Ax Rechtsanwälte

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VertragMan ® Bau für Unternehmer – Sichern Sie sich ab!

VertragMan ® Bau für Unternehmer – Sichern Sie sich ab!

Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB

Bauhandwerker können eine Sicherheitsleistung für ihre zu erbringenden Vorleistungen und Nebenforderungen nach § 650f BGB verlangen. Der Grund für diese Regelung ist, dass Bauhandwerker nur ungenügend abgesichert sind, wenn sie Materialien einbauen oder der Besteller insolvent wird. So verlieren sie ihre Eigentumsrechte an den eingebauten Materialien und bei Insolvenz bleiben für ihre Ansprüche oft nichts mehr übrig.

Unternehmen, die Werkverträge abgeschlossen und substanzverändernde Arbeiten an Bauwerken, an Außenanlagen oder eines Teils davon ausgeführt haben, können eine Sicherheit verlangen. Das sind zum Beispiel:

  • Bauhandwerker, die zum Beispiel den Einbau von Heizungen, Fensterrahmen oder Rollläden vornehmen.


Keine Sicherheiten können zum Beispiel verlangen:

  • Lieferanten von Bauteilen und Baustoffen,
  • Gerüstbauer und
  • diejenigen, die bereits durch eine Sicherungshypothek vollständig gesichert sind.


Die Sicherheit hat der Werkvertragspartner zu stellen, das heißt derjenige, der die bauhandwerklichen Leistungen ausführen lässt, auch dann, wenn er nicht Grundstückseigentümer ist. Keine Sicherheit kann verlangt werden von:

  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts, das heißt zum Beispiel von Gemeinden, Kirchen, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und
  • Verbrauchern, wenn es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u BGB handelt, außer wenn das Bauvorhaben durch einen Baubetreuer betreut wird, der über die Finanzierungsmittel verfügt.


Die Regel sind Bürgschaften, Garantien oder Zahlungsversprechen. Der Sicherungsanspruch besteht mit Abschluss des Vertrages, ohne dass der Handwerker seinerseits bereits Arbeiten erbracht haben muss. Der Auftragnehmer hat auch nach der Abnahme das Recht eine Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht nach, kann der Bauhandwerker seine Arbeiten einstellen beziehungsweise nach bereits erfolgter Abnahme die Mängelbeseitigung ablehnen.

Der Bauhandwerker muss dem Besteller eine Frist setzen, bis zu der eine bestimmte Sicherheit zu leisten ist. In der Regel genügt eine Frist von sieben bis zehn Tagen, im Einzelfall kann sie auch kürzer oder länger bemessen sein. Diese Fristsetzung ist mit der Androhung zu verbinden, dass er nach Fristablauf die Leistung verweigern werde (vergleiche Musterbrief).

Wenn die Sicherheit nicht eingegangen ist, hat der Bauhandwerker neben der Leistungsverweigerung die Wahl, ob er die Sicherungsleistung einklagt oder den Vertrag kündigt. Nach einer Kündigung hat er Anspruch auf die anteilige Vergütung für schon erbrachte Leistungen und seine Auslagen. Er kann auch seinen Vertrauensschaden ersetzt verlangen, dies ist zum Beispiel der entgangene Gewinn, wenn er nachweisen kann, einen anderen Auftrag abgelehnt zu haben.

Dieser Schadensersatz kann pauschal ohne weiteren Nachweis mit fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung beziffert werden.

Der Handwerker kann die Sicherheit bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs entsprechend Vertrag oder dem nachträglichen Zusatzauftrag verlangen, zusätzlich auch wegen Nebenforderungen, welche mit zehn Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind. Die Kosten für die Bestellung der Sicherheit bis maximal zwei Prozent pro Jahr kann der Auftraggeber vom Handwerker verlangen, allerdings dann nicht, wenn eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.

Tun

Schriftliche Forderung nach einer Sicherheitsleistung. Dafür bedarf es eines einfachen Schreibens.

1. Adressat dieses Schreibens ist immer der Auftraggeber, also der Vertragspartner, nicht dagegen sein Architekt. Der Auftraggeber muss entweder ein gewerbliches Unternehmen sein oder eine Person, die nicht zu privaten Zwecken baut.

2. Inhalt des Schreibens: Hiermit darf ich Sie auffordern, mir eine Sicherheitsleistung in Höhe von Betrag bis zum Datum zu übergeben. Hierfür muss man jedoch eine angemessene Frist setzen. Diese sollte nach der Rechtsprechung bei 14 Kalendertagen liegen und datumsmäßig bestimmt sein, also nicht ‚binnen 14 Tagen‘ angeben, sondern ein konkretes Datum eintragen.

3. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach der noch ausstehenden Auftragssumme. Bei einer Auftragssumme von beispielsweise 180.000,00 € und bereits gezahlten Abschlägen in Höhe von 68.000,00 € beträgt die Höhe der Sicherheitsleistung 112.000,00 € (= 180.000,00 € – 68.000,00 €). Hierüber kann man eine Sicherheitsleistung fordern. Auf die Fälligkeit kommt es nicht an. Maßgeblich allein ist, was noch von der Auftragssumme aussteht, egal, ob bereits in Rechnung gestellt oder nicht. Also kann man auch gleich nach Vertragsschluss und vor Ausführung seiner Leistungen eine Sicherheitsleistung in voller Höhe der Auftragssumme verlangen. Man kann auch eine Sicherheitsleistung noch nach Abnahme fordern, solange noch Werklohn aussteht und auch noch nicht verjährt ist. Jedoch wird das scharfe Schwert der Anforderung einer Sicherheitsleistung immer stumpfer, je näher man sich dem Fertigstellungszeitpunkt nähert, da das Druckmittel der Arbeitseinstellung oder Kündigung nach Fertigstellung ins Leere läuft.

Rechtsfolge

1. Wenn der Auftraggeber die Sicherheitsleistung innerhalb der Frist nicht beibringt, so hat der Auftragnehmer das Recht, die Arbeiten sofort einzustellen oder den Vertrag zu kündigen. Das ist ein echtes Wahlrecht. Der Auftragnehmer kann nach Fristablaufseine Arbeiten sofort einstellen. Er kann jedoch auch den Vertrag sofort kündigen. Diese Kündigung muss wiederum schriftlich erfolgen. Eine erneute Fristsetzung ist nicht notwendig.

2. Wenn der Auftraggeber die Sicherheitsleistung innerhalb der Frist beibringt, so muss der Auftragnehmer seine vertraglichen Leistungen fortführen. Er hat dann kein Recht auf Arbeitseinstellung oder Kündigung. Jedoch hat er jetzt eine Sicherheit erlangt, die insolvenzfest ist. Sollte der Auftraggeber insolvent werden, so wird ein Dritter, also meist eine Bank, für die in der Sicherheit angegebene Summe aufkommen. Ein etwaiger Insolvenzverwalter hat keinen Zugriff auf die Summe.

Kosten

Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber Kosten der Sicherheitsleistung in Höhe von höchstens 2 Prozent für das Jahr erstatten.

VertragsMan ® Bau: Vorteile (und Grenzen) eines Generalplanereinsatzes

VertragsMan ® Bau: Vorteile (und Grenzen) eines Generalplanereinsatzes

von Thomas Ax

Der Generalplaner liefert die gesamten für ein Projekt notwendigen Planungsleistungen aus einer Hand und trägt dafür auch die Gesamtverantwortung, d.h. er garantiert für eine fehlerfreie Leistung auch der ihm zuarbeitenden Fachplaner. Der Generalplaner ist insofern mit einem Generalunternehmer zu vergleichen. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob alle Leistungen im eigenen Hause erbracht, oder ob Teile zugekauft werden. Für zugekaufte Leistungen von Fachplanern schließt er und nicht der Auftraggeber die Verträge ab. Der Generalplaner ist auf seiner Hierarchiestufe der Manager des Systems Planung und damit der Systemführer. Die zusätzlich zur eigenen Fachleistung zu erbringende Leistung ist die eines Projektsteuerers auf Fachplanerebene.

Das bisher beim Bauherren angesiedelte notwendige Schnittstellenmanagement wird auf den Generalplaner übertragen.
Die Führung der Gruppe übernimmt in der Regel, bedingt durch seine Pflicht zur technischen Koordination und Integration, allgemein der Architekt, der dann mit seinen eigenen und den integrierten Leistungen seiner Fachplaner die Schnittstelle zum Auftraggeber darstellt. Im Verhältnis zu seinen Fachkollegen ist er der Systemführer.

Die intensive Organisation, Koordination, Information und Dokumentation nicht nur der eigenen Leistung, sondern auch der Leistungen der einzelnen Fachplaner gehört zu seinen Aufgaben., Der Architekt als Systemführer haftet für das gesamte Teilsystem Planung, d.h. er ist nachweispflichtig und er ist für das Termin-, Kosten-, Qualitäts- und Quantitäts-Management verantwortlich.

Beispiele:
• Kommt das Leistungsverzeichnis des Klimaingenieurs zu spät zum Versand und ergeben sich daraus Verzögerungen bei der Bauausführung (Behinderungsanzeigen mit daraus resultierenden Kosten), so wird der Bauherr den Generalplaner in Regress nehmen.
• Fehler bei der Berechnung technischer Systeme, oder gar Fehlplanungen werden erstmal dem Generalplaner zugerechnet.
• Falsche Mengenberechnung z.B. für Leistungsverzeichnisse der technischen Gebäudeausrüstung und die sich möglicherweise daraus ergebenden Konsequenzen einer Wettbewerbsverzerrung fallen in seinen Verantwortungsbereich.

Generalplanertätigkeit ist Projekt- und Objektsteuerung auf Fachplanerebene. Der Generalplaner ist nicht nur für die technische Koordination sondern auch für die Koordination der Termine, der Kosten, der Koordination der Verträge sowie der übergeordneten Koordination – natürlich immer auf seiner Hierarchieebene – verantwortlich. Generalplanertätigkeit ist ausdrücklich nicht Projektsteuerung auf Auftraggeberebene, die eine Hierarchieebene höher angesiedelt ist.

Es kommt immer auf den Vertrag an. Manche Projektsteuerungsverträge sind sehr detailliert formuliert und enthalten konkrete, einzelfallbezogene, Leistungspflichten. In anderen Verträgen sind die Vertragspflichten sehr allgemein gehalten. Dann ist die Unsicherheit und der Ermessensspielraum entsprechend groß. Dieser Ermessensspielraum führte im vorliegenden Fall überhaupt auch erst dazu, dass der Fall vor Gericht landete. Es ist für alle Beteiligten am besten, wenn die Leistungspflichten im Vertrag klar abgegrenzt sind. Trennen Sie in koordinierende Aufgaben (Dienstleistungscharakter) und in werkvertragliche Leistungen.

Ist in dem konkreten Projektsteuerungsvertrag auch die Objekt-/Bauüberwachung vereinbart, ist eine (Mit-)Haftung des Projektsteuerers insoweit möglich.

Widmen Sie den Leistungspflichten in Projektsteuerungsverträgen großes Augenmerk. Legen Sie Wert darauf, dass eine klare Schnittstelle zwischen den Grundleistungen der jeweiligen Leistungsbilder (HOAI) und den Projektsteuerungsleistungen gezogen wird. Vermeiden Sie es, HOAI-Leistungen und andere Projektsteuerungsleistungen bei Vertragsvereinbarungen zu vermischen.

Verwenden Sie für Projektsteuerungsleistungen keinesfalls die Begriffe „Objektüberwachung“, „Bauüberwachung“, „Ingenieurtechnische Kontrolle“ oder „Rechnungsprüfung“. Besser ist es, allgemein gehaltene Begriffe zu verwenden, wie etwa „Abstimmung der Ablaufplanung“, „Ablaufsteuerung“ oder „Freigabe von Rechnungen“.

VertragsMan ® Bauleistungen – Bauprozesse taktisch führen – Anforderungen an den Bauzeitenclaim

VertragsMan ® Bauleistungen – Bauprozesse taktisch führen – Anforderungen an den Bauzeitenclaim

von Thomas Ax

In der VOB/B taucht nur der Begriff der Behinderung (synonym Baubehinderung) auf. Gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B ist der Auftragnehmer einer Bauleistung verpflichtet, dem Auftraggeber schriftlich eine Behinderungsanzeige einzureichen, wenn er sich in der ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistungen behindert glaubt. Baubehinderungen sind damit alle Bauablaufstörungen mit negativen Folgen für die Leistungserbringung des Auftragnehmers, für die die Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 VOB/B erfüllt sind. Der Begriff der Bauablaufstörung ist hingegen weiter gefasst, aber ebenfalls nicht einheitlich definiert. Bauablaufstörungen sind demnach allgemein alle im Rahmen des Controllingprozesses festgestellten Differenzen zwischen vertragsgerechten Referenz- und äquivalenten Beobachtungszuständen in der Wertschöpfung eines Bauprojektes, die auf konkrete Ursachen zurückgeführt werden. In Abgrenzung dazu lassen sich für Bauablaufschwankungen gerade keine konkreten Ursachen feststellen. Ein gestörter Bauablauf ist damit ein Oberbegriff, der alle Abweichungen vom geplanten Bausoll umfasst. Mit Urteil vom 24.02.2005 (VII ZR 141/03) hat der BGH die hohen Anforderungen an den baubetrieblichen Nachweis von Schadensersatzansprüchen nach § 6 Abs. 6 VOB/B erneut bestätigt und insbesondere auf die unterschiedlichen Beweisanforderungen an die so genannte haftungsbegründende Kausalität und die haftungsausfüllende Kausalität hingewiesen. Soweit demnach die Behinderung darin besteht, dass bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden können, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer hat deshalb für die sogenannte haftungsbegründende Kausalität nach § 286 ZPO Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte. Wir unterstützen Sie bei der Aufarbeitung in baubetrieblichen und baurechtlichen Belangen. Sprechen Sie uns gerne an.

Gestörter Bauablauf: Hohe juristische Anforderungen an die Abrechnung der Mehrkosten von Baubehinderungen

Nach § 6 Abs. 6 VOB/B hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, wenn der Auftraggeber eine Behinderung der Bauausführung zu vertreten hat. Entgangener Gewinn kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangt werden.

Der Auftragnehmer hat in einem Prozeß unter anderem schlüssig darzulegen, daß er durch eine Pflichtverletzung des Auftraggebers behindert worden ist. Der Senat hat bereits in seinem ersten Urteil in dieser Sache darauf hingewiesen, daß es grundsätzlich nicht ausreicht, eine oder mehrere Pflichtverletzungen vorzutragen. Der Auftragnehmer muß vielmehr substantiiert zu den dadurch entstandenen Behinderungen seiner Leistung vortragen. Dazu ist in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung unumgänglich. Demjenigen Auftragnehmer, der sich durch Pflichtverletzungen des Auftraggebers behindert fühlt, ist es zuzumuten, eine aussagekräftige Dokumentation zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie deren Dauer und Umfang ergeben. Ist ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation der Behinderungstatbestände und der sich daraus ergebenden Verzögerungen zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage, geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers (Urteil vom 21. März 2002 -VII ZR 224/00, BauR 2002, 1249 = NZBau 2002, 381 = ZfBR 2002, 562).

Es besteht auch kein Anlaß, insoweit die Anforderungen an die Darlegungslast in ausdehnender Anwendung des § 287 ZPO herabzusetzen. Die Behinderung ist die Grundlage der Haftung aus § 6 Abs. 6 VOB/B. Erst ihre Beschreibung nach Art und Umfang ermöglicht eine sachgerechte Auseinandersetzung. In der Regel erlaubt nur die genaue Darstellung einer Behinderung die Beurteilung, inwieweit eine Anzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B erforderlich oder wegen Offenkundigkeit entbehrlich war. Denn regelmäßig läßt sich nur daraus ableiten, inwieweit der Auftraggeber informationsbedürftig war. Die Behinderungsanzeige muß die Tatsachen enthalten, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben. Der Auftragnehmer hat die Angaben zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müßten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 -VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, 35). Die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Anzeige einer Behinderung würden sinnentleert, wenn letztlich in einem Prozeß geringere Anforderungen an die Darlegung der einzelnen Behinderungen gestellt würden. Schließlich kann in aller Regel nur aufgrund einer genauen Beschreibung der Behinderung beurteilt werden, inwieweit auf sie zurückzuführende Schäden für den Auftragnehmer entstanden sind.

Diese Anforderungen an die Darlegungslast führen nicht dazu, daß der Auftragnehmer Einzelheiten darlegen muß, die zur Ausfüllung des Anspruchs aus § 6 Abs. 6 VOB/B nicht notwendig sind. Ein Sachvortrag ist dann erheblich, wenn diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 20. September 2002 -V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69; Urteil vom 21. Januar 1999 -VII ZR 398/97, BauR 1999, 648, 649 = ZfBR 1999, 194 m.w.N.). Maßgeblich ist nicht die Fülle der Details. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich aus der Darstellung des Auftragnehmers nachvollziehbar ergibt, daß und in welchem Umfang eine Pflichtverletzung eine Behinderung verursacht hat.

Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO kann der Auftragnehmer in Anspruch nehmen, soweit es um die nicht mehr dem Haftungsgrund zuzuordnenden Folgen einer Behinderung, z. B. für den weiteren Bauablauf, geht. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 2005 in der Sache VII ZR 225/03 (zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen.

Dagegen können die weiteren Folgen der konkreten Behinderung (haftungsausfüllende Kausalität), soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, sondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden zuzuordnen sind, nach § 287 ZPO geschätzt werden. Es kann deshalb zum Beispiel qualifiziert geschätzt werden, inwieweit eine konkrete Baubehinderung von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich Anschlussgewerke verzögert haben.

Ein zur Untermauerung des Anspruchs aus Baubehinderungen gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B vorgelegtes Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortrag und deshalb vom Tatrichter vollständig zu berücksichtigen und zu würdigen.

Notwendigkeit bauablaufbezogener Darstellungen

Bereits mit Urteil vom 21.03.2002 (VII ZR 224/00) hatte der BGH die Anforderungen an die Nachweisführung von Baubehinderungen und insbesondere die notwendige Betrachtung der tatsächlichen Bauausführung wie folgt definiert: Der Auftragnehmer muss eine Baubehinderung, aus der er Schadensersatzansprüche ableitet, möglichst konkret darlegen. Dazu ist zusätzlich zur Behinderungsanzeige gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B in der Regel auch dann eine bauablaufbezogene Darstellung notwendig, wenn feststeht, dass die freigegebenen Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind. Allgemeine Hinweise darauf, dass die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt habe, die durch Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genügen den Anforderungen an die Darlegungslast einer Baubehinderung nicht. Sie sind auch keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.

Ein gestörter Bauablauf führt unweigerlich zu Produktivitätsverlusten, Mehrkosten und Terminverzögerungen, deren konkrete Verantwortung oft unscharf bleibt. Das Problem von Bauablaufstörungen ist daher Gegenstand zahlreicher Forschungsarbeiten.

Gestörter Bauablauf: Auswirkungen auf die Arbeitsstunden des AN

Bauablaufstörungen zählen zu den gravierendsten Ursachen für die Nichterreichung von Projektzielen. Den betroffenen Bauunternehmen drohen nicht nur höhere Kosten durch unproduktiven zusätzlichen oder verlängerten Ressourceneinsatz, sondern unter Umständen auch geringere Erlöse durch den Abzug von Vertragsstrafe oder Schadensersatz.

Die Folge sind Mehrkosten und Terminverzögerungen, für deren Geltendmachung und Durchsetzung aber ein kausaler Nachweis von Anspruchsgrundlage und Anspruchshöhe jeder einzelnen Bauablaufstörung erforderlich ist, an dem viele Unternehmen scheitern. Nur selten entspricht daher die Kostenverteilung daher den tatsächlichen Verursachungsbeiträgen. Auswirkung des gestörten Bauablaufs auf die kalkulierten Lohnstunden.

Ein gestörter Bauablauf und dennoch Probleme mit dem Bauzeitnachtrag

Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Nachweis der Auswirkungen von Bauablaufstörungen. Selbst wenn die Ursache einer Bauablaufstörung von allen Projektbeteiligten gleichermaßen anerkannt wird, kommt es hinsichtlich der terminlichen und erst recht der monetären Ansprüche oft zu unterschiedlichen Beurteilungen. Oft können Fragen zur Störungsdauer, zum Einfluss auf Bauzeit und Fertigstellungstermine oder zur Schadensminderungspflicht des Auftragnehmers nicht einvernehmlich geklärt werden. Der vom BGH geforderte, einzelfallspezifische Nachweis des adäquat-kausalen Zusammenhangs zwischen Ursache und Auswirkung einzelner Behinderungen kann im Bestreitensfall von den betroffenen Bauunternehmern oft nicht in der erforderlichen Detailschärfe beigebracht werden.

Die Probleme des Bauunternehmers beruhen meist auf folgenden Ursachen:

  • Der Zusammenhang zwischen Kosten- und Ablaufplanung wird bereits bei Vertragsschluss nicht oder nicht eindeutig dokumentiert.
  • Änderungen des geplanten Bauablaufs werden inhaltlich und ursächlich nicht dargestellt.
  • Die Erfassung des tatsächlichen Bauablaufs erfolgt unvollständig oder ohne konkreten Bezug zum Ablaufplan.
  • Behinderungen werden nicht oder nicht rechtzeitig erkannt und angezeigt.
  • Es werden nur Behinderungsursachen, aber keine Behinderungsauswirkungen erfasst.
  • Auswirkungen innerbetrieblicher Bauablaufstörungen und Beschleunigungen bleiben unberücksichtigt.
  • Zur Anspruchsbegründung können im Nachhinein zwar die hindernden Umstände, nicht aber deren konkrete Auswirkungen justiziabel vorgetragen werden.

VertragsMan ® Bauleistungen – Bauprozesse taktisch führen – Anhörung des Sachverständigen

Vergabe des Bundespresseamtes zu ressortübergreifenden Rahmenverträgen im Bereich des Mediaeinkaufs und der Mediaplanung eklatant vergaberechtswidrig

von Thomas Ax

Die Anhörung des Sachverständigen kann immer beantragt werden, um diesem in Bezug auf das Haupt- bzw. Erstgutachten Einwendungen und Fragen im Rahmen einer mündlichen Anhörung vorlegen und insoweit möglichst eine Klärung herbeiführen zu können. Das geht auch dann noch, wenn der Sachverständige in einem Ergänzungsgutachten bereits Stellung genommen hat. Einer Partei, die nach Vorlage eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die Ladung des Sachverständigen beantragt, um diesem im Rahmen eines Anhörungstermins mündlich Einwendungen vorhalten und Fragen zu seinem Gutachten stellen zu können, ist insbesondere nicht abzuverlangen, dass sie die Einwände und Fragen, die sie dem Sachverständigen vorzulegen beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert, sondern es reicht aus, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (vgl. die oben genannten Fundstellen sowie BGH, MDR 2005, 1308/1309).

Die Parteien haben zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO. Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es daher nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Entscheidend ist allein, ob bzw. dass die Partei dem Sachverständigen Bedenken vortragen und ihn um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten will.

Dabei kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BVerfG, NJW-RR 2013, 626 – RdNr. 20 gem. Juris; BVerfG, NJW 2012, 1346 – RdNr. 14 gem. Juris; BVerfG, NJW 1998, 2274 – RdNr. 11; BGH, NJW-RR 2014, 295 – RdNr. 9 gem. Juris; BGH, NJW-RR 2011, 704 RdNr. 9 gem. Juris; BGH, BauR 2009, 1773 – RdNr. 10 gem. Juris; Zimmermann in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 411 RdNr. 11; Vorwerk/Wolf, Beck’scher OK, ZPO, § 411 RdNrn. 19 und 27; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 411 RdNr. 7; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 411 RdNr. 5a – jew. m. w. Nachw.)

Wie jedes Recht steht allerdings auch das Recht der Partei, den Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Anhörung zu seinem Gutachten zu befragen, unter dem Vorbehalt des Verbots des Rechtsmissbrauchs. Ist jedoch der Antrag nicht als rechtsmissbräuchlich einzuordnen und auch nicht verspätet, so ist ihm nachzukommen.

Zwar stellt die mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht die einzig mögliche Behandlung eines solchen Antrags dar. In Betracht kommt etwa, den Sachverständigen stattdessen um eine schriftliche Ergänzung seines Gutachtens zu bitten oder aber ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2013, 626 – RdNr. 21 gem. Juris; vgl. auch BGH, NJW 1992, 1459 – RdNr. 12 gem. Juris – zu § 411 Abs. 3 ZPO). So kann das Gericht etwa vor Terminanberaumung eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen herbeiführen, was sich gerade in umfangreichen und schwierigen Sachverhalten als sinnvoll erweisen kann. Danach mögen sich die von der Partei aufgeworfenen Fragen aus ihrer Sicht erledigt haben, so dass sie – ggf. auf entsprechende Nachfrage des Gerichts – von der Befragung des Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Anhörung Abstand nimmt. Das Fragerecht der Partei im Rahmen einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen wird jedoch allein durch das zunächst eingeholte Ergänzungsgutachten nicht erledigt (vgl. Huber in Musielak/Voit, a.a.O., § 411 RdNr. 7; Vorwerk/Wolf, Beckscher Online-Kommentar, a.a.O., § 411 ZPO RdNr. 20); dem Antrag auf mündliche Befragung des Sachverständigen ist daher – innerhalb der durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs gezogenen Schranken – weiterhin nachzugehen.

Man kann sich die Frage stellen, ob – nachdem der Sachverständige sein schriftliches, u.a. auf die Einwendungen und Fragen eingehendes schriftliches Ergänzungsgutachten vorgelegt hat – nunmehr dem in Bezug auf das Haupt- bzw. Erstgutachten gestellten Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen nachzukommen ist.

Der Antrag, den Sachverständigen auch nach Vorlage des schriftlichen Ergänzungsgutachtens noch zu seinem Hauptgutachten im Rahmen einer Anhörung mündlich zu befragen, lässt sich nicht grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich einordnen. Im Ausgangspunkt ist der Erwägung Rechnung zu tragen, dass der Aspekt des Rechtsmissbrauchs das als Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich bestehende Recht der Partei auf mündliche Befragung des Sachverständigen einschränkt, und er daher als Ausnahmetatbestand zu verstehen, seine Voraussetzungen infolgedessen entsprechend streng zu beurteilen sind. Mit dieser Maßgabe lässt sich eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Antrags auf mündliche Befragung des Sachverständigen bejahen, wenn die Notwendigkeit der Erörterung entweder überhaupt nicht begründet wird oder wenn nur solche Fragen angekündigt werden, die keinerlei Bezug zu der Beweisfrage erkennen lassen (vgl. Zimmermann in Münchener Kommentar, a.a.O., § 411 RdNr. 12 m. w. Nachw.). Die letztgenannte Alternative kommt nicht in Betracht, wenn das Landgericht die in Bezug auf das Hauptgutachten vorgebrachten Einwände und Fragen zum Anlass genommen hat, damit den Sachverständigen im Rahmen des schriftlichen Ergänzungsgutachtens zu befassen.

Ein als rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise vorzuwerfendes Verhalten ist hier allein unter dem Aspekt einer fehlenden Begründung oder eines diesem Mangel gleichzustellenden „krassen und offensichtlichen Begründungsdefizits“ (vgl. OLG Saarbrücken, OLGR 2004, 379/381) in Erwägung zu ziehen. Bei der gebotenen strengen Betrachtung lässt sich indessen auch dies grundsätzlich nicht ohne weiteres begründen.

Einer Partei, die nach Vorlage eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die Ladung des Sachverständigen beantragt, um diesem im Rahmen eines Anhörungstermins mündlich Einwendungen vorhalten und Fragen zu seinem Gutachten stellen zu können, ist nicht abzuverlangen, dass sie die Einwände und Fragen, die sie dem Sachverständigen vorzulegen beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert, sondern es reicht aus, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (vgl. die oben genannten Fundstellen sowie BGH, MDR 2005, 1308/1309).

Nicht zuletzt der Aspekt der Verfahrensökonomie spricht zwar dafür, eine solches, der Verfahrensentwicklung angepasstes gesteigertes Begründungserfordernis zu bejahen, andernfalls das nicht von der Hand zu weisende Risiko einer sich in bloßer Wiederholung erschöpfenden Befassung des Sachverständigen und hierdurch unnötig erhöhter Verfahrenskosten bestünde. Auch hierbei ist allerdings der Erwägung Rechnung zu tragen, dass es für das Recht der Partei, den Sachverständigen mündlich zu befragen, nicht darauf ankommt, ob das Gericht die Einwendungen und Fragen der Partei für erschöpfend beantwortet erachtet, sondern dass es maßgeblich auf die Sicht der Partei bzw. darauf ankommt, ob diese ihre Einwendungen und Fragen für ausreichend beantwortet hält und dass die Partei auch im gegebenen Zusammenhang nur allgemein anzugeben braucht, in welcher Richtung sie sich durch die Befragung des Sachverständigen eine Klarstellung verspricht.

VertragsMan Bau – Der praktische Fall (2)

VertragsMan Bau – Der praktische Fall (2)

Frage:

die Stadt … plant die Erschließung … in …. Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Hierzu werden getrennte Abwasserkanäle für Regen- und Schmutzwasser verlegt. Das Regenwasser wird in die … eingeleitet, das Schmutzwasser der Kläranlage … zugeführt. Für die Durchführung der Baumaßnahme benötigen die … Flächen für die Baustelleneinrichtung, Lagerflächen und Fahrwege, die sich auf privaten Bauplätzen befinden. Wir haben versucht, mit den Eigentümern mit einem Gestattungsvertrag bezüglich der Nutzung von Teilflächen eine Vereinbarung zu treffen. Wir müssen die Grundstücke befahren, um die Baumaßnahme umzusetzen. Wir haben einen Plan erstellt, in dem die Flächen, die wir aus bautechnischen (Böschung und Fahrspur) und arbeitssicherheitstechnischen (Sicherheitsstreifen gem. UVV) Gründen benötigen, eingezeichnet sind. Die Fahrspur ist alternativlos, da es sich bei der Fläche gegenüber um eine geschützte CEF-Fläche (Naturschutz) handelt, die auf gar keinen Fall befahren werden darf. Wir würden die von uns benötigte Fläche mit einem Bauzaun vom restlichen Grundstück trennen. Die Baumaßnahme ist genehmigt und wurde in einer öffentlichen Sitzung des … vorgestellt. Die beiden Flächen wurden landwirtschaftlich genutzt und liegen jetzt brach. Dürfen uns die beiden Eigentümer die Nutzung der zwingend notwendigen Fahrspur inkl. der Abstandsflächen (Arbeitssicherheit) untersagen? Gibt es eine rechtliche Grundlage, auf die wir uns bei der Nutzung der zwingend notwendigen Teilflächen berufen können? Gibt es eine rechtsichere Formulierung? Gibt es ein „Gemeinwohl“, auf dass wir uns berufen können? Müssen wir Fristen einhalten? Müssen wir eine Entschädigung zahlen? Die genutzte Fläche wird nach Beendigung der Baumaßnahme geräumt, wieder hergestellt und mängelfrei an den Eigentümer zurückgegeben.

 

Antwort:

Es ergibt sich ein Anspruch nach § 7 d des Gesetzes über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz – NRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996. Danach ist es so, dass wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden kann, ohne dass das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden oder auf das Nachbargrundstück übergreifen, der Eigentümer und der Besitzer des Nachbargrundstücks die Benutzung insoweit zu dulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist. Es ist dann allerdings so, dass die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, dem Eigentümer und dem Besitzer zwei Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt werden muss.

Ist der im Grundbuch Eingetragene nicht Eigentümer, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer, es sei denn, dass der Anzeigende den wirklichen Eigentümer kennt. Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer genügt auch, wenn der Aufenthalt des Eigentümers kurzfristig nicht zu ermitteln ist. Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den durch die Maßnahmen entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Benutzung eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.

7 d NRG verpflichtet den Eigentümer bzw. Besitzer eines Grundstücks, die Benutzung dieses Grundstücks durch den Grundstücksnachbarn durch Betreten einerseits oder durch Aufstellen und Übergreifen von Gerüsten und Geräten andererseits zu dulden, wenn und soweit eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage auf dem Nachbargrundstück andernfalls nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden kann.

Diese Regelung war vor der letzten Änderung des NRG Anfang 2014 in 7 c NRG enthalten.

Mit der im Wesentlichen seit dem 1. Januar 1965 geltenden Regelung hat der Landesgesetzgeber von der in Artikel 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gewährten Befugnis Gebrauch gemacht, den Grundstückseigentümern über die Beschränkungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden BGB) hinaus bestimmte Duldungspflichten aufzuerlegen. Nach den Bestimmungen des BGB würde sich eine Pflicht zur Duldung des Betretens bzw. des Aufstellens oder Übergreifens von Gerüsten oder Geräten regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des Notstandes ( 904 Satz 1 BGB) er – geben, also zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr.

7 d Absatz 3 Satz 1 NRG gewährt dem Duldungsverpflichteten im Gegenzug einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die von ihm zu duldenden Maßnahmen entsteht. Dieser Anspruch umfasst ebenso wie der Schadenersatzanspruch nach 904 Satz 2 BGB grundsätzlich jeden ersatzfähigen Schaden im Sinne der allgemeinen schadensrechtlichen Regelungen der 249 ff. BGB. Ersatzfähig ist damit neben einem Sachschaden (z. B. Reparatur eines beschädigten Weges) grundsätzlich auch ein Vermögensschaden (z. B. Mietausfall).

Da die Vorschrift nur einen Schadenersatzanspruch gewährt, hängt dies davon ab, ob und inwieweit die Inanspruchnahme des Grundstücks des Duldungsverpflichteten für diesen einen ersatzfähigen Schaden darstellt, weil er sein Grundstück nicht wie gewohnt nutzen kann. Grundsätzlich ist dies nicht der Fall. Entsprechend den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Regelungen der 249 ff. BGB sind die entgangenen Gebrauchsvorteile einer Sache regelmäßig nicht ersatzfähig. Das gilt beispielsweise für Beeinträchtigungen der Nutzung des Gartens oder der Terrasse.

Anders verhält es sich, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks zur Folge hat, dass der Duldungsverpflichtete ein Lebensgut nicht nutzen kann, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebensführung von zentraler Bedeutung ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung legt diese Voraussetzungen zwar eng aus. Sie hat aber einen Anspruch auf Schadenersatz in Form einer Nutzungsausfallentschädigung bei der fühlbaren Beeinträchtigung des Gebrauchs von Wohnraum bejaht (vgl. dazu beispielsweise BGHZ 200, 203 [juris Rz. 16 ff.]).

Die Nachbarrechtsgesetze der meisten anderen Bundesländer bestimmen zwar neben einem 7 d Absatz 3 Satz 1 NRG vergleichbaren Schadenersatzanspruch auch einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.

Dieser erschöpft sich aber in der ortsüblichen Miete für einen dem benutzten Grundstücksteil vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz.

Im Übrigen kann die Nutzungsentscheidung regelmäßig nur bei einer Nutzung beansprucht werden, die eine bestimmte zeitliche Grenze übersteigt. Artikel 46 b Absatz 6 Satz 1 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze zieht diese Grenze bei einer Woche. Eine ähnliche Bestimmung findet sich in 24 Absatz 1 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz, 18 Absatz 1 Berliner Nachbarrechtsgesetz, 25 Absatz 1 Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz, 26 Satz 1 Saarländisches Nachbarrechtsgesetz, 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nachbarrechtsgesetz für das Land Schles – wig-holstein. 25 Absatz 1 Thüringer Nachbarrechtsgesetz und 19 Satz 1 Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt gewähren eine Nutzungsentschädigung für eine länger als zwei Wochen dauernde Inanspruchnahme, 48 Absatz 1 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz für eine Inanspruchnahme von mehr als zehn Tagen und 25 Absatz 1 Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen für eine Inanspruchnahme von mehr als einem Monat.

Regelungen zur Verhältnismäßigkeit und zum Rechtsmissbrauch sind entbehrlich, weil sich schon aus allgemeinen Bestimmungen ergibt, dass die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegt und eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme ausgeschlossen ist. Allgemein anerkannt ist, dass die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks die 7 d Absatz 3 Satz 1 NRG ohnehin nur zulässt, soweit sie notwendig ist so durchzuführen ist, dass das Nachbargrundstück möglichst geschont wird. Daraus lässt sich beispielsweise ein Verbot der Inanspruchnahme zur Unzeit oder ein Gebot der Durchführung begleitender Schutzmaßnahmen ableiten (vgl. statt aller Bruns, NRG, 2. Aufl., 7 c Rz. 28).

Sollen wir Formulierungsvorschläge unterbreiten?

VertragsMan Bau – Der praktische Fall (1)

VertragsMan Bau – Der praktische Fall (1)

Frage:

Guten Morgen Herr Dr. Ax,
für ein Bauvorhaben aus dem Jahr 2017/2018, welches wir am 05.11.2018 schlussgerechnet haben (Abnahme war am 24.07.2018), stellt nun die GPA (Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg) Rückforderungen und bezgl. einer Position auch die Öffnung der Urkalkulation. Das bauüberwachende Ing.-Büro hat die Beanstandungen der GPA bestätigt. Die Schlusszahlung seitens des Bauherrn ist erst am 12.08.2019 erfolgt.

Können wir uns in einem solchen Fall auf die Einrede der Verjährung berufen?

Dürfen wir der Öffnung der Urkalkulation zustimmen bzw. an dieser teilnehmen?

Antwort:

Zuerst ist zu prüfen, ob diese Rückforderung verjährt ist. Rückforderungen sind so lange möglich, wie noch keine Verjährung der Forderung eingetreten ist.

§ 195 BGB regelt die Verjährungsfrist von Ansprüchen wie folgt: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“

Die ganz früher geltenden 30 Jahre sind mit Änderung des BGB zum 31.12.2001 nicht mehr maßgeblich. Wie die Frist zu berechnen ist, ergibt sich aus § 199 Abs. 1 BGB. Dieser lautet: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2.

der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“ Übersetzt in die Sprache der Praktiker heißt das, dass die dreijährige Verjährungsfrist am 01.01. des folgenden Jahres beginnt, nachdem die Schlussrechnung dem Auftraggeber vorlag.

So lange noch keine Verjährung eingetreten ist, kann ein Auftraggeber Rückforderungen geltend machen oder ein Auftragnehmer noch Nachforderungen stellen. Ob und wie diese dann durchsetzbar sind, hängt vom Einzelfall ab.

Wenn die Schlussrechnung dem Auftraggeber in 2018 zuging, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am 01.01.2019 zu laufen. Dabei kann der Auftraggeber auch nicht einwenden, dass der Verjährungsbeginn erst mit dem Zugang der Mitteilung der Rechnungsprüfungsbehörde beginnt (KG, Urteil vom 19.11.2010 – 7 U 97/10, BGH, Beschluss vom 14.06.2012 – VII ZR 213/10 (Nzb. zurückgewiesen), BGH, Urteil vom 08.05.2009 – VII ZR 106/07).

Damit endet nach § 195 BGB die dreijährige Verjährung mit Ablauf des 31.12.2021.

Am 01.01.2022 liegt Verjährung vor.

Die Rückforderung ist also verjährt. Auch für eine Öffnung der Urkalkulation besteht jetzt keine Veranlassung. Ein Bedarfsfall liegt nicht vor und kann ja auch nicht mehr vorliegen.

Eine Urkalkulation belegt üblicherweise die dem Angebot zugrunde liegende Kalkulation der Preise. Wird sie in einem verschlossenen Umschlag hinterlegt, wird damit regelmäßig die bis zum Bedarfsfall geheim zu haltende Preisermittlung offengelegt.“

Das aber heißt nichts anderes, als dass die geheim zu haltende Preisermittlung regelmäßig erst im Bedarfsfall offengelegt wird.

„Der Bedarfsfall sind Nachträge, Mengenveränderungen oder andere Umstände, die dazu führen, dass der Vertragspreis verändert werden kann.“ BGH, Beschl. v. 20.12.2007 – VII ZR 137/07, BauR 2008, 512; NZBau 2008, 251; IBR 2008, 201 (Stemmer).

Das sollte so mitgeteilt werden.

Vertragsmanagement – VertragsMan ® Bau

Vertragsmanagement - VertragsMan ® Bau

Bei der Abwicklung von Verträgen ist auch und insbesondere darauf zu achten, dass die Ausführung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und die Haushaltsmittel sparsam und wirtschaftlich verwendet werden. Mit dem VertragsManagement Bauleistungen (VertragsMan ® Bau) stellen wir sicher die anforderungsgerechte Erbringung beauftragter Bauleistungen unter den Gesichtspunkten

Qualität, Termine, Vergütung.

Es geht maßgeblich um

das Entschlossene Abwehren unberechtigter Nachträge,

das Sachgerechte Handhaben von Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,

aktuell um das Sichere Handhaben einer krisenbedingten Störung der Geschäftsgrundlage,

das Taktische Nutzen einer berechtigten Kündigung durch den Auftraggeber

das Durchsetzen berechtigter Mängelansprüche

uvm.

Neben der technischen Seite des Bauens haben sich auch das Baurecht und einschlägige Regelwerke in den letzten Jahren kontinuierlich weiterentwickelt. Um bauvertragliche Vereinbarungen baubetrieblich korrekt bewerten zu können, müssen deren Details bekannt sein. Dabei sind Kenntnisse über Gesetzesänderungen und ihre Auswirkungen sowie über die aktuelle Rechtsprechung erforderlich. Oftmals können bereits in der Konkretisierung der Vertragsinhalte die Weichen für den späteren Umgang mit Nachforderungen gestellt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um die Leistungsbeschreibung, Termine oder Preise sowie deren vielschichtige Bestandteile. Um ungerechtfertigte Forderungen abzuwehren, sind Methodenkompetenz und Praxiserfahrung gefragt.

Zu unseren Leistungen im Bereich Abwehren unberechtigter Nachträge zählen
  • Unterstützung bei der Vertragsgestaltung
  • Risikobewertung und Risikominimierung
  • Unterstützung der vertraglichen Verhandlungen
  • baubetriebswirtschaftliche Analyse von Vertragsentwürfen
  • Begleitung von Verträgen im Bauumfeld (Realisierung und Planung)
  • Beurteilung von Nachtragsforderungen („Anti Claim Management“) für Sie als Auftraggeber
  • Gutachtenerstellung auch für gerichtliche Auseinandersetzungen
  • strategische und taktische Vorbereitung von Gesprächen und Nachtragsverhandlungen
  • Verhandlungsbegleitung und/ oder Verhandlungsführung
  • Überwachung von Lastenheften
  • Feststellung des Projektfortschrittes
  • Entwicklung von Korrekturmaßnahmen
  • Anfertigung der Projektabschlussdokumentation

Frühzeitiges baubetriebliches Nachtragsmanagement

Nachtragsmanagement, auch als Claim Management bezeichnet, bedeutet zunächst das Erkennen und Beurteilen von Vertragsveränderungen hinsichtlich der Auswirkungen auf Kosten und Termine. Wir unterstützen Sie bei der Analyse und Auswertung von Nachtragsforderungen unter Berücksichtigung des geschlossenen Vertrages. Wir begleiten Sie dabei von der Bewertung bis hin zur Verhandlung und abschließenden Vereinbarung der aufgestellten Forderungen. Dabei kann es sich um isolierte Einzelthemen als auch um die Bewertung multikomplex gestörter Bauabläufe handeln.

Nachtragsmanagement beginnt für uns dabei nicht erst, wenn konkrete Forderungen gestellt werden. Bereits zu Anfang eines Projektes können im Zuge der Erarbeitung und Aushandlung von Verträgen die Weichen gestellt werden. Unser Team bietet Ihnen von Beginn der Projektabwicklung an fachkundige Hilfestellung in allen Fragen des Nachtragsmanagements.

Anti Claim Management

Im Sinne eines „Anti Claim Managements“ unterstützen wir Sie als Auftraggeber ergänzend zu den oben genannten Leistungen bei der konsequenten Prüfung und ggf. Abwehr ungerechtfertigter Forderungen. Unsere Leistungen umfassen z. B.:

  • Optimierung der baubegleitenden Dokumentation zur Abwehr von Forderungen
  • Plausibilitätsprüfung von Forderungen dem Grunde und der Höhe nach
  • Verhandlungsbegleitung und Verhandlungsführung

Anti Claim Management erfordert eine permanente Erfassung des IST-Datenstandes. Nur wer weiß, wo das Projekt „steht“, kann frühzeitig effektive Maßnahmen ergreifen, damit die Abweichungen minimiert werden. Bei gestörten Planungs- und Prozessabläufen übernehmen wir die Entwicklung von Lösungsansätzen zur Schadensminimierung sowie die Prüfung und Bewertung von Forderungen.

Sprechen Sie uns an.

Kommunale Stromverträge in der Krise?

Kommunale Stromverträge in der Krise?

Was passiert, wenn sich auf Ausschreibungen kein neuer potentieller Stromanbieter meldet? Oder die Kosten so extrem explodieren, dass neue Millionenlöcher in die kommunalen Haushalte gerissen werden.

Ein Problemaufriss und Lösungsansätze (?):

Dort, wo es Angebote gibt, sind diese nicht selten extrem teuer. Die Kommunen stellen sich auf massiv steigende Kosten ein. Noch hadern die Gemeinde damit, welchen Stromvertrag sie abschließen wollen. Immerhin gebe es Angebote. Aber egal, mit wem die Gemeinde künftig einen Stromliefervertrag abschließen wird: Es wird erheblich teurer. Doch gehandelt werden muss so oder so, denn Ende des Jahres laufen vielfach Stromverträge aus. Und dann gibt es noch die Gemeinden, die längerfristige Stromverträge abgeschlossen haben. Unter ihnen sind durchaus einige „Gewinner“, denn für sie bleibt meist der Preis unverändert. So melden mehrere Kommunen weiter günstige Preise auf dem Niveau des Vorjahres, weil sie entsprechende Verträge haben. Manchmal ist es auch so, dass die Kommune den Vertrag offenbar wegen entsprechender Klauseln nicht kündigen kann.

Aber der Preis erhöht sich trotzdem – und das drastisch: Die Stromkosten werden sich im kommenden Jahr teilweise verdreifachen. Entsprechende Klauseln zur Preisanpassung machen es möglich.

VertragsMan ® Bau – Änderung des Bauablaufs – Pauschalvertrag (§ 2 Abs. 7 VOB/B) und Bauablaufstörung anforderungsgerecht gehandhabt

VertragsMan ® Bau - Änderung des Bauablaufs – Pauschalvertrag (§ 2 Abs. 7 VOB/B) und Bauablaufstörung anforderungsgerecht gehandhabt

Auch bei einem Pauschalvertrag können sich im Falle einer Verlängerung der vertraglich vereinbarten Bauzeit ergeben und ergeben sich regelmäßig durchsetzbare und durchzusetzende Ansprüche auf eine zusätzliche Vergütung. Zu beachten ist, dass wenn aus der Änderung des kritischen Weges eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Bauzeit resultiert, sich die zeitabhängigen Preisbestandteile der Urkalkulation ändern können und regelmäßig ändern.

 

Es ist zu beachten, dass beim VOB-konformen Pauschalvertrag ein definierter Leistungsumfang in einer Pauschalsumme abgerechnet wird. Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der gesamten pauschalierten Leistung verpflichtet, unabhängig vom tatsächlich erforderlichen Leistungsumfang. Die Vergütung für zusätzliche oder geänderte Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B (Änderung des Bauentwurfes) und Abs. 6 (Zusätzliche Leistungen) bleibt bei der Pauschalabrechnung aber unberührt. Bei Änderung des Bauentwurfes können als Grundlage für Preisänderungen aus Gesamtpreis und Mengen-
angabe in der Leistungsbeschreibung Einheitspreise errechnet werden. Werden die Grundlagen der Pauschalierung verlassen, sind Aufmaße und eine ausführliche Beschreibung der geänderten Bauleistungen vorzunehmen, so dass die Mehr- oder Minderkosten ermittelt werden können.

Vergütungsansprüche aus Bauablaufstörung sollten zweckmäßigerweise nach Abschluss der Bauleistung betrachtet werden. Die Fortschreibung der Bauablaufpläne ist Voraussetzung dafür. Schadenersatzansprüche setzen schuldhaftes Handeln des Auftraggebers voraus (vgl. § 6 Abs. 6
VOB/B). Fällt die Änderung des Bauablaufs nicht in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers, besteht kein Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B.
Bauablaufbedingte Vergütungsansprüche nach § 2 Abs. 5 VOB/B setzen Anordnungen des Auftraggebers mit Auswirkungen auf den Bauablauf voraus.

Vergütungsansprüche können sich aus einer Änderung des kritischen Weges im Bauablauf ergeben.

Ändert sich der kritische Weg nicht, sind bauablaufbedingte Forderungen zurückzuweisen. Die tatsächlichen Auswirkungen der vom Auftraggeber verursachten Störungssachverhalte sind im Hinblick auf die Änderungen des kritischen Weges zu bewerten. Dabei sind zeitliche Überschneidungen zu berücksichtigen.

Aus dieser Bewertung ergibt sich die Änderung des kritischen Weges. Die Prüfung der Vergütungsansprüche erfolgt anhand der Nachtragskalkulation. Hierbei sind nur die von der Änderung des kritischen Weges betroffenen zeitabhängigen Preisbestandteile zu berücksichtigen.

Resultiert aus der Änderung des kritischen Weges eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Bauzeit, können sich die zeitabhängigen Preisbestandteile der Urkalkulation ändern. Diese Änderungen (z. B. Tariflohnanstieg, regionale Materialpreisänderungen) sind durch den Auftragnehmer detailliert nachzuweisen

Schließlich gilt:

Eine Vergütungsanpassung von Pauschalsummen kann nach § 2 Abs. 7 VOB/B in Betracht, wenn es sich um nicht zumutbare qualitative oder quantitative Änderungen des gesamten Leistungsvolumens handeln. Entscheidend sind hier aufgrund der bisherigen Rechtsprechung immer die Umstände des Einzelfalls.

Die jeweils betroffene Vertragspartei kann dann zusätzlich zur vereinbarten Pauschalsumme einen Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten verlangen, bis die Zumutbarkeit für ein Festhalten an der Pauschalsumme wieder erreicht ist (siehe § 2 Abs. 7 Nr. 1 Satz 2 VOB/B).

VertragsMan ® Bau – Änderung des Bauablaufs – Bauablaufstörung (§ 2 Abs. 5 VOB/B) und Zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B) anforderungsgerecht gehandhabt

VertragsMan ® Bau - Änderung des Bauablaufs – Bauablaufstörung (§ 2 Abs. 5 VOB/B) und Zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B) anforderungsgerecht gehandhabt

Änderung des Bauablaufs – Bauablaufstörung (§ 2 Abs. 5 VOB/B)

(1) Vergütungsansprüche aus Bauablaufstörung sollten zweckmäßigerweise nach Abschluss der Bauleistung betrachtet werden. Die Fortschreibung der Bauablaufpläne (vgl. Abschnitt 3.5) ist Voraussetzung dafür.

(2) Schadenersatzansprüche setzen schuldhaftes Handeln des Auftraggebers voraus (vgl. § 6 Abs. 6 VOB/B).

(3) Fällt die Änderung des Bauablaufs nicht in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers, besteht kein Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B.

(4) Bauablaufbedingte Vergütungsansprüche nach § 2 Abs. 5 VOB/B setzen Anordnungen des Auftraggebers mit Auswirkungen auf den Bauablauf voraus. Um diese Vergütungsansprüche prüfen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
– Vorlage eines aussagekräftigen und aktuellen Bauablaufplans mit Soll-Ist-Vergleich.
– Konkrete und auf den Einzelfall der Störung bezogene Darstellung der Forderungen. Abstrakte baubetriebliche Berechnungen sind nicht zu akzeptieren.
– Vorlage einer nachvollziehbaren Nachtragskalkulation.
Nicht prüffähige Forderungen sind zurückzuweisen.

(5) Vergütungsansprüche können sich nur aus einer Änderung des kritischen Weges im Bauablauf ergeben. Ändert sich der kritische Weg nicht, sind bauablaufbedingte Forderungen zurückzuweisen. Die tatsächlichen Auswirkungen der vom Auftraggeber verursachten Störungssachverhalte sind im Hinblick auf die Änderungen des kritischen Weges zu bewerten. Dabei sind zeitliche Überschneidungen zu berücksichtigen. Aus dieser Bewertung ergibt sich die Änderung des kritischen Weges.

(6) Die Prüfung der Vergütungsansprüche erfolgt anhand der Nachtragskalkulation. Hierbei sind nur die von der Änderung des kritischen Weges betroffenen zeitabhängigen Preisbestandteile zu berücksichtigen. Die zeitabhängigen Preisbestandteile müssen mit der Urkalkulation übereinstimmen. Unzutreffende Preisbestandteile der Nachtragskalkulation sind zu korrigieren.

(7) Resultiert aus der Änderung des kritischen Weges eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Bauzeit, können sich die zeitabhängigen Preisbestandteile der Urkalkulation ändern. Diese Änderungen (z. B. Tariflohnanstieg, regionale Materialpreisänderungen) sind durch den Auftragnehmer detailliert nachzuweisen. Zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B)

(8) Ist eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung (Zusätzliche Leistung) auszuführen, dann ist zu prüfen, ob
– diese Leistung zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich ist und
– der Betrieb des Auftragnehmers oder eines von ihm eingesetzten Unterauftrag-/Nachunternehmers auf eine derartige Leistung eingerichtet ist sowie
– diese Leistung insgesamt nur mit Nachteilen für den Auftraggeber (Behinderung der Ausführung, Erhöhung der Kosten) von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden kann.

(9) Treffen alle drei Voraussetzungen zu, dann ist gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B die Ausführung der zusätzlichen Leistung vom Auftragnehmer zu verlangen und dieser zur Abgabe eines Nachtragsangebotes aufzufordern. Dazu ist von ihm gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B eine detaillierte, auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung aufbauende Berechnung seiner Preise für die zusätzliche Leistung zu fordern, bei deren Prüfung folgendermaßen zu verfahren ist:
– Bei den positionsbezogenen Preiselementen sind die jeweiligen Ansätze anzuerkennen, wenn sie angemessen sind und den Ansätzen bei vergleichbaren vertraglichen Leistungen entsprechen. Mehr- oder Minderkosten infolge vereinbarter Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln sind gesondert zu berücksichtigen.
– Für die auftrags- und firmenbezogenen Preiselemente ist eine Änderung der ursprünglichen Ansätze abzulehnen.

(10) Über die Preise für zusätzliche Leistungen und gegebenenfalls die sonstigen vertraglichen Auswirkungen ist eine Nachtragsvereinbarung zum Bauvertrag abzuschließen.