.

2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber stellt die Stadt TBB Anforderungen, die sicherstellen, dass die Bewerber über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziel-len Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Zu diesem Zweck verlangt die Stadt TBB einen Mindestjahresumsatz der letzten 5 Jahre: durchschnittlich > 300.000,00 EUR/a.

Die Bestätigung eines Versicherers, dass für den Beauftragungsfall die Versicherung zugesagt wird, sollte als Nachweis ausreichend sein.

(2.000.000,00 EUR Personen- und 2.000.000,00 EUR sonstige Schäden, bzw. nach Bedarf)

3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Referenzen:

Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers fordert die Stadt TBB die Vorlage geeigneter Referenzen über früher ausgeführte vergleichbare Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der erbrachten wesentlichen Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers Dienstleistungsaufträge sind vergleichbar: Nutzungsart nicht nur Grundschulen, sondern Gebäude für Bildungseinrichtungen im weiteren Sinn, einzelne Leistungsphasen, die nicht im Grundschulbau nachgewiesen werden können, können mit alternativen Projekten nachgewiesen werden, mindestens 2 Projekte mit Fertigstellung der Projekte in den letzten 8 Jahren.

Technische Fachkräfte:

Abfrage der vorgesehenen technischen Fachkräfte

-> Qualifikation des Projektteams (bis zu 3 Beteiligte)

Studien- und Ausbildungsnachweise:

Bestätigung der Berufszulassung durch eine Architektenkammer

Beschäftigtenzahl:

geforderter Beschäftigtenzahl der letzten 5 Jahre: durchschnittlich mindestens 3

Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge:

Tag: 14/08/2023

Ortszeit: 11:00

AxErfolge: Erfolgreiche Vertretung der Stadt Karlstadt bei dem OLG Bamberg, Aktuelles Urteil 21.07.2022

AxErfolge: Erfolgreiche Vertretung der Stadt Karlstadt bei dem OLG Bamberg, Aktuelles Urteil vom 21.07.2023

AxErfolge: Erfolgreiche Vertretung eines öffentlichen Auftraggebers im streitigen Verfahren bei dem LG Karlsruhe, Aktuelles Urteil 01.06.2023

AxErfolge: Erfolgreiche Vertretung eines öffentlichen Auftraggebers im streitigen Verfahren bei dem LG Karlsruhe, Aktuelles Urteil 01.06.2023

Konkrete Anhaltspunkte für eine wirksame Vertretung des Auftraggebers nach den Grundsätzen über eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht sind nur dann ersichtlich, wenn es konkreten Vortrag gibt, in welcher Weise der Auftraggeber den Anschein einer wirksamen Bevollmächtigung gesetzt haben könnte. Die bloße Beschäftigung als Mitarbeiter oder die Bestellung zum stellvertretenden Geschäftsführer oder Direktor eines nachgeordneten Instituts ohne eigene Rechtspersönlichkeit reicht dafür bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, für die das öffentliche Haushaltsrecht gilt und die grundsätzlich dem Vergaberecht unterliegt, nicht hin. Handelsrechtliche Grundsätze greifen hier nicht ein.

AxRechtsanwälte: Erfolgreiche Vertretung von öffentlichen Auftraggebern bei VK Baden-Württemberg Az 8/22

AxRechtsanwälte: Erfolgreiche Vertretung von öffentlichen Auftraggebern bei VK Baden-Württemberg Az 8/22:

Der Auftraggeber hebt ein Verfahren zur Korrektur von gerügten Vergabeverstößen auf. AxRechtsanwälte vertritt den Auftraggeber in Bezug auf die Überarbeitung des -weil fehlerhaften- aufgehobenen ersten Vergabeverfahrens und die vergaberechtskonforme Ausgestaltung des neuen -zweiten- Vergabeverfahrens und im Nachprüfungsverfahren gegen die erfolgte Aufhebung. Die Antragstellerin reklamiert, dass die Einleitung des neuen Vergabeverfahrens solange suspendiert sei, wie nicht endgültig festgestellt worden sei, dass die Aufhebung wirksam bzw nicht unwirksam. Dem erteilt die Vergabekammer -den sachlichen und rechtlichen Erwägungen von AxRechtsanwälte folgend- überzeugend eine Absage.      

Hierzu die Vergabekammer:

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stehen auch die Rüge und dieser Nachprüfungsantrag der erfolgten Neuausschreibung nicht entgegen. Für die Rüge ergibt sich dies aus der fehlenden Eigenschaft als Rechtsbehelf mit Suspensiveffekt. Das Einlegen einer Rüge entspricht einer Obliegenheit und ist Prozessvoraussetzung. Die Rüge löst aber mangels einer Gesetzesnorm, die eine aufschiebende Wirkung als Rechtsfolge anordnet, kein Verbot aus, das Vergabeverfahren fortzuführen. Der Nachprüfungsantrag als solcher löst nach Übermittlung durch die Kammer an den Antragsgegner grundsätzlich nur das zeitlich befristete Zuschlagsverbot aus, vgl. § 169 Abs. 1 Satz 1 GWB, hat also nur einen beschränkten Suspensiveffekt. Dass andere Maßnahmen des Auftraggebers grundsätzlich zulässig bleiben, ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 169 Abs. 3 Satz 1 GWB, wonach die Kammer auf einen gesondert zu begründenden Antrag andere rechtsgefährdende Maßnahmen des Antragsgegners unterbinden kann. Diese Norm wäre überflüssig, wenn andere Maß-nahmen des Antragsgegners sowieso verboten wären. Konsequenterweise ist das Vergabenachprüfungsverfahren auch darauf ausgerichtet, bereits eingetretene Rechtsverletzungen zu beseitigen, vgl. § 168 Abs. 1 Satz 1 GWB, bietet aber grds. keinen präventiven Rechtsschutz. Ohne rechtliche Grundlage kann die Vergabekammer daher nur bereits eingetretene Rechtsverstöße beseitigen.

Auch das materielle Recht geht von dem Verständnis aus, dass der Auftraggeber in seiner Verfahrenshandhabung grds. nicht eingeschränkt wird, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 VgV teilt der Auftraggeber den Bietern nach Aufhebung des Verfahrens seine Entscheidung mit. Dürfte er die Entscheidung nicht treffen, weil sie von einem Rechtsmittel abhinge, könnte er sie nicht schon getroffen haben. Damit ist der Auffassung der Antragstellerin, dass die Möglichkeit eines Rechtsmittels einer neuen Ausschreibung entgegenstünde, nicht zu folgen.

AxRechtsanwälte: Erfolgreiche Vertretung von öffentlichen Auftraggebern bei VK Baden-Württemberg Az 7/22

AxRechtsanwälte: Erfolgreiche Vertretung von öffentlichen Auftraggebern bei VK Baden-Württemberg Az 7/22:

Der Auftraggeber hebt ein Verfahren zur Korrektur von gerügten Vergabeverstößen auf. AxRechtsanwälte vertritt den Auftraggeber in Bezug auf die Überarbeitung des -weil fehlerhaften- aufgehobenen ersten Vergabeverfahrens und die vergaberechtskonforme Ausgestaltung des neuen -zweiten- Vergabeverfahrens und im Nachprüfungsverfahren gegen die erfolgte Aufhebung. Die Antragstellerin reklamiert, dass die Aufhebung unwirksam sei. Dem erteilt die Vergabekammer -den sachlichen und rechtlichen Erwägungen von AxRechtsanwälte folgend- überzeugend eine Absage.

Hierzu die Vergabekammer:

Es liegen sachliche Gründe für die Aufhebungsentscheidung vor. Die Erwartung eines wirtschaftlicheren Angebots und eines breiteren Wettbewerbs ist nach Aktenlage berechtigt; außerdem diente die Entscheidung in dokumentierter Form der eigenen Fehlerkorrektur des Auftraggebers.

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung der Antragstellerin ist der Grund der Unwirtschaftlichkeit gerade nicht verbraucht, weil er bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit keine Berücksichtigung gefunden hat. Dadurch, dass die Unwirtschaftlichkeit aufgrund Ermessensfehler als Aufhebungsgrund nicht zum Tragen kam, ist sie bei der Prüfung eines sachlichen Grundes noch berücksichtigungsfähig. Sie wird dementsprechend eben nicht doppelt berücksichtigt. Auf die Unwirtschaftlichkeit hat sich der Antragsgegner nicht nur bei seiner Aufhebungsentscheidung auch explizit berufen.

Damit kann sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass es keinen sachlichen Grund gab, der die Maßnahme rechtfertigen könnte und deshalb unsachliche Motive bei der Bewertung des Angebots der Antragstellerin eine Rolle gespielt haben müssten. Desgleichen ist auch die Einschätzung eines möglichen breiteren Wettbewerbs als im Erstverfahren bestätigt worden, die einen wesentlichen Faktor eines wirtschaftlicheren Wettbewerbs darstellt.

Gleichzeitig diente die Neuausschreibung aber auch der Fehlerkorrektur des Antragsgegners. Darauf hat er sich im Vergabevermerk zwar nicht explizit berufen, was für eine rechtmäßige Aufhebungsentscheidung aber auch gar nicht möglich wäre, weil er damit eigene Fehler korrigierte.

Diese Fehlerkorrektur ist in den EU-Bekanntmachungen der Neuausschreibungen erfolgt und damit offensichtlich. Die Vergabekammer legt damit die Dokumentation zugrunde und glaubt nicht etwa einfach dem Antragsgegner, sondern stellt auf sein Tun und damit überprüfbare Fakten ab.

Mit den Neuausschreibungen hat der Antragsgegner die Eignungsanforderungen und – nachweise in die Bekanntmachung aufgenommen, gleichzeitig die Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien aufgelöst und da er bei zertifizierten Unternehmen auch keinen Unterschied in der Qualität der Angebote gesehen hat, den Wettbewerb auf einen reinen Preiswettbewerb umgestellt. Auch diese Umstellung auf einen reinen Preiswettbewerb spricht dafür, dass die Preisfrage und damit die Wirtschaftlichkeit ein wesentliches Kriterium der Motivation des Antragsgegners darstellt.

Die Beseitigung der Vergaberechtsverstöße hatte die Antragstellerin in ihrem ersten Nachprüfungsantrag … als Hilfsantrag selbst gefordert und … dazu umfassend ausgeführt. Dabei verweist sie selbst auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018, VII Verg 24/18, nach der die Aufhebung des Vergabeverfahrens wegen fehlender Bekanntmachung notwendiger Eignungskriterien zwingend ist, weil dies einen schweren, sogar von Amts wegen zu berücksichtigendem Umstand darstellt. Insofern sieht die Vergabekammer hier auch eine Widersprüchlichkeit in der Argumentation der Antragstellerin, wenn sie nunmehr dem Antragsgegner den sachlichen Grund der Fehlerkorrektur absprechen möchte. Es dürfte vielmehr so sein, dass nach der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte der Ausschluss eines Angebotes auf-grund nicht bekannt gemachter Eignungskriterien ausscheidet, sodass im Falle notwendiger Eignungskriterien das Verfahren neu ausgeschrieben werden müsste. Die Eignungskriterien dürften vorliegend auch zwingend sein, weil der Auftraggeber zur Erfüllung seiner gesetzlichen Hygienevorschriften gehalten sein dürfte, nur ein zertifiziertes Unternehmen zu beauftragen.

Damit liegen sachliche Gründe vor, die einer Aufhebung der Aufhebung entgegenstehen.

AxRechtsanwälte unterstützen KIT bei Beschaffung von Architektenleistungen für Sanierung des KIT Campus Alpin in Garmisch

AxRechtsanwälte unterstützen KIT bei Beschaffung von Architektenleistungen für Sanierung des KIT Campus Alpin in Garmisch

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler am Institut für Meteorologie und Klimaforschung Atmosphärische Umweltforschung (IMK-IFU), KIT-Campus Alpin, Garmisch-Partenkirchen erforschen Veränderungen der Atmosphäre, des Wasserhaushalts und der Lebensbedingungen für Vegetation und Gesellschaft im globalen Klimawandel. Die Prozesse in der Atmosphäre zu erforschen ist dabei eine wesentliche Grundlage dafür, den Klimawandel zu verstehen und Strategien zu entwickeln, die uns dabei helfen mit den sich ändernden Bedingungen umzugehen. Die Forscherinnen und Forscher am KIT-Campus Alpin untersuchen über Messungen und Modellierungen die bio-geo-chemischen und physikalischen Prozesse, die für das Zusammenspiel von Klima, Vegetation, Böden und Wasserverfügbarkeit verantwortlich sind, beispielsweise beim Ausstoß oder Abbau von Treibhausgasen in klimasensitiven Regionen wie Berggebieten, Trockenregionen, Landwirtschaftsgebieten und Städten.

Die Forschung am Institut bewegt sich immer um Themen von großer Komplexität und hoher gesellschaftlicher Relevanz. Vor 60 Jahren war das der Eintrag von radioaktivem Material aus den Atombombenversuchen im asiatischen und pazifischen Raum. Heute beschäftigt sich das Institut mit den Ursachen und Auswirkungen des Klimawandels, hier zum Beispiel mit der Rolle der Landwirtschaft. Das KIT/IMK-IFU ist weltweit in Projekten und Partnerschaften tätig – denn die globale Dimension des Klimawandels und der Einflüsse des Menschen auf die Umwelt erfordern es, auch lokale Umweltfragen im globalen Kontext zu behandeln.

Anlass ist die geplante Sanierung des Altbaus (Südwestflügel) innerhalb des Gebäudeensembles des Campus Alpin in Garmisch-Partenkirchen.

Der KIT-Campus Alpin am Standort Garmisch-Partenkirchen besteht aus dem Südwestflügel „Baustufe I“ (Inbetriebnahme 1973, NUF 1-6 ca. 1 542 m2), auf den sich die Planungsaufgabe bezieht, und dem Südost-, Nordost- und Nordwestflügel „Baustufe II“ (Inbetriebnahme 1991). Für den Südwestflügel sind aufgrund des Alters – neben den Ansprüchen steigender Mitarbeiterzahlen – zwingend umfangreiche Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen bzw. eine Revitalisierung des Gebäudes notwendig, um den heutigen Sicherheits- und Energiestandards zu entsprechen und die Funktionalität in allen Bereichen zu erhalten.

Gemäß der Machbarkeitsstudie wird von einem Projektvolumen in Höhe von ca. 8,784 Mio. EUR brutto ausgegangen (Gesamtbaukosten Kostengruppen 200 bis 700, Preisstand 5-2019).

Gegenständlich sind Generalplanungsleistungen bestehend aus den folgenden Teilleistungen:

— Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume gemäß §§ 33 ff HOAI,

— Fachplanungsleistungen Tragwerksplanung gemäß §§ 49 ff HOAI,

— Fachplanungsleistungen Technische Ausrüstung gemäß §§ 53 ff HOAI,

— Sonstige Fachplanungsleistungen/Beratungsleistungen gemäß Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) HOAI, Ziffer 1. 2 Bauphysik.